B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4178/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 12. August 2019.
E-4178/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am 18. Juli 2019 auf dem Luftweg von
Rio de Janeiro (Brasilien) nach Zürich. Am folgenden Tag ersuchten sie bei
der Flughafenpolizei Zürich um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2019 in Barcelona (Spanien) ein
Asylgesuch gestellt hatte. Weitere Abklärungen der Flughafenpolizei erga-
ben, dass die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 in Brasilien als
Flüchtlinge registriert sind und dort staatliche Unterstützung im Rahmen
des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia" erhalten haben.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz
verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von
maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3762/2019
vom 25. Juli 2019 ab.
D.
An der Befragung vom 24. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie stamme aus Kinshasa. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr 2008 sei sie
zu einem Onkel gezogen. Dessen Ehefrau habe sie beschuldigt, eine Hexe
zu sein. Im Jahr 2010 sei sie aus dem Haus geworfen worden. Fortan habe
sie auf der Strasse gelebt und sich prostituiert, um sich und ihre Tochter
durchzubringen. Sie habe einen Mann kennengelernt, der ihr Flugblätter
mit politischen Parolen zum Verteilen gegeben habe. Drei Tage später sei
sie von der Polizei festgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden.
Ein Politiker habe ihr zur Flucht verholfen und ihre Ausreise organisiert. Bei
der Ausreise am 20. Mai 2019 sei sie krank und nicht bei Bewusstsein ge-
wesen. Sie sei mit ihrer Tochter in einem Einbaum nach C._______ über-
gesetzt worden. Dann seien sie mit einem Mann direkt nach Rio de Janeiro
geflogen, wo sie am 16. Juli 2019 eingetroffen seien. Einen Tag später
seien sie nach Zürich weitergeflogen. Vor dieser Ausreise sei sie noch nie
im Ausland gewesen.
Mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfrontiert, fügte sie
an, von Oktober 2018 bis circa Januar 2019 habe sie sich illegal in Brasilien
aufgehalten. Danach sei sie nach Kinshasa zurückgekehrt. Vom 5. April
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2019 bis 21. April 2019 sei sie in Spanien gewesen und wiederum nach
Kinshasa zurückgekehrt.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen
zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 6. August 2019 Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 13. August 2019) trat die
Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Brasilien sowie deren Voll-
zug an. Den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat schloss sie aus.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache im Sinne der Be-
schwerdebegründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Be-
schwerdeführerinnen sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz für
die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 – einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2 Auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei die Einreise und der
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen, ist
nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag bereits mit
Urteil E-3762/2019 vom 25. Juli 2019 abgewiesen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
abzuweisen.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und des Untersuchungsgrundsatzes, da sie aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Verfassung und der Tatsache, dass sie in Anwesenheit von Personen
des anderen Geschlechts befragt worden sei, nicht alles hätte erzählen
können. Zudem sei sie nicht zu ihren Lebensumständen in Brasilien befragt
worden.
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Seite 5
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4 Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass sich die Beschwerde-
führerin einlässlich zu ihrer Person und ihren Asylgesuchgründen geäus-
sert hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich aufgrund ihrer Ge-
sundheit oder der Tatsache, dass Personen des anderen Geschlechts an-
wesend waren, nicht alles hätte sagen können. Hingegen ist festzustellen,
dass ihre Angaben zu den Aufenthaltsorten nicht den Tatsachen entspra-
chen. Anfangs führte sie aus, vor ihrer Ausreise aus dem Kongo am 20. Mai
2019 nie im Ausland gewesen zu ein. Auf den Vorhalt hin, dass sie gemäss
Abklärungen seit 2016 in Brasilien den Flüchtlingsstatus besitze und sich
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Seite 6
auch in Spanien aufgehalten habe, gab sie wiederum ausweichende, tat-
sachenwidrige Antworten. So sagte sie mehrfach, sie habe sich nur für
kurze Zeit illegal in Brasilien aufgehalten. Dass die Vorinstanz unter diesen
Umständen keine weiteren Fragen zu ihren Lebensumständen in Brasilien
gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkung- und Wahrheitspflicht grob verletzte und die Umstände sowie
den Status ihres Aufenthaltes in Brasilien offensichtlich zu verschleiern ver-
suchte. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und des rechtlichen Gehörs vor.
5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Abklärungen der
Flughafenpolizei, Facebook- und Instagram-Auszüge sowie ein Auszug
aus der Internetseite des Hilfswerks "Bolsa Familia" würden beweisen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 langjährig in Bra-
silien aufgehalten und dort um Asyl ersucht hätten. Die Angabe der Be-
schwerdeführerin, sie habe sich nur von Oktober 2018 bis Januar 2019 in
Brasilien aufgehalten, widerspreche offensichtlich der Realität. Brasilien
verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behör-
den seien schutzfähig und schutzwillig. Der Zugang zum Asylsystem sei in
Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei ge-
währleistet. Es seien keine Fälle bekannt, in denen der Zugang zum Asyl-
system verweigert beziehungsweise kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geboten worden wäre. Die Rückkehr
nach Brasilien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Er-
reichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat ver-
weigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könn-
ten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hät-
ten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
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1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Die Vor-
bringen betreffend die angeblichen Probleme in Brasilien habe sie an der
Befragung nicht erwähnt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt
habe, sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen eine blosse, unbe-
wiesene Behauptung sei.
6.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Tatsache, dass sie ihre
Pässe bei den brasilianischen Behörden hätten abgeben müssen, lasse
darauf schliessen, dass ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien und der
Vollzug der Wegweisung in den Kongo nur noch nicht stattgefunden habe.
Die Vorinstanz habe nicht mit Sicherheit bewiesen, dass sie in Brasilien
über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen würden. Wegen ihrer illegalen
Ausreise aus Brasilien würden sie bei einer Rückkehr bestraft werden und
die minimalen Rechte, welche sie vor der Ausreise gehabt hätten, verlie-
ren. Die Vorinstanz müsse von Brasilien die Zusicherung einholen, dass
sie aufgenommen und nicht in den Kongo ausgewiesen würden.
6.4 Im Rahmen eines Asylverfahrens ist es üblich, dass Asylsuchende ihre
Identitätspapiere abgeben müssen. Daraus lässt sich keineswegs schlies-
sen, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden ist. Dies umso mehr, als die
polizeilichen Ermittlungen im vorliegenden Fall ergeben haben, dass die
Beschwerdeführerinnen über einen Flüchtlingsstatus in Brasilien verfügen.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Flüchtlingsstatus zweifelsfrei
bewiesen ist. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ihnen bei einer Rück-
kehr nach Brasilien eine Bestrafung drohen würde. Im Übrigen ist Brasilien
dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und ver-
pflichtet sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Re-
foulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet
sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Brasilien über ein funktio-
nierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und
schutzwillig. Was die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragung
und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelver-
mutung umzustossen. Aufgrund des Gesagten gibt es auch keine Veran-
lassung, dass die Vorinstanz bei den brasilianischen Behörden eine Zusi-
cherung betreffend Verzicht auf Wegweisung in den Kongo einholt. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führerinnen eingetreten.
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Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Beschwerdeführerinnen unterstehen in Brasilien einem effektiven Re-
foulementschutz; sie müssen nicht befürchten, von Brasilien in den Kongo
(Kinshasa) abgeschoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Brasilien ist folglich zuläs-
sig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Brasilien gilt als sicherer Drittstaat. Die Beschwerdeführerinnen erhielten
in Brasilien im Rahmen des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia"
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Seite 9
staatliche Unterstützung. Bei einer Rückkehr können sie sich wiederum um
diese Unterstützung bemühen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass in Brasilien neben kirchlichen zahlreiche weitere nicht-
staatliche Organisationen bestehen, welche Asylsuchende unterstützen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Wegweisungsvollzugshinder-
nisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn – wie vor-
liegend – die Beschwerdeführerin durch gezielt vorenthaltene und tatsa-
chenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 2–4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni
2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht
zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführerinnen sind per Flugzeug von Brasilien in die
Schweiz gereist, weshalb eine Rückkehr nach Brasilien tatsächlich möglich
ist, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens
die Einreise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurück-
kehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise ab-
solviert haben.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutre-
ten ist, abzuweisen.
E-4178/2019
Seite 10
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4178/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: