B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4192/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (…).
E-4192/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 15. August 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien. Nach
einem Aufenthalt von fünf bis sechs Monaten in Äthiopien reiste er über
den Sudan, Libyen und Italien am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein. Am da-
rauffolgenden Tag stellt er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) sein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 23. Februar 2016 machte der Beschwerdefüh-
rer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er stamme aus der Stadt B._______ in der Region Debub. Bei einem Ver-
such, seinen Heimatstaat ca. im April 2014 illegal zu verlassen, sei er er-
wischt und für vier Tage inhaftiert worden. Er habe sich vermutlich aufgrund
seiner Minderjährigkeit und seines noch jugendlichen Aussehens mittels
Kautionszahlung beziehungsweise einer Bürgschaft seiner Tante freikau-
fen können. Demgegenüber sei er für die darauffolgenden sechs Monate
einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden. Aufgrund dieser Um-
stände habe der Klassenlehrer ihn in der (…) Klasse von der Schule ge-
wiesen. Wegen seiner ständigen Furcht vor Razzien beziehungsweise ei-
ner erneuten Verhaftung und späteren Zwangsrekrutierung, habe er sich
für die Ausreise entschieden. Seine Familie lebe weiterhin in Eritrea, wobei
sein Vater seit über 20 Jahren Militärdienst leisten müsse und deshalb die
Familie nur einmal im Jahr besuchen könne; seine Schwester sei trotz ab-
gebrochener Militärausbildung in den eritreischen Nationaldienst eingezo-
gen worden.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 – am 6. Juni 2016 eröffnet – hielt das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz ange-
ordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung
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in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwer-
deführer MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli
2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4192/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein
Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Beschwerdeeingabe zu behan-
deln, mit welcher die mangelhafte beziehungsweise fehlende Betreuung
und Beratung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren beanstandet wird (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2017, S. 5). An
dieser Stelle ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt wor-
den ist, dass es sich beim Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen
Verfahrens um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt hat.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM es versäumt habe, dem
Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben in Art. 7 Abs. 2bis der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Zeitpunkt der Kurz-
befragung eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Später sei ihm zwar
ein Berufsbeistand zugewiesen worden, indessen habe dieser ihn nicht an
die Anhörung begleitet; der Beschwerdeführer habe seinen Beistand nie
persönlich getroffen. Im vorliegenden Verfahren wäre ein beratendes Vor-
gespräch vor der Anhörung dringend angezeigt gewesen, um den Be-
schwerdeführer über die zentrale Bedeutung der Schilderung der illegalen
Ausreise zu informieren. Damit sei der Beistand seinen Pflichten im Sinne
von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV1 nicht nachgekommen. Mit den vorstehenden
Ausführungen wird sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
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Seite 5
ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt, welche
das Recht auf eine ordnungsgemässe Anhörung miteinschliesst.
4.3 Dass dem Beschwerdeführer für die Befragung im EVZ (…) nicht be-
reits eine Vertrauensperson ernannt wurde, ist nicht zu beanstanden. Für
die Dauer des Aufenthaltes im EVZ wird gemäss Art. Art. 17 Abs. 3 Bst. b
AsylG nur dann eine Vertrauensperson bereits beigeordnet, falls über die
Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte er-
forderlich sind (vgl. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 im Lichte die-
ser Bestimmung den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-
7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.1-5.3). Dies kann im vorliegenden Fall
aufgrund der Aktenlage verneint werden.
4.4 Was demgegenüber die Anhörung vom 23. Februar 2016 betrifft, wurde
der Beschwerdeführer in der Tat nicht begleitet; dieses Versäumnis kann
indessen nicht dem SEM zum Vorwurf gemacht werden.
Die Behörde hat im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG den beson-
deren Aspekten der Minderjährigkeit in verschiedenster Hinsicht Rechnung
zu tragen. Wird für eine minderjährige asylsuchende Person nach Zuwei-
sung in den Kanton nicht sofort eine Beistandschaft oder Vormundschaft
eingesetzt, ist unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen (Art. 7
Abs. 2 AsylV1), deren Pflichten in Art. 7 Abs. 3 AsylV1 umschrieben wer-
den.
Wie aus den Akten hervorgeht, hat das SEM die zuständigen Behörden
des Kantons (…) korrekt darauf hingewiesen, dem Kanton werde ein un-
begleiteter minderjähriger Asylsuchender zugewiesen (vgl. A10/2); die zu-
ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete in der
Folge für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss
Art. 306 Abs. 2 ZGB. Die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers
wurde vom SEM, ebenfalls korrekt, dem Beistand zugestellt (vgl. A19/3).
Der Beistand teilte dem SEM mit, es werde – wie auch in der Vergangen-
heit jeweils so gehandhabt – keine Begleitperson zur Anhörung entsandt;
die Minderjährigen müssten dies mit den verantwortlichen Betreuungsper-
sonen nach Möglichkeit selber organisieren; das SEM könne anschlies-
send das Protokoll dem Beistand zur Unterschrift zustellen (vgl. A20/3).
Bezüglich des letztgenannten Vorschlages teilte das SEM dem Beistand
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Seite 6
mit, einem solchen Vorgehen könne nicht entsprochen werden; das Proto-
koll werde lediglich von den an der Anhörung tatsächlich anwesenden Per-
sonen unterzeichnet (vgl. A18/1).
Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass dem
Beschwerdeführer weder ein beratendes Vorgespräch noch eine Informa-
tion dazu, was in einer Anhörung wichtig wäre, durch seinen Beistand zuteil
geworden ist. Die Mindestanforderungen der Begleitung, wie sie sich für
eine Vertrauensperson aus Art. 7 Abs. 3 AsylV1 ergeben hätten, wurden
vorliegend nicht gewährleistet. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung
der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Allerdings kann angesichts der hinreichend klar dargestellten Ereignisse
durch den Beschwerdeführer auf eine Rückweisung der Beschwerdesache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, einschliesslich einer Wie-
derholung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung der Sache verzichtet
werden. Anhand der mündlichen Darlegung des Beschwerdeführers
konnte – wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird – trotz
der ohne Begleitung durchgeführten Anhörung der rechtserhebliche Sach-
verhalt vollständig erhoben werden, weshalb eine genügende Sachgrund-
lage für die Urteilsfällung vorliegt. Eine erneute Anhörung des (inzwischen
volljährig gewordenen) Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht
notwendig.
5.
5.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
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Seite 7
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Das SEM hielt die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in seinem
Entscheid für nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei nach einer vier-
tägigen Gefängnishaft freigelassen worden und im Anschluss keinen wei-
teren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die während der
Haft erlittenen Schläge seien keine genügend intensiven Massnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter handle es sich beim Ausschluss des Be-
schwerdeführers aus der Schule ebenso wenig um eine asylrelevante
Massnahme, zumal sich der Beschwerdeführer oder seine Eltern nicht um
einen Wiedereintritt in die Schule bemüht hätten und nicht von einer per-
manenten Zutrittsverweigerung auszugehen sei. Auch seine Befürchtun-
gen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien unbegründet, weil in
Eritrea Schüler nach Abschluss des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen
würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, bloss das (…) Schuljahr
in Eritrea abgeschlossen zu haben. Er wäre folglich von seinem Ausbil-
dungsstand bei weitem nicht genügend qualifiziert gewesen, um bereits
nach Sawa eingezogen zu werden.
6.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM entgegen gehal-
ten, die Konsequenzen der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerde-
führer seien in der Verfügung nicht gewürdigt worden. Durch die Verhaftung
und die mit der Freilassung verknüpfte Meldepflicht, was vom SEM in sei-
ner Verfügung im Übrigen auch nicht bestritten werde, sei der Beschwer-
deführer bereits im Fokus der Militärbehörden gewesen. Der Beschwerde-
führer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Verletzung der Mel-
depflicht sei davon auszugehen, dass er einem erhöhten Risiko ausgesetzt
wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden oder für die Meldepflicht-
verletzung bestraft zu werden (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2016, S. 9). Die
Auffassung des SEM, die Befürchtung eines Militärdiensteinzugs sei unbe-
gründet, weil in Eritrea Schüler erst nach Abschluss des 11. Schuljahrs
nach Sawa eingezogen würden, der Beschwerdeführer aber nur das (...)
Schuljahr abgeschlossen habe, sei unzutreffend. Dabei wurde auf ver-
schiedene Berichte verwiesen, wonach minderjährige Schulabbrecher in
Eritrea durchaus in den Nationaldienst eingezogen würden (Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Januar 2015 zur Rekrutierung
von Minderjährigen in Eritrea; Bericht der Women’s Refugee Commission,
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“Young and Astray: An Assessment of Factors Driving the Movement of Un-
accompanied Children and Adolescents from Eritrea into Ethiopia, Sudan
and Beyond”, Mai 2013).
6.3 Das Gericht schliesst sich der Würdigung des SEM an, dass die Kon-
sequenzen des ersten, misslungenen Ausreiseversuchs des Beschwerde-
führers (eine mit Schlägen verbundene viertägige Haft; danach die Freilas-
sung gegen Bürgschaft durch die Tante, der vom Klassenlehrer ausgespro-
chene Schulverweis) insgesamt nicht hinreichend intensive Massnahmen
darstellen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
Dies gilt auch für die vom SEM zu Unrecht nicht beachtete und gewürdigte
Meldepflicht, die dem Beschwerdeführer nach der Freilassung auferlegt
wurde; auch diese Massnahme erreichte nicht den erforderlichen Intensi-
tätsgrad, um asylrelevant zu sein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Ausschluss aus
der Schule begründet befürchten müssen, bei einer Razzia aufgegriffen
und in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. A21/19 F. 73, 88);
auch ein bevorstehender Militärdienst respektive Nationaldienst stellt in-
dessen – mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs
– nicht eine asylrelevante Verfolgung dar.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner beim zweiten Versuch nunmehr ge-
lungenen Ausreise aus Eritrea auch seine damals weiterhin bestehende
Meldepflicht verletzt hat (er habe sich seit dem misslungenen Ausreisever-
such im April 2014 monatlich für die nächsten sechs Monate melden müs-
sen; nach vier Monaten verliess er dann das Land; vgl. A21/19 F104, 120),
ist zusammen mit der Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise un-
ter dem Titel der Nachfluchtgründe zu erörtern.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
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Seite 9
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Um-
gehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. A21/19, S. 13 F119 f., S. 15 f.
F141-159). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei wegen der
illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben ge-
fährdet.
7.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung betreffend die geltend gemachte il-
legale Ausreise fest, diese sei substanzlos geschildert worden. In den Aus-
sagen des Beschwerdeführers seine keine Realkennzeichen zu erkennen
und sie wiesen keinerlei Detailreichtum auf. Es fehle an individualisierten
Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärb-
tes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden.
7.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, vorliegend fänden sich
keinerlei Hinweise auf eine legale Ausreise. So behaupte selbst das SEM
nicht, dass es von einer legalen Ausreise ausgehe. Es habe weder der
erste Versuch der illegalen Ausreise noch die danach folgende Inhaftierung
und die Freilassung durch Kaution in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bereits einmal beim Grenzübertritt erwischt worden sei
und danach einer sechsmonatigen Meldepflicht unterstand, spreche ein-
deutig für eine illegale Ausreise, wäre ihm doch bei solchen Umständen
fraglos kein Ausreisevisum erteilt worden; auch sein Alter stehe der Ge-
währung eines Visums entgegen. Da gemäss geltender Rechtsprechung
beim Verlassen von Eritrea durch einen (...)-jährigen Jugendlichen nicht
von einer legalen Ausreise ausgegangen werden könne, bleibe nur ein lo-
gischer Schluss, nämlich dass der Beschwerdeführer das Land illegal ver-
lassen habe.
E-4192/2016
Seite 10
Das SEM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, er schil-
dere seinen Reiseweg bloss vage und seine Erzählung weise keine Real-
kennzeichen auf. Der Beschwerdeführer habe genau beschrieben, durch
welche Dörfer die Flucht führte und wie die jeweilige Umgebung ausgese-
hen habe. Er habe seine Erlebnisse und persönlichen Eindrücke insgesamt
sehr nachvollziehbar geschildert, weshalb sie nicht als substanzlos zu be-
zeichnen seien. Dass die Antworten teilweise nicht sehr detailliert und prä-
zis ausgefallen seien, dürfe angesichts des Befragungsstils und der dama-
ligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu seinem Nachteil ge-
reichen. Ihm seien sehr unspezifische Fragen gestellt worden. Besser wäre
es gewesen, ihm gezielte Fragen zu einzelnen Etappen des Weges von
Eritrea nach Äthiopien zu stellen und an seine bisherigen Aussagen anzu-
knüpfen. Mit Hilfe vertiefter Fragen zu einzelnen Abschnitten wäre der Be-
schwerdeführer zudem in der Lage gewesen, weitere Ausführungen und
Details zu seiner Ausreise wiederzugeben. Da die Glaubhaftmachung der
illegalen Ausreise ein zentrales Element bei der Beurteilung der Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft darstelle, wäre – wie insbesondere in casu bei
Fehlen einer Begleitung des Minderjährigen an die Anhörung – es ange-
zeigt gewesen, auf die Wichtigkeit dieser Vorbringen hinzuweisen.
Aufgrund des als glaubhaft einzustufenden illegalen Verlassens des Hei-
matstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, wes-
halb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Be-
schwerde vom 6. Juli 2016, S. 9).
7.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen seine
Flucht aus Eritrea entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt
glaubhaft darzulegen vermocht. Der Sichtweise des SEM, der Schilderung
des Beschwerdeführers fehle es an Realkennzeichen und Detailreichtum
sowie an individualisierten Aussagen, kann nicht gefolgt werden.
7.5.1 In der angefochtenen Verfügung gibt das SEM wieder, wie der Be-
schwerdeführer seine Ausreise im Einzelnen geschildert hat. So habe er
die Dörfer, einen grossen Fluss, die ungefähre Abreisezeit, das Wetter, si-
tuative Begebenheiten und Angaben zur Landschaft nennen können; aller-
dings bezeichnete es die fragliche Beschreibung als zu oberflächlich und
allgemein. Dagegen konnte es in seiner Verfügung kein konkretes Beispiel
eines Aussagewiderspruchs oder anderer Ungereimtheiten anführen, um
daraus auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu schliessen. Viel-
mehr ist nach Sichtung der Befragungsprotokolle festzuhalten, dass die
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Seite 11
Schilderung der Ausreise in weiten Teilen realitätsnah und genügend sub-
stanziiert ausfiel und die Schilderungen einen authentischen Eindruck ver-
mitteln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der summarischen Befra-
gung vorgebracht, er habe seine Heimatstadt B._______ anfangs August
verlassen und nach einem zweitägigen Fussmarsch C._______ erreicht;
anschliessend sei er noch einen Tag zu Fuss bis zur Einreise in Äthiopien
unterwegs gewesen; wie die Reise von dort bis in die Schweiz weiterging,
vermochte er ebenso klar und genau zu beschreiben (vgl. A5/11 S. 6). An
der ausführlichen Anhörung konnte der Beschwerdeführer hinreichend prä-
zis, schlüssig und widerspruchsfrei beschreiben, wie er von B._______ bis
nach Äthiopien gelangt sei. Die von ihm angeführten Durchreise-Stationen
stimmen mit Blick auf die eritreische Landkarte mit den tatsächlichen geo-
grafischen Verhältnissen überein (vgl. A21/19 S. 15 F 141). Weiter ist seine
Darstellung auf die Aufforderung hin, noch mehr von der Ausreise zu er-
zählen, „es sei gegen 15.00 Uhr gewesen, es habe geregnet und deshalb
habe niemand auf sie geachtet und sie hätten Taschen auf sich getragen“,
im Gegensatz zum SEM als durchaus logisch und plausibel zu bewerten
(vgl. A21/19 S. 15 F143). Ferner sind beim Vergleich der Schilderung der
illegalen Ausreise in der summarischen Befragung mit derjenigen an der
ausführlichen Anhörung keine Unstimmigkeiten festzustellen. Schliesslich
ist bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers dem Um-
stand, dass er zum Befragungszeitpunkt minderjährig und ohne Begleitung
und Beratung seines Beistands war (vgl. oben, E. 4.4), gebührend Rech-
nung zu tragen. Unter entsprechender Berücksichtigung und angesichts
der nachvollziehbar und realistisch dargestellten Ausreise sind die Vorbrin-
gen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustu-
fen.
7.5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Ausführungen
der Ausreise im Sinne einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu bezeichnen
seien, erweisen sich nach dem Gesagten als begründet. Der Vorwurf des
SEM, die Vorbringen seien zu wenig substanziiert, ist unter Berücksichti-
gung des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Befragungen und der fehlenden Begleitung an der Anhörung nicht zu hö-
ren.
7.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte illegale Ausreise entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
glaubhaft gemacht worden ist.
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Seite 12
8.
8.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
8.2
8.2.1 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für den Beschwerde-
führer aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Anlässlich der mündlichen Be-
fragungen konnte er seinen ersten Versuch der illegalen Ausreise, das
Scheitern, indem er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbehörden ge-
raten sei, sowie die gesamten Haftumstände realitätsnah und in sich
schlüssig schildern (vgl. A21/19 S. 8 ff. F74 bis F112). So konnte er bei-
spielsweise sehr detailliert und differenziert über die Situation bei der Fest-
nahme und während der viertägigen Haft erzählen; er sei zunächst festge-
halten, dann verhört und geschlagen worden; er sei dabei sehr müde und
hungrig gewesen (vgl. A21/19 S. 9 F84, S. 10 F89). Ferner gab er auch
genau an, wann er während diesen vier Tagen zu Essen bekam (vgl.
A21/19 S. 11 F95) und wie das Gefängnis ausgestattet war (vgl. A21/19 S.
11 F99, F101). Diese Ereignisse werden in der Verfügung des SEM auch
nicht bestritten.
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Seite 13
8.2.2 Weiter waren auch seine Ausführungen zu seiner sechsmonatigen
Meldepflicht in weiten Teilen substanziiert und nachvollziehbar. Namentlich
konnte er differenziert und präzis zu Protokoll geben, wer bei der Haftent-
lassung für ihn gebürgt habe, wie diese Bürgschaft konkret abgewickelt
worden sei und dass er trotz Freilassung ständig Angst vor Razzien und
einer erneuten Verhaftung gehabt habe (vgl. A21/19 S. 11 f. F103 bis F112;
A21/19 S. 13 F121 bis F123). Nach den vorstehenden Erwägungen ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit ho-
her Wahrscheinlichkeit mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen
ist und ihm durch die Missachtung seiner Meldepflicht bei seiner Rückkehr
eine Bestrafung drohen könnte. Zudem ist er nach wie vor im militärdienst-
pflichtigen Alter. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes, zumal ange-
sichts seiner wiederholten Ausreiseversuche, als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten.
8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft ge-
machten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen,
weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.
8.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem-
nach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweige-
rung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuwei-
sen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die
Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylge-
währung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und
hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem indessen
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
fügung vom 13. Juli 2016 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
E-4192/2016
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9.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom
SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des
hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren.
Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist dem un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom
13. Juli 2016 festgehalten und auch in der Kostennote ausgewiesen, ein
reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist.
In der Kostennote vom 29. Juni 2016 werden für das Beschwerdeverfahren
ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 65.- ausgewiesen; dieser Aufwand erscheint angemessen; der ausge-
wiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteient-
schädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen
sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu ver-
legen.
Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 758.- festzusetzen, und das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Ge-
richtskasse ist demgegenüber auf Fr. 576.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4192/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des SEM
werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 758.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende (…), wird ein amtliches Honorar zulasten der Ge-
richtskasse in der Höhe von Fr. 576.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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