Abtei lung V
E-419/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A. _____, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-419/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. De-
zember 2008 den Irak verliess und über die Türkei sowie andere, ihm
unbekannte Länder am 7. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im B._____ am 21. Januar 2009 summarisch befragt und am
28. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe seit
seiner Geburt in C._____ (Provinz Mosul) gelebt,
dass er einen Bruder gehabt habe, welcher von Terroristen entführt
und getötet worden sei,
dass sein Vater Angst um ihn gehabt und ihn deshalb in die Türkei
geschickt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 - eröffnet am
29. Dezember 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte,
ein Sprachtest habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus
der Region Mosul stammen könne,
dass aufgrund des Dialektes vielmehr davon auszugehen sei, dass er
aus dem Raum Dohuk und der näheren Umgebung stamme,
dass daher die Vorbringen, sein Bruder sei in C._____ entführt und
getötet worden und er selber könne aus Angst vor den Entführern und
Mördern nicht in die Heimat zurückkehren, nicht glaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
Seite 2
E-419/2010
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht,
dass er eine Identitätskarte zu den Akten reichte, welche seine Her-
kunft aus der Region Mosul belegen soll,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Seite 3
E-419/2010
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass ein vom BFM in Auftrag gegebenes Lingua-Gutachten (wissen-
schaftliche Herkunftsabklärung) vom 20. August 2009 zum Schluss
gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in C._____, sondern
vermutlich im Raum Dohuk sozialisiert worden ist,
dass die Kantonspolizei Zürich, Kriminaltechnische Abteilung, mit
Schreiben vom 5. Februar 2010 festgestellt hat, dass es sich bei der
vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte um eine Total-
fälschung handelt,
dass das Dokument in Bezug auf (...) und den (...) eindeutig von
authentischen irakischen Identitätskarten der vorliegenden Generation
abweicht,
dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden können und das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass verfälschte und gefälschte Dokumente von der Beschwerde-
instanz eingezogen werden können (Art. 10 Abs. 4 AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte, welche
sich als Totalfälschung herausgestellt hat, eingezogen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
Seite 4
E-419/2010
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20],
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den
Seite 5
E-419/2010
nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangt ist, in
den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist,
dass demgegenüber für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Aktenlage gesunden Mann handelt, der vermutlich aus dem Raum
Dohuk stammt,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwer-
deführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft und
Täuschung der Behörden zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in die tatsäch-
liche Herkunftsregion keine landesrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E.3.2.2 S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
Seite 6
E-419/2010
dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-419/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte (Totalfäl-
schung) wird eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
kantonale (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
Seite 8