B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-419/2018
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria,
alias
B._______, geboren am (…), Uganda,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 14. Dezember 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
7. Dezember 2006 gegen den Nichteintretensentscheid des damaligen
BFM vom 30. November 2006 auf sein erstes Asylgesuch vom 9. Juli 2006
abwies,
dass sich in den Akten eine Auskunft des (…) vom (…) findet, aus welcher
sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. März 2005 in Öster-
reich um Asyl nachgesucht hatte,
dass er nach der am (…) erfolgten rechtskräftigen Ablehnung seines dorti-
gen Asylgesuchs am (…) freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (…) er-
neut verliess und am 7. März 2017 in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. März 2017 im C._______ summarisch zu seiner Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 3. November 2017
zu seinen Asylgründen angehört wurde (Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten […]),
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz im
Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in D._______ bei (…), wo er zusammen mit seinen Eltern
und (…) aufgewachsen sei, nur kurz die Primarschule besucht und danach
für seinen Vater (…) gearbeitet habe,
dass sein Vater Mitglied der Geheimgesellschaft (...) gewesen und von ihm
als Mitglied verlangt worden sei, den Namen seiner Söhne bekanntzuge-
ben mit der Begründung, das Leben eines Mitglieds könne durch das Op-
fern eines Sohnes verlängert werden oder aber das Mitglied könne im Falle
seines Ablebens durch einen der Söhne ersetzt werden,
dass sein Bruder (…) oder (…) nach eigenartigen Träumen zunächst ver-
schwunden sei, nach seinem Wiederauftauchen verrückt gewesen und (…)
danach gestorben sei,
dass alle gewusst hätten, dass die Geheimgesellschaft (...) für den Tod sei-
nes Bruders verantwortlich sei,
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dass der Beschwerdeführer und (…) aufgrund einer Vorhersage eines Pfar-
rers namens E._______ befürchtet hätten, er könnte das gleiche Schicksal
erleiden,
dass E._______ ihn nach F._______ gebracht habe, woraufhin sein Vater
seiner Mutter mit dem Tode gedroht habe für den Fall, dass sie ihn nicht
zur Rückkehr bewege,
dass auch er sonderbare Träume gehabt und häufig nicht habe schlafen
können, und dass er in F._______ von einem anderen Pfarrer namens
G._______ betreut worden sei,
dass E._______ ihm berichtet habe, er sei wegen des Beschwerdeführers
(…)mal „spirituell“ angegriffen worden und die Angreifer hätten herausge-
funden, dass er bei E._______ gewesen sei,
dass er nach seiner Rückkehr nach Nigeria bis Ende (…) regelmässig ge-
arbeitet und die ganze Zeit davon geträumt habe, nach Europa zurückzu-
kehren,
dass er den Leuten von seinen Problemen erzählt und sich zur erneuten
Ausreise entschlossen habe, nachdem ein „spiritueller“ Mann aus der
Nachbarschaft, den er zuvor nicht gekannt habe, ihm mitgeteilt habe, er
kenne seine Geschichte und wisse Bescheid über ihn,
dass dieser Mann ihm gesagt habe, er sei immer noch in Gefahr, weil die
Leute der Geheimgesellschaft nach wie vor nach ihm suchten,
dass er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weil er sich in (…) bei
einem Sturz (…) habe, und er deshalb nach einer allfälligen Rückkehr in
sein Heimatland seine frühere Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen
könne,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. No-
vember 2017 aufforderte, einen Arztbericht einzureichen, welcher am
10. November 2017 dort einging,
dass das SEM ihm am 9. und 20. November 2017 das rechtliche Gehör
zu diesem Arztbericht sowie zu unstimmigen Angaben in Bezug auf den
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Aufenthalt seiner Eltern beziehungsweise zur Frage, ob diese noch am Le-
ben seien oder nicht, gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und vom 20. Novem-
ber 2017 beim SEM Stellung nehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung ausführte, zunächst sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonst heimatliche Doku-
mente eingereicht und ausgesagt habe, nie solche besessen zu haben,
dass er im ersten Asylverfahren 2006 angegeben habe, aus Uganda zu
stammen und aufgrund (…) verfolgt worden zu sein und nun geltend ma-
che, aus Nigeria zu stammen und im Zusammenhang mit der Mitglied-
schaft seines Vaters bei der (...)- Geheimgesellschaft verfolgt zu werden,
dass seine in den beiden Asylverfahren angegebenen Identitäten und Na-
tionalitäten gänzlich unterschiedlich und seine diesbezüglichen Aussagen
unstimmig seien,
dass er auf entsprechenden Vorhalt bei der BzP hin ausgesagt habe, seine
Eltern seien (…) oder (…) in Uganda gewesen, weshalb er zwei Namen
habe (BzP) und bei der Anhörung angegeben habe, es sei ihm geraten
worden, seine nigerianische Herkunft zu verschweigen und andere Gründe
anzugeben, um eine Wegweisung zu verhindern,
dass er in seiner Eingabe vom 20. November 2017 (Schreiben vom 17. No-
vember 2017) die ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 ge-
stellte Frage, ob seine Eltern jemals ausserhalb von Nigeria gewesen
seien, verneint habe, was sich nicht mit derjenigen bei der BzP vereinbaren
lasse,
dass somit nicht nur seine Schilderungen zur Herkunft und Identität unstim-
mig seien, sondern er sich bei seinen Erklärungsversuchen offensichtlich
in neue Widersprüche verwickelt habe,
dass er des Weiteren bei der BzP angegeben habe, er wisse nicht, ob seine
Eltern noch lebten und bei der Anhörung ausgesagt habe, nach seiner
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Rückkehr aus Österreich von einem „spirituellen“ Mann vom Tod seiner El-
tern erfahren zu haben, womit auch seine Angaben zum Verbleib seiner
Eltern widersprüchlich seien,
dass er gemäss dem eingereichten Arztbericht vom (…) anlässlich der Un-
tersuchung angegeben habe, seine Eltern „seien auf dem Weg von Nige-
ria“ (recte wohl: hätten Nigeria verlassen), er habe jedoch keinen Kontakt
zu ihnen und hoffe, dass es ihnen gut gehe,
dass dieses Vorbringen wiederum gänzlich seinen bei der BzP und der An-
hörung gemachten Aussagen widerspreche,
dass seine in der Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Schreiben vom 28. No-
vember 2017) auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Erklärung, er
habe so etwas nicht gesagt, und er wisse nicht, wo seine Eltern seien, nicht
überzeuge, zumal für das SEM kein Anlass bestehe, an der korrekten Ab-
fassung des Arztberichtes und insbesondere der Passage zum Verbleib
seiner Eltern zu zweifeln,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass seine Eltern noch am Leben
seien und der Beschwerdeführer mit ihnen Kontakt gehabt habe, womit
seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters
in der Geheimorganisation die Grundlage entzogen sei,
dass aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität und seiner zahlreichen
widersprüchlichen Angaben zu seinen Eltern und deren Verbleib zu
schliessen sei, dass er seine wahre Identität und sein tatsächliches ver-
wandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz in Nigeria verschleiere
respektive zu verheimlichen versuche und über seine Biografie täusche,
womit seine Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert sei,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse, aber dennoch anzumerken sei, dass sie man-
gels gezielter, konkreter und individueller Verfolgung auch nicht asylrele-
vant wären,
dass nämlich sein Vorbringen, er werde von Angehörigen der Geheimge-
sellschaft gesucht, weil er seinen Vater ersetzen solle, lediglich auf Mut-
massungen (Ursache für den Tod des Bruders), seinen Traumdeutungen,
der angeblichen Aussage eines „spirituellen“ Mannes und einer angeblich
traumhaften Offenbarung eines Pfarrers beruhe,
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dass er eigenen Aussagen zufolge ausser in seiner Kindheit keine Kon-
takte zu Personen der (...)-Gesellschaft gehabt habe und eine konkrete
Verfolgung auch deshalb unwahrscheinlich sei, weil er in der (…)stadt
F._______, fast (…) Kilometer von seinem Heimatort entfernt, gelebt habe,
dass er sich zudem bei einer tatsächlichen Verfolgung durch Mitglieder der
geheimen (in Nigeria verbotenen) Gesellschaft an die staatlichen Behör-
den hätte wenden können,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur An-
wendung gelange,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle seiner Rückkehr schliessen lasse und zu den individuellen Umstän-
den festzuhalten sei, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien,
dass aber diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person finde, und es nach stän-
diger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens der Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu forschen, wenn diese – wie vorliegend – ihrer Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten,
dass, wie bereits dargelegt, davon ausgegangen werden müsse, dass der
Beschwerdeführer seine Identität und wahren sozialen Verhältnisse in sei-
nem Heimatstaat zu verheimlichen versuche, weshalb er die Folgen seiner
fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen habe,
dass zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers festzuhalten sei, dass im eingereichten Arztbericht keine
besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen festgestellt würden, die
eine Heimkehr nach Nigeria unzumutbar erscheinen liessen,
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dass die beim Beschwerdeführer festgestellte (…) gemäss Einschätzung
des behandelnden Arztes nicht gegen eine medizinische Behandlung im
Heimatstaat spreche und darauf hinzuweisen sei, dass er im Bedarfsfall
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2018
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung insbesondere in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass die Vorinstanz gleichzeitig anzuweisen sei, einen neuen Termin an-
