B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4193/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich nach
eigenen Angaben seit 1997 im Sudan aufhält, ersuchte am 20. April 2011
(Eingang bei der Botschaft: 23. Mai 2011) die Schweizer Botschaft in
Khartum um einen Termin zur Anhörung betreffs Einreichung eines Asyl-
gesuchs. Am 17. Oktober 2011 wurde der Antrag beim BFM erfasst.
B.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer
in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazi-
tätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das
Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt
dieses Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014.
C.
Am 5. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der
Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung
seines Gesuchs. Dieses traf am 9. Februar 2014 bei der Botschaft ein.
Zur Begründung seines Antrags führte er aus, zwar habe er selbst keine
Vorladung zum Militärdienst erhalten, dennoch habe er Eritrea im Jahr
1997 mit einer Gruppe junger Leute verlassen, um sich dem unbegrenz-
ten Militärdienst zu entziehen. Das Leben in Eritrea sei schwierig, er sei
arbeitslos gewesen und habe keine beruflichen Perspektiven gehabt; zu-
dem gebe es dort viel Krieg und keine Möglichkeit, sich niederzulassen;
ferner laufe man Gefahr, entführt zu werden. Deshalb habe er das Land
illegal und ohne Reisedokumente in Richtung Sudan verlassen. Kurzzei-
tig habe er sodann Aufnahme in einem UNHCR-Flüchtlingslager gefun-
den, ohne dort jedoch als Flüchtling registriert worden zu sein, da er das
Lager schon bald wieder verlassen habe. Seither lebe er in Khartum bei
einem Freund und halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser. Das Le-
ben ohne Aufenthaltsbewilligung sei schwierig, zudem fürchte er sich vor
Entführungen. Er habe eine Ehefrau in Eritrea, eine Ehefrau im Sudan
und vier Kinder. Sein Bruder lebe in B._______/Sudan. Als Beweismittel
reichte er Kopien seiner eritreischen Identitätskarte und seiner UNHCR-
Refugee-Identity-Card ein.
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D.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie
den Einreiseantrag ab. Es hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer
zu keinem Zeitpunkt von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen
sei, oder ihm solche gedroht hätten. Er sei in Eritrea nie zum National-
dienst einberufen worden, seine Ausreise sei rein vorsorglich gewesen,
weshalb auch keine konkreten auf ihn bezogenen Verfolgungshinweise
bestünden. Unter Berufung auf Art. 54 AsylG hielt das BFM fest, dass die
Einreise des Gesuchstellers nach Schweizer Praxis nicht zu bewilligen
sei, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Einreisevoraussetzungen er-
übrige. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass es keinerlei Vorbrin-
gen hinsichtlich der Ehefrauen und des Bruders gebe und das Gesuch
einzig den Beschwerdeführer betreffe.
E.
Der Beschwerdeführer nahm den abweisenden Entscheid am 13. Mai
2014 auf der Botschaft in Khartum in Empfang.
F.
Am 8. Juni 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine Eingabe, welche
am 10. Juni 2014 bei der Botschaft und am 25. Juli 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging. Er verwies nochmals auf die harsche Praxis
des Nationaldienstes und die schlechten Bedingungen in Eritrea sowie
auf die schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Sudan.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 bestätigte die Instruktions-
richterin den form- und fristgerechten Eingang der Beschwerde und for-
derte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf.
H.
Am 14. August 2014 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Ver-
nehmlassung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kennt-
nis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2014
seine Ehefrauen, seine Kinder und seinen Bruder erwähnt, ist festzuhal-
ten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Be-
schwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung ei-
nes Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches
Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstel-
lenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise
eingereichtes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben
werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder – im Falle des
berechtigten Verzichts auf eine Befragung – zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wol-
len, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen,
wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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2.
Die Vernehmlassung vom 14. August 2014 – mit welcher das BFM ohne
weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst – wurde
dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird
ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28.
September 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach
kommen im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend
das Auslandverfahren zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche
Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 31. Juli 2013 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli
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2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der
Folge mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Eingang bei der Botschaft in
Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf
ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer
somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei
der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwir-
ken.
Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende
Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die
Vorinstanz.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE
2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Asyl – und damit die Einreise in die
Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist,
sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt
die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne.
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Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden
kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnah-
me zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf
die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E.
5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea im Jahr 1997 verlassen
zu haben, um sich einer Einberufung in den unbegrenzten National Servi-
ce entziehen zu können und weil seine Lebensumstände in Eritrea
schwierig und ohne Perspektiven gewesen seien. Auch im Sudan sei die
Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Aufenthaltsbewilligung für ihn
sehr schwierig, zudem fürchte er sich vor Entführungen.
6.2 Das BFM kommt in seinem Entscheid vom 20. März 2014 zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung
glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten
Vorfällen betroffen gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Viel-
mehr sei der Beschwerdeführer rein vorsorglich ausgereist, weshalb er im
Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling gewesen sei. Lediglich aufgrund
allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss
keine Einreisebewilligung zu erteilen. Auch sei es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits
Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere ge-
mäss Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht,
weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien.
7.
7.1 Ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Ausreise aus dem Land (im
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Seite 8
Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet gewesen sei, kann vorlie-
gend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht – wie
auch von der Vorinstanz angedeutet – davon ausgeht, dass der Be-
schwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzei-
gen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Lebens-
bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zu-
fluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
7.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit 1997 im
Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf,
verliess dieses jedoch noch vor der Registrierung. Seither und auch aktu-
ell wohnt er in Khartum bei einem Freund. Zwar verfügt der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbe-
willigung. Allerdings ist davon auszugehen, dass er inzwischen durch das
UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist, an-
sonsten er keinen Flüchtlings-Ausweis vorweisen könnte (vgl. Beilage zu
act. A6/3). Folglich verfügt er immerhin über eine erforderliche temporäre
Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weit-
gehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea.
7.3 Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimat-
staat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt worden sind, gering. Zwar liegen Berichte vor, dass die su-
danesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende
sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rückführungen erfolgen indes-
sen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2). Den Akten sind
vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil
des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslie-
ferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen
liessen. Dafür spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer sich nach ei-
genen Angaben bereits seit 17 Jahren im Sudan aufhält und abgesehen
von den Vorbringen hinsichtlich schwieriger Lebensbedingungen keine
substanziierten Ausführungen in Hinblick auf ein erhöhtes Deportationsri-
siko macht. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dem Be-
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schwerdeführer ernsthaft die Abschiebung nach Eritrea droht oder er im
Sudan aufgrund seiner eritreischen Herkunft gefährdet wäre.
Auch die Gefahr einer Entführung durch Menschenschmuggler oder
Schlepperbanden ist nicht als akut und aktuell einzuschätzen; entspre-
chende Berichte sind namentlich für die Lager im Ostsudan sowie für die
Wege entlang den Migrationsrouten vom Sudan Richtung Mittelmeer be-
kannt geworden (vgl. hierzu Urteil E-3335/2013 vom 12. März 2014,
E. 6.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der sich seit Jahren in Khartum
aufhält, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entspre-
chenden Entführung bedroht.
7.4 Auch seine Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdefüh-
rer lebt seit vielen Jahren im Sudan. Es ist davon auszugehen, dass er
während dieser langen Zeit ein hinreichend tragfähiges Beziehungsnetz
innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft aufbauen konnte. Er hat in
Khartum eine Familie gegründet und bestreitet ihren Unterhalt durch Ge-
legenheitsjobs. Zwar ist nachvollziehbar, dass seine Situation allenfalls
schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer-
deführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht auch zu-
künftig wird bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbe-
dingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu ent-
falten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer
Einreisebewilligung dar.
7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend
macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu
führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartum, Sudan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: