Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4182/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), deren
gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…) und
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic.iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am
8. März 2007 (Beschwerdeführer) bzw. am 25. Mai 2008
(Beschwerdeführerin) ihren Heimatstaat verlassen haben und über den
Sudan und Libyen nach Italien gelangten,
dass sie gemäss EURODACMeldungen am 28. März 2011 in E._______
(IT) Asylgesuche eingereicht haben,
dass sie am 20. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2011 dem
Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 27. Juni 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richtete,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
keine Stellungnahme abgegeben haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2011 – eröffnet am 19. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetztes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 26. Juli 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter
anderem beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei
anzuweisen in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der "Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist" (DublinIIVO) sein Recht auf
Selbsteinritt auszuüben und sich zur Beurteilung der vorliegenden
Asylgesuche für zuständig zu erklären,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug
vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Juli 2011 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4.
August 2011 den Beschwerdeführenden Frist bis zum 19. August 2011
zur Beschwerdeergänzung – d.h. um substantielle bzw. konkrete
Angaben zum Aufenthalt der Familie in Italien und den dort für sie geltend
gemachten bestehenden prekären bzw. ihnen drohenden
"menschenrechtswidrigen" Lebensbedingungen vorzubringen – und zur
Einreichung weiterer Beweismittel – so insbesondere ein in der
Beschwerde in Aussicht gestelltes Arztzeugnis zum Gesundheitszustand
des jüngsten Sohnes – gewährte,
dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG und der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. August 2011
durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht eine Beschwerdeergänzung und
eine Bestätigung zum Bezug von Medikamenten (Ventolin und Axotide)
für den jüngsten Sohn einreichten sowie um Fristverlängerung zur
Einreichung eines Artzeugnisses denselben betreffend ersuchten,
dass sie mit Eingabe vom 22. August 2011 einen Arztbericht die Ehefrau
betreffend einreichten, wonach bei ihr eine rechtsseitige Muskelschwäche
vorliegen würde,
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dass mit Eingabe vom 16. März 2011 (recte: 16. September 2011
[Poststempel]) ein Arztbericht vom 7. September 2011 den jüngsten Sohn
betreffend nachgereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags" (DublinAssoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent
wicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfah
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR
0.362.32) und der DublinIIVO für die Durchführung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführenden zuständig und die italienischen Asylbehörden
hätten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden (stillschweigend) akzeptiert,
dass die Beschwerdeführenden die staatsvertraglich vereinbarte
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens nicht
bestreiten (vgl. B.II. Ziff. 2.2 der Beschwerde), Italien vorliegend für die
Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) und die gesetzliche Grundlage für
einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend
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keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) geprüft wurden,
dass die Beschwerdeführenden den Selbsteintritt der Schweizer
Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens als angezeigt erachten,
da die Ehefrau aufgrund ihrer "angeborenen Behinderung" zu der Gruppe
der besonders verletzlichen Personen gehöre und der jüngste Sohn bei
der Überfahrt über das Meer schwer erkrankt sei ("Atemwegsprobleme"),
so dass die Überweisung der Familie nach Italien mit seinen "prekären
Lebensbedingungen" als menschenrechtswidrig (vgl. B.II. Ziff. 2.6 der
Beschwerde) und deshalb als unzulässig zu beurteilen sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung vom
17. August 2011 zu den konkreten Angaben ihres Aufenthaltes in Italien
ferner vorbringen, die Überfahrt sei so anstrengend gewesen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Italien nach wie vor bewusstlos
gewesen seien, die ganze Familie sodann auf dem Polizeiposten
daktyloskopisch erfasst und danach mit einem Polizeiauto zu einem
"Flüchtlingshaus" gefahren worden sei, wo die Beschwerdeführerin ihr
Bewusstsein wieder erlangt habe,
dass die Familie danach drei Nächte in diesem Haus verbracht habe,
wobei sie auf Kartons am Boden geschlafen habe, und die gesundheitlich
angeschlagenen Familienmitglieder keinerlei medizinische Unterstützung
– weder eine ärztliche Untersuchung noch Medikamente – erhalten
hätten, bevor man sie auf die Strasse gestellt habe,
dass die Beschwerdeführenden danach durch Vermittlung eines anderen
Flüchtlings in der Asylunterkunft telefonisch Kontakt mit einem anderen
Eritreer aufgenommen hätten, der sie vom Bahnhof in Rom zu einem
"Abbruchhaus" geführt habe, wo sie mit anderen Flüchtlingen aus Eritrea
und Somalia ohne festen Wohnsitz gelebt hätten,
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dass sie in der Folge erfolglos versucht hätten, an Informationen zu
gelangen, wie und wo sie ein Asylgesuch zu stellen hätten, ihnen aber
einzig von Kirchenvertretern mitgeteilt worden sei, in der Kirche würde
Essen verteilt werden, sie allerdings das Abbruchhaus wegen des starken
Hustens und der Atemnotstände des jüngsten Sohnes nicht hätten
verlassen können, weshalb sie in der Folge für die Nahrungsbeschaffung
auf "Mitleidsbekundungen" der anderen Bewohner des Abbruchhauses
angewiesen gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden damit in ihrer Beschwerde einschliesslich
deren Ergänzung im Wesentlichen vorbringen, dass ihnen trotz
Bemühungen ihrerseits weder von italienischen Behörden noch von
Vertretern privater Hilfsorganisationen Hilfe zuteil geworden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gegenüber diesen Ausführungen
festhält, dass Italien sowohl Signaturstaat des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die
italienischen Behörden in systematischer und genereller Weise
missachtet,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in
der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten
Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010,
DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist,
dass die Beschwerdeführenden überdies angehalten gewesen wären, die
offiziellen italienischen Behörden oder zumindest private
Hilfsorganisationen für Hilfe anzugehen (anstatt andere Flüchtlinge) und
sich dann allenfalls bei den zuständigen Stellen in Italien über die ihrer
Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufenthaltes zu
beschweren,
dass die von ihnen angeführten Bemühungen, sich Zugang zum
Asylverfahren in Italien zu verschaffen, indessen weder substantiiert
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vorgetragen noch belegt wurden, weshalb in Anbetracht ihrer vorgängig
protokollierten Aussagen (vgl. A6/10 S. 7 und A5/11 S. 8) angenommen
werden muss, dass solche Bemühungen nicht stattgefunden haben, da
sie den Aufenthalt in Italien nur dazu nutzen wollten, um sich von den
beschwerlichen Strapazen der Überfahrt zu erholen, um dann in die
Schweiz – gemäss ihren Angaben ihrem primären Ziel – weiterzureisen,
dass im vorliegenden Fall also keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien habe oder werde sich nicht an die massgeblichen
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen
Normen der FK und EMRK, halten,
dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, gesundheitliche
Schwierigkeiten würden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen,
weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet sei,
dass gemäss Aktenlage die Ehefrau zwar eine rechtsseitige
Muskelschwäche aufweist, diese jedoch geburtsbedingt ist und sie
trotzdem mithilfe ihres Ehemannes den Alltag zu bewältigen vermag (vgl.
A6/10 S. 3), weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine schweren
gesundheitlichen Probleme vorliegen,
dass im eingereichten Arztbericht vom 7. September 2011 den jüngsten
Sohn betreffend festgestellt wird, die krankheitsbedingten Symptome der
anlässlich der ersten Untersuchung Ende Juli 2011 diagnostizierten
obstruktiven Bronchitis seien in der Zwischenzeit nach angeordneter
Therapie praktisch verschwunden und ein frühkindliches Asthma
bronchiale könne derzeit weder diagnostiziert noch ausgeschlossen
werden,
dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien –
könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da
jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die "Richtline
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht somit feststellt, dass die
Beschwerdeführenden in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische
Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über
entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine
Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu
übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann
(vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die
angeführten gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht so gravierend
sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und folglich der
Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre,
dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der
Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV
1 besteht,
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug
angeordnet hat,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des
jüngsten Sohnes bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
Rechnung getragen werden soll; es ist somit sicherzustellen, dass die
italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche
Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der
Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie
auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die
Verantwortung für sie übernehmen können,
dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung
zu tragen,
dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
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den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.
1 VwVG), indessen mit Verfügung vom 4. August 2011 die unentgeltliche
Rechtspflege gutheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführenden vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
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