B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4184/2019
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Géraldine Merz, Fachstelle für Frauenhandel
und Frauenmigration FIZ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2019.
E-4184/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2019
in die Schweiz ein und suchte am 11. Juni 2019 im Bundesasylzentrum
(BAZ) (…) um Asyl nach.
B.
Am 17. Juni 2019 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
summarisch zu ihrer Person befragt. Am 29. Juli 2019 wurde die Beschwer-
deführerin – in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – ein-
lässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen
folgenden Sachverhalt geltend:
Im Sommer 2018 sei sie mit einem Studentenvisum in die Schweiz gereist.
Die anschliessende Aufnahmeprüfung für das Studium an der Universität
B._______ habe sie jedoch nicht bestanden. Nach rund drei Monaten Auf-
enthalt in der Schweiz sei sie wieder nach C._______ [Kongolesische
Stadt] zurückgekehrt.
Im Dezember 2018 habe sie ihren Freund kennen gelernt. Er sei der Sohn
des hochrangigen kongolesischen Generals D._______ gewesen. Im April
2019 habe ihr Freund in der Residenz seiner Eltern seinen Geburtstag ge-
feiert. In dieser Nacht habe die Beschwerdeführerin durch das Zimmerfens-
ter beobachtet, wie der Vater ihres Freundes seine neunjährige Tochter
vergewaltigt habe. Sie habe diesen Vorfall mit ihrem Mobiltelefon gefilmt.
Die Videoaufnahmen hätten sich plötzlich in den sozialen Medien verbrei-
tet. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin vom Militär gesucht worden. Auf-
grund ihrer Abwesenheit im Elternhaus sei zunächst ihr Vater und dann ihre
Mutter an Stelle der Beschwerdeführerin festgenommen worden. Aus
Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen habe die Beschwerde-
führerin mit Hilfe ihrer Tante ihre Ausreise organisiert.
Der Mann ihrer Tante habe sie im Hinblick auf die geplante Ausreise mit
[Europäer], der mit einer Kongolesin verheiratet gewesen sei, in Verbin-
dung gebracht. Mit [Europäer] sei sie – unter Verwendung der Reisedoku-
mente seiner Ehefrau – nach E._______ [EU-Staat] gereist. In E._______
sei sie von diesem Mann drei Wochen in einem Haus eingesperrt, verge-
waltigt und geschlagen worden. Schliesslich sei ihr mit Hilfe eines Mannes,
eines Bekannten ihres Peinigers, der aber Mitleid mit ihr gehabt habe, die
Flucht aus diesem Haus gelungen. Dieser habe sie mit dem Auto in die
Schweiz gefahren, wo sie schliesslich um Asyl nachsuchte.
E-4184/2019
Seite 3
Als Beweismittel wurden eine Wählerkarte, medizinische Unterlagen sowie
Unterlagen zum Studienaufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______
zu den Akten gereicht (vgl. A4, A12, A16, A17).
Die Rechtsvertretung machte im Rahmen der Anhörung darauf aufmerk-
sam, die Beschwerdeführerin habe für den 9. August 2019 einen Termin
mit der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ vereinbart
(A14 F130). Es wurde eine zugunsten der FIZ ausgestellte Vollmacht vom
25. Juli 2019 zu den Akten gereicht (A15).
C.
Am 6. August 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 7. August 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Ent-
scheidentwurf Stellung (A20). Dabei wurde erneut auf die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin und auf die traumatisierenden Erleb-
nisse im Heimatland und in E._______ hingewiesen. Weiter wurde erneut
festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe in Kontakt mit dem FIZ; die
Identifizierung der Beschwerdeführerin als Menschenhandelsopfer seitens
der Behörden und der FIZ erfordere weitere Abklärungen.
In der Stellungnahme wird ein "E-Mail-Bericht der FIZ an die Rechtsvertre-
tung" erwähnt, welcher angeblich dem SEM ausgehändigt worden sei. Ein
solcher Bericht findet sich nicht in den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 legte die der Beschwerdeführerin zuge-
wiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
In der Eingabe wird erwähnt, es würden medizinische Unterlagen der Be-
schwerdeführerin eingereicht; solche weitere Unterlagen finden sich aber
nicht in den Akten.
E-4184/2019
Seite 4
G.
Die Eingabe vom 19. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
neue Rechtsvertretung die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Be-
schwerdeführerin sei als Opfer von Menschenhandel und als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihr die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
H.
Die elektronischen Vorakten wurden am 20. August an das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4184/2019
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4184/2019
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes
(AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert.
Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in ei-
ner Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Tri-
age der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Diese sollen
mehrheitlich als Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren,
und als beschleunigte Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig
abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei
denen nach der Anhörung zu den Asylgründen weitere Abklärungen erfor-
derlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt werden (vgl. Art.
26d AsylG). Während des erweiterten Verfahrens werden die Asylsuchen-
den in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt
durch das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September
2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsu-
chende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde nament-
lich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E-4184/2019
Seite 7
6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqua-
lität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32
Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
7.
7.1 Das SEM hielt zu den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin
fest, ihre Aussagen zu der angeblich beobachteten Vergewaltigung, der
Aufnahme und Verbreitung der Videoaufnahmen und den daraus resultie-
renden Konsequenzen seien widersprüchlich, unplausibel und unsubstan-
tiiert. Ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Die darge-
legten Ereignisse würden der Logik entbehren und erschienen konstruiert;
die Beschwerdeführerin habe die Ungereimtheiten, darauf angesprochen,
auch nicht plausibel erklären können.
Bei den Erlebnissen in E._______ (Festhaltung während drei Wochen im
Haus des Schleppers, Vergewaltigung, Gewaltanwendung) handle es sich
um Ereignisse, die sich auf ihren Aufenthalt in einem Drittstaat beziehen
würden. Diesem Punkt ihres Asylgesuchs komme entsprechend keine
Asylrelevanz zu.
E-4184/2019
Seite 8
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das Asylgesuch sei
deshalb abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als
zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei eine kinder-
lose, gut ausgebildete junge Frau; sie habe im Heimatland ein familiäres
Netz, das sowohl finanziell wie auch sozial tragfähig sei. Ihre gesundheitli-
chen Beschwerden könnten in Kongo (Kinshasa) adäquat behandelt wer-
den, und eine medizinische Notlage sei nicht zu bejahen.
Was den Antrag der Rechtsvertretung betreffe, es seien im Zusammen-
hang mit dem Verdacht auf Menschenhandel weitere Abklärungen vorzu-
nehmen, bestehe keine Veranlassung, das Verfahren im erweiterten Ver-
fahren zu behandeln. Aus den Vorbringen würden sich keine konkreten An-
haltspunkte für einen Fall von Menschenhandel ergeben. Vielmehr scheine
es sich bei den Ereignissen in E._______ um einen Schlepper gehandelt
zu haben, der die Situation einer hilflosen Person ausgenutzt habe. Die
Gewährung einer Bedenk- und Erholungszeit sei nicht erforderlich.
7.2
7.2.1
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der
Ansicht des SEM würden vorliegend konkrete Anhaltspunkte für Men-
schenhandel vorliegen. Sowohl im Dublin-Gespräch vom 24. Juni 2019 als
auch an der Anhörung vom 29. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin die
Ereignisse in E._______ erwähnt. Es sei schlicht unverständlich, weshalb
die befragende Person der Vorinstanz keine ergänzenden Fragen zu den
Ereignissen in E._______ gestellt habe. Vielmehr habe sie die Beschwer-
deführerin bei deren Ausführungen zu den Vorkommnissen in E._______
gar unterbrochen und ihr mitgeteilt, dass man das gar nicht so genau wis-
sen müsse. Woher die Vorinstanz in ihrer Verfügung deshalb zum Schluss
kommen könne, dass lediglich die hilflose Situation der Beschwerdeführe-
rin ausgenutzt worden sei seitens des Schleppers, erscheine unverständ-
lich. Immerhin habe die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass sie
noch von einem weiteren Mann, der von [Europäer] organisiert worden sei,
hätte sexuell ausgebeutet werden sollen. Obwohl in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin klare Hinweise vorhanden seien, dass sie ein Opfer von
Menschenhandel geworden sein könnte, lasse die Vorinstanz diese gänz-
lich ausser Acht. Es erstaune ebenso, dass obwohl die Rechtsvertretung –
wenn auch erst am Ende der Anhörung – die Opferidentifikation durch die
Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und den weiteren
E-4184/2019
Seite 9
Gesprächstermin bei der FIZ aktenkundig gemacht habe, die Vorinstanz
auch dann noch immer zum Schluss gelangt sei, dass keine konkreten An-
haltspunkte für Menschenhandel vorliegen würden.
Aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschen-
handels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Über-
einkommen) ergebe sich für die Schweizer Behörden die Pflicht, Opfer von
Menschenhandel zu identifizieren. Das Verfahren zur Identifizierung be-
ginne ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen wür-
den, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel sein könnte (Art. 10
Abs. 2 Europarats-Übereinkommen).
Vorliegend sei die Vorinstanz ihrer Identifizierungspflicht nicht nachgekom-
men. Den Akten liesen sich keine entsprechenden Abklärungen entneh-
men. Weiter habe die Vorinstanz die Pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Europa-
rats-Übereinkommen verletzt, eine Erholungs- und Bedenkzeit von min-
destens 30 Tagen einzuräumen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür
gebe, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer von Men-
schenhandel handle. Obwohl die Rechtsvertretung anlässlich der Anhö-
rung vom 29. Juli 2019 darum ersucht habe, die Beschwerdeführerin zur
Erholungs- und Bedenkzeit dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und
Abklärungen bei der FIZ initiiert worden seien, sei diesem Antrag nicht ge-
folgt worden.
Bezugnehmend auf den medizinischen Sachverhalt wurde darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wie auch
gegenüber der FIZ-Fachperson über typische Symptome geklagt habe, die
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zuzuordnen seien.
Auch die Pflege im BAZ (…) habe einen Verdacht auf PTBS festgehalten
und die Beschwerdeführerin an einen Psychologen überwiesen. Weitere
Informationen würden derzeit noch nicht vorliegen; auch diesbezüglich sei
der Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Schliesslich könne die Antwort der Beschwerdeführerin zu Beginn des
Dublin-Gesprächs, dass ein Frauen-Team nicht nötig sei, unter den gege-
benen Umständen nicht als ausdrückliche Verzichtserklärung gewertet
werden. Dass die Beschwerdeführerin über ihren Anspruch, in einem Frau-
enteam befragt zu werden, informiert worden wäre, gehe aus den Akten
nicht hervor. Die Durchführung der Anhörung vom 29. Juli 2019 in einem
nicht gleichgeschlechtlichen Befragungsteam stelle daher eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar.
E-4184/2019
Seite 10
7.2.2 Ferner wird in der Beschwerde auf die Glaubhaftigkeitserwägungen
der Vorinstanz, was die geltend gemachten Asylvorbringen betrifft, Bezug
genommen (Beschwerde S. 8 ff.). Die Würdigung der Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit der Glaubhaftigkeitsfrage erscheine einseitig. So be-
schränke sie sich darauf, nach unglaubhaften, teilweise nebensächlichen
Elementen zu suchen, anstatt zentrale positive Elemente anzuerkennen,
welche für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Nach ei-
ner Gesamtabwägung der Aussagen der Beschwerdeführerin und unter
Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung seien die Vorbringen als
überwiegend glaubhaft zu qualifizieren; das Glaubhaftigkeitskriterium der
Plausibilität sei zudem mit Zurückhaltung anzuwenden. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in
die Demokratische Republik Kongo Opfer einer unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung durch die Einflussnahme des hochrangigen Ge-
nerals werde. Es bestehe somit eine akute Gefahr, dass ihre in Art. 3 EMRK
geschützten Rechte verletzt würden und ihr Verfolgung drohe. Sie sei da-
her als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Schliesslich wurde dargelegt, dass mangels eines tragfähigen familiären
Beziehungsnetzes und aufgrund der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin und des erschwerten Zugangs zur medizinische Behand-
lung von psychischen Erkrankungen der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei.
8.
8.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das SEM zu
Unrecht das Asylgesuch im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren
behandelt habe. Es wären weitere Abklärungen im Zusammenhang mit
dem Verdacht auf Menschenhandel notwendig gewesen.
8.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich diese Rüge als begründet. Wie
nachfolgend aufgezeigt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihren Abklärungs-
pflichten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel nicht
nachgekommen ist.
9.
9.1 Vorab ist festzuhalten, dass offenbar die vorliegenden Akten nicht voll-
ständig sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde – neben medizinischen
Unterlagen, die eingereicht worden seien, die aber nicht aktenkundig sind
(vgl. oben Bst. F) – namentlich eine E-Mail der FIZ erwähnt, welche die
E-4184/2019
Seite 11
damalige Rechtsvertretung dem SEM anlässlich der Anhörung übergeben
habe (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2019, oben Bst. D). Diese E-Mail
liegt nicht vor.
Auch in der Beschwerde wird wiederholt auf Unterlagen Bezug genommen,
die von der FIZ bereits erstellt worden seien – es habe am 25. Juli 2019
ein erstes Gespräch der Beschwerdeführerin mit einer Fachperson der FIZ
stattgefunden; diese Fachperson habe die Beschwerdeführerin "als Opfer
von Menschenhandel identifiziert" und dies per E-Mail der damaligen
Rechtsvertretung mitgeteilt; in der E-Mail sei auf die gesundheitliche Situ-
ation der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden, und die FIZ habe
das weitere vorgesehene Vorgehen geschildert, dass ein ausführlicher Be-
richt erstellt werden solle, der aber mindestens drei weitere Termine mit der
Beschwerdeführerin erfordern werde (vgl. Beschwerde S. 3 f., 5, 6, 8).
Diese E-Mail der FIZ ist, wie bereits erwähnt, nicht aktenkundig.
Die Feststellung, dass verschiedene, potentiell erhebliche Aktenstücke
zwar wiederholt erwähnt werden – selbst die Vorinstanz erwähnt in ihrer
Verfügung (S. 9) "den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauen-
migration" –, sich aber nicht in den Akten befinden, ohne dass deren Feh-
len irgendwo thematisiert würde, spricht bereits für sich allein dafür, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt.
9.2 Im Zusammenhang mit der Problematik des Menschenhandels ist auf
das Urteil BVGE 2016/27 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli
2016 hinzuweisen. Darin werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen Asyl- und
Wegweisungsverfahren dargelegt, welche das SEM zu berücksichtigen hat
(vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). So hat sich die Schweiz als Vertragspartei des
Europarats-Übereinkommen dazu verpflichtet, Massnahmen zur Identifi-
zierung von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen,
dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die
zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Op-
fer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der
Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europa-
rats-Übereinkommen). Die Asylbehörden sind verpflichtet, Hinweisen
nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Men-
schenhandel sein, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer
zu sein oder wenn ihre Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken.
Beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung
und Identifizierung von Menschenhandelsopfern. Auch im Asylverfahren
E-4184/2019
Seite 12
machen nur wenige Betroffene von sich aus auf ihre Situation aufmerksam
oder geben sich gar als Opfer von Menschenhandel zu erkennen (vgl. NULA
FREI, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, Baden-
Baden 2018, S. 157 f., 353 f.).
9.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung sind für die Be-
schwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Ver-
dachtsmerkmale für Menschenhandel zu verzeichnen gewesen.
9.3.1 Zum einen ist auf die gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen,
unter denen die Beschwerdeführerin leidet. Anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs vom 24. Juni 2019 machte sie Unterleibsschmerzen und Blutun-
gen geltend (vgl. Protokoll A13/4). Zu Beginn der Anhörung vom 29. Juli
2019 gab sie zu Protokoll, diverse Medikamente gegen [weitere Beschwer-
den] einzunehmen. Eine Woche vor der Anhörung sei sie zudem beim
Psychologen gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A14/22 F4). Ihre körperli-
chen Beschwerden erachte sie als Folge ihrer traumatischen Erlebnisse im
Kongo und in E._______ (A14/22 F133-134). Der von ihr eingereichte Arzt-
bericht beinhaltet insbesondere die Diagnose eines Verdachts auf post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie die Verschreibung von
Medikamenten (A16/3); es wird festgehalten, es sei eine psychotherapeu-
tische Behandlung aufgegleist. Weitere medizinische oder psychologisch-
psychiatrische Unterlagen liegen derzeit noch nicht vor.
9.3.2 Weiter liegen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Erleb-
nissen in E._______ vor, wobei in der Beschwerde zu Recht festgehalten
wird, die Beschwerdeführerin sei hier in ihren Aussagen unterbrochen wor-
den (vgl. A14/22 F58). Sie gab zu Protokoll, sie und ihr Schlepper seien bei
Ankunft in E._______ durch einen Kameraden des Schleppers am Flugha-
fen abgeholt worden. In der Folge habe sie drei Wochen im Haus ihres
Schleppers verbracht. Während dieser Zeit habe dieser sie vergewaltigt
und geschlagen. Er habe sie im Haus eingesperrt. Sie habe weder Papiere
gehabt noch die Nummer der Polizei gekannt. Der Kamerad des Schlep-
pers habe sie auch vergewaltigen wollen, habe dann aber aus Mitleid von
ihr abgelassen und ihr zur Weiterreise in die Schweiz verholfen (A14/22
F58 f.).
9.3.3 Die vorstehenden Sachverhaltselemente legen bereits den Verdacht
nahe, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden
sein könnte.
E-4184/2019
Seite 13
9.3.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Gesprächsterminen
mit Fachpersonen der FIZ Angaben gemacht hat, die beim heutigen Akten-
stand allerdings alle nicht aktenkundig sind. Sie wird im Beschwerdever-
fahren ebenfalls von einer Fachperson der FIZ vertreten. Es wird ausge-
führt, die FIZ habe die Beschwerdeführerin als Menschenhandelsopfer
"identifiziert"; mangels eines Berichts der FIZ oder anderweitiger Unterla-
gen kann das Gericht diese Einschätzung beim heutigen Aktenstand nicht
überprüfen oder nachvollziehen.
Der bevorstehende Termin beim FIZ wurde dem SEM von der damaligen
Rechtsvertretung mitgeteilt (vgl. A14/22 F130); die zugunsten der FIZ un-
terzeichnete Vollmacht ist aktenkundig (A15). Auch in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf verwies die damalige Rechtsvertretung erneut auf
die bei der FIZ eingeleiteten Abklärungen (A20/2).
10.
Aufgrund dieser Anhaltspunkte des Verdachts auf Menschenhandel – auf
welche die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach hin-
gewiesen hat – wäre das SEM gehalten gewesen, den fraglichen Sachver-
halt eingehender abzuklären. Das SEM ist in Bezug auf die Frage des Men-
schenhandels dementsprechend seinen Untersuchungspflichten nicht hin-
reichend nachgekommen. Die diesbezügliche Argumentation des SEM in
der angefochtenen Verfügung, welche einen Verdacht auf Menschenhan-
del verneint (es habe sich scheinbar vielmehr um einen Schlepper gehan-
delt, der die Situation einer hilflosen Person ausgenutzt habe), ist bloss
spekulativer Natur und überzeugt nicht (vgl. Verfügung vom 8. August 2019
S. 9). Wie in der Beschwerde treffend gerügt wurde, wäre die Vorinstanz
gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen und das Asylge-
such im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fris-
ten für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die
neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht
davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
Im Rahmen einer vertiefenden Befragung der Beschwerdeführerin bleibt
insbesondere zu klären, was sie in E._______ konkret erlebt hat, wie das
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schlepper konkret ausgestaltet gewesen
war und ob sie heute noch mit diesem Mann in Kontakt steht. Die Vorin-
stanz kann sich dabei an den im Referenzurteil BVGE 2016/27 erwähnten
Indikatorenlisten orientieren. So haben verschiedene Organisationen in
den letzten Jahren aufgrund der Schwierigkeit, Opfer von Menschenhandel
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als solche zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren, Indikatorenlis-
ten entwickelt, welche die Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen
(insbesondere Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung sowie Aus-
beutung der Arbeitskraft) durch die Behörden erleichtern sollen (vgl. BVGE
2016/27 E. 6.4; vgl. hierzu auch NULA FREI, a.a.O., S. 379 f.).
Ferner sind die Erkenntnisse einzuholen und zu berücksichtigen, die sich
im Verlauf der Gesprächstermine bei der FIZ ergeben haben. Zum heutigen
Zeitpunkt sind, wie bereits erwähnt, keine schriftlichen Stellungnahmen der
FIZ aktenkundig, obwohl geltend gemacht worden ist, die FIZ gelange zur
Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel
geworden sei.
Schliesslich werden auch allfällige weitere ärztliche Berichte und nament-
lich die Erkenntnisse aus der eingeleiteten psychologisch-psychiatrischen
Behandlung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.
11.
11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im
vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,
weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Ab-
klärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar-
stellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig
Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengt, weshalb sich eine Kassation
der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese
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Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückwei-
sung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Vorbringen auf Beschwerdeebene.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
14.
14.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
14.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang