B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4187/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und
deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
E-4187/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatort D._______
(E._______, Provinz al-Hasaka) eigenen Angaben entsprechend am (…)
2013 Richtung Türkei. Am 3. Dezember 2013 wurde ihnen vom schweize-
rischen Generalkonsulat in Istanbul je ein Visum ausgestellt; am 5. Dezem-
ber 2013 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichten am
3. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein
Asylgesuch ein. Am 14. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden
getrennt je zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt und am 6. Mai 2014
einlässlich angehört. Sie brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche ins-
besondere die Sicherheitslage Syriens vor; zudem verwiesen sie auf die
Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat, Demokratische Einheitspartei) und auf ihre politischen Tätigkeiten in
Syrien.
B.
Am 20. Juni 2014 – Eröffnung am 24. Juni 2014 – wies die Vorinstanz die
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme ausgesetzt.
C.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juli
2014 durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragten dabei, der Asylentscheid vom 20. Juni
2014 sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte
in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kosten-
note ein.
E-4187/2014
Seite 3
F.
In den vorinstanzlichen Unterlagen sind folgende Dokumente zu finden: je
ein syrischer Reisepass von A._______ (geboren am […]; ausgestellt am
[…] 2008 in al-Hasaka; N […]; mit Visum […] des Schweizer Generalkon-
sulats in Istanbul), von B._______ (geboren am […]; ausgestellt am […]
2007 in al-Hasaka; N […]) und von C._______ (geboren am […]; ausge-
stellt am […] 2009 in al-Hasaka; N […]; mit Visum […] des Schweizer Ge-
neralkonsulats in Istanbul); ein Laissez-Passer (für die Einreise einer
schriftenlosen Person in die Schweiz) für B._______ (Visum […] des
Schweizer Generalkonsulats in Istanbul); eine syrische Identitätskarte von
B._______ sowie eine Familienkarte. Ferner liegt ein Kurzaustrittsbericht
des Kreisspitals F._______ vom 11. April 2014 mit einer Diagnose für
A._______ (chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus, etc.) und
eine Mitgliedsbestätigung der PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan e
Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) für A._______ vom
27. März 2014 in den Akten (A13) in den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die kurdischen Beschwerdeführenden brachten während der jeweili-
gen Befragung vor, sie seien insbesondere aufgrund des Bürgerkriegs aus
Syrien geflohen: alles sei zerstört worden, jeglicher Besitz sei enteignet
worden oder weggekommen (A4 S. 7; A5 S. 6; A6 S. 6; A10 S. 4 f.; A12
S. 2). Drei von ihren Kindern – G._______ (N […]), H._______ (N […]) so-
wie I._______ (N […]) – würden hier in der Schweiz leben. Weitere sechs
Kinder würden in [europäischen Saaten] leben (A4 S. 5; A5 S. 5; A6 S. 4 f.;
A10 S. 7; A11 S. 2). Es seien viele junge Leute in den Militärdienst einge-
zogen worden, was die Eltern für ihre Kinder hätten verhindern wollen (A4
S. 7; A10 S. 4).
Während der eingehenden Anhörung brachte A._______ weiter zu Proto-
koll, dass er seit der (…) Klasse ein Mitglied der Partei PDKS sei und sich
während (…) Jahren für diese Gruppierung und die Sache der Kurden ein-
gesetzt habe (A10 S. 3 f. und 6 f.; A11 S. 2 f. und 4). Die Kurden seien
schon lange diskriminiert und benachteiligt worden (A10 S. 5 und 7). Zu-
dem seien seine Töchter von der PYD – welche im Übrigen mit Leuten der
Regierung kollaboriere (A10 S. 6 und 8 f.) – beziehungsweise von der PKK
aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen oder Geld zu bezahlen
(A10 S 5; A11 S. 3 f. und 5). Diese Leute seien überall und hätten die Be-
schwerdeführenden ständig belästigt. Mitglieder einer reichen Familie
seien entführt und gegen Lösegeld wieder freigekommen (A10 S. 5). Die
Beschwerdeführenden hätten je nach Situation jeweils bezahlt (200.- bis
2'000.-), damit ihre Kinder nicht eingezogen würden (A10 S. 5; A11 S. 4).
Die Söhne seien derweil in Gefahr gewesen, von der syrischen Armee re-
krutiert zu werden (A10 S. 6; A11 S. 4; A12 S. 5).
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Die Tochter führte aus, dass auch sie sich für die Sache der Kurden einge-
setzt habe (A11 S. 2 und 5; A12 S. 2 f.). Sie habe während (…) Jahren je-
den Samstag an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen
(A12 S. 3), beziehungsweise sei an (…) Kundgebungen mit Schulkollegen
mitgelaufen (A6 S. 6). Jeder, der sich an solchen Umzügen beteiligt habe,
habe Probleme bekommen. In ihrem Falle sei sie bezüglich ihrer Schulno-
ten gebüsst oder sie sei für (…) Wochen von der Schule suspendiert wor-
den (A12 S. 3). Ferner sei sie von der PKK mehrmals aufgefordert worden,
in den Kampf zu ziehen (A12 S. 4).
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 fest, dass die
allgemeine Kriegslage in Syrien keine gezielt gegen die Beschwerdefüh-
renden gerichtete Bedrohung darstelle. Die Furcht vor einer Zwangsrekru-
tierung durch die Milizen der PKK beziehungsweise PYD sei zwar ver-
ständlich, indes würden diese Gruppierungen so viele Leute wie möglich
rekrutieren wollen, unabhängig von der jeweiligen Person. So sei auch die-
ses Vorgehen auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen und
stelle daher ebenfalls keine Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG dar.
Während der summarischen Befragung habe A._______ die Ausübung von
politischen Tätigkeiten verneint; erst später habe er solche erwähnt. Dem-
nach sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren (Art. 7
AsylG). Auch seien die verschiedenen Angaben zu den angeblichen Kund-
gebungen, an welchen C._______ regelmässig teilgenommen habe, als
frappant widersprüchlich zu werten (Art. 7 AsylG). Ferner seien die Aussa-
gen von B._______ zu den politischen Aktivitäten ihrer Kinder ebenfalls als
widersprüchlich zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Nach dem Gesagten sei die
Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) dieser Vorbringen nicht mehr zu prüfen.
3.3 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst vor, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt
worden sei, da die Vorinstanz bezüglich den Aussagen zu den politischen
Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nicht nachgehakt habe. Dass das
BFM die ausführlichen Aussagen während der Anhörung nicht berücksich-
tigt habe, widerspreche einer sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche brachten
die Beschwerdeführenden vor, sie seien im Zeitpunkt der Befragung äus-
serst misstrauisch gegenüber staatlichen Behörden gewesen, weshalb sie
ihre politische Gesinnung erst während der Anhörung preisgegeben hätten.
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Die kurdischen Beschwerdeführenden hätten schon vor dem Krieg in Sy-
rien über weniger Rechte verfügt und seien ständig beobachtet worden.
Seit Beginn des Krieges seien sie in Opposition zur Regierung und würden
sich darüber hinaus in einem kurdischen Konflikt befinden. Es sei darauf
hinzuweisen, dass am Krieg in Syrien unterschiedliche Gruppierungen mit
unterschiedlichen Interessen beteiligt seien. Die Beschwerdeführenden
seien indes an einer friedlichen Lösung interessiert. Im Wissen darum,
dass sie nicht der "richtigen" Kurdenpartei angehören würden, seien sie
aus Angst vor Entführung und Tod ins Ausland geflüchtet.
4.
4.1 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz
nicht richtig und unvollständig festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da
ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vo-
rinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
4.3 Die Beschwerdeführenden wurden ausdrücklich gefragt, ob sie persön-
lich in Syrien Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt hätten, was sie
alle verneint haben. Auch wurde die Frage bezüglich eines politischen En-
gagements in ihrem Heimatland von allen verneint; einzig verwies
C._______ auf ihre Teilnahme an (…) Kundgebungen, die indes jeweils
friedlich gewesen seien (A4 S. 7; A5 S. 7; A6 S. 6). Wegen der klaren Ver-
neinung der Fragen der Beschwerdeführenden gab es für die Vorinstanz
keinen Anlass weiter nachzufragen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
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wäre es Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen, einen gewissen An-
satzpunkt für eine mögliche Vertiefung überhaupt zu liefern. Ihre Erklärung,
sie seien aufgrund ihrer Vorgeschichte auch gegenüber schweizerischen
Behörden misstrauisch gewesen, vermag nichts daran zu ändern, dass der
Vorinstanz unter den dargelegten Umständen keine Pflicht zur weiteren
Befragung oblag.
Nach dem Gesagten kann kein Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz
festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richti-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzu-
lehnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 3 AsylG). Ob
einzelne Aspekte darüber hinaus – wie vom BFM festgestellt – als unglaub-
haft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine
Substitution der Motive vornehmen.
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5.3.1 Kriegerische Auseinandersetzungen sind in der Regel als nicht ge-
gen asylsuchende Personen zielgerichtete Aktionen zu bezeichnen, wes-
halb sie den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht entsprechen. Nichtsdes-
totrotz kann es auch in solchen Konfliktsituationen vorkommen, dass Per-
sonen aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG konkret vom Staat oder von
einer nichtstaatlichen Gruppe verfolgt werden.
In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung von C._______ durch eine
mögliche Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise PKK gilt zunächst
Folgendes festzuhalten: Die Stadt D._______ (E._______) liegt im äus-
sersten Nordosten Syriens und somit in Westkurdistan, welches die de
facto autonomen kurdischen Siedlungsgebiete in Syrien umfasst. Dieses
Gebiet steht unter Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(YPG, Yekîneyên Parastina Gel), die als bewaffneter Arm der Partei PYD
betrachtet werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 und E. 6.7.5.3
m.w.H.). Am 13. Juli 2014 wurde von der PYD ein Wehrpflichtgesetz erlas-
sen, das die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwi-
schen 18 und 30 Jahren einführte; Frauen können sich demgemäss frei-
willig zur Selbstverteidigung verpflichten (vgl. kurdwatch, Zwangsrekrutie-
rung und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokrati-
schen Union in Syrien, Mai 2015, S. 3 f.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Auch
wenn C._______ hätte zwangsrekrutiert werden sollen, obwohl gemäss
der kurdischen Gesetzeslage eine solche Verpflichtung für Frauen nur auf
freiwilliger Basis geschehen soll, hat sie durch ihre mutmassliche Weige-
rung keine negativen Konsequenzen erlebt, die unter den Begriff der ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Sie gab
an, dass die Milizangehörigen sich lediglich aufgeregt hätten (A12 S. 4).
Ihre Eltern informierten, sie hätten jeweils – um in Ruhe gelassen zu wer-
den – Geld den Milizen bezahlt (A10 S. 5; A11 S. 4). Für das Bundesver-
waltungsgericht sind diesbezüglich jedoch keine Anhaltspunkte für gezielte
und genügend intensive Verfolgungsmassnahmen der PYD beziehungs-
weise der PKK erkennbar. Die ebenfalls vorgebrachte Zwangsrekrutierung
der Söhne durch die syrische Armee bildet nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens.
5.3.2 Bezüglich der Teilnahme von C._______ an Kundgebungen – sei
dies nun (…) Mal (A6 S. 6) oder während (…) Jahre jeden Samstag (A12
S. 3) – sagte sie aus, sie habe deswegen Probleme gehabt. Sie sei in der
Schule in Form von schlechten Noten oder durch eine Suspendierung von
(…) Wochen gebüsst worden (A12 S. 3). Auch diese Konsequenzen sind
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nicht intensiv genug, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG darzustellen.
5.3.3 A._______ sei Mitglied der PDKS gewesen und hätte sich ungefähr
(…) Jahre für diese Partei eingesetzt: Er habe eine kleine Gruppe geleitet
(A10 S. 3 f. und 6). Die Kurden seien schon immer benachteiligt gewesen,
man habe sie enteignet, sie hätten keine Rechte gehabt (A10 S. 5 und 7).
Diese Diskriminierungen sollen vorliegend nicht verleugnet oder ver-
harmlost werden, indes stellen sie keine konkreten Verfolgungsmassnah-
men im Sinne des Asylgesetzes dar.
5.3.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die von den Beschwer-
deführenden vorgebrachten Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
E-4187/2014
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Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 bestellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1
AsylG). In der am 6. April 2016 eingereichten Kostennote (Gesamtbetrag
von Fr. 1'168.95) machte diese einen Arbeitsaufwand von 4 Stunden und
45 Minuten (à Fr. 220.-) geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag). Dieser Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4187/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Als amtliche Rechtsbeiständin wird MLaw Janine Sommer, Rechtsanwäl-
tin, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'168.95 zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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