B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4179/2011
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. April 2010 (Eingang Botschaft:
26. April 2010) sowie dem beigelegten Schreiben vom 24. Dezember
2009 wandte sich der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöri-
ger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan und ersuchte um
Asyl in der Schweiz. Dabei führte er aus, er habe sich bereits am
24. Dezember 2009 um eine Asylgewährung in der Schweiz bemüht.
Betreffend seine Ausreise- und Asylgründe machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe von 1988 bis 2001 für [humanitäre Or-
ganisation] und ab April 2001 als [Tätigkeit] für B._______ gearbeitet. Im
Jahr 2004 habe die eritreische Regierung B._______ strenge Restriktio-
nen auferlegt und gar Angestellte verhaftet. Im Mai 2004 hätten die Si-
cherheitsleute auch ihn festgenommen und in Isolationshaft gehalten, wo
er immerzu mit einer Peitsche geschlagen und in Bezug auf B._______
verhört worden sei. Trotz Ersuchen seitens B._______ sowie der Familie
sei er nie vor einen Richter geführt worden. Nach sechs Monaten habe
man ihn zur (...) Polizeistation in Asmara gebracht, wo er auf jegliche Art
misshandelt worden sei. Am (…) Dezember 2006 sei er zwar schliesslich
freigekommen, man habe ihn jedoch gewarnt, nicht über seinen Gefäng-
nisaufenthalt und die Misshandlungen zu reden sowie keinen Kontakt zu
einer Nichtregierungsorganisation (NGO) oder zu Ausländern aufzuneh-
men, andernfalls man ihn wieder einsperre. Drei Tage nach seiner Frei-
lassung habe er seine Stelle verloren. Aus Angst vor den Behörden und
einer erneuten Verhaftung habe der Beschwerdeführer Eritrea im Mai
2007 verlassen und sei in den Sudan ausgereist, wo er um Asyl ersucht
habe.
B.
Mit Überweisungsschreiben vom 11. Mai 2010 stellte die Schweizerische
Botschaft dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 liess das BFM dem Beschwerdeführer
durch die Schweizerische Vertretung mitteilen, dass aufgrund einer sum-
marischen Prüfung seines Gesuchs die Aussichten auf Erhalt einer Bewil-
ligung zur Einreise in die Schweiz überaus gering seien. Sofern er
gleichwohl an seinem Asylgesuch festhalten möchte, sei eine entspre-
chende schriftliche Anzeige innert Frist bei der Schweizerischen Botschaft
nötig, andernfalls gehe das Bundesamt davon aus, der Beschwerdeführer
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halte nicht mehr an seinem Gesuch fest, was zur Folge hätte, dass das
Verfahren abgeschrieben würde.
D.
Mit Schreiben vom 13. August 2010 (Eingang BFM; offenbar irrtümlich auf
den 19. Juli 2010 datiert) überwies die Schweizerische Botschaft dem
BFM die englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Au-
gust 2010 (Eingang Botschaft: 9. August 2010), in welcher er angab, an
seinem Asylgesuch festhalten zu wollen.
E.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 liess die Schweizerische Vertretung
dem BFM die folgenden, auf der Botschaft in Kopie eingereichten Doku-
mente zukommen: Arbeitsausweis B._______ (gültig bis (…) 2004), Ar-
beitsbestätigung B._______ vom (…) 2007 in englischer Sprache, fremd-
sprachige Arbeitsbestätigung [humanitäre Organisation] vom (…) 2001
(vgl. Übersetzung A13/1), Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers,
Identitätskarte des Beschwerdeführers ([…]), Identitätskarte der Ehefrau
des Beschwerdeführers, C._______, sowie Eheschein des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau.
F.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 setzte das BFM den Beschwerde-
führer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapa-
zitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weshalb es den Be-
schwerdeführer auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung-
nahme zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel nachzureichen. Insbe-
sondere wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich näher zu seinem an-
geblich bereits im Januar 2009 gestellten Asylgesuch zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM eine englischsprachige Eingabe vom 12. Januar 2011
(Eingang Botschaft: 13. Januar 2011), in welcher der Beschwerdeführer
seine geltend gemachten Vorbringen ergänzte und als Beilage nochmals
eine Kopie seines Flüchtlingsausweises einreichte.
Im Wesentlichen machte er geltend, er lebe derzeit mit seiner Ehefrau,
welche in das Asylgesuch einzuschliessen sei, in Khartum. Das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe
seinen Fall zwar sorgfältig geprüft und ihm Asyl angeboten, er lebe den-
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noch ständig in Angst, da es im Sudan bekannt sei, dass eritreische Si-
cherheitskräfte mit Hilfe von sudanesischen Sicherheitsbeamten laufend
Flüchtlinge entführen würden, welche in Eritrea Kontakt zu Ausländern
gehabt hätten. Ferner könne er im Sudan nicht für seinen Lebensunter-
halt aufkommen. Zwar sei er einmal von einem Sudanesen als [Tätigkeit]
beschäftigt worden, jener habe allerdings den Flüchtlingsstatus des Be-
schwerdeführers ausgenutzt und ihn für seine Dienstleistung nie entlohnt;
überdies habe er ihm gar mit Festnahme gedroht, im Falle, dass sich der
Beschwerdeführer beschwere. Zu seinem angeblich bereits im Januar
2009 gestellten Asylgesuch trug der Beschwerdeführer derweil nichts vor.
H.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (kein Rückschein in den Akten) verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittel-
bare Gefährdung vor, welche die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz notwendig erscheinen lasse. Seine Schilderungen würden dar-
auf schliessen lassen, dass er zwar längere Zeit aus politischen Gründen
inhaftiert gewesen sei, jedoch unter der Bedingung, nicht über das Er-
lebte zu sprechen, freigelassen worden sei und danach unbehelligt in
Eritrea gelebt habe. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen könne of-
fen gelassen werden, ob er wegen seines Verhaltens nach der Freilas-
sung bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet sei; aus den eingereich-
ten Arbeitsbestätigungen würden indes keine Hinweise für eine aktuelle
asylrelevante Gefährdung hervorgehen. Im Folgenden sei zu prüfen, ob
einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei ei-
genen Angaben zufolge vom UNHCR im Sudan registriert worden und le-
be derzeit mit seiner Ehefrau in Khartum, wo er Mühe habe, für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem habe er Angst, nach Eritrea de-
portiert zu werden. Gemäss dem BFM sei nicht zu verkennen, dass die
Lage vor Ort für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, dennoch wür-
den keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche einen weiteren
Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich gestalten würden. Die ge-
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Seite 5
äusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachte das
Bundesamt als unbegründet, da das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung durch eritreische Spione für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering sei. In
jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen von Flüchtlingen
aus dem Sudan nach Eritrea bekannt geworden. Ferner verfüge der Be-
schwerdeführer auch über kein Profil, sollten seine Angaben in Bezug auf
die Verfolgung zutreffen, welches ihn für den Geheimdienst zu einem po-
tenziellen Ziel mache. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er of-
fensichtlich bereits seit mehreren Jahren unbehelligt im Sudan leben
könne, was darauf schliessen lasse, dass die eritreischen Behörden kei-
ne Entführungsabsichten hegen würden. Weiter sei zu erwähnen, dass
vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zu-
geteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung
erhalten würden. Deshalb sei es dem registrierten Beschwerdeführer zu-
zumuten, sich in einem der Lager zu melden, um dort zu leben. Die Be-
hauptung, er habe im Sudan keine eigene Existenz aufbauen können,
mache einen weiteren Aufenthalt dort nicht unzumutbar. Nach dem Ge-
sagten benötige er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
Schliesslich sei festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für
einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Fa-
milienangehörigen nicht erfüllt seien (vgl. Art. 51 AsylG).
I.
Mit Begleitnotiz vom 26. Juli 2011 leitete das BFM eine englischsprachige
Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2011 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter, mit welcher er gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
fühle sich weder in seinem Heimatland Eritrea noch im Sudan sicher, zu-
mal er in beiden Ländern Menschenrechtsverletzungen begegne. Weiter
sei es nicht möglich, sich in den sudanesischen Arbeitsmarkt zu integrie-
ren, da Arbeitsstellen für Flüchtlinge nicht zugänglich seien; dadurch kön-
ne er auch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sodann müsse er als
Flüchtling im Flüchtlingscamp Shegerab verbleiben, welches aufgrund
der Nähe zur eritreischen Grenze weniger sicher sei und wo man dem
Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden, ausgesetzt sei. Daneben
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sei es äusserst gefährlich durch den Sudan zu reisen. Der Beschwerde-
führer lebe in stetiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Es sei
beinahe an der Tagesordnung, dass er sowohl seitens der Polizei als
auch von Privatpersonen, welche seinen Flüchtlingsstatus ausgenutzt
hätten, belästigt und gequält werde. Im Übrigen nehme er an, dass infol-
ge der Unabhängigkeit des Südsudans die Behörden die Flüchtlingsrech-
te einschränken würden und seitens der Bevölkerung eine härtere Gang-
art zu befürchten sei. Zudem würden die Behörden ohne vorweisbar ob-
jektiven Grund Geld von den Flüchtlingen verlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen steht in casu nicht zur Diskussion; somit ist das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Verfügung des BFM wurde in Bern via die Schweizer Botschaft in
Khartum am 30. Mai 2011 an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss
der Begleitnotiz des BFM vom 26. Juli 2011 an das Bundesverwaltungs-
gericht liegt dem Bundesamt keine Empfangsbestätigung vor, weshalb
der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung folglich
nicht feststeht. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeit-
punkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 34, N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zu
Gunsten des Beschwerdeführers von einer rechtzeitig eingereichten Be-
schwerde auszugehen. Demnach ist die Beschwerde frist- und formge-
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recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung des
BFM vom 30. Mai 2011 zwar an den Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau richtet. Beim in der angefochtenen Verfügung aufgeführten angebli-
chen Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, handelt es
sich allerdings nicht um deren Vor- und Nachnamen, sondern vielmehr
um ein Quartier in Khartum (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
12. Januar 2011, in welcher er ausführt, mit seiner Ehefrau in D._______,
Khartum zu leben, A10/3 S. 2).
3.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung ange-
sichts des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Be-
zug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht hätte ergehen dür-
fen. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-3162/2011
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vom 6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht nämlich fest,
dass sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten las-
sen kann; als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der
Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwir-
kung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich
vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache
nach nur von ihm beziehungsweise von ihr ausgehen können. Gemäss
langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesu-
ches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 5). Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Aus-
land durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prin-
zipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist
eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine
Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines ver-
tretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zu-
mindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im
Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen
BVGE E-3162/2011, a.a.O., E. 4.3.2).
Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im ganzen
bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstinstanzlichen Verfah-
ren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asyl-
behörde im In- oder Ausland aufgetreten, weshalb für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht feststeht, ob sie jemals beabsichtigte, ein Asylgesuch
einzureichen. Folglich hätte die angefochtene Verfügung in Bezug auf die
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ergehen dürfen, da auch keine Hei-
lung im oben angeführten Sinne erfolgt ist.
3.3. Nach dem Gesagten betreffen sowohl das vorinstanzliche Verfahren
als auch das Beschwerdeverfahren lediglich den Beschwerdeführer. Die
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 betreffend "D._______", geboren
am (…), ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers unter ihrem richtigen Namen (C._______, gebo-
ren am […]) bis dato kein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und kein
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat.
4.
E-4179/2011
Seite 9
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizeri-
sche Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder
das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2. Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 30. Mai 2011 mit dem
begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das BFM
ersuchte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 14. De-
zember 2010 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er nahm in der
Folge mit Eingabe vom 12. Januar 2011 ausführlich zu den gestellten
Fragen Stellung. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechts-
genügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhe-
bung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei
diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü-
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Seite 10
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä-
gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium
(vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen
sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen
Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in an-
deren Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ableh-
nung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat
auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der
Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren
bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen er-
scheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt
der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich auf-
grund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht
zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung
mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu
erachten ist.
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Seite 11
6.
6.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und
darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er wegen seines
Verhaltens nach seiner Freilassung bei einer allfälligen Rückkehr nach
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, kann vorliegend dennoch offen gelassen werden, da er den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benö-
tigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
6.2. Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
2007 in Khartum. Aufgrund des – zwar lediglich in Kopie vorliegenden –
Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR
als Flüchtling registriert worden ist. Als Besitzer eines Flüchtlingsauswei-
ses verfügt er über die erforderliche temporäre Aufenthaltsbewilligung im
Sudan und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Erit-
rea. Obgleich unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in
den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6004/2011 vom 25. April 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie
UNHCR "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen
Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie
Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächende-
ckend erfolgen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hin-
weise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdefüh-
rers, mit anderen Worten ein Profil einer Person, an deren Auslieferung
die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen,
selbst wenn er eigenen Angaben zufolge während seiner Tätigkeit in Erit-
rea mit Ausländern Kontakt hatte. Sodann ist, wenngleich nicht abzuspre-
chen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum nicht einfach sind,
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, aufgrund einer schlech-
ten Erfahrung mit einer Privatperson als Arbeitgeber, den Lebensunterhalt
für sich und seine Ehefrau nicht bestreiten könne, zumal davon auszuge-
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Seite 12
hen ist, dass ihm seine Berufserfahrung als [Tätigkeit] zu einer Anstellung
und Integration auf dem Arbeitsmarkt verhelfen wird respektive bereits
verholfen hat. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er eigenen Angaben
zufolge bereits seit fünf Jahren im Sudan lebt, für die Möglichkeit, für sei-
nen Lebensunterhalt dort aufzukommen.
Schliesslich ist festzustellen, dass, wie vom BFM zu Recht festgehalten
wurde, der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Ange-
hörigen verfügt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehöri-
gen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung
kommt.
6.3. Aufgrund dieser Argumentation erscheint es für den Beschwerdefüh-
rer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint
somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen
Status als vom UNHCR registrierten Flüchtling verbunden sind, nicht er-
forderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen
Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewil-
ligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
soweit den Beschwerdeführer betreffend – Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers, unter unrichtigem Namen er-
fasst, betreffend, ist die Verfügung demgegenüber aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
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VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 betreffend "D._______", gebo-
ren am (…), wird aufgehoben.
4.
Es wird festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter ihrem
richtigen Namen (C._______, geboren am […]) kein Asylverfahren in der
Schweiz angehoben und durchlaufen hat.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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