B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4193/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China (Volksre-
publik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni
2013 / N (…).
E-4193/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 26. Juli 2012 und reiste über Nepal – dort habe er sich bis zum
24. März 2013 aufgehalten – und unbekannte Länder am 25. März 2013
in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 10. April 2013 wurde er summa-
risch befragt sowie am 17. Juni 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und
Asylgründen angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik Chi-
na). Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe als Bauernsohn auf
dem Feld gearbeitet. Als er (…) Jahre gewesen sei, habe ihm sein Vater
das Lesen und Schreiben beigebracht.
Die Familie des Beschwerdeführers habe am 19. Juli 2012 durch Einhei-
mische im Dorf bzw. am 20. Juli 2012 durch die Geheimpolizei – wobei
sie am Tag zuvor bereits durch den Dorfvorsteher informiert worden sei –
vom Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren, auf ihrem Feld [...]
errichten zu wollen. Wenige Tage später hätten der Beschwerdeführer
und [Geschwisterteil 1] sich bei den chinesischen Behörden in C._______
über den geplanten Bau beschwert. Nachdem sie den Behörden ein Do-
kument vorgelegt hätten, welches beweise, dass das Land ihnen gehöre,
hätten diese lediglich behauptet, es stehe nichts drin, das diesen Um-
stand belege. Der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil 1] hätten dar-
aufhin erklärt, man solle, wenn man ihnen nicht glaube, die Dorfbewohner
fragen. Da die Behörden sie ständig unterbrochen und ihnen nicht zuge-
hört hätten, sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekom-
men, wobei sie einen der Beamten beziehungsweise Polizisten geschla-
gen hätten. Während [Geschwisterteil 1] festgenommen worden sei, habe
er selber fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich bei [verwandte
Person] in G._______ versteckt. Von dort aus sei er am 26. Juli 2013 um
etwa ein Uhr nachts zu Fuss innert vier Stunden [Geschwisterteil 2] nach
H._______ gegangen, von wo aus er in einem Fahrzeug via D._______
und J._______ bis nach Nepal gefahren sei; die tibetisch-nepalesische
Grenze habe er am 26. Juli 2012 um etwa zehn Uhr überquert. Am dar-
auffolgenden sowie am übernächsten Tag habe er mit [Geschwisterteil 2]
telefoniert, durch welche er erfahren habe, dass [Geschwisterteil 1] im
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Seite 3
Gefängnis sei und die Geheimpolizei die Familie im Dorf aufgesucht und
nach ihm gefragt habe. Wo sich [Geschwisterteil 1] derzeit genau befinde,
wisse er nicht. In Nepal habe er etwa fünf Monate (...) gearbeitet, die rest-
lichen vier Monate habe er nichts gemacht.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 1. Mai 2013 durch eine sachverständige
Person der Fachstelle Lingua mittels eines Telefon-Interviews eine Evalu-
ation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Be-
richt vom 29. Mai 2013 kam der Sachverständige zum Schluss, die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt habe, sei klein.
Zusätzlich wurde das Interview einem Sprachexperten zur Prüfung des
Tibetischen vorgelegt, welcher festhielt, dass es sich bei der Sprechweise
des Beschwerdeführers um "Exiltibetisch" handle und darin kein dialekta-
ler Akzent festzustellen sei. Er könne zwar mehr Chinesisch als der
durchschnittliche tibetische Asylsuchende, dennoch seien seine Chine-
sisch-Kenntnisse ziemlich dürftig.
Anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2013 informierte das BFM den Be-
schwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltags-
spezialisten. Zum Abklärungsergebnis des Alltagsspezialisten und des
Sprachexperten wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei
an seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner
Ausreise dort gelebt zu haben, fest.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im
Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China ausgeschlossen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Asylgewährung; eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein,
eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
H.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten und ersuchte um
Einsicht in die Unterlagen der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten
LINGUA-Abklärung sowie um Edition des aufgezeichneten Telefonge-
sprächs zwischen ihm und dem Alltagsspezialisten des BFM vom 1. Mai
2013.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag um Einsicht in die schriftliche Evaluation zur All-
tagswissensabklärung vom 29. Mai 2013 ab und hiess denjenigen um
Edition der Telefongesprächsaufzeichnung zur Alltagswissensabklärung
gut, wobei es das BFM ersuchte, die CD-ROM mit der Telefonaufzeich-
nung der Alltagswissensabklärung vom 1. Mai 2013 innert Frist den Akten
beizulegen und sämtliche Akten dem Gericht zu retournieren.
J.
Das BFM gelangte am 4. September 2013 telefonisch an das Bundes-
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Seite 5
verwaltungsgericht und legte dar, welche Gründe gegen die Aushändi-
gung der CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch sprächen.
In der Folge hielt es mit Schreiben vom 9. September 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht diese Gründe – öffentliche und private Geheimhal-
tungsinteressen, die einer Aushändigung der Telefonaufzeichnung entge-
gen ständen – schriftlich fest.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Ziffern 2 und 3 seiner Verfügung vom 26. August 2013
wiedererwägungsweise auf und hielt insbesondere fest, der Antrag auf
Akteneinsicht, soweit die Edition der CD-ROM-Aufzeichnung des Telefon-
gesprächs mit dem Tibet-Experten betreffend, werde abgewiesen, dem
Antrag auf Akteneinsicht werde insofern stattgegeben, als dass dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde (auch in Begleitung ei-
nes selbst mandatierten Sprachexperten), innert Frist in den Räumen des
BFM die Telefonaufzeichnung anzuhören, und dem Bundesverwaltungs-
gericht eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4193/2013
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standzuhalten vermöchten.
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Seite 7
Aufgrund des auffallenden exiltibetischen Akzents des Beschwerdefüh-
rers seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft – mithin auch an
der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise
aus Tibet – aufgekommen, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen
durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben,
dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers vermutlich ausser-
halb des Tibets bzw. der Volksrepublik China (sehr wahrscheinlich in der
tibetischen Exilgemeinschaft in Indien und/oder Nepal) erfolgt sei. Na-
mentlich seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die administ-
rative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise
über die dortigen Verwaltungseinheiten ungenügend. In Bezug auf die
Sprache habe der Sachverständige indessen festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer auffallend gut Chinesisch spreche, weshalb das Telefon-
Interview einem weiteren Sprachexperten zur Auswertung vorgelegt wor-
den sei. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdefüh-
rer kein dialektaler Akzent feststellbar sei und es sich bei seiner Sprech-
weise um "Exiltibetisch" handle. Zwar spreche er besser Chinesisch als
ein durchschnittlicher tibetischer Asylsuchender, dennoch seien seine
Chinesisch-Kenntnisse ziemlich dürftig. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer gemäss Ansicht der Vorinstanz im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs den Abklärungsergebnissen nichts entgegensetzen kön-
nen. Soweit er zu den Vorhalten überhaupt Stellung genommen und nicht
nur Rückfragen gestellt habe, habe er lediglich seine bereits zuvor ge-
machten Aussagen wiederholt und folglich die Feststellungen des Exper-
ten nicht in Frage zu stellen vermocht.
Dieser Schluss werde sodann durch die diesbezüglichen unsubstanziier-
ten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung bestätigt. Zudem habe er während der gesamten Anhörung
äusserst ausweichend geantwortet, indem er die Fragen entweder nicht
beantwortet oder lediglich Rückfragen gestellt habe. Die allermeisten
Fragen hätten jedenfalls mehrmals gestellt werden müssen, um wenigs-
tens ein oberflächliches Bild von den Vorgängen zu erhalten, welche zu
seiner Ausreise geführt hätten. Namentlich habe er weder das genaue
Amt in C._______, bei dem er sich am 23. Juli 2012 beschwert haben
wolle, nennen noch erklären können, was er genau in den angegebenen
sechs bis sieben Stunden dort erlebt habe. Weiter habe er sich in ver-
schiedenen Punkten widersprochen. So habe er an der EVZ-Befragung
zu Protokoll gegeben, dass er am 19. Juli 2012 durch den Dorfvorsteher
und am 20. Juli 2012 durch die chinesischen Behörden über das Vorha-
ben, [...] auf dem Land seiner Familie errichten zu wollen, unterrichtet
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worden sei. In der Anhörung habe er indes behauptet, am 19. Juli 2012
lediglich durch das Gerede der Dorfleute vom Vorhaben erfahren zu ha-
ben, wobei bis zu seiner Vorsprache in C._______ am 23. Juli 2012
nichts mehr geschehen sei. Ferner habe er in der EVZ-Befragung erklärt,
dass er am 27. und 28. Juli 2013 (sic; recte: 2012) von den Geheimpoli-
zisten zu Hause gesucht worden sei. Zu Beginn der Anhörung habe er
angegeben, [Geschwisterteil 2] in H._______ von Nepal aus telefonisch
nicht erreichen zu haben; später in der Anhörung habe er dann erklärt,
zwei Mal von Nepal aus [Geschwisterteil 2] angerufen zu haben, [wel-
ches] ihm gesagt habe, dass er am 26. und 27. Juli 2013 (sic; recte:
2012) zu Hause von Geheimpolizisten gesucht worden sei. Eine schlüs-
sige Antwort auf die Fragen, warum er nichts davon erwähnt habe, als er
zuvor zwei Mal nach dem genauen Inhalt der Telefongespräche gefragt
worden sei, sowie woher [Geschwisterteil 2] diese Information habe, sei
er schuldig geblieben. Überdies seien seine Aussagen in Bezug auf den
Reiseweg – insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Fahrzeugen
bzw. bezüglich seines Fussmarsches – teilweise tatsachenwidrig und in
wesentlichen Punkten ungereimt ausgefallen. Auch aufgrund des angeb-
lichen Umstands, dass er seine Identitätskarte angeblich zu Hause gelas-
sen habe, sowie der äusserst ausweichenden und widersprüchlichen
Antworten in der Anhörung auf Fragen zur Papierbeschaffung erscheine
die angegebene Staatsangehörigkeit unglaubhaft; es sei daher von einer
unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen.
Somit sei anzunehmen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdefüh-
rers nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt und er
weder legal noch illegal von dort ausgereist sei. Folglich sei er den chine-
sischen Behörden nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt,
weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegengehalten, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien plausibel dargelegt worden und würden den Anforderungen an
Art. 7 AsylG standhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM da-
von ausgehe, der Beschwerdeführer sei Inder; diese Mutmassung könne
nicht zulässig sein. Ferner gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass
der Experte wenig in der Gegend von C._______ gewesen sei, wenn ihm
sein Dorf B._______ nicht bekannt sei. Sodann sei es zwar richtig, dass
der Beschwerdeführer C._______ selber nicht gut kenne; dies jedoch nur,
weil er auf dem Feld habe arbeiten müssen und nicht oft dort gewesen
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Seite 9
sei. Zudem beachte das BFM nicht, dass er über keine Schulbildung ver-
füge. Weiter kenne er das Amt in C._______, welches [Geschwisterteil 1]
und er aufgesucht hätten, nicht genau, weil [Geschwisterteil 1], [welches]
die Verantwortung getragen habe, ihn einfach dorthin mitgenommen ha-
be. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im
Amtsgebäude in C._______ nochmals aus.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchten. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen seine bereits im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe
wiederholt. Dem Vorwurf, das BFM habe seiner fehlenden Schulbildung in
den Erwägungen keine Beachtung geschenkt, sei entgegenzuhalten,
dass seine Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen markant wi-
dersprüchlich ausgefallen seien und sich in ausweichenden Antworten er-
schöpfen würden; dies könne nicht mit einer mangelnden Schulbildung
des Beschwerdeführers erklärt werden. Im Übrigen wiederholte das BFM
seine in der Verfügung festgehaltenen Erwägungen zur Ausreise und zu
den fehlenden Identitätspapieren.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM führe nur
zwei angebliche Widersprüche auf, die einzig Nebensächlichkeiten betref-
fen würden. In Bezug auf den ersten Vorwurf hinsichtlich der Telefonanru-
fe nach Tibet seien seine Angaben im Protokoll ungenau festgehalten
worden. Ferner habe er versucht, seine Identitätskarte zu beschaffen.
Weil sich diese jedoch bei seinen Eltern befinde und diese kein Telefon
hätten, habe er über einen Nachbarn [Geschwisterteil 2] versucht, Kon-
takt herzustellen, was jedoch misslungen sei. Ausserdem habe er seine
Identitätskarte nur einmal im Leben gesehen. Sein Vater habe für alle
Familienmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwer-
deführer ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei, und gesagt, man müsse sie
mitnehmen, wenn man sehr weit reise; dann habe er sie wieder an sich
genommen. Sodann werfe das BFM ihm vor, widersprüchliche Angaben
bezüglich des Reisewegs gemacht zu haben. Er verstehe jedoch nicht,
was genau er falsch gesagt haben solle. Die Anhörung sei für ihn im Üb-
rigen schwierig gewesen, was auch die Hilfswerksvertretung auf dem Un-
terschriftenblatt vermerkt habe. Des Weiteren habe sich das BFM nur auf
die Evaluation gestützt und ihm keine wirkliche Chance gegeben. Insbe-
sondere habe der BFM-Befrager – allenfalls auch unbewusst – infolge der
Evaluation eine vorgefasste Meinung gehabt. So habe er gar nicht anders
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Seite 10
gekonnt, als die Aussagen des Beschwerdeführers in einem äusserst
zweifelhaften Licht zu sehen, und habe ihm das auch früh zu verstehen
gegeben. Somit entscheide in Wirklichkeit der Experte über die Asylgesu-
che der Tibeter. Die Stellung des Beschwerdeführers sei gegenüber dem
Experten äusserst schwach. Falls sich der Experte bezüglich eines Sach-
verhaltes irren sollte, könne man dies kaum nachweisen. Einzig ein Ge-
gengutachten könnte allenfalls Klarheit schaffen. Im Übrigen würden die
Telefoninterviews möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und nicht von
einer Drittperson kontrolliert.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend
die Durchführung einer Evaluation des Alltagswissens durch eine sach-
verständige Person der Fachstelle Lingua sowie betreffend die entspre-
chende Gewährung der Akteneinsicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, das durch die Fachstelle Lingua durchgeführte Telefonin-
terview werde möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und stehe so einer
Überprüfung durch Drittpersonen nicht offen, und beantragt in diesem Zu-
sammenhang Akteneinsicht ins schriftliche Gutachten sowie die Aushän-
digung einer Kopie des Interviewgesprächs.
5.2 Der Antrag auf integrale Offenlegung der Analyse betreffend Evaluati-
on des Alltagswissens wurde im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit
Verfügung vom 26. August 2013 unter Hinweis auf überwiegende öffentli-
che Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG abgewiesen.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2013 wurden sodann auch
betreffend eine Aushändigung der Interviewaufzeichnung überwiegende
öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Vermeidung eines "Lerneffekts",
welcher entsprechende Abklärungen in zukünftigen Asylverfahren verun-
möglichen könnte) sowie überwiegende private Geheimhaltungsinteres-
sen der mit den Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mög-
liche Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson
gefährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Tonbandaufnah-
men und der Möglichkeit, diese über soziale Medien in kürzester Zeit zu
verbreiten, nicht ausschliessen liesse) festgestellt, und der entsprechen-
de Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägun-
gen der Instruktionsverfügung kann an dieser Stelle verwiesen werden.
Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Interviewgespräche
der Fachstelle Lingua gar nicht aufgezeichnet würden, sind unzutreffend.
Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden,
E-4193/2013
Seite 11
die Interviewaufzeichnung in den Räumlichkeiten des BFM, in Begleitung
von durch ihn selbst ausgewählte Personen, anzuhören. Er hat von die-
ser Möglichkeit und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur allfälligen
Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. September 2013;
oben Bst. K) indessen nicht Gebrauch gemacht.
5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss sprachliche Ver-
ständnisschwierigkeiten geltend, die es im Rahmen der Anhörung zu den
Asylgründen gegeben habe (vgl. Replik S. 2). In der Tat hat der Dolmet-
scher jener Anhörung zu Beginn der Befragung zweimal Verständigungs-
schwierigkeiten erwähnt und darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer
spreche sehr undeutlich, in schlechtem Tibetisch, möglicherweise könne
er nicht ganze Sätze sprechen (vgl. A22/16 Anmerkung bei F20), bezie-
hungsweise der Beschwerdeführer wiederhole sich ständig, wisse offen-
bar nicht, was er sagen wolle und verstehe möglicherweise die Fragen
nicht (vgl. A22/16 Anmerkung bei F40). Ebenso hielt die Hilfswerksvertre-
tung am Ende der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt fest, dass die
Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig gewesen sei, weil er
undeutlich, leise sowie in unvollständigen Sätzen gesprochen habe; aus-
serdem habe er häufig (nach-)gefragt und die Fragen selber wiederholt,
bevor er geantwortet habe (vgl. A22/16 S. 16).
Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in den
beiden Befragungen jemals Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet
hat (vgl. A7/11 S. 2; A22/16 S. 1), weshalb diese Verständigungsprobleme
weder auf mangelnde Dolmetscherkenntnisse noch auf eine unzutreffen-
de Sprachwahl zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
nach Wiederholung der wörtlich identischen jeweiligen Frage sodann
adäquate Antworten zu geben vermocht, und seine zahlreichen Rückfra-
gen anlässlich der Anhörung, bevor die Frage dann schliesslich beant-
wortet wurde, lassen vielmehr auf ein ausweichendes Aussageverhalten
und auf unsubstanziierte Darstellungen schliessen. Festzuhalten bleibt,
dass weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich des Telefonin-
terviews mit der sachverständigen Person der Fachstelle Lingua irgend-
welche sprachlichen Probleme behauptet worden sind.
6.
Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12)
präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
E-4193/2013
Seite 12
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Per-
sonen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren an-
geblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Per-
son die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über
eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellati-
on b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, voraus-
gesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht re-
spektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den
Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationali-
tät verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal
bzw. Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende
Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrele-
vante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden
Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend
wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie
sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewis-
sen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs ei-
E-4193/2013
Seite 13
ner neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings
müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal
und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsan-
gehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehö-
rige seien. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei in jedem Fall auszu-
schliessen.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verun-
möglicht (BVGE 2014/2012 E. 5.9 f.).
7.
7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz
folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen
vermag. Im Einzelnen erschöpfen sich seine Vorbringen in Bezug auf den
geltend gemachten Vorfall hinsichtlich der Errichtung [Bau] auf dem Feld
seiner Familie, das anschliessende Vorsprechen auf dem Amt in
C._______ und die illegale Ausreise in unsubstanziierten Ausführungen,
welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden
müssen respektive widersprüchlich ausfallen. Insbesondere vermögen
seine unterschiedlichen Angaben an der EVZ-Befragung und der Anhö-
rung betreffend den Zeitpunkt, wann genau er und seine Familie vom
Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren hätten, auf ihrem Feld
[Bau] errichten zu wollen, nicht zu überzeugen; vielmehr verstrickte er
sich auf Nachfrage hin in weitere Ungereimtheiten (vgl. A22/16 S. 7). So-
dann mutet der angebliche Umstand, dass [Geschwisterteil 1], nachdem
sie auf dem Amt in C._______ einen Beamten beziehungsweise Polizis-
ten geschlagen hätten, festgenommen worden sei, er selber aber habe
fliehen können, unglaubhaft an, zumal die Beamten beziehungsweise Po-
lizisten zu dritt gewesen sein sollen (vgl. A22/16 S. 5). Auch seine Ausfüh-
rungen bezüglich des Telefonats mit [Geschwisterteil 2] von Nepal aus
und der zuerst fehlenden Angabe, dass er durch sie erfahren habe, zu
Hause von der Geheimpolizei gesucht worden zu sein, fallen nicht kohä-
rent aus, weshalb grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen
E-4193/2013
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aufkommen (vgl. A22/16 S. 10; A7/11 S. 8). Wie das BFM zu Recht aus-
führte, vermag auch die geltend gemachte fehlende Schulbildung diese
Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sowie die ausweichenden Antwor-
ten nicht zu erklären. Im Übrigen behauptete er anlässlich der EVZ-
Befragung, sein Vater habe ihn bis zur Ausreise unterrichtet (A7/11 S. 3).
Anschliessend gab er aber zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (…) ver-
storben (A7/11 S. 4).
Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers zudem dadurch, dass er keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht hat. In der EVZ-Befragung gab er dies-
bezüglich an, [Geschwisterteil 1] habe für ihn die Identitätskarte, welche
sich derzeit bei ihnen zu Hause befinde, ausstellen lassen. Da ihm seine
Mutter gesagt habe, er würde unterwegs mit seiner Identitätskarte Prob-
leme bekommen, habe er sie nicht mitgenommen (vgl. A7/11 S. 5 f.). In
seiner Replik hielt er demgegenüber fest, sein Vater habe für alle Famili-
enmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwerdeführer
ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei und gesagt, man müsse sie mitneh-
men, wenn man sehr weit reise.
7.2
7.2.1 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers wer-
den im Ergebnis durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens
verstärkt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft.
Die vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer über-
zeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifi-
kation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen
Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen wird und –
anders als in der Beschwerdeschrift behauptet – die Vorinstanz sich
durchaus auf die Evaluation des Alltagswissen stützen konnte. Ausser-
dem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, zur Qualifi-
kation des Experten keine Einwände zu haben (A22/17 S. 12). Im Übri-
gen hätte er – wie in der Replik vorgeschlagen – eine zweite Auswertung
des Telefon-Interviews durch einen weiteren Experten einreichen können,
was er freilich unterlassen hat (vgl. oben Bst. K und E. 5.1).
In Bezug auf den zugezogenen Sprachexperten ist dagegen festzuhalten,
dass den Akten keinerlei Hinweise zur fachlichen Qualifikation der betref-
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Seite 15
fenden Person zu entnehmen sind, weshalb die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben.
7.2.2 Der mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissen beauftragte
Sachverständige gelangte aufgrund überwiegend ungenügender geogra-
phischer beziehungsweise landeskundlich-kultureller Kenntnisse des Be-
schwerdeführers zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im be-
haupteten Raum gelebt haben könnte, sei klein. Zwar ist festzuhalten,
dass die Ausführungen nicht in allen Belangen gleichermassen überzeu-
gend erscheinen und sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht
durchwegs als unzutreffend erwiesen. Allerdings sind die Aussagen hin-
sichtlich der administrativen Einteilung des angegebenen Herkunftsortes
sowie der Existenz von in der Gegend liegenden Dörfern und Seen unzu-
reichend. Überdies ist auffallend und nicht erklärbar, weshalb er für "Prä-
fektur" ein veraltetes (gemäss Angaben des Sachverständigen handle es
sich vermutlich um einen Sprachausdruck chinesischen Ursprungs) und
nicht das heute geläufige Wort verwendet. Auch der Umstand, dass er
angegeben habe, nicht zu wissen, ob [Geschwisterteil 2] ein Telefon be-
sitze, erscheint insbesondere im oben aufgezeigten Kontext nicht plausi-
bel. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Be-
schwerdeführer das gleiche Tibetisch wie der Sachverständige – nämlich
die exiltibetische Koine – spricht, wenn er eigenen Angaben zufolge seit
seiner Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt haben will.
Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinhin als haltlos
einzustufen und seine Antworten vereinzelt durchaus korrekt ausgefallen
sind, kann infolge der unter E. 7.1 aufgezeigten begründeten Zweifel an
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung aus der Auswertung des All-
tagswissens gleichwohl nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör
gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der
Evaluation zu entkräften (vgl. A 22/16 S. 12 f.). Im Übrigen werden auch
in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorge-
bracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen, und die
Möglichkeit eine Stellungnahme nach Anhören des Telefoninterviews in
den Räumlichkeiten des BFM, in allfälliger Begleitung durch selbst aus-
gewählte Personen, wurde nicht wahrgenommen.
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Seite 16
7.3 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten vorinstanzlichen
Verfügung – sowie der Evaluation des Alltagswissens – ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibeti-
sche Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – le-
diglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen,
dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die
indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes
Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz – letztere ging
entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht davon aus, der Be-
schwerdeführer sei Inder, sondern bezeichnete seine Staatsangehörigkeit
vielmehr als unbekannt – der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die
Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch
den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen
tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht
gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in
begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
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sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdefüh-
rer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als sei-
tens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine
konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entspre-
chende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit sei-
nem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grund-
lage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist,
da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn
bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
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Seite 18
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
31. Juli 2013 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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