B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4190/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…). Er reiste über den Sudan, Libyen und Italien am (…) in die
Schweiz ein, wo er am 8. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den
SEM-Akten: A3/13). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand
am 19. Dezember 2016 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A10/16).
A.b Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehö-
riger und gehöre der Ethnie der Bilen an. Er sei in B._______ geboren, wo
er bis zu seiner Ausreise mit seinen Familienangehörigen gelebt und auch
die Schule besucht habe. Im (…) 2006, in der (…) Klasse, sei er im Rah-
men einer Razzia in der Schule zwecks Einziehung in den Nationaldienst
aufgegriffen und nach C._______ verbracht worden. Nach drei bezie-
hungsweise vier Tagen habe er von dort flüchten können. Seither habe er
sich aber verstecken müssen. Während rund acht Jahren habe er auf ei-
nem Berg gelebt und sei nur gelegentlich ins Dorf gegangen. Zu begrenz-
ten Zeiten habe er auf einem Feld arbeiten können. Wegen seiner Flucht
sei sein Vater wiederholt von den eritreischen Soldaten aufgesucht und be-
lästigt worden. Ihm seien auch wiederholt Dienstaufgebote zugestellt wor-
den, womit er aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines Sohnes
zu nennen und ihn den eritreischen Militärbehörden zu übergeben. Einmal
hätten sie den Vater gar mitgenommen und eine gewisse Zeit lang festge-
halten. Nach dem fünften Dienstaufgebot und aufgrund der unhaltbaren
politischen Lage, die ihn belastet habe, habe der Beschwerdeführer sich
schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen. Bei einer allfälligen Rück-
kehr in sein Heimatland befürchte er, inhaftiert und in den Nationaldienst
eingezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte
das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an
(Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
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Seite 3
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktions-
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richterin in ihrer Zwischenverfügung vom 2. August 2017 festgestellt – man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM würdigte die geltend gemachte zwangsweise Rekrutierung
für den Nationaldienst im Rahmen einer Razzia sowie die anschliessende
Flucht, und den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ver-
steckten als unglaubhaft; die illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine
begründe keine Furcht vor Verfolgung und zusätzliche Faktoren seien nicht
ersichtlich.
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Aufgrund seines Alters (seinen Angaben zufolge war der Beschwerdefüh-
rer […] als er Eritrea verliess) könnte sich die Frage aufdrängen, ob die ihm
angeblich noch bevorstehende Nationaldienstpflicht glaubhaft erscheine,
oder ob allenfalls denkbar sei, dass der Beschwerdeführer – zumal nach-
dem seine Asylvorbringen nicht glaubhaft geworden sind – seine Dienst-
pflicht bereits regulär erfüllt hat und aus dem Nationaldienst entlassen wor-
den ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 (insbes. E. 12,
13.2–13.4) dargelegt, dass von einer grundsätzlich möglichen Dienstent-
lassung aus dem eritreischen Nationaldienst nach fünf bis zehn Jahren
auszugehen ist und in einem solchen Fall nicht zu befürchten sei, die aus
dem Dienst entlassenen Personen würden bei einer Rückkehr erneut ein-
gezogen.
Angesichts des nachfolgend Gesagten kann diese Frage indessen letztlich
im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei jedenfalls im wehrdienst-
fähigen Alter, und es drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Eritrea die sofor-
tige Rekrutierung (Beschwerde S. 5, Ziffer 2.2). Der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs.
2 EMRK als unzulässig anzusehen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
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Seite 6
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
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8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
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Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten, zumal er seine Desertion
nicht glaubhaft gemacht hat. Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea führt im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss
nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
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9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von inzwi-
schen gut (…) Jahren, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gel-
tend gemacht hat (vgl. A3/13 F. 8.02). In Eritrea verfügt er mit seinem Vater,
seinen (Halb-)Geschwistern sowie unzähligen Verwandten noch über ein
familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise
das (…) habe. Auch wenn er nur sechs Jahre lang die Schule besucht
habe, ist insgesamt davon auszugehen, dass er bei einer heutigen Rück-
kehr nicht existenziell bedroht sein wird, selbst wenn eine solche für ihn
nicht einfach sein dürfte. Abgesehen vom zwar geltend gemachten – oh-
nehin fraglichen – Einzug in den Nationaldienst kann den Akten demnach
nichts entnommen werden, was einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Eritrea entgegenstehen würde.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit
Zwischenverfügung vom 2. August 2017 gutgeheissen hat und keine Ver-
änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine
Kosten zu erheben.
13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde das Ge-
such um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Kathrin Stutz
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für
die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Eine Kostennote hat sie dem Gericht nicht eingereicht. Der Aufwand lässt
sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für die mandatierte Rechtsvertreterin auf
Fr. 450.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Sie ist aufzufordern, dem Gericht
ihre Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4190/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler