B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4185/2014
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Montenegro,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 23. Juni 1999 ihr erstes Asylge-
such in der Schweiz, zogen dieses jedoch zurück und reisten im Januar
2001 freiwillig nach Montenegro zurück.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Monte-
negro am 24. September 2011 erneut und gelangten am 26. September
2011 in die Schweiz, wo sie am 28. September 2011 um Asyl nachsuch-
ten. Am 6. Oktober 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte sie am 16. November 2012 getrennt voneinander zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er werde als An-
gehöriger der muslimischen Minderheit in Montenegro schlecht behan-
delt. Im (…) 2001 – einige Monate nach der Rückkehr nach Montenegro –
sei er von mehreren Polizisten grundlos schwer verprügelt worden. Auch
mehrere Zeitungen hätten darüber berichtet. Als er den Vorfall zur Anzei-
ge gebracht habe, sei das Verfahren derart verzögert worden, dass es
schliesslich wegen Verjährung abgeschrieben worden sei. Im Herbst
2007 hätten die Behörden ihm seine für den Aufbau einer Viehzucht ge-
kauften Rinder weggenommen, da er diese angeblich illegal aus Serbien
importiert habe, was nicht stimme. Er sei dann in einem Verfahren zu 45
Tagen Freiheitsstrafe, einer Busse und den Gerichtskosten verurteilt wor-
den. Die Strafe habe er im Jahre 2009 abgesessen. Im Jahre 2008 sei im
Übrigen sein Bruder von einem Polizisten zusammengeschlagen worden.
Auch nach der Haftentlassung habe es ständig Provokationen gegeben
bis er schliesslich 2011 ausgereist sei.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die Probleme ihres
Ehemannes als Asylgrund geltend. Ferner seien ihre Kinder in der Schule
schikaniert worden, da sie ursprünglich aus dem Kosovo stamme. Ihre
Tochter habe einen Tumor, weshalb sie in Belgrad bereits fünfmal operiert
worden sei. Sie müsse regelmässig zur Kontrolle, im Moment habe sie
jedoch keine Probleme. Die anderen Kinder seien gesund. Sie selber ha-
be oft Kopfschmerzen und Bluthochdruck.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte sie ihnen die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilage von Be-
weismitteln (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, aktuelle
Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfü-
gung zu erlassen, der Beschwerdeführer C._______ sei vor Erlass einer
neuen Verfügung anzuhören. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei ihre vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands.
E.
Mit Schreiben vom 12. August 2014 baten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin das Gericht, vor dem Entscheid den ärztli-
chen Bericht betreffend den Beschwerdeführer abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
E-4185/2014
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfü-
gung des BFM vom 17. Juli 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
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Seite 5
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen durch ihre Rechtsvertreterin vor,
dass urteilsfähige Kinder selbstständig angehört werden müssten. In Be-
zug auf das Asylverfahren werde die Urteilsfähigkeit gemäss Lehre in der
Regel ab etwa 14 Jahren vermutet. C._______ sei zum Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung 14 Jahre und 10 Monate alt gewe-
sen und es seien keine Gründe ersichtlich, dass er nicht urteilsfähig sein
solle. Indem er nicht von der Vorinstanz angehört worden sei, habe sie
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und somit einen Verfahrens-
fehler begangen. Die angefochtene Verfügung müsse aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen werden, ihn vor Erlass einer neuen Verfügung
anzuhören.
Der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer C._______ hat sich vor Vor-
instanz nicht eigens als Partei konstituiert. Vorliegend ergaben sich nach
erfolgter Anhörung der Eltern auch keine Hinweise darauf, dass weitere
oder eigene Fluchtgründe von C._______ bestehen, machte doch bereits
die Ehefrau des Beschwerdeführers hauptsächlich geltend, wegen des-
sen Problemen ausgereist zu sein. Die Vorinstanz verletzte somit den An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie auf eine Anhörung des –
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Seite 6
zum Zeitpunkt der Anhörung wohlgemerkt 13-jährigen – C._______ ver-
zichtete. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist unbegründet.
5.4 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes, da die Vorinstanz angesichts der von der Beschwer-
deführerin während der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden von Amtes wegen aktuelle Arztberichte zum Zustand der
Beschwerdeführerin hätten einholen müssen, um die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abklären zu können.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin hat wohl Arztberichte zu ihrem Gesundheitszu-
stand beziehungsweise dem Verlauf ihrer Schwangerschaft eingereicht,
jedoch datiert das letzte Arztzeugnis vom (…) (BFM-Akten, A17/1) und
wurde mithin über eineinhalb Jahre vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung verfasst. Ein aktueller ärztlicher Bericht wurde erst im Be-
schwerdeverfahren eingereicht. Trotz Kenntnis der gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich nicht an der Vor-
instanz, deren ärztliche Zeugnisse beziehungsweise Berichte über ihren
Gesundheitszustand erhältlich zu machen. Immerhin unterliegen die Be-
schwerdeführenden – wie erwähnt – einer Mitwirkungspflicht gemäss Art.
8 AsylG. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vor-
instanz liegt damit nicht vor und die entsprechende Rüge ist unbegründet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).
E-4185/2014
Seite 7
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwer-
deführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführenden er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zuläs-
sig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
7.2.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, weder die in Montenegro herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in ih-
ren Heimatstaat. Auch gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe
während vieler Jahre die Schule besucht, sich zum (…) ausbilden lassen
und während Jahren Berufserfahrung gesammelt. Er bringe somit die
Voraussetzungen mit, sich in Montenegro eine neue wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Ausserdem lebten zahlreiche seiner Verwandten im
Heimatstaat, von denen er notfalls finanzielle Unterstützung erhalten
könnte. Weiter lebten viele Verwandten der Beschwerdeführerin im Nord-
teil G._______. Wie sie selber gesagt habe, hätten sie und ihre Familie
wiederholt dort gelebt und hätten die Möglichkeit gehabt, ein gewisses
Einkommen zu erzielen.
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Seite 8
Betreffend der Erkrankung des Kindes E._______ sei festzuhalten, dass
es inzwischen geheilt sei und es allenfalls Nachkontrollen bedürfe. Sollte
das Kind auch nach einer Rückkehr auf eine medizinische Unterstützung
angewiesen sein, sei eine solche in Montenegro vorhanden. In Hinsicht
auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Kinder den weitaus gröss-
ten Teil ihrer Kindheit und Jugendzeit in Montenegro verbracht hätten und
es ihnen trotz der bald dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz zuzumu-
ten sei, sich in Montenegro zu reintegrieren. Ausserdem seien die beiden
jüngeren Kinder erst 1- beziehungsweise 6-jährig und orientierten sich in
diesem Alter noch stark an der Familie, so dass sie nicht aus einem so-
zialen Umfeld herausgerissen würden, das den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen liesse.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihre Rechtsvertreterin im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei durch die Polizeigewalt
schwer traumatisiert und habe sich in ambulante psychiatrische Behand-
lung begeben müssen. Er sei von (…) bis (…) vom psychiatrischen
Dienst eines Regionalspitals behandelt worden und anschliessend aus
sprachlichen Gründen zu seinem heutigen Therapeuten überwiesen wor-
den. Seither werde er alle zwei Wochen psychiatrisch betreut. Es sei eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und es beste-
he zudem der Verdacht, dass er in der Kindheit körperlich misshandelt
worden sei. Er sei auf die Weiterführung der Psychotherapie dringend
angewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls diverse gesundheitliche Proble-
me. Sie habe nach der Geburt ihres ältesten Sohnes in der Schweiz epi-
leptische Anfälle erlitten und habe 24 Tage im Spital verbringen müssen.
Seither habe sie ungefähr alle drei Monate einen Anfall. In Montenegro
habe sie mangels Geld die notwendigen Medikamente nicht erhältlich
machen können, weshalb die Krankheit unbehandelt geblieben sei. Auch
sei sie psychisch schwer belastet. Der behandelnde Psychiater habe ihr
schwerwiegende Symptome bis zur Suizidalität attestiert. Sie sei dringend
auf die aktuelle Therapie angewiesen.
Montenegro verfüge zwar über ein rudimentäres Gesundheitssystem, es
sei jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführenden als Angehörige einer
Minderheit Zugang zu diesem erhielten. Dem Länderinformationsblatt
Montenegro des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) sei zu entnehmen, dass Personen mit psychischen Erkrankun-
gen auf ihre Familien angewiesen seien oder in Einrichtungen unterge-
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bracht würden. Psychische Erkrankungen würden medikamentös behan-
delt. Somit erhielten sie keine adäquate psychotherapeutische Behand-
lung und es würde wegen Abbruch der Therapie eine medizinische Notsi-
tuation eintreten. Aus medizinischer Sicht sei folglich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zumutbar.
Bezüglich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass C._______ in einigen
Monaten fünfzehn Jahre alt werde und er die letzten drei Jahre die Schu-
le in der Schweiz besucht habe. Er werde im August 2014 in die neunte
Klasse eintreten und sich auf die Suche nach einer Lehrstelle machen.
Damit habe er die entscheidenden Ausbildungsjahre in der Schweiz be-
sucht. Die berufliche Integration in der Schweiz stehe unmittelbar bevor.
Seine starke Assimilierung in der Schweiz habe die vollständige Entwur-
zelung in Montenegro zur Folge. Er sei ausserordentlich gut integriert,
was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Dassel-
be gelte für D._______, die auch die letzten drei Schuljahre in der
Schweiz besucht habe und ausserordentlich gut integriert sei. E._______
sei wegen des neuerlich obligatorischen Kindergartenbesuchs auch be-
reits eingeschult und habe die vergangenen drei Jahre in der Schweiz ge-
lebt. Sie sei gut integriert und spreche perfekt Schweizerdeutsch. Sie sei
mit den Gepflogenheiten von Montenegro keineswegs vertraut. Gesamt-
haft spreche die ausserordentlich gute Integration der Familie gegen den
Vollzug der Wegweisung. Es müsse die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden angeordnet werden.
7.2.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn eine entsprechende medizini-
sche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist, die nicht
dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.).
Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass eine medizinische Behandlung
der Beschwerdeführenden im Heimatland nicht möglich wäre, zumal den,
teilweise veralteten, ärztlichen Berichten (Beilagen 3 und 4) keine konkre-
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ten Hinweise auf eine notwendige, nur in der Schweiz durchführbare wei-
tere Behandlung zu entnehmen sind. Der ärztliche Bericht vom (…) 2014
(Beilage 4) hält in Bezug auf die Beschwerdeführerin zwar fest, dass ein
Abbruch der Behandlung nicht verantwortet werden könne, eine Weiter-
führung der Therapie in Montenegro wird dadurch jedoch nicht ausge-
schlossen. Bezüglich der Verfügbarkeit einer psychiatrischen Weiterbe-
handlung in Montenegro machen die Beschwerdeführenden geltend, ge-
mäss dem BAMF seien Personen mit psychischen Erkrankungen auf ihre
Familien angewiesen oder würden in Einrichtungen untergebracht, wes-
halb die Erkrankungen der Beschwerdeführenden nicht adäquat psycho-
therapeutisch weiterbehandelt werden könnten. Indessen geht weder aus
dem Bericht des BAMF hervor, noch liegen Anzeichen dafür vor, dass die
psychotherapeutischen Behandlungen in Montenegro – wenn auch nicht
auf dem gleichen Standard wie in der Schweiz, jedoch dennoch zweck-
mässig – weitergeführt werden können. Den Beschwerdeführenden steht
es daher offen, nach ihrer Rückkehr in Montenegro eine psychiatrische
Therapie in Anspruch zu nehmen. Gemäss den Akten befinden sich die
Beschwerdeführenden in Psychotherapie. Diese Therapie kann nötigen-
falls auch engmaschiger, bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei ha-
ben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zusammen mit den
sie bereits betreuenden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung
und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im
Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, die Be-
schwerdeführenden mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Anti-
depressiva) zu versorgen. Zu diesem Zweck können sie medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) beantragen. An diesen Ausführungen würde auch der mit
Schreiben vom 12. August 2014 in Aussicht gestellte ärztliche Bericht
nichts zu ändern vermögen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf
das Abwarten des Berichts verzichtet werden kann.
Was die vorgebrachte Epilepsie-Erkrankung der Beschwerdeführerin an-
belangt, so wurde diese nicht belegt, könnte indes mit Medikamente be-
handelt werden, die auch in Montenegro verfügbar sind. Allerdings wer-
den die Beschwerdeführenden gewisse Leistungen wohl selbst beglei-
chen müssen. Diesbezüglich kann ihr das soziale Netz behilflich sein.
Darüber hinaus kann sie auch diesfalls medizinische Rückkehrhilfe bean-
spruchen. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro
mit Blick auf die gesundheitliche Betreuung als zumutbar.
E-4185/2014
Seite 11
7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE
2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis).
Diesbezüglich ist in erster Linie auf das Kindeswohl des Sohnes
C._______ (14 Jahre alt) und der Tochter D._______ (11 Jahre alt) ein-
zugehen. E._______ (6 Jahre alt) sowie das Kleinkind F._______ (1 Jahr
alt) orientieren sich trotz den Vorbringen der Beschwerdeführenden
betreffend dem obligatorischen Kindergartenbesuch aufgrund ihres Alters
noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Sie haben sich
offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnis-
se integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach Montenegro entwurzelt
werden könnten.
Die Einreise in die Schweiz fand am 26. September 2011 statt. Auch
wenn die beiden ältesten Kinder seit knapp drei Jahren in der Schweiz
eingeschult sind, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und in
E-4185/2014
Seite 12
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kinder den
weitaus grössten Teil ihrer Kindheit und Jugendzeit in Montenegro ver-
bracht haben. Eine Wegweisung nach Montenegro hätte damit keine der-
artige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindes-
wohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Monte-
negro mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte,
ist davon auszugehen, dass ihnen nach einer gewissen Anlaufphase eine
Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen
dürfte. Dazu können sie auch Unterstützung seitens der zahlreichen Ver-
wandten vor Ort einholen.
Schliesslich ist anzumerken, dass eine gelungene Integration der Be-
schwerdeführenden als Familie in der Schweiz der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht.
7.2.5 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtspre-
chung gegeben, die annehmen liessen, die Beschwerdeführenden könn-
ten bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine existenzielle Notlage ge-
raten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als
möglich zu bezeichnen, da die Beschwerdeführenden bis auf die zwei
jüngsten Kinder über gültige montenegrinische Pässe verfügen. Betref-
fend den beiden jüngsten Kindern obliegt es ihnen, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
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Seite 13
schusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos ge-
worden. Mangels Befreiung der Beschwerdeführenden von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1
AsylG), weshalb entsprechendes Gesuch abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4185/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: