B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4184/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Söhne
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Nigeria beziehungsweise ohne Staatsangehörigkeit,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
E-4184/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Nigeria zu einem ihr unbekannten Zeitpunkt
verlassen habe und am 21. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie hier am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt brachte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfü-
gung vom 13. August 2009 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5437/2009
vom 23. November 2009 ihre Beschwerde guthiess und die Angelegenheit
zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 feststellte, die Beschwer-
deführerin und ihr damals knapp (…)jähriger Sohn erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, ihr Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt insbesondere an-
führte, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und in einem arbeitsfähi-
gen Alter und aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen zu den Asylgründen
könne auch davon ausgegangen werden, eine Rückkehr zusammen mit
ihrem Sohn zu den Eltern sei für sie zumutbar,
dass ausserdem in Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen
existierten, die sich der Unterstützung von Frauen in mit derjenigen der
Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation widmeten,
dass die gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug erho-
bene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4794/2010
vom 16. August 2010 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz
stützte und ergänzte, nebst den Eltern der Beschwerdeführerin lebten auch
weitere Verwandte in Nigeria, die ein tragfähiges Beziehungsnetz böten,
dass die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 beim
BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2010
einreichen liess mit der Begründung, sie könne erst jetzt glaubhaft geltend
E-4184/2017
Seite 3
machen, dass ihr und ihrem Sohn bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Le-
ben in Armut drohe und ein hohes Risiko bestehe, dort psychischer und
physischer Gewalt ausgesetzt zu sein,
dass auch ernst- und dauerhafte Erziehungsdefizite bei der Beschwerde-
führerin manifest geworden seien, die bei einer Rückkehr die kindliche Ent-
wicklung des Sohnes gefährden würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch nach Überweisung als
Revisionsbegehren entgegennahm, mit Urteil E-5812/2012 vom 18. De-
zember 2012 nicht darauf eintrat und das Gesuch zur Prüfung als Wieder-
erwägungsbegehren dem BFM überwies,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Ap-
ril 2013 nach eingehender Prüfung abwies und festhielt, die Verfügung vom
4. Juni 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-2499/2013 vom 21. Mai 2013 abgewiesen
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2014 ein wei-
teres Wiedererwägungsgesuch einreichte mit der Begründung, es sei mit
der zweiten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin eine erheblich ver-
änderte Sachlage eingetreten, welche sich auf den Wegweisungsvollzugs-
punkt beziehe,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria als alleinste-
hende Frau mit Kind(ern) nicht zumutbar sei, insbesondere auch die medi-
zinische Versorgung für eine schwangere Frau nicht gewährleistet sei,
dass am (…) der zweite Sohn der Beschwerdeführerin geboren wurde,
dass das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
28. Juli 2016 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sei im ordentlichen Verfahren und im ersten
Wiedererwägungsverfahren – einschliesslich der jeweiligen Beschwerde-
verfahren – bereits ausführlich abgehandelt worden,
dass das zweite Kind inzwischen mit rund (…) Jahren so alt sei wie das
erste im Zeitpunkt jener Entscheide, weshalb auf die dortigen Erwägungen
verwiesen werden könne,
E-4184/2017
Seite 4
dass dies auch in Bezug auf die Unterstützungsmöglichkeiten im Her-
kunftsstaat gelte und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun Mut-
ter zweier Kinder sei, nicht zur einer anderen Einschätzung hinsichtlich all-
fälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5313/2016 vom 3. Okto-
ber 2016 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
1. September 2016 aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses
nicht eintrat,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ das von der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern am 13. Juni 2016 eingereichte Härtefallge-
such am 31. Januar 2017 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erneut ans
SEM gelangten und beantragten, die ursprüngliche Verfügung vom
4. Juni 2010 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei unter An-
erkennung einer veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen,
dass sie zur Begründung des dritten Wiedererwägungsgesuchs im We-
sentlichen ausführten, die familiäre und persönliche Situation der Familie
habe sich nach der Ablehnung des Härtefallgesuchs im Januar 2017 und
einem darauffolgenden Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt
D._______ vom 14. Juni 2017 verschlechtert,
dass das Wohl der beiden Kinder vorrangig zu berücksichtigen sei und die
Familie vorliegend auf die sozialpädagogische Begleitung sowie weitere
kindesrechtliche Massnahmen, welche in Nigeria nicht zur Verfügung stün-
den, angewiesen sei,
dass zu beachten sei, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Ausrei-
segespräch wieder sehr schlecht gehe, was sich direkt auf die Kinder aus-
wirke,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
6. Juli 2017 ablehnte und die Verfügung vom 4. Juni 2010 für rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte,
dass es gleichzeitig eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung abwies und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
E-4184/2017
Seite 5
dass die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin mit Be-
schwerde vom 25. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten
und beantragten, der Entscheid des SEM vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen sowie
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten und die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beantragten,
dass die Beschwerdeführenden der Beschwerde einen Standortbericht der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung von E._______, Dipl. Sozialpä-
dagogin, und F._______, Sozialarbeiterin FH, vom 22. Juni 2017 beilegten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG am 27. Juli 2017 per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-4184/2017
Seite 6
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106
Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs.
1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen ist,
dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG) richtet,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer An-
passung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt,
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
E-4184/2017
Seite 7
dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und darauf eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen
hat, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt
im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016
vom 5. September 2016 E. 4.3),
dass das SEM zur Begründung des abweisenden Wiedererwägungsent-
scheides ausführt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
angefochtenen Verfügung beseitigen könnten,
dass die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes/ihrer Kinder bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie des darauf folgenden Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgerichts sowie von zwei abgelehnten Wiedererwä-
gungsgesuchen einschliesslich der jeweiligen Beschwerdeverfahren ge-
wesen sei,
dass der Eingabe vom 29. Juni 2017 und den eingereichten Beweismitteln
keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden wegen einer nachträglich eingetretenen Verände-
rung der Sachlage unzumutbar wäre, zumal sie sich hauptsächlich auf die
bereits im ordentlichen Verfahren und den ersten beiden Wiedererwä-
gungsverfahren geltend gemachten Gründe – wie das Kindeswohl, die
mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie das Alter des Kindes/der
Kinder – stützen würden,
dass einzig die sozialpädagogischen Massnahmen der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) – wie die Verbeiständung der beiden
Kinder, Krippen- beziehungsweise Fremdplatzierung und Familienbeglei-
tung – neu angeführt beziehungsweise näher beschrieben würden, die neu
ins Recht gelegten Beweismittel die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung indessen nicht in einem neuen Licht erscheinen liessen,
dass die Beschwerdeführerin sodann vorgebracht habe, ihre labile psychi-
sche Stabilität und die damit einhergehende mangelhafte Erziehungsfähig-
keit, welche in die erwähnten sozialpädagogischen Massnahmen gemün-
det hätten, seien auf die ablehnenden Asyl- und Wiedererwägungsent-
E-4184/2017
Seite 8
scheide, das abgelehnte Härtefallgesuch und das Rückreisegesprächs zu-
rückzuführen beziehungsweise sei durch diese Ereignisse akzentuiert wor-
den,
dass diesbezüglich jedoch anzumerken sei, dass wer sich – durch mehr-
fach wiederholende (Wiedererwägungs-) Gesuche und Beschwerden so-
wie Untertauchen – dem ordentlich angeordneten Wegweisungsvollzug
entziehen wolle, und damit sowohl die Mitwirkungspflicht als auch die einer
Mutter zukommende Erziehungspflicht verletze, rechtmissbräuchlich
handle,
dass die Beurteilung der Situationen von alleinerziehenden Frauen in Ni-
geria in ähnlichen Situationen wie derjenigen der Beschwerdeführerin zu-
dem bereits Gegenstand ausführlicher Erwägungen im Entscheid des SEM
vom 4. Juni 2010 sowie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. August 2010 und 21. Mai 2013 gewesen seien und weiter festzu-
halten sei, dass in Nigeria weiterhin keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, die für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rück-
kehr eine konkrete Gefahr darstellen würde,
dass die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, insbeson-
dere im Hinblick auf das soziale Beziehungsnetz und die ökonomische
Selbsterhaltung der Beschwerdeführerin, spezifisch und ausführlich im
Entscheid über das erste Wiedererwägungsgesuch vom 3. April 2013 und
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 sowie im Ent-
scheid über das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 abge-
handelt worden sei,
dass im Hinblick auf das Kindeswohl festzustellen sei, dass die Söhne der
Beschwerdeführerin durch das Aufwachsen bei der Mutter mit der nigeria-
nischen Kultur vertraut seien und aufgrund ihres jungen Alters nicht von
einer Entwurzelung gesprochen werden könne, zumal sie – wie bereits in
den Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts fest-
gehalten worden sei – von zahlreichen Einrichtungen und Organisationen
für Frauen in ähnlichen Situationen wie der ihren profitieren könnten,
dass die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen im Wesentlichen
entgegenhielten, die beiden Kinder seien in der Schweiz geboren und hät-
ten das Heimatland ihrer Mutter noch nie gesehen, weshalb sie mit der
nigerianischen Kultur wenig vertraut seien,
E-4184/2017
Seite 9
dass das Wohl der beiden Kinder vorrangig zu berücksichtigen sei und sich
die Mutter in Nigeria, bedingt durch ihre psychische Labilität, welche sich
nun noch akzentuiert habe, kaum um ihre Kinder kümmern könne,
dass die Familie vielmehr auf sozialpädagogische Begleitung sowie wei-
tere kindesrechtliche Massnahmen, welche in Nigeria nicht zur Verfügung
stünden, angewiesen sei,
dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer verän-
derten Sachlage darzutun,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kindern bereits Gegenstand früherer Verfahren war,
dass die Beistandschaft des älteren Sohnes seit (…) besteht und er bereits
seit dem (…) fremdplatziert war,
dass auch der jüngere Sohn bereits seit dem (…) verbeiständet ist und eine
Familienbegleitung seit (…) besteht,
dass eine zusätzliche psychische Belastung der Beschwerdeführerin nach
dem negativen Entscheids betreffend das Härtefallgesuch und dem Aus-
reisegesprächs zwar nachvollziehbar ist, offensichtlich aber nicht zu einer
anderen Einschätzung führt,
dass auch mit Deutlichkeit festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer jahrelangen Weigerung, den rechtskräftigen Entscheid, sie (und
ihr Kind/bzw. ihre Kinder) müssten die Schweiz verlassen, zu befolgen, die
heutige Situation mitverantwortet,
dass auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Standortbericht von
E._______ und F._______, a.a.O., vom 22. Juni 2017 nichts zu ändern
vermag, sondern aus diesem vielmehr hervorgeht, dass sich die familiäre
Situation durch die eingeleiteten Massnahmen stabilisiert habe (vgl. ebd.,
S. 2 f.),
dass sich im Übrigen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführerin
anlässlich des Rückreisegespräches diverse unterstützende Massnahmen
angeboten worden sind, sowohl in finanzieller Hinsicht, als auch hinsicht-
lich der Suche nach einer Unterstützung in Nigeria zur Betreuung des älte-
ren Sohnes, welche sie aber allesamt abgelehnt habe,
E-4184/2017
Seite 10
dass sich schliesslich aus den Akten ergibt, dass in Bezug auf die anste-
hende Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder begleitende
medizinische Massnahmen vorgesehen sind und ergänzend festzuhalten
ist, dass davon ausgegangen wird, auch dem Kindeswohl werde behördli-
cherseits so gut wie möglich Rechnung getragen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden kann,
dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Urteil hinfällig werden und die mit Verfügung vom 27. Juli
2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (so-
fortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstands-
los wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu-
weisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen sind (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4184/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführerenden auferlegt. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler