Abtei lung V
E-4187/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______, Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4187/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Aussagen zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am (...) August 2002 und reisten über den Flughafen Zü-
rich in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle
Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Sie wurden dort am 27. August
2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt, bevor am 29. Oktober
2002 die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons F._______
und am 11. Dezember 2002 die direkte Bundesanhörung erfolgte.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe seit 1995
als Berufssoldat im Range eines Praporschik (Dienstgrad zwischen
Unteroffizier und Offizier) bei der Grenzeinheit (...) am internationalen
Flughafen von G._______ gearbeitet. Im November 2000 sei er von
seinem Kommandanten, H._______, zum Grenzübergang I._______
beordert worden, dies mit dem Auftrag, Fahrzeuge des Innenministeri-
ums (Ministerstvo vnutrennikh del [MVD]) unkontrolliert die Grenze (...)
nach Russland passieren zu lassen. Da ihm dieser Auftrag verdächtig
vorgekommen sei, habe er einen Major des Inlandgeheimdienstes
(Federal'naya sluzhba bezopasnosti [FSB]), J._______, davon in
Kenntnis gesetzt. Zusammen mit dem Major habe er die Fahrzeuge bei
der Einreise nach Russland kontrolliert und dabei eine grosse Menge
Heroin sichergestellt. Der Offizier habe einen Bericht verfasst, und er
selbst habe den Vorfall seinem Kommandanten gemeldet, worauf die-
ser ihn zu sich ins Büro vorgeladen habe. Nach einer Verwarnung
durch den Kommandanten sei er am nächsten Tag von seinem Dienst
am Flughafen in G._______ suspendiert und in die Verwaltung nach
K._______ versetzt worden. Er habe versucht, Kontakt zum Major auf-
zunehmen, und dabei erfahren, dass dieser im Dienst umgekommen
sei. Noch am gleichen Tag habe er seine Kündigung eingereicht, doch
sein Kommandant habe diese nicht akzeptiert und ihn umgehend zu-
rück zum Flughafen beordert, verbunden mit der Auflage, sich nirgend-
wo einzumischen, da er sonst wie der Major enden würde. Er habe
sich an den stellvertretenden Bürgermeister gewandt und diesem den
Vorfall geschildert. Daraufhin sei er am folgenden Abend von der Poli-
zei angehalten und kontrolliert worden. Als er sich nicht habe auswei-
sen können, sei er verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht wor-
den, wo man ihn bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt habe. Es sei kein
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Verfahren eingeleitet und die fehlbaren Polizisten seien nicht zur
Verantwortung gezogen worden. Im Spital sei er von seinem Onkel,
L._______, besucht worden, der ihn vormals mit dem Major bekannt
gemacht habe. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass der Major ihm
Dokumente zur Aufbewahrung übergeben habe.
A.c Nach Verlassen des Spitals Ende Dezember 2000 seien der Be-
schwerdeführer und seine Familie wiederholt telefonisch bedroht wor-
den, worauf er Kontakt zu den Medien aufgenommen und ihnen alles
erzählt habe. Er habe sich das Material des Majors (Video- und Audio-
kassetten, Dokumente) bei seinem Onkel angesehen und eine Kopie
einer Videokasstette angefertigt. Die Kopie habe er zusammen mit ei-
nem schriftlichen Bericht der Ereignisse einem lokalen Fernsehsender
zukommen lassen, welcher ihm versprochen habe, das Material zu
studieren. Zwei Wochen später sei er vom stellvertretenden Bürger-
meister, welcher die öffentlichen Medien beaufsichtige, vorgeladen
worden. Dieser habe ihn zusammen mit dem Chef des städtischen Po-
lizeikommandos (Glavnoe upravlenie vnutrennikh del [GUVD]) befragt.
Die beiden hätten wissen wollen, was der Major ihm hinterlassen ha-
be, und sie hätten damit begonnen, ihn und seine Familie zu bedro-
hen. Anschliessend sei er vom Chef des GUVD zum Polizeiposten ge-
bracht worden, wo man ihn in eine Zelle gesteckt und während fünf Ta-
gen misshandelt habe. Schliesslich habe man ihn auf der Strasse zum
Flughafen ausgesetzt, wo er von einem vorbeifahrenden Auto mitge-
nommen und ins Spital gebracht worden sei.
A.d Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er beim MVD eine
Anzeige eingereicht und damit begonnen, zusammen mit seinem On-
kel das Material des Majors durchzugehen. Kurze Zeit später sei sein
Onkel brutal zusammengeschlagen worden und am 5. März 2001 im
Spital verstorben. Ein Monat später habe das MVD ihm mitgeteilt, dass
die Angelegenheit untersucht worden sei, doch hätten die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht bestätigt werden können.
Er habe sich in der Folge wiederum an die Medien in G._______ ge-
wandt, indessen habe sich einzig die Zeitung M._______gemeldet und
ihn zu einem Interview eingeladen. Am Vorabend des Interviews sei er
erneut von der Polizei auf der Strasse angehalten und spitalreif geprü-
gelt worden. Nach seiner Spitalentlassung habe er bei der Staatsan-
waltschaft eine Anzeige eingereicht, worauf zwei Wochen später sein
Auto gesprengt worden sei. Nach einer weiteren Woche habe man die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter entführt, weshalb er erneut An-
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zeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe. Am folgenden Tag sei-
en die beiden freigelassen worden.
A.e Ein Monat später sei die Antwort der Staatsanwaltschaft einge-
troffen. Diese habe den Fall untersucht, jedoch keine Gesetzesver-stö-
sse seitens der Polizei festgestellt. Gleichzeitig habe man ihm für den
Fall, dass er seine Tätigkeiten fortsetzen sollte, wegen Verleumdung
mit einer Strafanzeige gedroht. Er habe damit begonnen, die öffentli-
chen Medien in Moskau anzurufen, doch hätten diese die Angelegen-
heit nicht am Telefon besprechen wollen. Eines Tages habe er im Fern-
sehen einen Beitrag mit Videoaufnahmen von J._______ gesehen und
umgehend versucht, den verantwortlichen Journalisten ausfindig zu
machen. Daraufhin sei er am folgenden Tag zu Hause von Polizei und
Militär aufgesucht worden, welche die Herausgabe des Materials ver-
langt hätten. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn spitalreif ge-
schlagen. Der Journalist, N._______, sei für seinen Beitrag bestraft
und suspendiert worden, und er habe für ihn lediglich ein Treffen mit
dem Rabbiner der Synagoge arrangieren können, mit dessen Hilfe er
Zugang zum Sender O._______ erhalten sollte. Am 5. September
2001 habe er das Material von J._______ aus dem Safe seines ver-
storbenen Onkels geholt, um es zwei Tage später dem Rabbiner zu
übergeben. Am 6. September 2001 sei sein Haus durchsucht worden,
wobei sämtliches Material beschlagnahmt worden sei. Er sei festge-
nommen und zum MVD gebracht worden, wo man ihn fünf Tage lang
festgehalten und verprügelt habe. Ohne Beweismittel habe er nichts
mehr unternehmen können, und nichts habe seine Verfolger nunmehr
davon abzuhalten vermögen, ihn und seine Familie zu töten.
A.f Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2001 seine Kündigung
eingereicht und sei mit seiner Familie nach P._______ gezogen. Zwei
Wochen, nachdem er bei der Generalstaatsanwaltschaft in Q._______
Anzeige eingereicht habe, sei er von Polizisten zum örtlichen Polizei-
chef gebracht worden. Dieser habe ihn aufgefordert, die Stadt umge-
hend zu verlassen, weshalb er mit seiner Familie nach R._______ ge-
zogen sei. Von der Vermieterin in G._______ habe er erfahren, dass er
für den 28. oder 30. Oktober 2001 vom dortigen MVD vorgeladen wor-
den sei. Er habe sich deshalb nach G._______ begeben, wo er sich
mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, S._______, getroffen habe.
Als er seinen Schwager nach dem Treffen nach Hause begleitet habe,
seien sie von einem Polizeiauto angefahren worden. Im Spital habe er
erfahren, dass sein Schwager den Unfall nicht überlebt habe. Ein
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Freund habe ihn mit Kleidung und Geld versorgt und mit dem Wagen
nach P._______ gefahren. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Tod
ihres Bruders erfahren habe, habe sie über eine Freundin, welche in
G._______ auf einem Reisebüro arbeitete, Reisepässe bestellt.
A.g Im Dezember 2001 habe ihm die Generalstaatsanwaltschaft
Q._______ mitgeteilt, dass sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
in G._______ weitergeleitet habe. Ende Januar/ Anfang Februar 2002
habe ihn die Staatsanwaltschaft G._______ informiert, dass sich die
von ihm zur Anzeige gebrachten Vorfälle nicht bestätigt hätten. Die zu
diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin sei in der Folge
nach G._______ gefahren, um die Reisepässe abzuholen. Am Abend
sei sie, nachdem sie seine Mutter und eine Nachbarin besucht habe,
in T._______ auf dem Nachhauseweg von einer Polizeipatrouille über-
fallen und verprügelt worden. Aufgrund der Verletzungen habe sie hos-
pitalisiert werden müssen und das ungeborene Kind verloren. In jenem
Augenblick habe er begriffen, dass er seine Familie retten müsse, und
sie seien nach Q._______ zu einer Freundin der Beschwerdeführerin
gezogen. Da es für sie in Russland keine Sicherheit gegeben habe,
hätten sie ihre Ausreise organisiert und sich um die Beschaffung von
Visa bemüht. Schliesslich hätten sie ein Reisebüro gefunden, welches
die Visa zu einem angemessenen Preis habe beschaffen können. Sie
hätten Russland am (...) August 2002 unter Verwendung authentischer
Reisepapiere über den internationalen Flughafen Q._______ verlas-
sen und seien noch am gleichen Tag legal in die Schweiz eingereist.
Seine Mutter habe ihm Anfang Oktober 2002 am Telefon mitgeteilt,
dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
A.h
Die Beschwerdeführenden deponierten in der Empfangsstelle ihre Rei-
sepässe, die Geburtsscheine der Kinder C._______ und D._______
sowie verschiedene Boarding-Cards. Zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhö-
rung verschiedene Fotos von sich in Uniform und eine Subventionsbe-
stätigung der Stabsverwaltung in K._______ zu den Akten. Im Rahmen
der Bundesanhörung reichte er Kopien der Anzeigen beim Innenminis-
terium und bei der Staatsanwaltschaft, Auszüge seiner Krankenge-
schichte und eine Krankenhausbescheinigung der Beschwerdeführerin
ein. Am 7. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführenden die Origi-
nale verschiedener Arztberichte, eines Schreibens des Innenministeri-
ums vom 10. April 2001, eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom
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11. Juli 2001, eines Protokolls einer Hausdurchsuchung vom 6.
September 2001, eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft
vom 16. Januar 2002 und eine Kopie der Todesurkunde von S._______
zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend
und bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
C.
In seinem Schreiben an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab
1.1.05: BFM) vom 8. November 2002 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons F._______ – unter Bezugnahme auf das Schreiben des kantona-
len Sozialdienstes vom 1. November 2002 – mit, dass die Tochter
D._______ der Beschwerdeführenden unter schweren gesundheitli-
chen Störungen leide. In der Folge liess das Migrationsamt dem BFF
mit Schreiben vom 29. November 2002 die medizinischen Berichte der
Kinderklinik des Kantonsspitals U._______ vom 7. Oktober und 12.
November 2002 zukommen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 forderte das Bundesamt die Be-
schwerdeführenden auf, die hinsichtlich ihrer Tochter D._______ gel-
tend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse bis zum 30.
Januar 2004 mittels eines ärztlichen Berichts zu belegen.
E.
Am 15. Januar 2004 (Eingang beim BFF) reichten die Beschwerde-
führenden einen ärztlichen Bericht der Kinderklinik U._______ vom 10.
Dezember 2003 zu den Akten.
F.
Nachdem das BFF mit Schreiben vom 16. Januar 2004 die Schweizer
Botschaft in Moskau mit der Vornahme von Abklärungen im Sinne von
Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) be-
traut hatte, stellte diese am 13. April 2004 (Eingang beim BFF) einen
Bericht ihrer Vertrauensanwälte vom 30. März 2004 zu. Mit Schreiben
vom 14. Dezember 2004 bot das Bundesamt den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit, sich bis zum 15. Januar 2005 zum Ergebnis der Ab-
klärungen zu äussern.
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G.
Das BFF forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
14. Dezember 2004 auf, bis zum 31. Januar 2005 einen ergänzenden
ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Am 11. Januar 2005 (Eingang beim BFM) reichten die Beschwerde-
führenden eine Stellungnahme bezüglich der Abklärungen der Schwei-
zer Botschaft in Moskau zu den Akten.
I.
Am 25. Januar 2005 ging beim BFM der ergänzende ärztliche Bericht
der Kinderklinik des Kantonsspitals U._______ vom 20. Januar 2005
ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Tochter D._______ an einer
sehr schweren Mehrfachbehinderung bei komplexer Hirnfehlbildung
mit schwerstem allgemeinen Entwicklungsrückstand leide.
J.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte das Bundsamt aus,
der Beschwerdeführer sei während der direkten Anhörung nicht in der
Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er gegen die An-
ordnung seiner Vorgesetzten verstossen habe. Auch sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb gerade er an den besagten Grenzübergang beordert
worden sei, zumal auch die Fachleute der Schweizer Botschaft dieses
Vorgehen als nicht plausibel bezeichnet hätten. Der Umstand, dass
den Beschwerdeführenden im November 2001 Reisepässe auf ihren
Namen ausgestellt worden seien und diese ihren Heimatstaat am
23. August 2003 legal über den streng kontrollierten Flughafen (...)
hätten verlassen können, spreche gegen eine staatliche Verfolgung.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden seien in der
Russischen Föderation Dokumente aller Art käuflich zu erwerben und
daher von geringem Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe auf-
grund seiner beruflichen Tätigkeit zudem leicht Zugang zu entspre-
chenden Briefköpfen und Formularen gehabt. Die Analyse der einge-
reichten Schriftstücke durch ausgewiesene Fachleute und Abklärun-
gen vor Ort hätten sodann eine Reihe von überzeugenden Fäl-
schungsmerkmalen ergeben. So seien insbesondere Angaben über
die ausstellende Behörde falsch und die Dokumente würden inhaltli-
che Fehler aufweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in
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ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2005 seien nicht geeignet, die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung und die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse zu entkräften. Die Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhal-
ten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und
ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Weder die im Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Gemäss Erkenntnissen der
Schweizer Botschaft in Moskau sei eine adäquate Behandlung der
Tochter D._______ grundsätzlich auch in der Russischen Föderation
möglich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch
möglich und praktisch durchführbar.
K.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am
16. März 2005 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihnen in der Folge die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrag-
ten sie, es sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke (Vorakten BFM) A33
bis A39 zu gewähren, in der Folge sei zwecks Ergänzung der Be-
schwerdebegründung eine angemessene Frist anzusetzen, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung
brachten sie im Wesentlichen vor, das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers sei durchaus nachvollziehbar, zumal er sich gegen das korrupte
Vorgehen stelle und damit zeige, dass er selbst eben gerade nicht kor-
rupt sei. Die angeblich fehlende Logik des Handelns, dass der Be-
schwerdeführer – trotz im grossen Umfang bestehender Korruption –
selbst nicht korrupt sei und seine Dienstpflicht höher stelle als seinen
persönlichen Profit, könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in
Frage stellen. Er habe im Dienste des Grenzschutzes gestanden, und
in dieser Funktion sei es immer wieder vorgekommen, dass er an
Grenzposten beordert worden sei. Durch seine Entsendung als exter-
ner Beamter habe man offensichtlich den Schein erwecken wollen,
dass alles korrekt verlaufe. An den Abklärungen durch die Schweizer
Botschaft in Moskau würden grosse Zweifel bestehen, da nur mit Ver-
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mutungen argumentiert werde und insbesondere die Frage, ob gegen
den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei, nicht habe abge-
klärt werden können. Es sei für die Beschwerdeführenden zudem nicht
ersichtlich, welche ihrer Vorbringen der Botschaft vorgelegt worden
seien. Es sei ihnen deshalb Einsicht in sämtliche im Zusammenhang
mit der Botschaftsabklärung stehenden Akten zu gewähren. Sie hätten
ausführlich beschrieben, wie sie unter Mitwirkung einer Bekannten die
Ausreise hätten organisieren und sich die dafür notwendigen Papiere
beschaffen können. Angesichts des Umstandes, dass die Familie mit
einem behinderten Kind und unter Verwendung legaler Papiere aus-
gereist sei, sei nachvollziehbar, dass die Kontrollen nicht ganz so
streng durchgeführt worden seien. Es sei ihnen nicht möglich, zu den
Ausführungen in der Botschaftsabklärung bezüglich der Echtheit der
eingereichten Beweismittel Stellung zu nehmen, ohne dass ihnen vor-
gängig umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei. Zusammenfas-
send sei festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit standhalten würden und dementsprechend auf ihre
Asylrelevanz hin zu prüfen seien. Es sei aufgrund der eingereichten
Arztberichte hinreichend belegt, dass ihre Tochter D._______ an einer
schweren Mehrfachstörung leide, sich in Behandlung befinde und wei-
terhin auf Behandlung angewiesen sei. Hinsichtlich einer möglichen
Behandlung im Heimatstaat berufe sich das BFM auf eine nicht offen-
gelegte Botschaftsauskunft, weshalb erneut auf den Antrag auf voll-
ständige Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung verwiesen werde. Es sei jedoch festzuhalten, dass der
Sachverhalt hinsichtlich eines medizinischen Wegweisungshindernis-
ses klarerweise nicht vollständig festgestellt worden sei, weshalb die
angefochtene Verfügung – sollte dem Hauptantrag nicht stattgegeben
werden – aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 verlegte die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Aktenstücke
A33, A35, A37 und A39 wurden den Beschwerdeführenden in Kopie
zugestellt, dies unter gleichzeitiger Fristansetzung zwecks Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
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M.
Am 15. April 2005 (Eingang bei der ARK) liessen die Beschwerdefüh-
renden fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ins Recht legen. Darin
brachten sie vor, die Botschaftsabklärung vom 13. April 2004 beant-
worte einen Grossteil der gestellten Fragen nicht. Die vorgenommene
Plausibilitätsprüfung basiere zum grössten Teil auf Annahmen, Vermu-
tungen und eigenen Einschätzungen. Es gehe jedoch nicht an, dass
die Botschaft die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Glaub-
haftigkeit hin überprüfe. Zu den medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten ihrer Tochter D._______ sei lediglich ein einziger Mediziner be-
fragt worden, die erforderliche Einzelfallabklärung sei nicht erfolgt, und
es sei nicht abgeklärt worden, ob eine Behandlung am ehemaligen
Wohnsitz in V._______ möglich sei. Die Ergebnisse der Botschaftsab-
klärung seien somit klar ungenügend, um die Möglichkeit einer Be-
handlung als gesichert zu bezeichnen.
N.
In ihrem Schreiben vom 21. Juli 2005 an die ARK liessen die Be-
schwerdeführenden mitteilen, dass sich der Gesundheitszustand ihrer
Tochter D._______ in schwerwiegender Weise zugespitzt habe und sie
am 14. Juni 2005 infolge Nierenversagens notfallmässig im Kinderspi-
tal Zürich habe hospitalisiert werden müssen. Gleichzeitig ersuchten
sie die ARK um Einholung eines ärztlichen Berichtes von Amtes we-
gen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 lehnte die zuständige
Instruktionsrichterin die Einholung eines ärztlichen Berichtes von Am-
tes wegen ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis zum
28. September 2005, um allfällige Wegweisungshindernisse medizini-
scher Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen.
P.
Am 28. September 2005 liessen die Beschwerdeführenden einen Arzt-
bericht von Prof. Dr. med. W._______ vom Kinderspital X._______ vom
27. September 2005 ins Recht legen. Daraus geht hervor, dass am 14.
Juni 2005 als lebenserhaltende Massnahme eine Dialysebehandlung
eingeleitet werden musste und so bald als möglich eine Nierentrans-
plantation anzustreben ist.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragte das
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BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere könnten die
gesundheitlichen Probleme der Tochter gesicherten Erkenntnissen des
BFM zufolge auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden behan-
delt werden.
R.
In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2009 liessen die Beschwerdefüh-
renden mitteilen, dass es gemäss einem Gutachten der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Oktober 2008 in V._______ und
auch im übrigen Russland keine Tagesstätten für Kinder wie
D._______ gebe. Diese habe am 18. September 2008 mit einer le-
bensbedrohlichen Krise ins Kinderspital X._______ eingeliefert wer-
den müssen und sei nun auf der Liste für eine Nierentransplantation.
Aus dem entsprechenden ärztlichen Bericht und dem Gutachten gehe
hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Russland zurück-
kehren könnten. Sie hätten am 6. November 2007 ein Härtefallgesuch
eingereicht, welches gutgeheissen werde, sobald der Beschwerdefüh-
rer eine Arbeitsstelle gefunden habe. In der Beilage liessen sie das
Gutachten der SFH und die Kopie eines Arztberichtes des Kinderspi-
tals X._______ vom 18. September 2008 zu den Akten reichen.
S.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2009
ersuchte das Migrationsamt des Kantons F._______ um eine rasche
Entscheidfällung.
T.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2009
fest, dass das BFM am 13. Mai 2009 das Gesuch des zuständigen
Kantons vom 7. Januar 2009 um Prüfung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gutgeheissen, den Be-
schwerdeführenden in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt
habe und die Beschwerde damit bezüglich der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig bot
sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. Juni 2009 mit-
zuteilen, ob sie angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen
möchten.
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U.
In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführen-
den mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalten würden.
V.
Mit Verfügung vom 7. August 2009 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, das Bundesverwaltungsgericht ziehe im vor-
liegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht und erwäge, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdi-
gen. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen
würde kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegen, wes-
halb die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen-
heit geboten, bis am 25. August 2009 zur beabsichtigten Motivsubsti-
tution Stellung zu nehmen.
W.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Auf deren Inhalt wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2009 festgestellt wurde, ist die
Beschwerde durch die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen "B" be-
züglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstands-
los geworden. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich somit auf
die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung.
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
(Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz der-
selben.
4.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine an-
dere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglich-
keit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, S. 240). Im vorliegenden Fall zieht das Bundesverwaltungsge-
richt eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne in Betracht und wür-
digt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichts-
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punkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz.
Den Beschwerdeführenden wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt
(vorstehend Sachverhalt Bstn. V und W).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten Personen als Flüchtlinge, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Aufzählung der asylrele-
vanten Verfolgungsmotive ist abschliessend.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er habe im November 2000 einen Befehl seines vorge-
setzten Kommandanten missachtet und dabei dessen kriminelle Ma-
chenschaften aufgedeckt, weshalb er nun von den korrumpierten Be-
hörden im Heimatstaat verfolgt werde. Diesen Vorbringen liegt offen-
sichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauung) zu Grunde.
5.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2009 bringen die Be-
schwerdeführenden vor, bei der Beurteilung der Asylrelevanz gehe es
nicht um eine abstrakte Zuordnung eines Verfolgungsmerkmals zu ei-
nem der fünf Motive, da der Verfolgerstaat durch sein Verhalten allein
bestimme, wen er weshalb verfolge. Der Begriff der politischen An-
schauungen sei weit zu fassen und beinhalte alles, was sich gegen
das politische System, die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung,
den Bestand und die Legitimität des Staates richte. Entscheidend sei
nicht, ob die Betroffenen die politischen Anschauungen tatsächlich
hätten, sondern ob der Staat sie bei ihnen annehme. Ausschlagge-
bend – und einem zeitgemässen Verständnis des Flüchtlingsbegriffs
entsprechend – sei allein, dass die Verfolgung wegen äusserer oder
innerer Merkmale erfolge, die untrennbar mit der Person oder der Per-
sönlichkeit des Opfers verbunden seien. Zu den inneren Merkmalen
würden sodann Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung,
Lebenseinstellung und Lebensform gehören. In diesem Sinne sei auch
die Überzeugung des Beschwerdeführers, dass Korruption und Dro-
genschmuggel durch Behördenmitglieder in einem Rechtsstaat nicht
zulässig seien und bekämpft werden müssten, ein inneres Merkmal.
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Es handle sich dabei um eine grundsätzliche Lebenseinstellung und
politische Haltung. Die durchgeführte Kontrolle und die anschliessen-
den Versuche, den Vorfall an die Öffentlichkeit zu bringen, seien - ähn-
lich wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - Ausdruck der in-
neren Überzeugung. Seine Handlungen seien demzufolge moralisch,
ethisch und politisch motiviert gewesen.
5.4 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwer-
deführer, indem er gegen die Anordnungen seines vorgesetzten Kom-
mandanten verstossen und die Fahrzeuge bei der Einreise nach Russ-
land kontrolliert hat, lediglich gemäss seiner Dienstpflicht gehandelt
hat. Er sagte diesbezüglich anlässlich der direkten Anhörung aus, er
sei es gewohnt, seine Arbeit richtig auszuführen. Wenn ein Befehl sei-
nen Dienstpflichten widerspreche, erachte er es als sein Recht, den
Befehl zu hinterfragen (A24/12 S. 4). Auch in der Beschwerdeschrift
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht korrupt und habe sei-
ne Dienstpflicht höher gestellt, als einen kleinen persönlichen Profit
(S. 3). Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht indessen auch her-
vor, dass er sich wegen seines Handelns insgeheim eine Auszeich-
nung erhoffte (A1/10 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich da-
durch gegen das politische System, die staatliche oder gesellschaftli-
che Ordnung oder den Bestand und die Legitimität des Staates aufge-
lehnt haben soll. Vielmehr ist darin der Versuch zu erblicken, nach-
träglich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren. Wie die
Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführen, ist
sodann nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die angegebe-
nen politischen Anschauungen tatsächlich hatte, sondern ob die Ver-
folger sie bei ihm annehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den
Verfolgern – offenbar kriminelle Behördenmitglieder, nicht aber die Be-
hörden als solche – hauptsächlich daran gelegen haben dürfte, einen
missliebigen Mitwisser ihrer illegalen Machenschaften zum Schweigen
zu bringen, dies unbesehen von dessen politischen oder gesellschaftli-
chen Anschauungen. Nach dem Gesagten können die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht gehört werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat damit im Ergebnis die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das nachgesuchte Asyl verweigert.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin
davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus der
Erwägung 3 (Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen "B") ergibt, er-
schien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheis-
sen ist. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die dieser erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden sind in
Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung unterlegen. Angesichts des Umfangs des Beschwerdever-
fahrens ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Be-
messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 (VGKE. SR 173.30.2) eine um die Hälfte herabge-
setzte Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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