Abtei lung V
E-4190/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4190/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliessen ihr Heimatland zu-
sammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ gemäss
eigenen Angaben am 20. August 2002 und erreichten die Schweiz am
5. September 2002, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 17. September 2002 wurden die Beschwerdeführenden in der da-
maligen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt.
C.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte das damalige BFF den
Beschwerdeführenden mit, dass das Grenzwachtkorps am 18. Novem-
ber 2002 eine eingeschriebene Postsendung überprüft und auf die Be-
schwerdeführenden lautende Dokumente (4 irakische Identitätskarten,
2 irakische Nationalitätenausweise, 2 irakische Führerausweise, 1 ira-
kischer Arbeitsausweis) sichergestellt habe. Die Untersuchung der Do-
kumente habe ergeben, dass es sich bei den Identitätskarten der Kin-
der um Totalfälschungen handle. Den Beschwerdeführenden wurde die
Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2002 führten die Beschwer-
deführenden unter anderem aus, dass ihnen die Dokumente durch ihre
Verwandten in Irak via die in H._______ wohnhafte I._______ des Be-
schwerdeführers zugeschickt worden seien. Die Verwandten im Irak
hätten die Dokumente der Kinder illegal neu anfertigen lassen, nach-
dem sie diese verloren hätten.
E.
Am 19. und 20. November 2003 erfolgten die Anhörungen der Be-
schwerdeführenden durch die zuständige Behörde des Kantons Bern.
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der Unzumut-
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barkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
G.
Auf Gesuch vom 7. November 2005 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden am 9. November 2005 Einsicht in die Asylakten.
H.
Am 8. November 2005 wurde das Kind E._______ geboren.
I.
Am 26. November 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Oktober 2005 ein und beantragten die Aufhebung der Verfügung
vom 27. Oktober 2005 und die Asylgewährung. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Zum Beweis ihrer Bedürftigkeit legten sie ihrer Eingabe eine Fürsorge-
bestätigung bei.
J.
In einem Schreiben vom 29. November 2005 bestätigte die ARK den
Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und teilte mit,
dass nach Eingang der Vorakten darauf zurückgekommen werde.
K.
Die ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Gleichzeitig wur-
de das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 hielt das BFM voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
M.
Im November 2006 orientierte die ARK die Beschwerdeführenden,
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dass ihr Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt werde und die Verfahrensakten an dieses
übergeben würden.
N.
Am 19. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit,
dass ihr Verfahren von der ARK übernommen worden sei und von der
Abteilung V behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdefüh-
renden anlässlich der durchgeführten Anhörungen im Wesentlichen
geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied beim Volksmi-
litär gewesen und habe mit der irakischen Regierung zusammengear-
beitet. Er - der Bruder - habe bei der Deportation von Familien in den
Nordirak geholfen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er gegen Be-
stechungsgelder Deportationen verhindert oder verschoben habe, sei
er am 13. August 2002 von den Behörden verhaftet worden. Danach
seien am 15. August 2002 eine beziehungsweise mehrere Personen
zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten
ihnen gesagt, dass ihr Bruder beziehungsweise Schwager ein Verräter
sei, dass auch sie Verräter seien und ebenfalls deportiert würden. Da-
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bei sei es zu einer Auseinadersetzung mit Handgreiflichkeiten gekom-
men, bei welcher der Beschwerdeführer die Behörden, die Regierung,
die Baath Partei und auch Saddam beschimpft habe, worauf ein Be-
amter seine Pistole habe ziehen wollen, von der Mutter und der
Schwägerin des Beschwerdeführers indessen daran gehindert worden
sei. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Moment die Flucht über das
Dach des Hauses zu einem Freund gelungen. Die Beschwerdeführerin
sei an diesem Abend nicht zu Hause gewesen, sei indessen noch in
der gleichen Nacht von diesem Freund geholt worden. Zwei Tage spä-
ter habe dieser Freund die Beschwerdeführenden nach Mosul ge-
bracht, von wo aus sie das Heimatland verlassen hätten. Weiter führ-
ten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich auch vor der Rache
der Familien der Deportierten fürchten würden.
Ergänzend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Jahre
1982 einer ihrer Brüder festgenommen und heftig gefoltert worden sei.
Dieser sei im Jahre 1992 gestorben. Am 27. März 1985 sei ein anderer
Bruder hingerichtet worden. Nach dieser Hinrichtung seien öfters Leu-
te der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie nach
dem Grund der Hinrichtung gefragt. Aus Angst hätten sie indessen
nicht gewagt zu sagen, dass er von Vertretern der Regierung hinge-
richtet worden sei. Auch seien sie von Leuten der Regierung schika-
niert worden.
3.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFM geltend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den aufgrund widersprüchlicher, realitätsfremder und undifferenzierter
Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermöchten. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Er-
eignis vom 15. August 2002 in widerspruchsfreier Form zu schildern.
Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Per-
sonen, die ihn zu Hause aufgesucht hätten, zu den Umständen, wie
seine Mutter dabei behandelt worden sei, und zum Verbleib seines
Bruders gemacht. Als realitätsfremd müsse die geltend gemachte
überstürzte Ausreise bezeichnet werden, zumal sie - vor allem wenn
eine Familie mit kleinen Kindern betroffen sei und Etappen über ver-
schiedene Länder zurückgelegt sowie gefälschte Papiere beschafft
werden müssten - mehrere Vorbereitungsschritte erfordere. Dazu sei
aber den Akten kaum etwas zu entnehmen. Als konstruiert wirke so-
dann der von den Beschwerdeführenden geschilderte, angeblich kom-
plikationslose Ablauf ihrer Flucht. Im Weiteren habe der Beschwerde-
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führer die Tätigkeit seines Bruders, auf welche er seine Verfolgungssi-
tuation zurückführe, bei den Anhörungen nicht näher ausgeführt und
sich dazu auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlauten lassen.
Wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr potenziell gefährdet,
so wäre ihm dies seit dem Sturz des Regimes Saddam Husseins mit
Sicherheit zu Ohren gekommen. Auch zu den Drohungen, welche sie
noch im Irak erhalten hätten, habe er sich nicht konkret geäussert.
Schliesslich seien auch die entsprechenden Aussagen der Beschwer-
deführerin unbestimmt geblieben. Da die Beschwerdeführerin keine ei-
genen Asylgründe geltend gemacht habe und ihre Aussagen im We-
sentlichen jene des Beschwerdeführers stützten, würden für sie die
gleichen Feststellungen gelten.
Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylent-
scheids massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrecht-
lich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Seit
der Ausreise der Beschwerdeführenden hätten sich die Verhältnisse im
Irak grundlegend geändert. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr
existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Sad-
dam Husseins nicht mehr begründet. Bei den dargelegten Bedrohun-
gen, die nach dem Sturz von Saddam Hussein erfolgt seien, handle es
sich um (potenzielle) Verfolgung durch private Dritte. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor,
wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit
den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend seien keine Hin-
weise ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die staatlichen Behör-
den den Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Gefährdung
den erforderlichen Schutz aus einem der im Gesetz genannten Gründe
vorenthalten würden.
3.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die
Vorinstanz zu Unrecht von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ih-
ren Aussagen ausgegangen sei. So habe der Beschwerdeführer bei
der kantonalen Anhörung nicht ausgeführt, dass nur ein Mann nach
Hause gekommen sei. Vielmehr habe er erklärt, was dieser Mann ge-
sagt und in der Wohnung angestellt habe. Dieser Mann sei von einem
Freund begleitet gewesen, der aber nicht in die Wohnung gekommen
sei, sondern draussen gewartet habe. Äusserst spitzfindig und an den
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Haaren herbeigezogen erscheine sodann der ihnen vorgehaltene Wi-
derspruch in Bezug auf die gegenüber seiner Mutter ausgeübte Tät-
lichkeit. Ein ins Gewicht fallender Widerspruch sei auch zu diesem
Thema nicht auszumachen. Vielmehr handle es sich um verständliche
Ungenauigkeiten. Widerspruchslos seien ferner die Aussagen zum
Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers, zumal sie - die
Beschwerdeführenden - vor dem Irakkrieg ausgereist seien und
während ihrer Ausreise in der Türkei erfahren hätten, dass der Bruder
aus der Haft entlassen worden sei. Danach sei das Saddam Regime
gestürzt worden und der Bruder sei verschwunden. Aufgrund der von
ihnen glaubhaft geltend gemachten Verfolgungssituation ergebe sich
zudem die Begründung für die von ihnen geschilderte überstürzte
Abreise, welche sich somit nahtlos in die Kette der Ereignisse einfüge.
Die schnelle Flucht verdankten sie der raschen Hilfe eines Cousins in
Mosul. Dank gefälschter Reisepapiere beziehungsweise heimlicher
Grenzübertritte sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Weiter
machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie Racheakte
seitens bewaffneter Gruppen befürchteten, die gegen die
proamerikanische Regierung in Bagdad einen Guerillakrieg führten.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass es die
schweizerischen Asylbehörden in gesetzeswidriger Weise als nicht
angezeigt erachten würden, von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie überzugehen. Es gebe keinen rechtsstaatlich zulässigen
Grund, sie nicht vor der Verfolgung der Baathisten, einer Gefahr die
akut gegeben sei, zu schützen. Die Situation im Irak sei alles andere
als stabil und es gebe keine staatliche Macht, die ihren Willen ge-
genüber allen Bürgern durchsetzen könne. Das Land befinde sich viel-
mehr im Bürgerkrieg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht
davon ausgegangen werden, dass sie von der irakischen Regierung
und den US-Streitkräften vor Attacken der Baathisten geschützt wer-
den könnten.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführenden so-
dann die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie als nicht der über-
wiegenden Staatenpraxis entsprechend und gesetzeswidrig. Dazu ist
festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden mit Grundsatz-
urteil der ARK vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen
haben. Insoweit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerde weiter einzugehen.
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3.5 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der von den Be-
schwerdeführenden zur Begründungen ihrer Asylgesuche vorgetrage-
ne Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Auch wenn mit den Beschwer-
deführenden festgehalten werden kann, dass es sich bei der Frage, ob
die Mutter des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 15. August 2002
auf den Boden oder an die Wand gefallen sei, um eine ver-
nachlässigbare Ungereimtheit in ihren Ausführungen handeln dürfte,
ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insge-
samt nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken, zumal der Argumentation des BFM keine stichhalti-
gen Gründe entgegengesetzt werden. So hat der Beschwerdeführer
entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde bei der kantonalen
Anhörung sehr wohl zu Protokoll gegeben, dass die Person, welche
sie über ihre eigene Deportation informiert habe, an diesem Tag allei-
ne gekommen sei (vgl. Akten BFM A 17 S. 11), so dass der Beschwer-
deführer diesen klaren und wesentlichen Widerspruch in seinen Vor-
bringen nicht plausibel zu erklären vermag. Gestützt auf die Akten ist
sodann auch der Vorhalt zu bestätigen, wonach sich der Beschwer-
deführer in Bezug auf das Schicksal seines Bruder widersprochen
habe. Unbehelflich erscheint die Erklärung, dass die Beschwerdefüh-
renden erst nach ihrer Ausreise in der Türkei von seiner Entlassung er-
fahren hätten, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer diesbe-
züglich lediglich Aussagen zum Schicksal seines Bruders zu verschie-
denen Zeitpunkten gemacht habe, vermag dies doch in keiner Art zu
erklären, wieso die Entlassung des Bruders bei der Anhörung in der
Empfangsstelle nicht geltend gemacht wurde. Aus der Aussage des
Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung, wonach sein Bruder am
13. August 2002 verhaftet worden sei und sie bis heute nichts über ihn
(vgl. A 1 S. 4) - mithin offensichtlich auch nichts über seine Entlassung
- erfahren hätten, hat die Vorinstanz daher zu Recht auf einen Wider-
spruch zu den späteren Aussagen des Beschwerdeführers bei der
kantonalen Anhörung geschlossen. Zu bestätigen ist sodann weiter
der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden nicht in
der Lage gewesen seien, konkrete und substanziierte Angaben zur an-
geblichen Tätigkeit und Funktion ihres Bruders beziehungsweise
Schwagers zu machen, auf welche sie letztlich ihre eigene Verfol-
gungsgefahr zurückführen wollen. So ist dazu festzustellen, dass sie
sich lediglich auf vage Vermutungen, welche sie offenbar selber ledig-
lich vom Hörensagen vernommen haben, zu stützen vermögen. Glei-
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ches gilt es in Bezug auf die angeblichen Drohungen durch Angehöri-
ge der durch die Mithilfe des Bruders deportierten Personen festzu-
stellen, erschöpfen sich doch die entsprechen Vorbringen in der Aus-
sage, dass sie sich durch diese bedroht fühlten, zumal sich diese rä-
chen wollten, ohne indessen dazu konkrete Angaben machen zu kön-
nen. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
kann sodann festgehalten werden, dass als realitätsfremd und nicht
nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin ange-
sichts der geltend gemachten Umstände und Bedrohungssituation
nach der Flucht des Beschwerdeführers noch am Abend des 15. Au-
gust 2002 selber rasch in die Wohnung zurückgekehrt sei, um dort
Schmuck und Geld zu holen, hätte sie doch diese Sachen viel gefahr-
loser beispielsweise durch den Freund, welcher sie zum Beschwerde-
führer gebracht haben soll, bringen lassen können.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelingt, die geltend gemachten, ihre Flucht angeblich auslö-
senden und auf die Tätigkeit ihres Bruders beziehungsweise Schwa-
gers zurückgehenden Vorkommnisse glaubhaft zu machen. Die Vor-
bringen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt zu keiner an-
deren Erkenntnis zu führen, zumal die knappen Ausführungen als
blosse Schutzbehauptungen und unbehelfliche Anpassungsversuche
an die vorinstanzlichen Vorhalte zu qualifizieren sind, die zudem – wie
aufgezeigt - zumindest teilweise als aktenwidrig bezeichnet werden
müssen. Es erübrigt sich demzufolge, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerdeeingabe einzugehen. Insbesondere kann daher dar-
auf verzichtet werden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer
Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz (unter anderem unter dem As-
pekt der Schutztheorie) zu unterziehen.
3.6 Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewie-
sen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten,
selber Mitglieder der Baathpartei gewesen zu sein. Mit Verweis auf die
aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann denn auch fest-
gehalten werden, dass nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baa-
thisten auszugehen ist. So wurde eine entsprechende Kollektiv- oder
Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baathisten vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil zur Sicherheitslage im Zentrali-
rak aus heutiger Sicht verneint (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinwei-
se, dass sich die Beschwerdeführenden überhaupt in irgendeiner Art
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und Weise politisch engagiert oder exponiert hätten. Ferner ergibt sich
aus den Akten, dass sie mit den Behörden des Heimatlandes - mit
Ausname weiter zurückliegender und für die Ausreise mangels
zeitlicher Kausalität asylrechtlich nicht mehr relevanter Probleme (Aus-
schluss des Beschwerdeführers aus der Schule im Jahre 1987/88, Ver-
haftung und Folterungen eines Bruders der Beschwerdeführerin im
Jahre 1982 sowie Hinrichtung eines weiteren Bruders der Be-
schwerdeführerin im Jahre 1985 - nie Schwierigkeiten hatten.
3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung als unglaubhaft bezeichnet wurden. Das BFM hat
ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten schwierigen Sicher-
heitslage am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (Kirkuk) im Rah-
men einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung Rechnung zu tragen wäre. Zufolge der erfolgten vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden durch das BFM bildet die Frage
eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens (vgl. nachfolgend Erwägung 5.)
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Bezug auf die Kinder of-
fenbar ein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden
ist.
5.
Da die Beschwerdeführenden vom BFM mit Verfügung vom 27. Okto-
ber 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs einer Wegweisung.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ge-
stützt auf die mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 gewährte
unentgeltliche Rechtspflege und die nach wie vor bestehende Fürsor-
geabhängigkeit ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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