B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4183/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2012 um Asyl in der Schweiz
nach. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 anerkannte das BFM ihn als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch
um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am
(…), Syrien, ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 18. Juli 2014 – lehnte das
BFM das Gesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich
im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familien-
asyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem
in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe seine Ehefrau am 18. März 2014 in C._______ ge-
heiratet. Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er seine Gattin nicht er-
wähnt, was darauf schliessen lasse, dass sie damals kein Paar gewesen
seien.
4.2 Am Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er
habe "kurz vor seiner Ausreise" religiös geheiratet, bestehen überwie-
gende Zweifel. Weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich der
Anhörung hat er jemals geltend gemacht, dass vor seiner Ausreise eine
religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Befragt nach den Bezie-
hungen im Heimatland (BFM-Akten, A12/16, S. 6 f.), hat er zwar mehrere
Personen genannt, aber seine heutige Ehefrau mit keinem Wort erwähnt,
obschon er damals bereits über eineinhalb Jahren verheiratet gewesen
sein soll. Dies hätte von ihm indes ohne Weiteres erwartet werden dürfen.
Dass er es nicht getan hat, hat er sich selbst anrechnen zu lassen. Eine
religiöse Eheschliessung könnte – ganz abgesehen davon – in der
Schweiz nur anerkannt werden, wenn belegt wäre, dass sie im Ausland
gültig geschlossen worden ist (Art. 45 IPRG [SR 219]). Solche Belege
fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen oder
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zumindest glaubhaft machen, dass im Zeitpunkt der Flucht eine (aner-
kennungsfähige) Ehe bestanden hatte. Damit ist ausgeschlossen, dass
die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG
durch die Flucht getrennt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Einreise sind somit offensichtlich nicht erfüllt.
4.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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