Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4181/2010
Urteil vom 17. Februar 2010
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 1. Juni 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Nachdem die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 13. April 2006 in Gutheissung der Beschwerde vom 27. Februar
2003 die erste Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2002 aufgehoben
und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das
Bundesamt zurückgewiesen hatte, stellte dieses mit Verfügung vom
9. November 2006 fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche vom 10. Juni
2002 beziehungsweise 9. September 2002 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 11. Dezember 2006 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010 ab.
C.
Ein erstes gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtetes
Revisionsgesuch vom 14. Februar 2010 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2010 abgewiesen.
D.
Mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
29. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um
wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten an das Bundesverwaltungsgericht
zu überweisen. Zur Begründung führten sie einerseits aus, es sei ihnen
gelungen, weitere Beweismittel zu beschaffen, welche geeignet seien, zu
belegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein
Heimatland einer ernsthaften Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre.
Diese Dokumente seien allenfalls revisionsrechtlich von Relevanz,
müssten aber, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu
verhindern, auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
berücksichtigt werden. Im Weiteren habe sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Januar 2010
verschlechtert und er habe, wie dem Bericht der Psychiatrischen Klinik
E._______ vom 24. März 2010 zu entnehmen sei, am 18. März 2010
nach einem Suizidversuch hospitalisiert werden müssen. Es werde mit
einer jahrelangen intensiven psychiatrischen Behandlung gerechnet. Eine
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Rückkehr in den Heimatstaat werde aus ärztlicher Sicht wegen seines
Gesundheitszustands als nicht vertretbar erachtet. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die zwingend notwendige medizinische
Behandlung in der Türkei nicht erfolgreich durchgeführt werden könne.
E.
Mit Schreiben vom 1. April 2010 überwies das BFM die Eingabe vom
29. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der
revisionsrechtlichen Vorbringen. Mit Urteil vom 12. Mai 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab und überwies die
Akten zur Behandlung der Eingabe vom 29. März 2010 unter dem
Blickwinkel der Wiedererwägung an das Bundesamt.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 wies das Bundesamt das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die
Verfügung vom 9. November 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde den
Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.− auferlegt.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juni 2010 – vorab per Telefax
– beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung
vom 1. Juni 2010 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gab den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist einen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht einzureichen.
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I.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 ihres Rechtsvertreters reichten die
Beschwerdeführenden einen Bericht der Psychiatrischen Klinik
E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 25. Juni 2010 sowie
Entbindungserklärungen für die sie behandelnden Ärzte zu den Akten
und stellten die Einreichung eines Berichts betreffend die
Beschwerdeführerin in Aussicht.
J.
Mit Eingabe vom 5. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
Verfügung der Psychiatrischen Klinik E._______ vom 3. August 2008
betreffend Anordnung von Zwangsmassnahmen bezüglich des
Beschwerdeführers ein.
K.
Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin in Folge der
Festnahme zwecks Vorführung beim türkischen Generalkonsulat eine
schwere psychische Krise erlitten habe und deswegen intensiv
psychiatrisch betreut werden müsse. Zudem wurde um Einräumung einer
Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts der
behandelnden Ärztin ersucht.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 zur Stellungnahme
zugestellt. Zudem wurde ihnen antragsgemäss Frist zur Einreichung
eines aktuellen Arztberichts bezüglich der Beschwerdeführerin
eingeräumt.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. September 2010 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichten
Berichte der Ambulanten Psychiatrischen Dienste, F._______, vom 1. Juli
2010 sowie 3. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
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wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Hauptantrag geltend, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und
richtig erhoben, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei.
5.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese
behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es
liegt somit am Beschwerdeführer, seinen aktuellen Gesundheitszustand
darzulegen und allfällige Arztzeugnisse einzureichen, dies umso mehr
wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden. Zusammen
mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein Schreiben der
Psychiatrischen Klinik E._______ eingereicht. Dieses ist als ausreichende
Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu betrachten, wurde doch daraus zumindest die
Art der Erkrankung und auch der damalige psychische Zustand des
Beschwerdeführers und die Prognose ersichtlich. Zudem ist anzumerken,
dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre,
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während des gut zwei Monate dauernden erstinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahrens einen ausführlicheren Bericht
nachzureichen. Dem BFM kann demnach nicht vorgeworfen werden,
dass es neben den Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren
Abklärungen vorgenommen hat und den eingereichten ärztlichen
Kurzbericht als taugliche Entscheidungsgrundlage erachtete, ohne einen
ausführlichen Bericht abzuwarten oder erstellen zu lassen. Im Übrigen
kann der Gesundheitszustand infolge der Eingaben auf
Beschwerdeebene zumindest zum heutigen Zeitpunkt nunmehr als
rechtsgenüglich erstellt erachtet werden.
5.3. Demnach ist der gestellte Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung abzulehnen.
6.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.
Januar 2010 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen
und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E.
5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung
können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat
dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären
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Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich
nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau
aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen
im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein
Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende
Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit
weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001
Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das
Bundesamt zunächst fest, es erübrige sich, auf die zum Beleg einer
Gefährdung des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente
einzugehen, nachdem sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gelangt seien,
dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keine Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Im Weiteren stehe der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen. Seine gesundheitlichen Probleme seien
offenkundig in der Türkei adäquat behandelbar, weshalb sich
diesbezüglich nähere Abklärungen erübrigten. Allenfalls könne die
Fortführung einer dringend benötigten medizinischen Behandlung im
Heimatstaat sowie die medikamentöse Dämpfung von Suizidgedanken
durch medizinische Rückkehrhilfe gewährleistet werden. Psychische
Probleme oder gar Selbstmordgedanken in Folge eines ablehnenden
Asylentscheids seien nicht selten, würden aber grundsätzlich einem
Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK
entgegenstehen, noch diesen als unzumutbar erscheinen lassen.
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7.3. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer
Beschwerde zunächst auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik
E._______ vom 29. März 2010, in welchem festgestellt worden sei, dass
eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei und
der damit einhergehenden Konfrontation mit triggernden Faktoren zu
einer massiven Verschlechterung seines Zustands führen würde und
daher medizinisch nicht vertretbar sei. Dass das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung einen dieser Einschätzung klar
widersprechenden Standpunkt vertrete, ohne weitere Abklärungen zum
psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu treffen, sei unhaltbar. So
hätten auch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 24. März 2010 auf
die Notwendigkeit der Erstellung eines weiteren Verlaufsberichts
hingewiesen. Es wäre daher unabdingbar gewesen, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen eines
ausführlichen psychiatrischen Berichts zu klären. Sein instabiler
Gesundheitszustand werde auch durch das Schreiben des ihn seit dem
Jahre 2001 behandelnden Arztes Dr. med. G._______ vom 1. Juni 2010
dokumentiert. Zudem habe das Bundesamt seine ärztlich attestierte
fehlende Reisefähigkeit ignoriert. Im Übrigen habe das Bundesamt es zu
Unrecht unterlassen, die zum Beleg einer Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Profils mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel zu würdigen. Wenn
auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde, müsse eine Prüfung
aller allenfalls gegen den Vollzug der Wegweisung sprechenden Gründe
vorgenommen werden.
8.
8.1. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass zur Berücksichtigung der Beweismittel, welche in der Eingabe vom
29. März 2010 zwecks Nachweis der Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund seines politischen Engagements im Heimatstaat eingereicht
wurden (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom
17. Februar 2010, Bericht vom 17. Februar 2010), im Rahmen des
vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens kein Raum besteht. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist in einem
Wiedererwägungsverfahren keine umfassende Prüfung des
Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, sondern nur unter dem Blickwinkel
des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Sachlage seit dem
Abschluss des ordentlichen Verfahrens (vgl. oben Ziff. 3). Eine solche
Konstellation ergibt sich aus den genannten Dokumenten jedoch gerade
nicht, beziehen sich diese doch auf Umstände, welche bereits im
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Zeitpunkt des ordentlichen Verfahren bestanden und vorgebracht wurden.
Folgerichtig hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 29. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung dieser
Vorbringen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten überwiesen und
mit Urteil vom 12. Mai 2010 verneinte das Gericht deren
revisionsrechtliche Relevanz.
8.2. Im Urteil vom 6. Januar 2010, mit welchem über die Beschwerde der
Beschwerdeführenden vom 11. Dezember 2006 im ordentlichen
Verfahren befunden wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten ärztlichen Berichten
seit dem Jahre 2007 in psychiatrischer Behandlung sei und eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Eine
Behandlung dieser Probleme könne in der Türkei erfolgen, zumal der
Beschwerdeführer die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht habe
glaubhaft machen können und daher eine allfällige Retraumatisierung
nicht in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlich erlittenen
Übergriffen stehen könne. Ebenso könne eine konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden der Beschwerdeführerin, bei welcher eine
Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, in der Türkei durch
geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen
ausgeschlossen werden.
8.3. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens berufen sich die
Beschwerdeführenden auf eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher am 18. März
2010 wegen eines Suizidversuchs habe hospitalisiert werden müssen.
Am 18. Juni 2010 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung wegen
Suizidalität und am 3. August 2010 wurde ein fürsorgerlicher
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers wegen akuter Selbstgefährdung
für 3 Tage angeordnet. In den ärztlichen Berichten vom 24. März 2010
und 25. Juni 2010 sowie der Anordnung vom 3. August 2010 wurde nebst
der bereits in den im ordentlichen Verfahren eingereichten
Arztzeugnissen festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und
festgestellt, dass im Falle der Rückführung in die Türkei mit einer
massiven Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zu
rechnen sei und eine Reise dorthin medizinisch nicht vertretbar sei.
8.4. Auch unter Berücksichtigung der zeitweiligen Verschlimmerung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist von der grundsätzlichen
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Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat
auszugehen Namentlich ist in I._______, wo die Beschwerdeführenden
gemäss Aktenlage vor der Ausreise mehrere Jahre gelebt haben und
über ein soziales Netz verfügen, sowohl ambulante als auch stationäre
psychiatrische Behandlung gewährleistet. Sollten sich die bei ihm
vorhandenen suizidalen Tendenzen im Falle eines bevorstehenden
allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre
dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn
eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung
der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Namentlich kann
bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz in die
Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität oder einer
Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt
werden, wobei auch – allenfalls in Zusammenarbeit mit den
behandelnden Ärzten oder entsprechenden Organisationen −
sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige
Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche
psychiatrische Begleitung für die Reise erhält, verbunden mit einem
anschliessenden Klinikaufenthalt, sollte sich dies als notwendig erweisen.
Damit könnte den in den ärztlichen Berichten geäusserten Bedenken
hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung
getragen werden.
8.5. Auch betreffend die Beschwerdeführerin lässt sich aus dem im
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom
1. Juli 2010 sowie dem Schreiben vom 3. September 2010, beide von
den Ambulanten Psychiatrischen Diensten J._______, keine wesentliche
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entnehmen, welche es
rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
als unzumutbar zu bezeichnen. Auch im Falle der Beschwerdeführerin
kann der gemäss Arztzeugnis im Falle der Rückführung zu erwartenden
Verschlechterung der Symptomatik mit einer geeigneten Behandlung im
Heimatstaat sowie medizinischer Rückkehrhilfe begegnet werden.
8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich
relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen
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würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 9. November
2006 in Wiedererwägung zu ziehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.− festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: