B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4179/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 30. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, reichte am
4. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am
26. März 2012 summarisch befragt.
B.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 lud das BFM den Beschwerdeführer für
den 10. Juli 2012 zu einer Bundesanhörung vor. Der Beschwerdeführer
blieb diesem Termin unentschuldigt fern. Am 11. Juli 2012 wurde ihm
schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Nichtein-
tretensentscheids gewährt. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – am 2. August 2012 eröffnet – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das materielle
Asylverfahren zu eröffnen und eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer
durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgelt-
liche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit.c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuld-
haft grob verletzt.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verstehe kein Deutsch und habe
erst vor ein paar Tagen einen Armenier kennengelernt, der gut Deutsch
spreche und ihm den Nichteintretensentscheid vom (…) übersetzt habe.
Er habe beide Schreiben erhalten und sich auch am 10. Juli 2012 mit
dem Ticket nach Bern begeben, sei aber dort umhergeirrt und habe sich
nicht getraut, jemanden anzusprechen.
3.3. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht grob verletzt
hat. Er ist der Bundesanhörung, trotz der ihm ordentlich zugestellten Ein-
ladung, unentschuldigt ferngeblieben. Weiter hat er auf die schriftliche
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Gehörsgewährung zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensent-
scheids nicht reagiert. Die von ihm in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Erklärungen vermögen sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal an-
hand der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er noch minderjährig
ist. Dafür spricht einerseits das Ergebnis der Knochenanalyse vom (…),
wonach der Beschwerdeführer ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren
aufweist (bei einer Abweichungsmöglichkeit von über zwei Jahre). Ande-
rerseits hat der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere abgegeben und
zu seinem Geburtsdatum unterschiedliche Angaben gemacht. Konfron-
tiert mit den Beweismitteln, antwortete er "Sie haben mehr Beweise als
ich", "wie alt bin ich jetzt?" und akzeptierte den Verzicht auf das zur Seite
Stellen einer Vertrauensperson (vgl. Akte A40, S. 3).
Überdies spricht nicht für sein Interesse an der Fortsetzung des Asylver-
fahrens, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal vom Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum verschwunden ist und seit seinem Aufent-
halt in der Schweiz bereits zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getre-
ten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt hat. Die Vorinstanz ist deshalb
auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
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stehen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
grob verletzt und damit kein Interesse an der Fortführung des Asylverfah-
rens bekundet. Deshalb besteht kein Grund zur Annahme allfälliger Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft und das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG wird nicht angewendet. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Aufgrund Desinteresses des Beschwerdeführers an der Fortführung des
Asylverfahrens, ist auch nicht davon auszugehen, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu-
lässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Armenien schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der prozes-
suale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand: