B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4193/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…)
und seine Tochter
B._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter eigenen An-
gaben zufolge am 12. Februar 2012 ihr Heimatland verliessen und auf
dem Landweg über die Ukraine, weitere unbekannte Länder und Öster-
reich am 25. Februar 2012 in die Schweiz gelangten und gleichentags ein
Asylgesuch stellten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 14. März 2012 sowie der Anhö-
rung vom 6. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er habe als [Beruf] gearbeitet,
dass er am (…). Januar 2012 [Tätigkeit ausgeführt] und dabei tsche-
tschenische Häftlinge entdeckt habe,
dass einer dieser Häftlinge ihm einen Zettel mit einer Telefonnummer zu-
gesteckt habe mit der Bitte, ihm zu helfen, und dass er die Nummer ange-
rufen habe und der Person am Telefon den Standort des Verschwunde-
nen mitgeteilt habe,
dass er ein paar Tage später (...) von einem Freund, der beim [Arbeitge-
ber] sei, gewarnt worden sei, dass man nach [Arbeitnehmer] suche, der
am (…) Januar 2012 (...) gearbeitet habe, da ein Angriff auf den Ort statt-
gefunden habe,
dass er bei einer Rückkehr befürchte, verhaftet zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli
2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihres massgeblich stereoty-
pen und konstruierten Charakters nicht geglaubt werden könnten,
dass nicht überzeuge, dass [der Arbeitgeber] einen tschetschenischen
[Arbeitnehmer] zu gefangenen Tschetschenen (…) zur Vornahme [Tätig-
keit] mitnehme, da dadurch die Möglichkeit bestehe, dass dieser für die
Gefangenen Solidarität empfinde, was ja auch geschehen sei,
dass insbesondere nicht geglaubt werde, dass der Beschwerdeführer oh-
ne jegliche Aufsicht gearbeitet habe,
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dass der Umstand, dass aus dem Angriff sofort auf den [Arbeitnehmer]
als Verdächtiger geschlossen worden sei, dafür spreche, dass es sich bei
dieser Arbeit um eine brisante Tätigkeit handle, was wiederum darauf
hinweise, dass zur Vermeidung eines Informationslecks über den Aufent-
halt der Gefangenen mit Sicherheit nicht so unbedarft wie beschrieben
vorgegangen worden wäre,
dass der Anruf des Beschwerdeführers an die zugesteckte Telefonnum-
mer und die Angabe des Ortes äusserst unbedarft seien, da der Be-
schwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter einer (...) mit Sicherheit über
die Konsequenzen einer solchen Informationspreisgabe hätte im Bild ge-
wesen sein müssen,
dass zudem hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer
im Nachhinein Einzelheiten über die Erstürmung [Ort], die eine grössere
Aktion gewesen sein müsste, in Erfahrung hätte bringen können, zumal
ein solcher Angriff öffentlich bekannt geworden wäre,
dass zudem konstruiert wirke, dass nach ihm habe gesucht werden müs-
sen, da er als [Arbeitnehmer], der eine derart heikle und vertrauensvolle
Arbeit [Ort] vorgenommen habe, dem [Arbeitgeber] hätte bekannt sein
müssen,
dass ebenfalls als konstruiert bezeichnet werden müsse, dass der Be-
schwerdeführer ausgerechnet vor dem Eingang zur Arbeit einen ihm be-
kannten (...)-Mann treffe, der ihm von der Suche nach [Arbeitnehmer] be-
richte, ihn warne und ihm zur Flucht rate, zumal dieser selbst massive
Probleme hätte befürchten müssen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, womit die Asylrelevanz
nicht überprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifi-
ziert werde,
dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2012 gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und bean-
tragten, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungsvollzugspunkt
aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2012
– eröffnet am 18. August 2012 – den Beschwerdeführenden eine sieben-
tägige Frist ansetzte, mit einer Beschwerdeverbesserung klar zu stellen,
ob auch der Asylpunkt angefochten werde, da die Rechtsbegehren auf-
grund der Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht klar seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht sie gleichzeitig zur Einreichung der
Fürsorgebestätigung aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2012 fristge-
recht die Unterstützungsbestätigung einreichten und festhielten, es werde
nur der Wegweisungspunkt angefochten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
30. August 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 14. September
2012 ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, dem
Gericht innert derselben Frist die Übersetzung der mit Beschwerde einge-
reichten russischen Vorladungen zukommen zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 13. September
2012 fristgerecht leisteten,
dass sie mit Eingabe vom 14. September 2012 die deutschen Überset-
zungen der russischen Vorladungen einreichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110],
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend nur der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten ist, und
demnach die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, ein Wegweisungsvollzug sei
unzulässig, da er in Russland verfolgt werde und ihm daher bei einer
Rückkehr ein "real risk" gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) drohe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom BFM zu Recht er-
wogen, nicht glaubhaft sind,
dass es in der Tat nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer ohne re-
gistriert zu werden und ohne Aufsicht an einem geheimen Ort, wo tsche-
tschenische Gefangene eingesperrt waren, als [Arbeitnehmer] hätte [Tä-
tigkeit] vornehmen sollen,
dass es zudem nicht lebensecht wirkt, dass ein Gefangener ihm einen
Zettel zugesteckt habe, er die darauf geschriebene Nummer angerufen
habe und deswegen ein Anschlag verübt worden sei,
dass im Übrigen – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann, die vom Gericht vollumfänglich
gestützt werden,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend machte, auf-
grund der eingereichten Vorladungen sei belegt, dass er verfolgt werde,
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dass den Vorladungen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
gemäss Art. 188 der russischen Strafprozessordnung als unter Verdacht
stehende Person zur Einvernahme vor [Untersuchungsbeamter] für den
(…) 2012 und den (…) 2012 vorgeladen wurde,
dass Art. 188 der russischen Strafprozessordnung lediglich Ordnungsvor-
schriften zur Vorladung und zur Anhörung beinhaltet, jedoch keine Straf-
tatbestände aufführt,
dass auch die übrigen in der Vorladung aufgeführten Artikel der russi-
schen Strafprozessordnung (Art. 50, 113 und 118) lediglich prozessuale
Bestimmungen sind,
dass demnach aus der Vorladung nicht hervorgeht, weswegen der Be-
schwerdeführer (strafrechtlich) verdächtigt wird, und sich diese Dokumen-
te daher nicht dazu eignen, seine Vorbringen zu stützen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht hat, er werde
verfolgt,
dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb ihm bei einer Rückkehr ein "real
risk" gemäss Art. 3 EMRK drohen sollte,
dass im Übrigen den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sich ein Wegweisungsvollzug gemäss den übrigen massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) als unzulässig erweisen sollte,
dass es namentlich – wie rechtskräftig festgestellt – den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52),
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dass sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von
Personen in Tschetschenien als unzumutbar erweist, da ihnen weiterhin
Menschenrechtsverletzungen drohen,
dass der Beschwerdeführer keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivil-
gesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehö-
rige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die
tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Ver-
bindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-
Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor
internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer) zuzuord-
nen ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759),
dass auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, da sich der Beschwerdeführer
und seine Tochter erst seit einigen Monaten in der Schweiz aufhalten,
dass des Weiteren auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben
sind,
dass der Beschwerdeführer angab, jahrelang berufstätig gewesen zu sein
([mehrere Jahre] als [Beruf]) und in normalen Verhältnissen gelebt zu ha-
ben (vgl. A2 S. 4 und A19 S.2ff.),
dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass demnach aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen
die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Russland sprechen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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