Abtei lung V
E-4183/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
18. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4183/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in A._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Anfang des Jahres 2007 verliess und nach Aufenthalten von
15 Tagen im Iran, eineinhalb Monaten in der Türkei und einem Monat
in Griechenland anfangs April 2007 nach Italien gelangte, wo er sich
einige Wochen in Mailand aufgehalten und hiernach nach Frankreich
begeben habe, jedoch dort von der Polizei nach Italien
zurückgeschickt worden sei,
dass er in Italien illegal gelebt habe, bevor er in Bologna ein
Asylgesuch gestellt, gewohnt und gearbeitet habe,
dass er in Italien überdies für eine ihm unbekannte Dauer in
psychiatrischer Behandlung gestanden sei,
dass er am 29. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei und am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 10. November 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei
er im Wesentlichen geltend machte, er sei aus Pakistan geflohen, weil
er zwei gefährliche und bereits gesuchte Banditen getötet habe,
welche zusammen mit weiteren in sein Haus eingedrungen seien, und
er befürchte, von den anderen Banditen umgebracht zu werden,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
23. November 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, er habe zwar in Italien eine Aufenthaltsbewilligung und
auch eine Arbeit, er fürchte sich dort aber vor pakistanischen
Banditen, zumal die von ihm in Pakistan getöteten Banditen einer
mafiaähnlichen Verbindung angehörten, die auch in Italien aktiv sei,
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dass das BFM vom 11. Januar 2010 die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am
26. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass am 29. März 2010 eine Antwort aus Italien beim BFM
eingegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Aargau mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, wie der Eurodac-Treffer beweise,
habe der Beschwerdeführer am 23. November 2007 ein Asylgesuch in
Bologna, Italien, gestellt,
dass Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen
Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags") für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass überdies Italien am 29. März 2010 einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) noch explizit zugestimmt habe, nachdem die Frist am
26. Januar 2010 abgelaufen sei,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis spätestens am 26. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien, welches die
Menschenrechte respektiere, entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer für die in der Befragung erwähnten
psychischen Probleme behandelt worden sei,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juni 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
vom 18. Mai 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei sie anzuweisen, ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des Entscheids über den Suspensiveffekt –
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom
10. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und
auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden
kann,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zur Frage seiner
gesundheitlichen Probleme respektive zu derjenigen des
Selbsteintrittsrechts nicht in genügender Form geäussert habe,
dass in der angefochtenen Verfügung (S. 3) ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer habe in Italien eine Behandlung seiner in der
Befragung erwähnten psychischen Probleme erhalten,
dass damit das BFM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in
Italien in einer psychiatrischen Klinik gewesen, wo er für unbekannte
Dauer behandelt worden sei (vgl. Akten BFM A1/9 S. 6) in der
Entscheidfindung berücksichtigte,
dass aus der – wenn auch kurzen – Erwägung des BFM ersichtlich ist,
weshalb dieser Umstand der geltend gemachten psychischen
Probleme nach Auffassung des Bundesamtes kein Hindernis für eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien darstellt, zumal das
BFM damit offensichtlich – zu Recht – impliziert, dass eine allfällig
notwendige weitere psychiatrische Behandlung auch in Italien
gewährleistet ist,
dass damit auch keine Notwendigkeit besteht, den in Aussicht
gestellten Arztbericht abzuwarten,
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dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und
damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
23. November 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
30. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie
VO Dublin und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-VO]), insbes. Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Januar 2010 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO), diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
26. Januar 2010 ungenutzt verstreichen liessen, indes am 29. März
2010 explizit einer Wiederaufnahme zustimmten (vgl. A 16/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni
2010 vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen EU-Staat
verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig
erachteten Staat das Rückschiebungsverbot sowie die Rechte und der
Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot
unmenschlicher Behandlung verletzt würde,
dass die Einhaltung dieser Rechts de facto in den Mitgliederstaaten
sehr unterschiedlich ausfalle, und die jüngsten Übereinkommen und
Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der ge-
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meinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend
eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch
in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Über-
stellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,
dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche
und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde,
dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen
dort nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge
beziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zu-
stehende Behandlung erhielten,
dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch
Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten,
ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen,
unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten,
dass der Beschwerdeführer in Italien weder eine Unterkunft noch
Verpflegung und medizinische Versorgung erhalten habe,
dass das Asylverfahren in Italien den Garantien von Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) nicht genüge (vgl. Beschwerde
S. 3-8),
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass
Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass insbesondere der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe keine
medizinische Versorgung erhalten, den expliziten Ausführungen
desselben bei der Befragung widerspricht,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich im Übrigen aus dem Hinweis auf die deutsche und öster-
reichische Rechtspraxis, welche aus Art. 3 Abs. 2 VO Dublin unter be-
stimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Selbsteintritt ableitet be-
ziehungsweise daraus eine ins innerstaatliche Recht transformierte,
unmittelbar anwendbare Norm erkennt, noch keine Pflicht für die
schweizerische Rechtspraxis ergibt, sich der rechtlichen Umsetzung
beziehungsweise Qualifikation der erwähnten Norm durch die Nach-
barstaaten anzugleichen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
zuständige kantonale Migrationsamt.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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