B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4192/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
E-4192/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2013 von B._______ aus in
den Flughafen Zürich-Kloten und suchte dort gleichentags um Asyl nach.
Der Dienst Flughafenverfahren des BFM befragte ihn am 9. März 2013
summarisch zu seinen Asylgründen und führte am 15. März 2013 eine
Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen zu Protokoll, er habe Eritrea am (…) 2010 als (…) verlassen,
um im Rahmen einer sogenannten "(…)-Vereinbarung" zwischen
C._______ und B._______ an der (…) ein (…) zu absolvieren. Dieses
habe er kürzlich erfolgreich abgeschlossen. Gemäss den Vereinbarun-
gen, die er mit den (…) und den (…) Behörden abgeschlossen habe,
müsste er nun umgehend in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies kön-
ne er aber nicht tun, weil er sei im Jahr 2012 einer exilpolitischen eritrei-
schen Organisation namens "Eritrea National Salvation Front (ENSF)
beigetreten sei. Er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea deswegen ver-
folgt.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 20. März 2013 gestützt auf den damali-
gen aArt. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und
ordnete seine Wegweisung nach B._______ sowie deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht mit
den Rechtsbegehren anfechten, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzu-
treten und dieses materiell zu prüfen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
E-1611/2013 vom 28. März 2013 gut, soweit die Aufhebung der angefoch-
E-4192/2013
Seite 3
tenen Verfügung beantragt worden war. Das Gericht führte in seinem
Entscheid im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG seien nicht er-
füllt. Es bestünden – angesichts gewisser allgemeiner Mängel des (…)
Asylverfahrens und auch angesichts der individuellen Verfahrensumstän-
de – erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in B._______
Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren hätte und die (…) Asylbe-
hörden dem Refoulement-Verbot gemäss Flüchtlingskonvention eindeutig
Vorrang vor dem "(…)-Abkommen" zwischen C._______ und B._______
einräumen würden.
II.
F.
Das BFM führte in der Folge das Asylverfahren des Beschwerdeführers
weiter, wobei ihm unter anderem die folgenden vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel vorlagen: Bis (…) März 2013 gültiger
(…)ausweis der (…); bis (…) Juli 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für
B._______; am (…) 2012 ausgestellter Mitgliederausweis der "Eritrean
National Salvation Front" (ENSF); Zirkularschreiben der eritreischen Bot-
schaft in D._______ vom (…) 2012 betreffend ein Reiseverbot für eritrei-
sche (…); Schreiben der (…) an den Direktor der "(…)" vom (…) August
2012, zur Unterstützung der Teilnahme des Beschwerdeführers als Dele-
gierter der (…) am "(…)"; Diplom der Universität E._______; Schreiben
der "(…)", mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, die Be-
scheinigung der Teilnahme an einem (…) zu unterzeichnen.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 24. Juni 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea an.
E-4192/2013
Seite 4
H.
Auch diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen,
der Entscheid vom 21. Juni 2013 sei teilweise aufzuheben; es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling wegen Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der eritrei-
schen Oppositionspartei "ENSF – Europe Zone" der Sektion Schweiz
vom 10. Juli 2013 sowie eine E-Mail von F._______, einem (…), vom
17. Juli 2013, in welcher das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers und dessen Mitgliedschaft bei der ENSF bestätigt wird, zu den Ak-
ten.
I.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit verfahrensleitender Verfügung vom
6. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den
Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit in den nächsten Tagen zu be-
legen, und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
des Verfahrens befunden werde. Mit der gleichen Verfügung lud der In-
struktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zu den Akten
zu reichen.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013 fest, es
bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die ei-
ne Änderung rechtfertigen würden, und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Am 21. August 2013 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit seiner-
seits, eine Stellungnahme einzureichen.
E-4192/2013
Seite 5
L.
In seiner Replik vom 6. September 2013 hielt der Beschwerdeführer voll-
umfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4192/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
Gemäss Landesrecht sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus be-
gründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne
nicht mehr nach Eritrea zurückkehren, weil er im Jahr 2012 der exilpoliti-
schen Partei "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) beigetreten sei
und ihm deshalb Inhaftierung, Misshandlungen und der Tod drohen wür-
den, als unbegründet. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden vage
und unsubstanziiert erscheinen. Bisher habe er seine Parteimitgliedschaft
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Seite 7
nicht belegen können, und gemäss seinen Aussagen habe er bis anhin
auch nicht an Versammlungen oder sonstigen Aktionen der Partei teilge-
nommen. Es falle auf, dass er Fragen zur Organisation der ENSF und zu
deren Zielen, zu seinen eigenen Aktivitäten und zu seiner Motivation für
die Unterstützung der ENSF sowie zur Befürchtung einer asylrelevanten
Verfolgung wegen seiner ENSF-Mitgliedschaft nicht detailliert habe be-
antworten können. Von einem Asylsuchenden könne aber erwartet wer-
den, dass er die zentralen Aspekte, die ihn zum Einreichen eines Asylge-
suches bewogen haben, substanziiert und konkret darlegen könne. Vor
diesem Hintergrund erstaune es auch nicht, dass er angeblich erst kurz
vor seiner Rückkehr nach Eritrea angefangen habe, sich für Politik zu in-
teressieren.
Die weiteren Vorbringen, wie die jeweilige Kontaktaufnahme mit einem
anderen Parteizugehörigen über Skype und die damit verbundene Infor-
mierung über die Aktivitäten der Partei, würden nicht genügen, um die An-
forderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer über
einen eritreischen Reisepass verfüge und von der Regierung seines Hei-
matstaats unterstützt worden sei, um in B._______ zu können, lasse dar-
auf schliessen, dass seine Familie über gute Beziehungen zum eritrei-
schen Regime verfügen müsse. Auch vor diesem Hintergrund würden die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fragwürdig erscheinen.
Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behör-
den Kenntnis von den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers hätten. Er verfüge bis zum (…) 2013 über einen gültigen Auf-
enthaltstitel und könne legal in sein Heimatland zurückkehren. Die eritrei-
schen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser be-
sonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre damit
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven Oppositionellen im
Ausland, für die sich die eritreischen Behörden allenfalls interessieren
würden. Somit habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein.
4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin im Wesentlichen ausführen, er habe sich den Forderungen des erit-
reischen Staates immer unterworfen und sei beispielsweise für das (…)
E-4192/2013
Seite 8
nach B._______ gegangen, statt nach G._______, wie er sich dies ge-
wünscht hätte. Eine Ausreise aus Eritrea sei nur möglich gewesen, weil er
den (…) geleistet, sich für das (…) qualifiziert und sich stets wohl verhal-
ten habe. Mit dem repressiven politischen System Eritreas sei er aber nie
einverstanden gewesen. Erst in B._______ habe er die Möglichkeit ge-
habt, sich über die verschiedenen Oppositionsbewegungen zu informie-
ren. Dort habe er F._______, einen der (…), kennengelernt, mit dem er
aber aus beidseitiger Furcht vor Konsequenzen lange Zeit nicht über Poli-
tik gesprochen habe. Erst im (…) 2011, als F._______ nach H._______
gegangen und dort in Sicherheit gewesen sei, hätten sie angefangen,
sich über die Oppositionsbewegungen und die Mitgliedschaft seines
Freundes bei der ENSF auszutauschen. Dieser habe schliesslich auch
seine (Beschwerdeführer) Bewerbung an den Vorsitzenden der ENSF,
I._______, weitergeleitet. Im Februar 2012 – mithin entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz nicht erst kurz vor seiner Ausreise – sei er bei der
ENSF als Mitglied aufgenommen worden. Dass er sich in B._______
nicht exilpolitisch engagiert habe, habe auch mit den Verpflichtungen des
"(…)-Programms" zu tun gehabt; den eritreischen (…) sei von den (…)
Behörden untersagt worden, sich politisch zu betätigen. In der Schweiz
habe er mithilfe seines in H._______ lebenden Freundes Kontakt mit der
ENSF Schweiz aufgenommen. Als Asylsuchender habe er bisher noch
keine gewichtige Funktion bei der ENSF Schweiz annehmen können. Er
sei momentan immerhin für die Anwerbung von neuen Mitgliedern in Zü-
rich zuständig.
Entgegen der Auffassung des BFM werde er von den heimatlichen Be-
hörden sehr wohl als politische Bedrohung wahrgenommen, denn er hät-
te am (…) 2013 die von den (…) Verantwortlichen organisierte Rückreise
nach Eritrea antreten sollen und wäre am (…) 2013 in Eritrea erwartet
worden. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter habe er er-
fahren, dass die Behörden sich bei ihr bereits dreimal gemeldet hätten.
Wegen seiner Nichtrückkehr hätten sie ihr eine sehr hohe Busse ange-
droht. Er müsse auch wegen der verweigerten Rückreise mit schwerwie-
genden Problemen rechnen. Zudem würden die eritreischen Behörden
ziemlich sicher schon deswegen vermuten, dass er sich im Ausland exil-
politisch engagiere.
4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013
auf den Standpunkt, die eingereichten Beweismittel seien Gefälligkeits-
schreiben mit sehr geringem Beweiswert. Nur regimetreue Personen mit
guten Beziehungen zur Regierung erhielten das Privileg, im Ausland (…).
E-4192/2013
Seite 9
Diese guten Beziehungen zum Staat würden sich auch dadurch ausdrü-
cken, dass der Beschwerdeführer im Jahre (…) seinen in G._______ le-
benden (…) habe besuchen dürfen. Auch der Umstand, dass er im (…)
2012 mit der Erlaubnis der eritreischen Behörden in K._______ habe ein-
reisen dürfen, wo sich seine Verwandten aufhalten würden, deute darauf
hin, dass die eritreischen Behörden das Fluchtrisiko bei ihm als gering
eingeschätzt hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
würden deshalb konstruiert erscheinen. Der Beschwerdeführer habe bei
einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht, asylrechtlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und
Vorbringen fest. Ergänzend führte er aus, sein (…) sei bereits im Jahr (…)
ausgereist – zu jenem Zeitpunkt habe es den eritreischen Staat noch gar
nicht gegeben. Auch die in K._______ lebenden Verwandten hätten Erit-
rea schon vor sehr langer Zeit verlassen und sich länger im Sudan auf-
gehalten, bevor sie K._______ gekommen seien. Auch sie hätten nichts
mit dem eritreischen Regime zu tun. Dass er im (…) 2012 in K._______
habe einreisen können, sei nur möglich gewesen, weil sich (…) intensiv
dafür eingesetzt gehabt habe.
5.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht
die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheids massgeblich. Nebst subjektiven Nachflucht-
gründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asyl-
suchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2008/12 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen).
5.1 Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea war der Beschwerdeführer
dort unbestrittenermassen nicht einer asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt und musste eine solche auch nicht befürchten.
5.2 Wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flücht-
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Seite 10
linge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29
E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; alle mit weiteren
Hinweisen).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnö-
tigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.3 Von der Vorinstanz wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Sachverhalt, wonach er nach Abschluss seines in B._______ absolvierten
(…) nach Eritrea hätte zurückkehren müssen, was er aber nicht getan
habe, zu Recht nicht bestritten.
5.4 Hingegen glaubt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht, dass er
im Jahre 2012 begonnen habe, sich exilpolitisch gegen das eritreische
Regime zu engagieren. Die diesbezügliche Begründung der angefochte-
nen Verfügung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht restlos zu
überzeugen:
5.4.1 Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er erst in B._______
die Möglichkeit gehabt habe, sich über die Oppositionsgruppierungen zu
informieren, und sich mit seinem vormaligen F._______ erst nach dessen
Weiterreise in H._______ via Internet offen über Politik und die Mitglied-
schaft bei der ENSF habe austauschen können, erscheint nicht als un-
plausibel. Auch ist in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur einer aufbauschenden
Darstellung seiner Exilaktivitäten enthält, sondern selber einräumt, sein
politisches Engagement sei nicht sehr intensiv gewesen und er bekleide
noch keine wichtige Funktion in der Schweizer ENSF-Sektion (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.).
5.4.2 Die vom BFM pauschal vertretene Auffassung, bei den eingereich-
ten Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsdokumente ohne Be-
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Seite 11
weiswert (vgl. Vernehmlassung S. 1) wird der Aktenlage nach Auffassung
des Gerichts nicht gerecht.
5.4.3 Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (vgl. Vernehm-
lassung S. 2), dass der Beschwerdeführer mit der Ermöglichung eines
Verwandtenbesuchs in G._______ und des (…) in B._______ durch sei-
nen Heimatstaat auf eine Art und Weise privilegiert behandelt worden ist,
die auf eine überdurchschnittliche Nähe zum heimatlichen Regime
schliessen lässt. Insofern hinterlässt die spätere Entfaltung regimekriti-
scher Exilaktivitäten tatsächlich einen wenig nachvollziehbaren respektive
etwas opportunistischen Eindruck.
5.4.4 Letztlich kann die Frage nach der Authentizität der politischen Tätig-
keiten im Ausland beziehungsweise nach dem Grad der dadurch
gegebenenfalls entstandenen Verfolgungsgefahr indessen offen bleiben.
5.5
5.5.1 Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der schwieri-
gen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von einer aus-
serordentlich starken Abwanderung geprägt (vgl. zum Ganzen etwa
MUSSIE TESSEMA, Causes, Challenges and Prospects of Brain Drain: The
Case of Eritrea, 18. Dezember 2009, in: International Migration Vol. 48
S. 131 ff.). Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen fliehen zurzeit
monatlich 800 bis 1000 Menschen, hauptsächlich junge, gut ausgebildete
Männer, allein in den Nachbarstaat Äthiopien, wo momentan fast 50'000
Eritreer Schutz suchen sollen (vgl. UK HOME OFFICE, Eritrea – Country
of Origin Information Report, 18. September 2013 S. 137 f.). Auch Ange-
hörige der obersten intellektuellen und gesellschaftlichen Eliten setzen
sich seit einiger Zeit in grossem Umfang ins Ausland ab. Bereits im Rah-
men eines von 1998 bis 2003 durchgeführten "Eritrean Human Resource
Development Projects" sollen fast zwei Drittel der 674 zu Ausbildungs-
zwecken ins Ausland geschickten Personen nicht mehr vereinbarungs-
gemäss nach Eritrea zurückgekehrt sein (vgl. TESSEMA, a.a.O., S. 132 f.),
was eine erhebliche Anpassung solcher Projekte zur Folge gehabt haben
dürfte. In letzter Zeit häufen sich Berichte über besonders spektakuläre
Fluchtereignisse. So stellten vier eritreische Athleten nach der Teilnahme
an den olympischen Spielen im Sommer 2012 in London Asylgesuche,
und Ende 2012 setzte sich praktisch die gesamte eritreische Fussball-
Nationalmannschaft nach einem Länderspiel in Uganda ab (vgl. UK HOME
OFFICE, a.a.O. S. 26). In den letzten Jahren sollen wiederholt Angehörige
der eritreischen Luftwaffe mit ihren Flugzeugen in Nachbarländer geflo-
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Seite 12
hen sein (vgl. etwa "Why two Eritrean Pilots went rogue and stole their
President's Plane", The Atlantic 16. Oktober 2012 [http://www. the atlan-
/ international/archive/2012/10/why-two-eritrean-pilots-went-rogue-
and-stole-their-presidents-plane/263553]; "Eritrean Air force Captains flee
to Saudi Arabia", Awramba Times 5. Oktober 2012 [
times. com/?p=3738]; "Eritrean Military Pilot escaped with his Jet to Dji-
bouti", Africa ExPress 30. Dezember 2013 [. in-
fo/2013/ 12/30/breaking-newsmilitary-pilot-escaped-jet-djibouti]; alle Inter-
netquellen abgerufen am 29. Januar 2014).
5.5.2 Solche spektakuläre Ereignisse dürften trotz der massiv einge-
schränkten Medienfreiheit auch in Eritrea bekannt geworden sein. Sie
dürften nicht nur den maroden Staat erheblich schwächen, sondern aus
Sicht der eritreischen Behörden auch eine grosse Blamage bedeuten.
Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden,
dass Angehörige der eritreischen Eliten, die das vom Heimatstaat in sie
gesetzte Vertrauen missbrauchen, indem sie die ihnen gewährten
(Reise-) Privilegien nutzen, um sich in medienwirksamer Weise im Aus-
land abzusetzen, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit erheblichen
Nachteilen zu rechnen haben. Die zuverlässige Prognose des Verhaltens
eines Willkürstaates ist zwar naturgemäss schwierig; aus dem bisher be-
kannt gewordene Umgang Eritreas mit unterstelltem regimefeindlichen
Verhalten (beispielsweise im Kontext der Verweigerung der militärischen
Dienstpflicht) ist jedoch auf ein erhebliches Risiko zu schliessen, dass die
staatlichen Behörden an solchen "prominenten Verrätern" abschreckende
Exempel statuieren würden.
5.6 Der Beschwerdeführer war und ist als einer von nur (…) Teil-
nehmenden des (…)-Programms in diesem Sinn erheblich exponiert. Das
Gericht geht davon aus, dass er aufgrund seines Verhaltens (Weigerung,
im Rahmen der Vereinbarung mit dem eritreischen Staat in die Heimat
zurückzukehren; Flucht in die Schweiz) in Eritrea heute mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer Behandlung im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK aus-
gesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Flüchtlingskonvention.
5.7 In der Beschwerde war die Verweigerung der Asylgewährung (ge-
stützt auf Art. 54 AsylG) zu Recht nicht bestritten worden.
E-4192/2013
Seite 13
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Auch die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Der Beschwerdeführer untersteht als Flüchtling dem Schutz des Rück-
schiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise
Art. 5 AsylG und kann sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der
Flüchtlingskonvention berufen. Da dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug
als völkerrechtlich unzulässig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die auf diesen Punkt beschränkte Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Juni
2013 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG anzu-
erkennen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juli
2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als
gegenstandslos.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-4192/2013
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Ak-
ten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung
von Fr. 1'100.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4192/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 wird, soweit die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 betreffend, aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'100.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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