zusetzen, um eine Anhörung im Beisein eines entsprechenden Dolmet-
schers durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Pflicht zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschä-
digung auszurichten,
dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichtern dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018
den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, er könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass aus der Rechtsschrift (Begehren und entsprechende Begründung)
der klare Wille des Beschwerdeführers hervorgeht, die Verfügung einzig im
Hinblick auf Kassationsgründe überprüfen zu lassen, weshalb der Verfah-
rensgegenstand darauf beschränkt ist,
dass in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
nicht richtig respektive vollständig erstellt und das rechtlicher Gehör ver-
letzt worden, weil die BzP und Anhörung trotz ungenügender Englisch-
kenntnisse des Beschwerdeführers mit einem englischsprachigen Dolmet-
scher durchgeführt worden sei,
dass vorab festzuhalten ist, dass Englisch in Nigeria Amtssprache ist,
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dass auch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten
Asylverfahren in englischer Sprache angehört worden war und sich aus
den diesbezüglichen Verfahrensakten keinerlei Hinweise auf Verständi-
gungsschwierigkeiten ergeben,
dass er im ersten Asylverfahren bei der BzP vom 13. Juli 2006 auf entspre-
chende Frage geantwortet hatte, seine Muttersprache sei Englisch, und
ausserdem bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A1/8
Seite 3 Ziff. 9 sowie Seite 6 Ziff. 23),
dass er dort bei der Anhörung auf die einleitende Frage, ob er alles ver-
standen habe und wie er den Dolmetscher verstehe, aussagte, sein Eng-
lisch sei etwas zu hoch und zu schnell für ihn, woraufhin ihm der Befrager
mitteilte, er werde sich bemühen, langsamer zu sprechen und seine Fragen
einfach sowie verständlich zu formulieren, wenn er etwas nicht verstehe,
solle er dies sofort sagen,
dass er am Schluss der Anhörung auf entsprechende Frage antwortete, er
habe verstanden, was der Dolmetscher gesagt habe (A15/16 Seiten 3 und
15), und dass dort auch die Hilfswerkvertretung keine Einwendungen an-
zumelden hatte,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren auf entsprechende
Fragen bei der BzP und der Anhörung bestätigte, den Dolmetscher gut zu
verstehen (B5/16 Seite 2 Frage h) respektive ihn zu verstehen (B26/15
Frage 1) und unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und
entspreche seinen Aussagen, es sei ihm in eine für ihn verständliche Spra-
che rückübersetzt worden,
dass auch eine Durchsicht der Protokolle keine Hinweise auf Verständi-
gungsschwierigkeiten ergibt,
dass sich aus den Protokollen entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte darauf ergeben, es sei, wie erwartet, auch zu Miss-
verständnissen gekommen,
dass auch der Hinweis, die Vorinstanz habe bereits bei der BzP vom
31. März 2017 vermerkt, dass der Beschwerdeführer „eher schlechtes
Englisch“ spreche und der Dolmetscher die Fragen „langsam und sehr
deutlich“ habe stellen müssen, angesichts seiner Aussage, er verstehe den
Dolmetscher gut, nicht verfängt,
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dass der Beschwerdeführer des Weiteren bei der BzP die Frage, ob er wei-
tere Sprachen beherrsche, die für die Anhörung in Frage kämen, mit „Eng-
lisch“ beantwortete (B5/16 Ziff. 1.17.02 Seite 4) und dieselbe Aussage be-
reits auf dem Personalienblatt gemacht hatte (B1/2),
dass sich deshalb auch der Einwand, es sei nicht verständlich, warum die
Vorinstanz die Anhörung mit einem englischsprachigen Dolmetscher
durchgeführt habe, da sie die schlechten Englischkenntnisse bereits (…)
Monate vor der Anhörung festgestellt habe, als nicht stichhaltig erweist,
dass sich im Übrigen in den Akten eine Notiz einer Ärztin befindet, die den
Beschwerdeführer am (…) in der Asylunterkunft besucht habe und die in
der Anamnese festhält, das Gespräch habe auf Englisch stattgefunden,
dass vor dem dargestellten Hintergrund der Einwand der Hilfswerkvertre-
tung, es habe sich herausgestellt, dass die Muttersprache des Beschwer-
deführers (…) sei, weshalb bei einer Anhörung in englischer Sprache in-
haltliche Unklarheiten und Missverständnisse in Berücksichtigung seines
tiefen Bildungs- und Sprachniveaus nicht ausgeschlossen werden könn-
ten, als nicht stichhaltig erweist,
dass sich die Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-
deführers folglich als unbegründet erweist und auf eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verzichtet
werden kann, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Rahmen des Beschwerdegegenstandes Bundesrecht nicht ver-
letzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vor-
liegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit
eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: