B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4190/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
E-4190/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Abklärungen des SEM – unter anderem über die europäische Fingerab-
druck-Datenbank Eurodac – ergaben, dass der Beschwerdeführer am
25. November 2007 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, als Flüchtling an-
erkannt worden war und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. In der
BzP gab zu Protokoll, mit B._______ verheiratet zu sein, welche zum heu-
tigen Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaft sei. Er habe B._______ im De-
zember 2011 geheiratet und wolle bei ihr und den gemeinsamen Kindern
in der Schweiz verbleiben. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsregister
(ZEMIS) ist B._______ seit dem 17. Februar 2015 in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen.
C.
Gestützt auf diese Abklärungen hat das SEM am 2. Mai 2016 das Dublin-
Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (sicherer
Drittstaat) und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Mit schriftlicher Stel-
lungnahme vom 20. Mai 2016 machte dieser unter anderem geltend,
B._______ sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf seine Unterstüt-
zung angewiesen.
D.
Gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der
Schweiz und Italien über die Rückübernahme von Personen mit unbefug-
tem Aufenthalt ersuchte das SEM am 9. Mai 2016 die italienischen Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Er-
suchen am 17. Mai 2016 zu.
E.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (eröffnet am 29. Juni 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
E-4190/2016
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Einladung zu einem Operationstermin und eines Aufklärungsproto-
kolls zur Operation beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht
sei die Bezahlung des Kostenvorschusses zu erlassen, die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach
Wahl einzusetzen.
G.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein augen-
ärztliches Zeugnis für seinen Sohn zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
E-4190/2016
Seite 4
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.
Der Beschwerdeführer gibt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen den
bereits bekannten Sachverhalt über die Umstände seiner Reise und seine
Beziehung zu B._______ und ihren angeblich gemeinsamen Kindern wie-
der. Weiter macht er eine Verletzung seines Rechts auf ein gemeinsames
Familienleben mit seiner Frau B._______ und seinen Kindern gemäss Art.
8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geltend, zumal sowohl die Kinder als auch seine Frau,
welche demnächst operiert werden soll – auf ihn angewiesen seien.
5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe er-
schöpft sich in Wiederholungen des bereits im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 20. Mai 2016 Vorgebrachten. Damit wird nicht aufgezeigt, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist akten-
kundig, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz ge-
währt und eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl.
SEM-Akten A27/1). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG. Folgerichtig hat die Vorinstanz – gestützt auf das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen
Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-
halt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) – die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schrei-
ben vom 17. Mai 2016 stimmten die italienischen Behörden der Rücküber-
stellung des Beschwerdeführers explizit zu und bestätigten die bestehende
„protezione internationale“ mit Aufenthaltstitel infolge Asyls, gültig bis zum
20. November 2017 (SEM-Akten A27/1). Der Beschwerdeführer kann so-
mit in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren, wo er internationalen
Schutz geniesst. Art. 8 EMRK steht dem nicht entgegen, zumal sich hie-
raus keine Verpflichtung ableiten lässt, Asylgesuche von Personen mit
Ehegatten oder Kindern in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenrege-
lung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494], so auch Urteil des BVGer
D-6565/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist folgerichtig auf
E-4190/2016
Seite 5
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht eingetreten.
6.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist nur der Vollzug der Wegweisung in Be-
zug auf Italien zu prüfen.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
7.2.1 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in ei-
nem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeig-
netsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, mit Hinwei-
sen). Der Schutzbereich kann jedoch berührt sein, wenn einer Ausländerin
oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwe-
senheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier
aufhaltende Familienangehörige muss jedoch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]).
Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Be-
schwerdeentscheides. Die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers ist
mit Entscheid vom 17. Februar 2015 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden. Damit verfügt sie über ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz.
Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist indes auch das
Bestehen einer Familie Voraussetzung, wobei es gemäss der Praxis des
E-4190/2016
Seite 6
EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom
12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei Per-
sonen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelich-
keit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit
des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.3.3).
7.2.2 Vorliegend ist ein tatsächliches Eheleben ausgeschlossen. Ange-
sichts der Aktenlage ist auch nicht von einer dauerhaften Partnerschaft be-
ziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung
auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Rechtsmitteleingabe
mit den vorinstanzlichen Vorhaltungen nicht ansatzweise auseinanderge-
setzt. So hat er dem Befund, dass einzelne Eintragungen in der Eheur-
kunde vom 17. Dezember 2011 offensichtlich nachträglich manipuliert wor-
den seien nichts entgegen gehalten. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen,
dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können, so dass
der Urkunde tatsächlich kein Beweiswert zukommt. Auf die vorinstanzliche
Feststellung, dass im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne, weil der Be-
schwerdeführer mit seiner angeblichen Ehefrau nur kurze Zeit zusammen-
gelebt habe, antwortet er pauschal mit unverschuldeten Umständen, die er
indes mit keinem Wort näher bestimmt oder genauer erläutert. Ebenso un-
terlässt er es, sich mit den in der vorinstanzlichen Verfügung zitierten Aus-
sagen von B._______ auseinanderzusetzen, er habe sie im Anschluss an
die Flitterwochen verlassen, nachdem sie ihm ihre Schwangerschaft mit-
geteilt habe, oder sie habe ihn nicht gut gekannt und er habe mit ihr wäh-
rend der Flitterwochen nicht viel gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist
die Folgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass namentlich der – nun
auch auf Beschwerdeebene unerklärt gebliebene – Abgang des Beschwer-
deführers unmittelbar nach den Flitterwochen als mangelndes Interesse an
einer Fortführung der Beziehung mit ihr gedeutet werden muss. Angesichts
des Umstandes, dass er laut Befragung lediglich einen Tag im Jahr 2014 –
gemäss Rechtsmitteleingabe zusätzlich im Februar 2015 – in der Schweiz
gewesen sei und ausserdem keine offiziellen Bemühungen zur Familien-
zusammenführung – auch nicht in Italien, wo er aufgrund seines Asylstatus
E-4190/2016
Seite 7
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt – vorweisen kann, bleibt schleier-
haft, wie er sich, entsprechend seinen Beteuerungen in der Rechtsmitte-
leingabe, in den letzten Jahren um ein gemeinsames Familienleben be-
müht haben will.
Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass in Bezug auf die Kinder von
B._______ ein Kindsverhältnis zwischen diesen und dem Beschwerdefüh-
rer nicht aktenkundig belegt ist und infolge des höchst seltenen Kontakts
zwischen ihnen auch nicht von einer gelebten und engen Beziehung aus-
gegangen werden kann. Ausserdem tragen die Kinder den Namen der Mut-
ter. Vor diesem Hintergrund ist die Mutter als die primäre Bezugsperson
der Kinder anzusehen, womit das Kindeswohl mit der Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien nicht gefährdet ist.
Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Abhängigkeit seiner angeblichen Ehefrau und der Kinder von ihm weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Faktisch ist die
Partnerin mit den Kindern während seiner Abwesenheit ohne jeglichen Bei-
stand des Beschwerdeführers zurechtgekommen. Weiter sind im Zusam-
menhang mit der angekündigten Operation der Partnerin sowohl die chi-
rurgisch-medizinischen Voraussetzungen als auch die Bedingungen für
eine erfolgreiche Nachbetreuung und Pflege in der Schweiz zweifelsfrei
gegeben. Etwas anderes ist nicht ersichtlich und auch vom Beschwerde-
führer nicht aufgezeigt worden. In rechtlicher Hinsicht müsste gemäss
Rechtsprechung eine – jenseits der Kernfamilie – unter den Schutz der
Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK fallende Konstellation nebst dem be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnis kumulativ auch ein Verwandtschafts-
band sowie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung aufweisen
(BVGE 2008/47, E. 4). Zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und
seiner angeblichen Ehefrau bzw. deren Kindern andererseits fehlt nebst
der ersten und der dritten – mangels aktenkundigen Belegs des Kindsver-
hältnisses – auch die zweite Voraussetzung.
7.2.3 Somit hat die Vorinstanz die Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer, B._______ und deren Kindern zu Recht als nicht schützenswert im
Sinne von Art. 8 EMRK beurteilt.
7.2.4 Über einen allfälligen Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläu-
fige Aufnahme respektive Flüchtlingseigenschaft der angeblichen Ehefrau
ist vorliegend nicht zu entscheiden. Es fehlt dafür an der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein
E-4190/2016
Seite 8
Asylgesuch gestellt, obwohl ihm bereits in Italien als anerkanntem Flücht-
ling internationaler Schutz gewährt wurde (SEM-Akten A28/1). Das
(schweizerische) Asylverfahren darf nicht dazu verwendet werden, die ge-
setzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. Ur-
teil des BVGer E-2003/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.10). Das Ent-
scheidungsrecht über den Familiennachzug liegt beim zuständigen Kanton
(Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines
"prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2
AuG; dazu BGE 139 I 37). Vom Beschwerdeführer – dem es offensichtlich
in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine er-
neute Überprüfung seines Asylgesuchs geht – und seiner Partnerin kann
verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Vo-
raussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zustän-
digen kantonalen Behörde einleiten, allenfalls auch über ein schweizeri-
sches Konsulat in Italien. Es kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet
werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten (so
bereits statt vieler Urteile des BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015
E. 7.1 und D-6565/2014 vom 29. Juni 2015), zumal er nach Ausstellung
eines italienischen Reisedokuments für Flüchtlinge seine Partnerin und
seine angeblichen Kinder im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesetzge-
bung ohne Ausstellung eines Visums in der Schweiz für 90 Tage je Bezugs-
zeitdauer von 180 Tagen (touristischer Aufenthalt) besuchen kann. Umge-
kehrt steht es dem Beschwerdeführer offen, nach der Rückkehr bei den
italienischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal
der Beschwerdeführer und in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten
ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach
Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK o-
der Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien ist zulässig.
E-4190/2016
Seite 9
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle oder ge-
sundheitliche Notlage geraten würde. Italien verfügt über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizi-
nische und fachärztliche Betreuung (vgl. Urteil des BVGer
D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Es ist ferner festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer als Begünstigtem von internationalem Schutz in
Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören
Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es lie-
gen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch
nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug
der Wegweisung nach Italien ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Zwar hat der
Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde keine
Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht, welche seine prozessuale Be-
dürftigkeit ausweisen würde. Allerdings ist aufgrund der Umstände – der
Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzem in der Schweiz auf und geht
E-4190/2016
Seite 10
laut ZEMIS keiner Arbeitstätigkeit nach – von einer solchen auszugehen.
Zudem erweisen sich die Beschwerdeanträge nicht als aussichtslos, wes-
halb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) stattzugeben ist. Vor diesem Hintergrund wird trotz
der Abweisung der Beschwerde auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift aber of-
fenbar selbst verfasst hat und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht
aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands
(Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch
hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag
ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4190/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner