B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4182/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, mongolische Staatsangehörige, eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 28. Oktober 2011 verliessen und
über Russland, Weissrussland, Polen sowie Deutschland am 9. Novem-
ber 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am darauffolgenden Tag um
Asyl nachsuchten,
dass sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen
wurden,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ] (…) vom 22. November 2011 sowie der Anhörung vom 3. Juli
2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
vortrugen,
dass am (...) August 2011 ein Mann in ihrer Wohnung infolge innerer
Blutungen, die durch äussere Einwirkung – es sei vorgängig zu einer
Auseinandersetzung mit zwei Männern gekommen – verursacht worden
seien, verstorben sei,
dass einerseits aufgrund der falschen Zeugenaussagen der beiden in
diese Angelegenheit verwickelten Männer und andererseits wegen des
Umstands, dass einer von ihnen einen [Verwandten] habe, der [Person in
hoher Position] sei, die Polizei nun dem Beschwerdeführer einen Mord
anhängen wolle,
dass der Beschwerdeführer vom (…) August bis zum (…) Oktober 2011 in
Haft gewesen sei, wo er infolge von Malträtierungen durch Gefängnisin-
sassen und des nicht mehr auszuhaltenden Drucks ein Geständnis abge-
legt habe, und danach auf Bewährung sowie unter der Bedingung, das
Land nicht zu verlassen, freigelassen worden sei,
dass er anschliessend in einem Krankenhaus habe behandelt werden
müssen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr eine langjährige Gefängnisstrafe drohe
und man seine Ehefrau ebenfalls bestrafen würde,
dass die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten reich-
ten: eine Meldebestätigung des Vorsitzenden des Bürgeramts (…) vom
25. Juni 2012 (inklusive Übersetzung), wonach sie unter der angegebe-
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nen Adresse in C._______ angemeldet seien, ein Schreiben in Farbkopie
des mongolischen Rechtsanwalts vom 12. Januar 2012 (inklusive Über-
setzung) sowie einen Arztbericht des [Spital] vom 20. Juni 2012 die Be-
schwerdeführerin betreffend,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 9. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwer-
deführenden vermöchten teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) standzuhalten, teils würden sie keine Asylrelevanz nach Art. 3
AsylG entfalten,
dass es zudem feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar sowie möglich,
dass auf die nähere Begründung – soweit urteilsrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass am 23. Juli 2012 beim BFM ein weiterer ärztlicher Bericht die Be-
schwerdeführerin betreffend, datiert vom 22. Juni 2012, einging,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und unter anderem beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei betreffend Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, sie sei-
en vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und allenfalls sei die Wegwei-
sungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rück-
schaffung in die Mongolei ausgeschlossen werde,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die detaillierte Begründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen folgende, teilweise
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen in Kopie
ins Recht gelegt wurden: Schreiben des mongolischen Rechtsanwalts
vom 12. Januar 2012 (inklusive Übersetzung), BFM-Akte A 32/1 sowie
zwei Arztberichte des [Spital] vom 20. Juni 2012 und 2. Juli 2012 die Be-
schwerdeführerin betreffend,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Au-
gust 2012 festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
dass das Gericht zudem feststellte, in der Rechtsmitteleingabe sei ledig-
lich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug betreffend beantragt worden (Dispositivziffern
3, 4 und 5), weshalb der Entscheid des BFM vom 9. Juli 2012, soweit er
den Flüchtlings- und Asylpunkt betreffe (Dispositivziffern 1 und 2), in
Rechtskraft erwachsen sei, und vorliegend somit lediglich die Überprü-
fung der Wegweisung sowie des Vollzugs der Wegweisungen den Pro-
zessgenstand bilden würden,
dass der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Übrigen anders, als von den Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteingabe ausgeführt wurde, nicht ersichtlich ist, weshalb vorlie-
gend vom in Art. 44 Abs. 1 AsylG festgelegten Grundsatz abgewichen
werden sollte,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzugspunkt keine stichhaltige
Begründung entgegensetzen, sondern vielmehr pauschal auf ein drohen-
des "real risk" im Rahmen der Strafverfolgung des Beschwerdeführers
verweisen,
dass auch die Ausführungen, das Erzwingen eines Geständnisses stelle
ein Überbleibsel aus der Sowjetzeit dar, welches heute auf dem gesam-
ten postsowjetischen Raum, zu welchem auch die Mongolei gehöre, wei-
terhin praktiziert werde, nicht greifen, hat doch der Bundesrat bereits im
Jahr 2000 die Mongolei zum verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt, weswegen von der Vermutung auszugehen
ist, die Mongolei halte die massgeblichen Menschrechtsstandards ein
(vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II, S. 58),
dass auch das in Kopie ins Recht gelegte Anwaltsschreiben vom 12. Ja-
nuar 2012 die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen vermag,
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dass der Beschwerdeführer, falls er Behelligungen in der Haft erlebt hat,
gehalten ist, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und
auf dem Rechtsweg vorzugehen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden demnach keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihnen in der Mongolei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ergeben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig er-
scheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit von
Wegweisungen in die Mongolei in seinen Urteilen festgestellt hat (vgl. et-
wa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4029/2011 vom 20. März
2012),
dass die Beschwerdeführenden lediglich pauschal opponieren, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht genügend abgeklärt, und nicht ersichtlich
ist, in welchem Punkt eine ungenügende Sachverhaltssbklärung erfolgt
sein soll,
dass den eingereichten Arztberichten des [Spital] vom 20. Juni und 2. Juli
2012 zwar zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin leide an [medizini-
scher Befund], welche [bisherige Behandlung] worden sei, und benötige
[bisherige Behandlung],
dass jedoch aus [medizinischer] Sicht nichts gegen eine medizinische
Weiterbehandlung im Herkunftsstaat spreche,
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dass das gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführerin demnach keine
medizinische Notwendigkeit für einen Aufenthalt in der Schweiz darstellt,
dass sodann beide Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland einer be-
ruflichen Tätigkeit, (…), nachgegangen sind (A 4/10 S. 4, A 5/10 S. 4),
weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich wieder in den Arbeitsmarkt
integrieren werden,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführen-
den die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass der Vollzug der Wegwei-
sungen als zulässig, zumutbar und möglich erscheint, der vom Bun-
desamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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