B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-419/2019
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(sicherer Drittstaat),
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein am 27. November 2018 erfolgter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am (…) 2017 und (…) 2018 in Rumänien und am (…) 2017 in B._______
Asylgesuche eingereicht hatte.
B.
Am 28. November 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die
Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, er habe sowohl in Ru-
mänien als auch in B._______ Asylgesuche gestellt. In Rumänien sei sein
zweites Asylgesuch gutgeheissen und er sei als Flüchtling anerkannt wor-
den. Die Vorinstanz gewährte ihm darauf das rechtliche Gehör zu einer
Überstellung nach Rumänien oder nach B._______. Dagegen wendete er
ein, er habe Rumänien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe
dort (…) Euro im Monat erhalten und (…) Euro für die Miete bezahlen müs-
sen. Zudem gebe es dort keine Sicherheit. Ein Freund von ihm sei von der
Schweiz nach Rumänien zurückgeschickt und dort getötet worden. Nach
B._______ würde er zurückkehren, wenn sie ihn aufnehmen würden.
C.
C.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rücküber-
nahme von Personen vom 13. Juni 2008 (SR 0.142.116.639) sowie die Eu-
ropäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flücht-
linge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumänien
am 30. November 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
C.b Am 6. Dezember 2018 stimmten die rumänischen Behörden dem
Übernahmeersuchen zu.
D.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 mit, da
er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei, werde das Dublin-Verfahren
beendet. Sie beabsichtige deshalb, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten
und ihn nach Rumänien wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtli-
che Gehör.
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E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung und führte aus, er wolle nicht nach Rumänien zurück. Er sei dort nicht
in Sicherheit und habe keine Arbeit.
F.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 – eröffnet am 21. Januar 2019 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würde. Gleichzeitig
beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten zu.
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und amtliche Verbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt von Erwägung E. 4. – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweite-
rung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die ent-
sprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er
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in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammen-
hang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestim-
mung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer
nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer
könne nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Rumänien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling an-
erkannt und der Rückübernahme am 6. Dezember 2018 zugestimmt ha-
ben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Der Tod eines Freundes ist zwar tragisch und bedauerlich,
vermag jedoch an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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8.2.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (…) 2018 in
Rumänien als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur An-
nahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund
der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer-
deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor (…) Jahren
in Folge einer Operation auf dem (…) vollständig (…) und seither an chro-
nischen Kopfschmerzen leidet. Eine am (…) 2018 im Spital (…) durchge-
führte MRI-Untersuchung hat indes keinen pathologischen Befund respek-
tive keine Erklärung für die Kopfschmerzen ergeben (vgl. SEM-Akten
A20/6). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können
demnach nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember
2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very
exceptional cases“ subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es
sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr be-
steht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften,
rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung
der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versor-
gung in Rumänien gewährleistet ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ausländer würden in Rumä-
nien angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedrohungslage
die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht
dessen, dass offenbar ein geordnetes Asylverfahren durchgeführt und dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie auf-
grund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme,
erweist sich der Einwand in der Beschwerde, Rumänien würde über kein
funktionierendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet.
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 7
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
8.3.2 Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Rumä-
nien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleich-
behandlung mit rumänischen Bürgern beziehungsweise anderen Auslän-
dern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbs-
tätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Ru-
mänien ist auch an die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie)
gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29
[Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32
Wohnraum).
8.3.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerde-
führer in Rumänien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In
der Rechtsmitteleingabe weist er erneut auf die desolate Lage auf dem Ar-
beitsmarkt hin. Es liegt indes am Beschwerdeführer, gegenüber den rumä-
nischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und me-
dizinische Versorgung geltend zu machen, gegebenenfalls auf dem
Rechtsweg. Sodann können seine medizinischen Probleme auch in Rumä-
nien behandelt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin