Abtei lung V
E-4179/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, advokatur
kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4179/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______, Provinz B._______, reiste am 9. Juli 2002 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 29. Januar 2004 trat das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2004
wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 19. Juli 2004 abgewiesen.
C.
Mit an das Bundesamt gerichteter, als „Wiedererwägungsgesuch,
eventualiter 2. Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 17. Februar
2005 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Bestehen
von Nachfluchtgründen um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Folge
der Unruhen in Syrien am 12. März 2004 zu massiven Reaktionen von
syrischen Kurden im Ausland gekommen sei. Auch in der Schweiz sei
das syrische Konsulat in C._______ besetzt worden, und es habe eine
Demonstration vor der US Botschaft stattgefunden. Da infolgedessen
die syrischen Kurden seitens des Regimes unter Generalverdacht
stünden und noch intensiver versucht werde, Informationen über die
exilpolitische Szene zu erhalten, sei die Rückkehr von Kurden nach
Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Nach-
teilen verbunden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er selber
an der Kundgebung im syrischen Konsulat in C._______ vom (...)
teilgenommen habe, was durch die beliegenden Beweismittel belegt
sei. Sämtliche Demonstranten seien von den Behörden namentlich
erfasst und von Angestellten des Konsulats fotografiert worden. Die
syrischen Behörden würden gegen die Teilnehmer an der Konsulats-
besetzung ermitteln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
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Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte sowie einen Führer-
schein in Kopie, eine Videoaufnahme einer Kundgebung vor dem syri-
schen Konsulat in C._______, eine von mehreren Personen unter-
zeichnete Bestätigung seiner Teilnahme an der Konsulatsbesetzung,
einen Bericht von Amnesty International Deutschland über eine Urgent
Action vom 19. Januar 2005 sowie ein Gutachten von Amnesty Inter-
national, Schweizer Sektion, vom 14. September 2004 ein.
D.
Das Bundesamt leitete diese Eingabe an die ARK weiter (Eingangsda-
tum: 25. Februar 2005) mit der Begründung, dass es sich dabei um ein
Revisionsgesuch handle.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2005 setzte die ARK dem
Beschwerdeführer Frist an zur Mitteilung, ob er seine Eingabe von der
ARK als Revisionsgesuch oder vom BFM als Wiedererwägungsgesuch
beziehungsweise zweites Asylgesuch behandelt haben wolle. Der
Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. März 2005 mit, sein
Begehren sei bewusst an das BFM als zweites Asylgesuch bezie-
hungsweise Wiedererwägungsgesuch gerichtet worden und von die-
sem als solches zu behandeln. Daraufhin schrieb die ARK die Angele-
genheit mit Beschluss vom 10. März 2005 ab und überwies die Einga-
be zur gutscheinenden Behandlung an das BFM.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
Videoaufnahme einer weiteren Kundgebung, an welcher er teilgenom-
men habe, ein.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2005 stellte das BFM fest, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 als zweites
Asylgesuch an die Hand genommen werde, wies dieses ab und stellte
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
le. Indessen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2005 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde
und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozess-
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ualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Stützung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer zwei Bussen-
verfügungen der (...) Polizei vom 29. September 2005 beziehungs-
weise 4. Oktober 2005 und ein Gutachten des Europäischen Zentrums
für Kurdische Studien vom 23. August 2005 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer
von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2005 einge-
räumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
L.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer weite-
re exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte mehrere Fotos ein.
M.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 erklärte der Beschwerdeführer,
an einer Kundgebung vom 13. August 2007 teilgenommen zu haben
und reichte Fotos, ein entsprechendes Flugblatt sowie Ausdrucke
mehrerer im Internet publizierter Fotos dieses Ereignisses ein.
N.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 brachte der Beschwerdeführer die Teil-
nahme an einer Kundgebung vom 12. März 2008 vor und reichte meh-
rere Fotos, ein Flugblatt des „comité des organisation des parties kur-
de de Syrie en Suisse“ vom 12. März 2008, eine CD-Rom sowie einen
im Internet publizierten Bericht über diese Kundgebung ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 stellte der Instruktions-
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richter des neu zuständigen Bundesverwaltunsgerichts fest, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin
Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und
ersuchte ihn mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde
festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke.
P.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde fest-
halte.
Q.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 (vorab per Telefax) reichte der Rechts-
vertreter des Gesuchstellers auf entsprechende Aufforderung des Ins-
truktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
Seite 5
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i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
syrische Geheimdienst sei zwar auch im Ausland aktiv und sammle
gezielt Informationen über Landsleute. Eine exilpolitische Tätigkeit
werde aber erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an
Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale
Integrität oder das politische System des syrischen Staats gerichtet
interpretieren lasse. Betreffend die Besetzung der syrischen Vertretung
in C._______ vom (...) sei festzustellen, dass der Name des
Beschwerdeführers nicht auf der Liste der bekannten Konsulatsbeset-
zer figuriere und er daher wegen dieses Ereignisses keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die eingereichte
Bestätigung habe als blosses Gefälligkeitsschreiben keinen erhebli-
Seite 6
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chen Beweiswert. Auf der eingereichten Videoaufnahme sei er nicht
deutlich zu erkennen. Im Weiteren würden auch keine Anhaltspunkte
für eine Gefährdung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration
vom (...) vorliegen. Die zu den Akten gegebene Aufnahme dieses
Anlasses lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Identität des
Beschwerdeführers zu und es gebe keine Hinweise darauf, dass die
(...) Polizei aufgrund dieses Anlasses Ermittlungen eingeleitet hätte.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente von Amnesty
International würden sich auf andere Personen beziehen und seien
nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwer-
de vor, dass seine Teilnahme an der Aktion vom (...) entgegen der
Auffassung der Vorinstanz hinreichend belegt sei. Ferner sei er auch
auf der Videoaufnahme der Kundgebung vom (...) so gut zu erkennen,
dass eine Identifikation möglich sei. Die Aktionen, an welchen er teil-
genommen habe, hätten einen Grad an Öffentlichkeit erreicht, welcher
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden habe erwecken können.
Zudem hätten sich die Kundgebungen direkt gegen das Regime der
Republik Syrien und deren Vertreter gerichtet. Es müsse insgesamt
davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Behörden als
notorischer Feind der Regierung angesehen werde und registriert wor-
den sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das Bundesamt fest, dass die
vom Beschwerdeführer eingereichten Bussenverfügungen andere Per-
sonen betreffen würden und sich daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten lasse. Selbst wenn gegen ihn eine Busse ausgefällt worden
wäre, könne daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
Behörden seines Heimatstaates abgeleitet werden.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er
durch die Teilnahme an mehreren Kundgebungen aus der Masse der
exilpolitisch aktiven Landsleute hervorgetreten sei. Es sei davon aus-
zugehen, dass die syrischen Behörden sich Informationen über alle
Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, beschafft hätten
und dass er als Teilnehmer aufgrund von Fotos identifiziert worden sei.
5.
5.1 Gemäss der Praxis der ARK, welche nach wie vor Gültigkeit
besitzt, ist ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylver-
fahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigen-
Seite 7
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schaft, sofern keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, grund-
sätzlich nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als zwei-
tes Asylgesuch zu behandeln (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.3.).
Falls die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides gestützt auf die-
se Bestimmung entfällt, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen
eines neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss
Art. 29 f. AsylG durchzuführen (EMARK a.a.O., E. 3.1.). Einen Verzicht
auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2 AsylG nur für spezifische Nicht-
eintretens-Tatbestände vor, wobei auch in diesen Fällen das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG).
5.2 Vorliegend hat das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 17. Februar 2005, in welcher dieser unter Hinweis auf das
Vorliegen von Nachfluchtgründen um Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ersuchte, zu Recht als zweites Asylgesuch entgegenge-
nommen und materiell geprüft. Die angefochtene Verfügung vom
26. September 2005 des BFM erging jedoch ohne vorgängige Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu seinen neuen Vorbringen. Nach dem
Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung einer
Anhörung aber eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör dar.
5.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a.
EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292).
Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit,
dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekurs-
instanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die
gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei
können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle
spielen.
5.4 Zwar stellt das Unterlassen der Anhörung keine geringfügige Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Da jedoch der Sach-
verhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann und - wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird - die vorliegende Aktenlage die antrags-
Seite 8
E-4179/2006
gemässe Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, käme
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb die Heilung der Gehörs-
verletzung im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Grün-
den geboten erscheint.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
6.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
insbesondere auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen
und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist
auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Hauptaufgaben darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller
zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze
Listen", über die eine fast lückenlose Überwachung dieser Personen
bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es
durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen
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indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist aller-
dings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Aus-
landsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines
Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einer eingehenden
Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wel-
che Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Miss-
handlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind bezie-
hungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach
den zur Verfügung stehenden Quellen nicht vorausgesagt werden,
zumal angesichts der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie
vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist,
ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regel-
verhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5b/cc). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen
Geheimdienste im Ausland - unter Umständen bereits bestehende Ver-
dachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist
in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der
erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL
2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002
i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007,
Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; Country of Origin Information
Report, The Syrian Arab Republic, 6. Februar 2009, Ziff. 14.05 f.;
SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien -
Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8;
US Department of State, 2008 Human Rights Report, Syria, Section
2 d).
6.3 Aus den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers
und den vorliegenden Beweismitteln (Fotos, Video-Aufnahmen, Inter-
net-Auszüge) ergibt sich, dass er an mehreren Kundgebungen der
Yekiti teilgenommen hat. Namentlich hat er sich an der Demonstration
vor der syrischen UNO-Mission in C._______ beteiligt, als diese am
(...) von einem Dutzend Exilkurden gestürmt wurde. Nach eigenen
Angaben gehörte der Beschwerdeführer zu den Konsulats-Besetzern.
Zudem war er Teilnehmer an einer weiteren Demonstration vor der
syrischen Mission in C._______ am (...) sowie an Kundgebungen in
D._______ am (...) und vor dem UNO-Sitz in C._______ am (...)und
Seite 10
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am (...).
Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebun-
gen keine besonders profilierte Funktion wahrgenommen und er hat
keine darüber hinausgehenden politischen Aktivitäten vorgebracht.
Dass er an der Konsulatsbesetzung anlässlich der Protestaktion vom
(...) beteiligt war, vermögen die vorliegenden Beweismittel nicht zu
belegen. Auf der eingereichten Video-Aufnahme dieses Ereignisses ist
er nur als Demonstrant vor dem Konsulatsgebäude zu sehen, und die
zu den Akten gegebene Bestätigung mehrerer anderer Teilnehmer an
der Konsulatsbesetzung hat als Gefälligkeitsschreiben keinen erhebli-
chen Beweiswert. Zudem figuriert der Beschwerdeführer nicht auf der
Liste der bekannten Konsulatsbesetzer. Trotzdem kann, zumal gemäss
Erkenntnissen des Gerichts, welche durch die eingereichte Videoauf-
nahme bestätigt werden, an dieser Kundgebung nur etwa 40-50 Perso-
nen teilnahmen, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer anlässlich dieses Ereignisses vom syrischen Konsulatspersonal
registriert oder fotografiert wurde. Auch an der zweiten Demonstration
vor dem syrischen Konsulat vom (...) waren gemäss Videoaufzeich-
nung nur etwa 20 Personen beteiligt, und es ist demnach damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden auch
bei dieser Gelegenheit aufgefallen ist und sie in der Lage waren, ihn
zu identifizieren. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer noch
der Umstand hinzu, dass er aufgrund seines nunmehr sechseinhalb-
jährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer Einreise den Ver-
dacht der syrischen Behörden umso stärker auf sich ziehen würde.
Gegenstand einer Befragung bei der Einreise bildeten - neben dem
Grund für den langen Auslandaufenthalt und den eigenen exilpoliti-
schen Aktivitäten - auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen
Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches
Engagement. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der bei der Einreise zu
erwartenden Befragungen Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten
Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten.
6.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe überwiegend glaubhaft zu machen, welche zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Asylberechtigung bleibt
ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach
Seite 11
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subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
7.
7.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffer 1 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 26. September 2005 ist aufzu-
heben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen
7.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem
13. November 2008 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt, welche durch die zuständige kantonale Behörde ausge-
stellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegwei-
sung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu
betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
(Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kosten-
note seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 auf Fr. 1382.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1382.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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