B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4188/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. April 2016 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2016 von der italienischen
Vertretung in Irak vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 gültige Visa erhalten
hatten.
A.c. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2016
summarisch zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und zum Gesundheitszustand. Dagegen brachten sie unter Hinweis
auf ihr Alter vor, sie möchten in der Schweiz bleiben, wo sich ihre Kinder
aufhalten würden und sie unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer er-
klärte sodann, er leide unter Asthma und habe am rechten Schienbein eine
nicht verheilte Narbe. Die Beschwerdeführerin klagte über Bluthochdruck
und nicht näher bezeichnete Schwierigkeiten mit dem Herz und einem
Knie.
Die Beschwerdeführenden reichten Kopien von Reisepässen, von Identi-
tätskarten, von Nationalitätenausweisen, eines Haftbefehls und diverser
Unterlagen betreffend Umzüge/Vertreibung ein.
A.d. Am 9. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italieni-
schen Behörden lehnten am 8. Juni 2016 das Gesuch ab, da die Anfrage
nicht die erforderlichen Informationen enthalte.
A.e. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen
Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens
(Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
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tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend:
Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersu-
chens. Zur Begründung verwies das SEM unter anderem auf die dem
Schreiben beigelegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden und den
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis).
A.f. Mit Schreiben vom 17. und 22. Juni 2016 stimmten die italienischen
Behörden dem Gesuch des SEM vom 13. Juni 2016 um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden zu.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwer-
deführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
sich für die Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären. Even-
tualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensi-
veffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
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sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten den Beschwerdeführenden Visa ausgestellt und dem
Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens daher an Italien übergegangen.
Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wä-
ren, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats-
respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Italien habe die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der
Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden könnten nichts zu ihren
Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Ver-
wandte (fünf erwachsene Kinder und deren Angehörige) verfügen würden,
denn diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gelten. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren er-
wachsenen Kindern bestehen, namentlich auch nicht hinsichtlich einer
kontinuierlichen Betreuung der Beschwerdeführenden.
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Betreffend die gesundheitlichen Probleme würden in Italien ausreichende
medizinische Infrastrukturen für deren Behandlung bestehen und die un-
bedingt erforderliche Versorgung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Problemen sei gewährleistet. Für das weitere Dublin-Verfahren sei
einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Über-
stellung definitiv beurteilt werde. Dem aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden werde insofern Rechnung getragen, als die italieni-
schen Behörden vor der Überstellung darüber sowie die notwendige Be-
handlung informiert werde. Es seien somit keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das
Asylgesuch zu prüfen. Sodann würden keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Über-
stellungsfrist – bis spätestens am 17. Dezember 2016 zu erfolgen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens nicht.
4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikati-
onsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates ergeben.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf
Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuern den Wunsch, aufgrund ihrer alters- und
gesundheitsbedingten Situation sowie aus finanziellen Gründen bei ihren
erwachsenen Kindern in der Schweiz bleiben zu können. Diese seien teil-
weise bereits über zehn Jahre in der Schweiz, verfügten über entspre-
chende Aufenthaltsberechtigungen und seien bereit, sie aufzunehmen und
für sie aufzukommen. Zudem sei eine weitere Trennung für die beiden
jüngsten Söhne seelisch und physisch nur schwer verkraftbar. Der eine
Sohn sei bereits psychiatrisch und stationär behandelt worden. Eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden nach Italien verletze somit das Recht
auf ein gemeinsames Familienleben.
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Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene direkte Nachkom-
men sowie Enkel nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich
können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die den Schutz der Fami-
lieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO
berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88).
Sodann legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht
dar, inwiefern zwischen ihnen und ihren Kindern in der Schweiz ein Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll; ein sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich erfüllen weder die finanzielle und
altersbedingte Abhängigkeit der Beschwerdeführenden noch die Hinweise
betreffend die beiden jüngsten Söhne die Kriterien der vorgenannten Be-
stimmung.
5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
ist vorab festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies
trifft für beide Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er leide
an schwerem Asthma und benötige in Extremsituationen eine Behandlung
in einem Spital, ist diese durch nichts belegt. Gleiches gilt für den chroni-
schen Bluthochdruck und die Gallenbeschwerden der Beschwerdeführerin.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwer-
deführenden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und allenfalls ärztliche
Zeugnisse einzureichen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Ita-
lien offensichtlich nicht entgegenstehen. Den Akten sind zudem keine Hin-
weise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell nicht reisefä-
hig wären. Sodann existieren in Italien hinreichende medizinische Einrich-
tungen, zu denen die Beschwerdeführenden bei Bedarf Zugang haben.
Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung angekündigt,
dass es dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen werde.
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Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei einer Über-
stellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden.
5.3 Weitergehend legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelein-
gabe nicht dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder
asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen,
dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrecht-
lichen Rückschiebeverbots beachtet.
5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der
Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht
keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des
SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf-
zunehmen. Italien hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 17. und
22. Juni 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, hat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die
Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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Seite 9
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: