B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4185/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezem-
ber 2010 mit Verfügung vom 13. Juli 2011 ab, wies ihn gleichzeitig aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die im
Vollzugspunkt dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2011 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4257/2011 vom 10. Januar
2013 ab, wobei es zur Begründung unter anderem ausführte, die Fortset-
zung der ambulanten psychiatrischen Behandlung der (…) des Be-
schwerdeführers sei auch in Sri Lanka möglich.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 5. Februar 2013 stellte
der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung von
dessen Verfügung vom 13. Juli 2011 im Vollzugspunkt. Damit machte er
im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes im Sinne einer widererwägungsrechtlich relevanten wesentlich
veränderten Sachlage geltend. Dies betreffe insbesondere wiederkehren-
de Suizidgedanken, eine subklinische (…), weswegen er regelmässiger
laborchemischer Beobachtungen der (…) sowie fachkompetenter psychi-
atrischer Betreuung und Behandlung bedürfe. Diese gesundheitlichen
Probleme seien teilweise die Folge der Medikation, so dass eine Umstel-
lung der medikamentösen Behandlung zu erwägen sei, dessen Neben-
wirkungen noch nicht absehbar seien. Zur Untermauerung seines Ge-
suchs reichte er zwei ärztliche Berichte vom 18. Oktober 2012 bzw. vom
30. Januar 2013 zu den Akten, wobei er damit die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, die seit dem Erlass des Urteils vom 10. Januar
2013 eingetreten sein soll, nachzuweisen versuchte.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (eröffnet am 3. Juli 2013) wies das BFM
das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom
13. Juli 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei, verzichtete auf die Erhe-
bung einer Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides
führte es im Wesentlichen an, sämtliche geltend gemachten erforderli-
chen Behandlungen seien gemäss internen Abklärungen in Jaffna mög-
lich und die benötigten Medikamente erhältlich. Zur depressiven Sym-
ptomatik und den rezidivierenden Suizidgedanken des Beschwerdefüh-
rers führte es aus, nach einem negativen Asylentscheid sei eine solche
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Reaktion nicht aussergewöhnlich. Es sei gut nachvollziehbar, dass eine
solch schwierige Erfahrung und die Aussicht auf eine Wegweisung in den
Herkunftsstaat die betreffende Person psychisch belasteten. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein zeitlich begrenztes
Problem handle, das sich nach allmählichem Abfinden mit der neuen Le-
benssituation wieder verbessere. Mit Verweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte es
aus, der Wegweisungsvollzug verstosse nicht gegen Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), solange der Staat Massnahmen ergreife,
um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Würde
nämlich die Androhung eines Suizids den Wegweisungsvollzug automa-
tisch stoppen, entstünde die stossende Situation, dass sämtliche abge-
wiesenen Asylsuchenden den Vollzugsprozess durch die Androhung ei-
nes Suizids suspendieren könnten.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2013 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzu-
mutbar, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die
Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei [vorsorglich] auszusetzen und
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen [rec-
te: der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszu-
setzen], ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Migrati-
onsamt des Kantons B._______ dahingehend zu informieren, dass von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs
Abstand zu nehmen sei. Zur Beschwerdebegründung bestritt der Be-
schwerdeführer unter Verweis auf die Richtlinien des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eines Berichts
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eines Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts die Zugänglichkeit und Erhältlichkeit der er-
forderlichen Behandlung und Betreuung in Jaffna. Ferner beanstandete
er, dass das BFM weder Angaben zu seinen Abklärungen noch zu deren
Resultaten gemacht habe. Als Beweismittel reichte er den erwähnten Be-
richt der SFH sowie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich vom 28. Juni 2013 zu den Ak-
ten, worin eine (…) und eine (…) Episode diagnostiziert werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.).
6.
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs
lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfü-
gung des BFM vom 13. Juli 2011 (mithin seit dem 10. Januar 2013) gel-
tend machen kann. Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuchs können angesichts des materiellen Beschwerde-
entscheids vom 10. Januar 2013 nicht geprüft werden.
6.2 Dem BFM ist entgegen der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die
im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte erforderliche medizini-
sche Behandlung in Jaffna erhältlich und zugänglich ist. Dass das BFM
zu seinen diesbezüglichen Abklärungen keine näheren Angaben gemacht
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Seite 6
hat, ist dabei, wie unten aufgezeigt, unerheblich. Der Hinweis auf die
Richtlinien des UNHCR, den Bericht der SFH sowie das Urteil
D-4282/2011 vom 13. November 2012 ist unbehelflich, da er nicht geeig-
net ist, zu einem andern Ergebnis zu führen. Ebenfalls zuzustimmen ist
den Ausführungen des BFM betreffend die Suizidalität, auf welche hier zu
verweisen ist. Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht dargetan hat, inwiefern eine
erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Rechts-
kraft der Verfügung vom 13. Juli 2011, mithin seit dem 10. Januar 2013
eingetreten sein soll. Denn aus dem Arztzeugnis datiert vom 30. Januar
2013 geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen
Probleme innerhalb der zwanzig Tage seit dem 10. Januar 2013 eingetre-
ten wären. Vielmehr wird darin auf die komplexe Situation des Beschwer-
deführers verwiesen und der im Urteil vom 10. Januar 2013 vertretenen
Auffassung aus medizinischer Sicht widersprochen. Eine solche Urteils-
kritik kann im Wiedererwägungsverfahren, wie oben festgestellt, jedoch
nicht gehört werden. Rezidivierende Suizidgedanken werden dagegen
bereits im ärztlichen Gutachten vom 18. Oktober 2012 attestiert und stel-
len damit gar keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Was den auf
Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer betrifft, so ist festzustellen, dass die darin diagnostizier-
ten Krankheitsbilder ([…] und […]) in Jaffna ohne weiteres behandelbar
sind (vgl. oben). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Diagnose
wiedererwägungsrechtlich erheblich sein soll, zumal bereits im Be-
schwerdeentscheid vom 10. Januar 2013 rechtskräftig festgestellt wurde,
dass die Behandlung der (…) in Jaffna fortgesetzt werden kann
(vgl. Bst. A). Dass eine (…) Episode gegenüber der (…) eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen soll, wird nicht
dargetan.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Rechtsbe-
gehren aussichtslos erschienen. Demnach ist gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
geachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzu-
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weisen. Alle übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direkt-
entscheid gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: