B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4181/2012
U r t e i l v o m 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N (…).
E-4181/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener "Perser, ein Aze-
ri" mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess den Akten zufolge seinen Hei-
matstaat illegal am (…) auf dem Landweg. Über die Türkei und Griechen-
land sowie ihm unbekannte Länder gelangte er am 21. De-zember 2008
in einem Lastkraftwagen in die Schweiz, wo er am 22. Dezember 2008 im
(…) um Asyl nachsuchte. Er wurde (…) am 5. Januar 2009 zur Person, zu
den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP). Am
20. Januar 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens (…) zugewie-
sen. Die Anhörung durch das BFM erfolgte am 19. und am 24. Februar
2009.
Im (…) gab der Beschwerdeführer keine Papiere ab und führte aus, zwar
habe er einen Pass besessen, aber dieser sei ihm in B._______ gestoh-
len worden. Seine Identitätskarte sei in die Schweiz unterwegs, er habe
deswegen sofort seinen Vater angerufen. Gereist sei er mit gefälschten
Papieren.
A.b Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe wegen der politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder C._______
(N […]) und D._______ (N […]) Probleme gehabt. Er sei zwei Mal verhaf-
tet worden: Das erste Mal sei er nach seiner Festnahme (…) fünf Tage in
Haft gewesen und tagelang verhört worden. Als er am (…) zu Hause das
zweite Mal verhaftet worden sei, habe man ihm gesagt, die Festnahme
sei wegen seiner Brüder erfolgt, er solle diese ausliefern. Er sei (…) in-
haftiert gewesen. Am (…) sei es ihm nach Bestechung eines Wachsolda-
ten durch seinen Vater gelungen, beim Gang zur Toilette zu entkommen.
Anlässlich der Verhaftungen sei er jeweils misshandelt worden.
Im Übrigen habe er mit der Armee, der Polizei oder den Behörden nie
Probleme gehabt. Zwar sei er wegen der politischen Anschuldigungen
gegenüber seinen Brüdern festgenommen worden, aber er selber sei po-
litisch nie aktiv gewesen. Er habe zunächst auch nichts Näheres über die
Aktivitäten seiner Brüder gewusst, erst in der Schweiz habe er erfahren,
dass diese bei der Opposition tätig gewesen seien. Gemäss islamischem
Strafrecht müsse er mit lebenslanger Haft oder gar Hinrichtung rechnen,
weshalb er vor der Gerichtsverhandlung geflohen sei.
A.c Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er
sei gemäss dem Videoüberwachungssystem der Grenzwache aus
E-4181/2012
Seite 3
Deutschland in die Schweiz gelangt, und zudem habe er angegeben, zu-
vor in Österreich gewesen zu sein. Daher sei mutmasslich Österreich
oder Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Er
brachte vor, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein Bruder in Zürich
lebe, in Deutschland und Österreich habe er kein Asylgesuch gestellt und
er kenne dort niemanden.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 liess das BFM dem (…) Kopien
der Identitätskarte des Beschwerdeführers und die Personalienblätter des
Befragungsprotokolls vom 5. Januar 2009 mit der Anmerkung zugehen,
für die Authentizität des eingereichten Dokuments könne keine Gewähr
geboten werden.
Am 27. Januar 2011 ersuchte (…) das Bundesamt wegen Zweifel an der
Echtheit der im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung des Beschwer-
deführers eingereichten Dokumente um Auskunft und Unterlagen.
Der Beschwerdeführer wandte sich bezüglich seiner Geburtsurkunde An-
fang Mai 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 5. Mai 2011) und am
18. Mai 2011 an das Bundesamt.
B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFM mit Ein-
gabe vom 27. März 2012 mit, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Asylrechtsbeschwerde von D._______, Bruder des Beschwerdeführers,
mit Urteil E-55/2009 vom 24. Februar 2012 gutgeheissen und dessen
Flüchtlingsgeigenschaft anerkannt. In diesem Urteil sei auch auf die dro-
hende Reflexverfolgung eingegangen worden. Die geschilderten Ereig-
nisse würden deutlich machen, dass seitens der iranischen Behörden
massiver Druck auf die Familie ausgeübt werde.
Das Bundesamt stellte am 10. Mai 2012 fest, D.______ sei aufgrund ei-
nes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2012 als Flücht-
ling anerkannt worden, und im Falle des Bruders C._______ sei ein Wie-
dererwägungsgesuch hängig. Die beiden Brüder und der Beschwerdefüh-
rer hätten zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Es werde Gelegenheit geboten, sich dazu bis zum 21. Mai
2012 zu äussern.
Nach erstreckter Frist liess der Rechtsvertreter das BFM am 1. Juni 2012
wissen, dass ihm die Befragungs- und Anhörungsprotokolle des Be-
E-4181/2012
Seite 4
schwerdeführers nicht vorgelegen hätten. Im Iran werde gefoltert, sein
Mandant sei seit der Einreise in die Schweiz in psychiatrischer Behand-
lung. Die Abweichungen in den Aussagen seien auf deren unterschiedli-
che Fokussierung zurückzuführen. Zudem hätten der Beschwerdeführer
und dessen Bruder D._______ bereits im Iran ein eher distanziertes Ver-
hältnis zueinander gehabt. Die Ungereimtheiten in den Aussagen müss-
ten relativiert werden.
B.c Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Juni 2012 darauf hin, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte
finden würden. Es forderte ihn auf, bis zum 19. Juni 2012 einen spezial-
ärztlichen Bericht einzureichen.
Nach erstreckter Frist ging beim BFM am 4. Juli 2012 ein Bericht (…) ein,
wonach dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode di-
agnostiziert werde. Die ambulante Behandlung sei (…) abgeschlossen
worden. Der Beschwerdeführer selber sehe keine Notwendigkeit für eine
Fortführung der Therapie, und die Prognose sei daher als günstig zu be-
werten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die
Asylvorbringen würden weder die Voraussetzungen von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
schaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen.
Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei zulässig, zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag-
te in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem seien die Akten der Parallel-
verfahren der Brüder des Beschwerdeführers beizuziehen.
E-4181/2012
Seite 5
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit Zwi-
schenverfügung vom 12. September 2012 fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Akten
der Parallelverfahren (der beiden Brüder C._______ […] und D._______
[…]) würden beigezogen und über die weiteren Verfahrensanträge zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
Mit Urteil D-4188/2012 vom 5. Oktober 2012 trat das Gericht auf die Be-
schwerde von C._______, dessen Beschwerde gegen den negativen
Wiedererwägungsentscheid zeitgleich mit der vorliegenden vom nämli-
chen Rechtsvertreter eingereicht worden ist, wegen Nichtleistens des
eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.M. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4181/2012
Seite 6
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprü-
che und Ungereimtheiten aufweisen. Beispielsweise habe er anlässlich
seiner Erstbefragung geltend gemacht, bei seiner zweiten Verhaftung im
(…) sei er zunächst in denselben Keller gebracht worden, in welchem er
bereits während der fünf Tage seiner ersten Haft gewesen sei. Demge-
genüber habe er in der vertieften Anhörung vorgebracht, man habe ihn
bei der zweiten Festnahme nicht in denselben Raum gebracht wie bei der
ersten Verhaftung. Zudem seien seine Schilderungen teilweise un-
substanziiert ausgefallen. So habe er als Hauptbegründung für seine Aus-
reise die Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner
Brüder geltend gemacht, jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, über
diese Auskunft zu geben. Dies wäre allerdings von ihm zu erwarten ge-
wesen, insbesondere da er mit seinen beiden Brüdern im gleichen Haus-
halt gelebt habe. Sodann würden sich auch mehrere Widersprüche erge-
E-4181/2012
Seite 7
ben, wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen
seiner Brüder vergleiche. Beispielsweise habe er geltend gemacht, sein
Bruder D._______ sei vor dessen Ausreise aufgrund seiner politischen
Aktivitäten (…) in Haft gewesen. Dieser habe jedoch zu Protokoll gege-
ben, er sei (…) mehrere Male für kürzere Zeit in Haft gewesen, eine (…)
Haft erwähne er an keiner Stelle. Hierzu sei dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt worden, doch hätten die entsprechenden Erläu-
terungen die Widersprüche nicht nachvollziehbar auflösen können. Es
könne ihm daher die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen
Behörden nicht geglaubt werden.
In einem Urteil vom 24. Februar 2012 habe das Bundesverwaltungsge-
richt festgestellt, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers in
seiner Heimat von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Es stelle
sich nun die Frage, ob Letzterer bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor
einer Reflexverfolgung haben müsse. Dazu gebe es allerdings in den Ak-
ten keinerlei Hinweise. Es gelte festzuhalten, dass der Bruder D._______
in dessen Asylverfahren an keiner Stelle Reflexverfolgung gegen den Be-
schwerdeführer erwähnt habe. Es sei aufgrund des vorgenannten Urteils
lediglich davon auszugehen, dass die iranischen Behörden wegen
D._______ Druck auf dessen Vater ausgeübt hätten. Verfolgungsmass-
nahmen gegen die beiden Brüder von D._______ seien nicht erwiesen
respektive nicht glaubhaft.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 nicht
angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die
im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine elfjäh-
rige Schulbildung sowie ein tragfähiges und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz in B._______. In Bezug auf die vorgebrachten psychischen
Probleme sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung und eine
adäquate Behandlung im Iran gewährleistet seien.
3.2 In der Beschwerde wurde den Ausführungen des BFM entgegen-
gehalten, die Vorinstanz stelle Nuancen in den Aussagen des Beschwer-
E-4181/2012
Seite 8
deführers fest, welche nicht als Widersprüche bezeichnet werden könn-
ten. So habe dieser beispielsweise anlässlich der Anhörung von sich aus
erklärt, er sei bei der zweiten Festnahme zunächst in ein Gebäude
– schätzungsweise wie das erste Mal – gebracht worden, was die Absicht
seiner Aussage in der BzP erkläre: Wie bei der ersten Festnahme sei er
auch bei der zweiten Festnahme in einen Keller gebracht worden. Ob es
der gleiche Keller gewesen sei, habe er nicht gewusst, jedenfalls sei er
nicht in derselben Zelle gewesen wie beim ersten Mal. Dass er keine de-
taillierten Angaben zu den politischen Aktivitäten seiner Brüder habe ma-
chen können, stimme so nicht und bedürfe einer Erklärung: Anfänglich
habe er ausgeführt, er habe keine Ahnung gehabt, welche politischen Tä-
tigkeiten seine Brüder ausgeübt hätten. Offensichtlich habe er sich dabei
auf den Zeitpunkt bezogen, als er noch im Iran geweilt habe. Dies sei für
die dortigen Verhältnisse durchaus plausibel. Vorliegend komme der
schwierige Charakter und der damalige Lebensstil von D._______ hinzu.
Erst nach der Flucht habe der Beschwerdeführer allmählich mehr über
die politische Tätigkeit seiner Brüder erfahren. Aufgrund des distanzierten
und angespannten Verhältnisses sei er ausserdem nicht im Bilde über die
Haftgründe oder die Haftdauer. Es sei auch nicht erkenntlich, inwiefern
die Aussage, wonach D._______ (…) im Gefängnis gewesen sein soll,
wesentlich für das vorliegende Verfahren sei. Erstens betreffe diese Be-
gebenheit nicht den Beschwerdeführer selber und zweitens könne als er-
stellt erachtet werden, dass sein Bruder D._______ mehrere Male aus
unterschiedlichen Gründen verhaftet worden sei.
Die Einschätzung des BFM betreffend den ärztlichen Bericht (…) greife
zu kurz. Den Angaben sei nebst dem Hinweis auf Flashbacks und Alb-
träume auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
behandelnden Arzt deckungsgleich ausgesagt habe, zudem sei kein
Hang zur Dramatisierung zu erkennen. Sodann würdige die Vorinstanz
sein Aussageverhalten insgesamt nicht in ausreichendem Masse. Er wei-
che den ihm gestellten Fragen nicht aus, und es seien in seinen Antwor-
ten immer wieder klare Realkennzeichen und spontane sowie detaillierte
Beschreibungen zu erkennen. Bei Annahme der Wahrheit der Aussagen
des Beschwerdeführers sei auch sein psychischer Zustand und seine
Behandlungsbedürftigkeit ein Indiz, das Geschilderte tatsächlich so wie
angegeben erlebt zu haben. Die Ausführungen würden zeigen, dass er
bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen müsste, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG also erfüllt sei. Die Folge davon sei
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
E-4181/2012
Seite 9
Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig zu bezeichnen. Vor dem
geschilderten Hintergrund bestünden nämlich durchaus Gründe für die
Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Strassburger Organe der
EMRK für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben
sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in
dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage
und den notorischen Menschenrechtsverletzungen im Iran anzunehmen
sei. Dass die Gefährdung darüber hinaus eine konkrete im Sinne von Art.
83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bedeute und daher der Vollzug der
Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.
4.
4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.2 Zwar ist zunächst festzustellen, dass dem Bruder D._______ des Be-
schwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2012 (Verfahrensnummer E-55/2009) die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden ist. Aber es kann höchstens als erstellt gelten,
dass die iranischen Behörden wegen D._______ Druck auf den Vater
E-4181/2012
Seite 10
ausgeübt haben und überdies der Vater noch immer in B._______ lebt.
Das Gericht teilt im vorliegenden Fall die Auffassung des BFM, wonach
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Es
ist insbesondere auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinzuweisen,
die für sich allein genommen zwar nicht erheblich sind, bei einer Ge-
samtwürdigung aber zu besagter Beurteilung führen. So hat er beispiels-
weise anlässlich der Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei (…)
verhaftet gewesen (…), währenddessen er bei der direkten Anhörung
vom 24. Februar 2009 aussagte, er sei (…) in Haft gewesen (…). Sodann
sind auch seine Angaben bezüglich des Ortes, wo er zum Verhör hinge-
bracht oder wo er nach der ersten Verhaftung freigelassen worden sein
soll, teilweise inkongruent. Seltsam mutet weiter an, dass der Beschwer-
deführer nicht imstande war, über die politischen Tätigkeiten seiner Brü-
der Auskunft zu geben. Denn einerseits wollen diese zusammen gewohnt
haben, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie sich dar-
über ausgetauscht haben; andererseits will der Beschwerdeführer gerade
wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders D._______ verhaftet wor-
den sein. Auch konnte er keine Ausführungen dazu machen, wie sein Va-
ter die Flucht aus dem Gerichtsgebäude organisiert habe. Dies ist umso
erstaunlicher, als der Vater ihn an diesem Tag bei einer Autobahn-
Raststätte abgeholt haben soll. Es wäre grundsätzlich zu erwarten gewe-
sen, dass sie die Umstände der Flucht besprochen hätten. Nicht nach-
vollziehbar ist zudem, dass die iranischen Behörden den Beschwerdefüh-
rer (…) freigelassen haben sollen, um ihn zwei Tage später wegen der-
selben Sache wieder festzunehmen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-4181/2012
Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-4181/2012
Seite 12
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Iran ist vorliegend dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wenngleich die Menschenrechtssituation im Iran nicht befriedigend ist,
herrscht dort derzeit kein Krieg und die allgemeine Situation ist nicht von
allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
prägt, so dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine kon-
krete Gefährdung besteht.
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der alleinstehende (…) Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ge-
mäss eigenen Angaben führte er in B._______ ein Lebensmittelgeschäft;
zudem verfügt er in seinem Heimatland über zahlreiche Verwandte, wel-
E-4181/2012
Seite 13
che ihn bei der Reintegration unterstützen können. Unter diesen Umstän-
den ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das
Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt der Erhebung auch nicht als aus-
sichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, da im
vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und es sich um
keinen besonders komplexen Fall handelt.
E-4181/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: