B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4193/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Ende März 2012 illegal in Richtung Nepal. Dort habe er sich bis zum
28. Dezember 2012 aufgehalten; danach sei er mit dem Flugzeug mit ei-
nem Zwischenhalt nach Europa gelangt und nach einer Zugfahrt am 1. Ja-
nuar 2013 in die Schweiz eingereist. Am 3. Januar 2013 reichte er ein Asyl-
gesuch ein.
B.
Am 10. Januar 2013 wurde er summarisch befragt und am 17. Juni 2014
zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er stamme aus dem
Dorf (…), Autonomes Gebiet Tibet (AGT), wo er geboren sei und bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht und sei im
Alter von (…) Jahren in das nahegelegene Kloster B._______ eingetreten.
Als Asylgrund gab er an, dass am 5. März 2012 viele beziehungsweise drei
„Chinesen“ ins Kloster gekommen seien, um einen Film zu Propaganda-
zwecken zu drehen. Anhand des Films habe man beispielsweise zeigen
wollen, dass die „Chinesen“ viele Entwicklungsprojekte realisiert hätten. Er
habe mit einigen Freunden gegen die Filmaufnahmen protestiert. Nach ei-
nigen Stunden seien die „Chinesen“ weggegangen und gegen Abend mit
fünf bis sechs Polizisten ins Kloster zurückgekehrt. Die Polizisten hätten
ihn geschlagen. Gegen Abend hätten die „Chinesen“, bis auf zwei Polizis-
ten, das Kloster verlassen. Am Abend hätten drei Mönchskollegen ihn be-
sucht. Nach dem Abendessen habe er mit diesen Mönchskollegen das
Kloster verlassen und sie hätten von einem Hügel aus die beiden Polizisten
mit Steinen beworfen. Die Polizisten hätten sie verfolgt, er habe jedoch da-
vonlaufen können und sich zu seinen Eltern nach Hause begeben. Sein
Vater habe ihm geraten wegzugehen, bevor er Probleme bekommen
würde. Am 9. März 2012 sei er zu Fuss aufgebrochen und nach C._______
beziehungsweise D._______ gelangt. In einem Lastwagen sei er via
E._______ nach F._______ und danach bis kurz vor den Pass G._______
gefahren. Am 11. März 2012 beziehungsweise Ende März 2012 habe er zu
Fuss die Grenze nach Nepal passiert (vgl. SEM-Akten: Befragungsproto-
koll A4/10 und Anhörungsprotokoll A12/19).
C.
Am 14. März 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer im Auftrag der Fach-
stelle LINGUA ein 69-minütiges Telefoninterview durchgeführt. Gestützt
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darauf wurde durch eine sachverständige Person ein Gutachten erstellt,
wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers aufgrund seiner nur we-
nigen landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse und seiner analysierten
Sprech- und Sprachkompetenz sehr wahrscheinlich nicht in der angegebe-
nen Region erfolgt sei, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. Mai
2016 zum Ergebnis der durchgeführten LINGUA-Analyse das rechtliche
Gehör gewährt, und er wurde gleichzeitig über den Werdegang und die
Qualifikation der sachverständigen Person informiert.
D.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar
2013 mit Verfügung vom 6. Juni 2016 – eröffnet am 8. Juni 2016 – ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2016 (Post-
stempel) ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter
anderem, die SEM-Verfügung vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und er sei (als Flüchtling) vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Ver-
zicht auf Kostenvorschusserhebung ersucht. Zudem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
F.
Am 25. Juli 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des
„(…)“ (mit Stempel des Klosters) vom 25. Juni 2016 eingereicht, in wel-
chem die Personalien des Beschwerdeführers und sein von (…) im Kloster
dauerndes Studium bestätigt werden. Während seiner Studienzeit habe er
fleissig gelernt und die Älteren respektiert.
E-4193/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbeson-
dere auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse stützte. Seine Schlüsse habe
der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
6.1.1 So habe die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwer-
deführers zu den Bereichen administrative Einteilung, Ortschaften, Distan-
zen, Geografie, Klöster, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis
und Preise untersucht. Sie habe dabei festgestellt, dass er zwar gewisse
landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu seiner geltend gemachten Her-
kunftsregion besitze, seine weiteren Angaben seien jedoch inkorrekt und
für eine im AGT sozialisierte Person nicht nachvollziehbar gewesen. Er
habe zwar die Namen von einigen Siedlungen gekannt, habe aber einige
Ortschaften – insbesondere die von ihm angegebene Heimatgemeinde –
administrativ nicht richtig eingeordnet. (…). Obwohl er einige Kenntnisse
zu seiner Herkunftsregion besitze, müssten diese nicht zwingendermassen
in Tibet vor Ort erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden
können. Gesamthaft gesehen seien seine Kenntnisse in vielen der unter-
suchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Bei einer ein-
heimischen Person seines Alters sowie seinem angegebenen sozialen,
ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lü-
cken zu rechnen.
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6.1.2 Zudem habe die sachverständige Person eine linguistische Analyse
vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Sprache des Be-
schwerdeführers grösstenteils mit dem Dialekt von H._______ überein-
stimme, auf dem die exiltibetische Koine beruhe. Seine Sprechweise weise
auf allen drei Ebenen der Analyse (Phonetik/Phonologie, Morphologie und
Lexikon), insbesondere der Morphologie, eine ganze Reihe von Merkma-
len auf, die der exiltibetischen Koine zuzuschreiben und den innertibeti-
schen Dialekten fremd seien. Auch wenn er sich circa neun Monate in Ne-
pal aufgehalten haben wolle und während seines etwas über dreijährigen
Aufenthalts in der Schweiz mit dem Exiltibetischen in Kontakt gekommen
sei, so sei das gehäufte Auftreten sprachlicher exiltibetischer Merkmale im
Bereich der Morphologie nicht zu erwarten. Er sei anlässlich des Interviews
ausserdem explizit darum gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu spre-
chen. Zudem habe er mehrere zentraltibetische Begriffe nicht verstehen
können, was für einen einheimischen Zentraltibeter unwahrscheinlich sei.
Aufgrund der im (…) herrschenden Bilingualität müsste er zudem einige
Chinesischkenntnisse aufweisen. Er verfüge jedoch kaum über Kenntnisse
des Chinesischen, was für eine Person seines Alters untypisch sei.
6.1.3 Am 31. Mai 2016 sei dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergeb-
nis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei
er direkt auf seine festgestellten mangelhaften Kenntnisse und seine
sprachlichen Eigenheiten angesprochen worden. Seine Antworten hätten
die Einschätzung der sachverständigen Person nicht in Frage zu stellen
vermocht. Zum Teil habe er seine im Telefongespräch vom 14. März 2016
gemachten Angaben bestritten oder seine zuvor gemachten Antworten, die
von der sachverständigen Person im LINGUA-Gutachten widerlegt worden
seien (vgl. A22/9, F26 u. 27), wiederholt. Seine ungewöhnliche bezie-
hungsweise nicht korrekte Aussprache von Ortsnamen habe er damit er-
klärt, dass die Gesprächspartnerin Schwierigkeiten gehabt habe, ihn zu
verstehen (vgl. A22/9, F9). Dies sei in Abrede zu stellen, zumal sich im
LINGUA-Gutachten keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme finden
würden. Auch könne er nicht gehört werden mit dem Argument, dass die
Gesprächspartnerin Begriffe falsch ausgesprochen oder falsch aufge-
schrieben habe (vgl. A22/9, F9, F 13 u. F 19, F 35). Teilweise habe er an-
lässlich des rechtlichen Gehörs auch seine Angaben vom LINGUA-Ge-
spräch korrigiert (vgl. A22/9, F17-20). Betreffend die linguistische Analyse
habe der Beschwerdeführer daran festgehalten, dass er von klein auf mit
Lamas und dem Abt im Kloster gelebt habe, die aus (...) und (...) stammen
würden. Seiner Ansicht nach habe er während des Telefongesprächs sei-
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nen Heimatdialekt gesprochen. Zudem gebe es keinen grossen Unter-
schied zwischen dem Dialekt von H._______ und jenem des (…) (vgl.
A22/9, F46). Letztere Aussage sei jedoch nicht zutreffend. Obwohl die (…),
nur rund (…) km Luftlinie von H._______ entfernt sei, sei der Dialekt vom
(…) demjenigen von H._______ sehr unähnlich. Seine Erklärung, dass er
die zentraltibetischen Begriffe nicht verstanden habe, da die Gesprächs-
partnerin einen anderen Dialekt als er gesprochen habe, sei als Schutzbe-
hauptung zu werten (vgl. A22/9, F49). Seine Darlegung, wonach er die chi-
nesische Sprache von klein auf nicht gemocht habe, vermöge seine man-
gelhaften Chinesischkenntnisse nicht zu erklären (vgl. A22/9, F50). Zur ab-
schliessenden Einschätzung der sachverständigen Person zu seiner Her-
kunft habe er daran festgehalten, in Tibet geboren und aufgewachsen zu
sein (vgl. A22/9, F51).
6.1.4 Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen
Person sowie mangels Aussagen seinerseits, welche seine lückenhaften
Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm geltend
gemacht – von Geburt bis Frühjahr 2012 im AGT gelebt habe.
6.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich zudem
offensichtlich nachträglich Wissen über seine Herkunftsregion angeeignet.
(…). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er seine Herkunft aus dem
beziehungsweise Sozialisation im AGT nicht habe glaubhaft machen kön-
nen.
6.3 Ferner erwog das SEM, durch die Feststellung, dass der Beschwerde-
führer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geogra-
fischen Raum gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Aus-
reise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen.
Dieser Schluss werde durch seine widersprüchlichen und realitätsfremden
Aussagen zur Verfolgungsgeschichte bestätigt. In der Befragung habe er
zu Protokoll gegeben, dass am 5. März 2012 viele Chinesen ins Kloster
gekommen seien, um einen Film zu drehen. Als er mit ein paar Freunden
gegen die anwesenden Chinesen demonstriert habe, seien diese wegge-
gangen und gegen Abend mit fünf oder sechs Polizisten ins Kloster zurück-
gekommen. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, und am späten Abend
desselben Tages habe er sich zu seinen Eltern begeben (vgl. A 4/10 S. 6
f.). In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass am 5. März 2012
lediglich drei Chinesen ins Kloster gekommen seien. Nach einem Disput
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mit dem Abt seien die Chinesen weggegangen und gegen 15 Uhr in Be-
gleitung einiger Polizisten zurückgekehrt. Nach einem abermaligen Streit
mit dem Abt seien die Chinesen wütend geworden, und die Polizisten hät-
ten ihn mit Stöcken geschlagen. Am Abend seien die Chinesen bis auf zwei
Polizisten weggegangen. Er sei mit drei Mönchskollegen auf einen Hügel
gestiegen und sie hätten die beiden Polizisten mit Steinen beworfen (vgl.
A12/19 S. 10 ff.). Eine solche Darlegung müsse zudem als realitätsfremd
gewertet werden, und seine diesbezüglichen Schilderungen würden äus-
serst plakativ wirken.
Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben zu seiner geltend ge-
machten illegalen Ausreise gemacht. In der Befragung habe er ausgesagt,
dass er am 9. März 2009 ([sic!]) vom Kloster aufgebrochen sei (vgl. A4/10
S. 5). In der Anhörung habe er jedoch angeführt, dass er nach dem Verlas-
sen des Klosters am 5. März 2012 nicht mehr dorthin zurückgehrt sei und
am 9. März 2012 von einem Freund seines Vaters aus die Ausreise ange-
treten habe (Akte A12/19 S. 14 ff.). In der Befragung habe er weiter darge-
legt, über (...) und (...) zu Fuss nach C._______ und von dort im Lastwagen
nach F._______ gelangt zu sein (vgl. A 4/10 S. 5). In der Anhörung habe er
hingegen vorgebracht, sich zu Fuss von (…) nach D._______ begeben zu
haben. Welche Ortschaften er auf dem Weg passiert habe, wisse er nicht
(vgl. A12/19 S. 15). Während er in der Befragung gesagt habe, dass er von
F._______ zu Fuss nach G._______ marschiert sei (Akte A 4/10 S. 5), be-
haupte er in der Anhörung, er sei von F._______ aus mit einem Fahrzeug,
das Waren transportiert habe, circa achteinhalb Stunden bis kurz vor
G._______ gefahren (Akte A12/19 S. 15). Er sei auch nicht in der Lage
gewesen, zu seiner Flugreise irgendwelche näheren Auskünfte zu geben,
sei es zur Route, der Fluggesellschaft oder den Flugdestinationen, sei es
zum dabei verwendeten Reisedokument.
Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.4 Sodann führte das SEM unter Hinweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) aus, der Be-
schwerdeführer habe weder seine Herkunft aus dem AGT/der Volksrepub-
lik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen vermocht, vielmehr
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor
der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volkrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe aber keine konkreten, glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert,
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weshalb das SEM zum Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst damit argumentiert, dass die
vorinstanzliche Vorhaltung, er habe die administrative Gliederung seiner
Heimatregion nicht richtig einordnen können, inkorrekt sei. Unter Vorlage
von drei Ausdrucken einer öffentlich zugänglichen Tourismusinternetseite
für die Volksrepublik China (vgl. ), auf welcher unter
anderem die administrative Gliederung der AGT abgebildet ist, wird vorge-
bracht, dass die „Übersetzer“ (gemeint sind wohl die Interviewpartnerin und
die sachverständige Person) vieles nicht verstanden hätten. Dem Vorwurf,
er habe die benachbarten Ortschaften (...) und (...) nicht gekannt, entgeg-
net er sodann, die „Übersetzerin“ (gemeint ist in diesem Zusammenhang
wohl die Interviewpartnerin) habe diese Orte nicht richtig ausgesprochen,
andernfalls hätte er sie sicher gekannt. Auch seien die zwei Orte nicht auf
einem der eingereichten Internetausdrucke zu finden. Ihm sei zudem zu
Unrecht vorgeworfen worden, dass er den Namen des (...) nicht richtig
ausgesprochen habe. Seiner Ansicht nach habe die „Expertin“ (gemeint ist
wohl die Interviewpartnerin) Schwierigkeiten gehabt, ihm zu folgen, weil er
die richtigen Angaben gemacht und auch die Namen in seinem Dialekt rich-
tig ausgesprochen habe. Er habe zudem nicht gesagt, dass das Kloster
(…) zur alten Tradition („[…]“) gehöre, auf diese „Falschaussage“ habe er
bereits im rechtlichen Gehör hingewiesen. Er verstehe nicht, wie die „Ex-
pertin“ (gemeint ist wohl die sachverständige Person) „(...)“ und „(...)“ habe
verwechseln können. Betreffend den Vorwurf, er habe den Berg „(…)“ (statt
nur „[…]“) genannt, weist er darauf hin, dass er dabei in der „Umgangs-
sprache der Tibeter“ gesprochen habe, in der „vieles anders ausgedrückt“
werde als so „wie es im Buche stehe“.
Zur Feststellung des LINGUA-Gutachtens, er spreche nicht den Dialekt
von (...), sondern einen exiltibetischen Dialekt, verweist er darauf, dass er
„von klein auf“ im Kloster mit Lamas aus (...) und (...) gelebt habe, das be-
deute, er sei von Menschen aus verschiedenen Regionen umgeben gewe-
sen. Es könne daher sehr gut sein, dass er sich auch „ein bisschen“ deren
Dialekt angeeignet habe. Seiner Ansicht nach spreche er aber einen klaren
(...)-Dialekt. Angesichts seiner mangelnden Schulbildung und der Tatsa-
che, dass er nie gross von Chinesen umgeben gewesen sei, sei es nahe-
liegend, dass er lediglich rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse aufweisen
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Seite 10
könne, mit welchen er einfache Einkäufe habe tätigen und Alltägliches
habe erledigen können.
(…).
Der vorinstanzliche Vorwurf der widersprüchlichen Aussage, dass einer-
seits viele und andererseits drei Chinesen ins Kloster gekommen seien,
greife nicht, da drei eben bereits viele seien. Betreffend die vorgehaltene
widersprüchliche Schilderung des Reiseweges weist er auf den folgenden,
tatsächlich vom SEM begangenen Fehler hin: als Jahreszahl für die Aus-
reise wird in der angefochtenen Verfügung einmal 2009 statt 2012 aufge-
führt (vgl. E. 6.3, 3. Abschnitt).
7.2 Ferner weist er unter Hinweis auf die (überholt gewordene) Rechtspre-
chung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 1, BVGE 2009/29) darauf hin, dass er die
chinesische Staatsbürgerschaft besitze, weshalb eine flüchtlingsrelevante
Gefährdung in Bezug auf die Volksrepublik China zu prüfen sei. Er habe
bis zu seiner Flucht stets in Tibet gelebt und sei deshalb nie im Besitz einer
anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Er habe immer die Wahrheit erzählt
und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Dass er
seine Aussagen nicht alle mit Beweisen habe untermauern können, be-
deute nicht, dass diese unwahr oder unglaubhaft seien. Er habe zudem am
(…) in (…) anlässlich der Vorlesung von Seiner Heiligkeit den (...), einen
Tibeter aus Frankreich, kennengelernt, welcher aus der gleichen Region
wie er stamme. Dieser habe Kontakte in Tibet und kenne auch das Kloster
des Beschwerdeführers, weshalb er versuchen werde, eine Bestätigung
des Klosters zu beschaffen. Sobald der Beschwerdeführer im Besitze die-
ses Beweismittels sei, werde er es dem Gericht sofort zustellen. Abschlies-
send hält er fest, dass er seine Mitwirkungspflicht stets befolgt und Aus-
kunft über seine Identität gegeben habe.
7.3 Insgesamt habe er aufgrund seiner glaubhaft gemachten Verfolgungs-
geschichte beziehungsweise eventualiter aufgrund seiner illegalen Aus-
reise begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr nach China eine Ver-
folgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten habe, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu ge-
währen beziehungsweise eventualiter er gestützt auf Art. 54 AsylG als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
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Seite 11
8.
8.1 Vorab gilt es festzustellen, dass die Rechtsprechung verfahrensrechtli-
che Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und
der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat, dergestalt
definiert hat, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des
Gutachtens Kenntnis gegeben werden müsse, mit der Möglichkeit, sich
dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG). Zudem müsse die Behörde der asylsuchenden Person in
zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und
den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weite-
ren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson
ihre Einschätzung stütze, offenlegen. Dies könne in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung geschehen.
Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen Per-
son sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen
Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sach-
kompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/10 E. 5.1, m.w.H.).
8.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche
Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person
sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Her-
kunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkom-
petenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Den verfahrensrechtlichen Mini-
malanforderungen wurde somit Genüge getan.
9.
9.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe, die illegale Aus-
reise im März 2012 und die angebliche Hauptsozialisierung in der vom Be-
schwerdeführer genannten Gegend ([...], Autonomes Gebiet Tibet [AGT]),
ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien insgesamt nicht glaubhaft
gemacht worden, im Ergebnis zu stützen.
9.2 So ist vorab festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsge-
schichte in seinem Heimatstaat (vgl. E. 6.3, 2. Abschnitt) nach Einschät-
zung des Gerichts zwar nicht von so gravierender Art sind, dass sie, für
sich alleine betrachtet, zur Einschätzung führen würden, dass die Vorbin-
gen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. Indes hinterlässt das
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Seite 12
protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Verfolgungs-
geschichte und zur Ausreise aus Tibet in der Tat einen sehr unsubstanti-
ierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die
vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt werden, als die Aussagen des
Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte teilweise als realitätsfremd
und diejenigen zur Ausreise als stereotyp zu bezeichnen sind, und die Vor-
bringen insgesamt jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Betreffend
die vom Beschwerdeführer zu Recht monierte Falschangabe der Jahres-
zahl zur Ausreise in der angefochtenen Verfügung handelt es sich offen-
sichtlich um einen redaktionellen Fehler der Vorinstanz, denn aus ihren Er-
wägungen lässt sich an keiner Stelle erkennen, dass sie damit habe ein-
wenden wollen, der Beschwerdeführer habe sich betreffend der unter-
schiedlichen Jahreszahl widersprochen. Die vorgehaltenen Widersprüche
sind in anderen Aussagen zu finden, zu welchen der Beschwerdeführer
sich hingegen nicht äussert. Damit bleiben die angeführten Widersprüche
zur Ausreise (vgl. E. 6.3, 3. Abschnitt) unwidersprochen beziehungsweise
werden dagegen in der Beschwerde weder stichhaltige noch überzeu-
gende Argumente angeführt (vgl. E. 7.1, 4. Abschnitt). Zudem vermag auch
der Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung und die Lebensweise vor
seiner Flucht nicht die – von der Vorinstanz zu Recht beanstandeten – voll-
kommen ohne jegliche Substanz ausgefallenen Schilderungen der Vorbe-
reitungen seiner Flucht, die Flucht selber und seinen Reiseweg von Tibet
in die Schweiz zu erklären. Vielmehr deuten die Erzählweise und der ge-
schilderte Geschehensablauf (spontane Protestaktionen gegen Film-Dreh
am 5. März 2012, gleichentags beziehungsweise vier Tage später Flucht
aus dem Kloster beziehungsweise Heimatdorf) auf eine konstruierte Ge-
schichte hin. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den von der Vor-
instanz zu Recht erhobenen Vorwurf, er habe sich offenbar auf das
LINGUA-Gespräch vorbereitet und sich nachträglich, nach der Befragung
zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen also, Wissen über seine
Herkunftsregion angeeignet (vgl. E. 6.2), in keiner Weise zu entkräften. So
ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere auch der auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Erklärungsversuch zur unterschiedlichen Angabe der
Ausstellung beziehungsweise der Laufzeit der Identitätskarte (Verlust der
ersten Karte im Jahr 2007, vgl. E. 7.1, 3. Abschnitt) als offensichtlicher
Nachschub und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
9.3 Auch die aus der vorgenommenen LINGUA-Analyse gewonnenen Er-
kenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen
Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen
E-4193/2016
Seite 13
Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkei-
ten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerde-
führers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar
nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst einer LINGUA-Analyse jedoch er-
höhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person sowie
die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen
eine solche Prüfung zu entsprechen hat (BVGE 2015/10 E. 5.1 und BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert ausgefallen
sowie mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung verse-
hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person keine Zweifel, weshalb
der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kri-
terien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtig-
keit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
Die mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte sachkundige Per-
son gelangte aufgrund ungenügender geografischer, landeskundlicher und
sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass jener
hauptsächlich ausserhalb Tibets sowie Chinas, und nicht in der von ihm
angegebenen Region sozialisiert worden sei. Dagegen vermochten die an-
lässlich des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.1.3) geäusserten Zweifel an der
Fachkunde der sachkundigen Person sowie angebliche Verständigungs-
probleme mit der Gesprächspartnerin beziehungsweise der angebotene
Wissenstand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das Gericht
verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus über landes-
kundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion ver-
fügt. Es wird vorliegend denn auch nicht angezweifelt, dass er tibetischer
Ethnie ist. Hingegen wurde im LINGUA-Gutachten festgestellt, dass er
nicht hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nach-
weisen könne, um eine Hauptsozialisierung im (...) annehmen zu können
beziehungsweise deute vieles darauf hin, dass er nicht, wie angegeben,
erst vor kurzem ausgereist sei. Zudem ist die sachkundige Person zum
Schluss gekommen, dass er nicht den (...)-Dialekt spreche, sondern eine
Spielart des Exiltibetischen, was er sich nicht in der angegebenen Zeit seit
März 2012 in Nepal und in der Schweiz habe aneignen können.
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Auf Beschwerdeebene werden durch das LINGUA-Gutachten festgestellte
Falschbezeichnungen lediglich mit der vom Beschwerdeführer verwende-
ten „Umgangssprache“ erklärt oder mangelndes Wissen wird mit von der
Gesprächspartnerin beziehungsweise der fachkundigen Person begange-
nen Fehlern in Aussprache und Gehör gerechtfertigt oder es werden ledig-
lich hypothetische Erklärungsmöglichkeiten, z.B. dass die exilpolitische
Färbung seines gesprochenen Tibetisch mit seiner frühkindlichen Expo-
niertheit zu Dialekten aus (...) und (...) zusammenhänge, angeboten (vgl.
E. 6.1, 1. und 2. Abschnitt). Diese Entgegnungen sind weder stichhaltig
noch sind sie derart überzeugend, dass sie die fachkundigen Feststellun-
gen umzustossen vermögen. Die eingereichten Internetausdrucke einer öf-
fentlich zugänglichen Tourismuswebsite sind zudem als Beweismittel of-
fensichtlich untauglich. Obwohl die mit der Beschwerde in Aussicht ge-
stellte Bestätigung des Klosters des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2) am
25. Juli 2016 tatsächlich zu den Akten gereicht wurde, ist aufgrund des
allgemein gehaltenen Wortlautes von einem reinen Gefälligkeitsschreiben
auszugehen, welches deshalb als Nachweis für die tatsächliche Hauptso-
zialisierung im genannten Gebiet nicht zu dienen vermag.
9.4 Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und
in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer
Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu
prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit
sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsan-
gehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen
einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prü-
fen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsäch-
lichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine
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geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächli-
chen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbrin-
gen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für
den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die
er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter
Weise künftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen.
Er vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise
noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert
hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein
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Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
13.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne
des Gesetzes erwiesen hat; dies zumal angesichts der einerseits überzeu-
genden LINGUA-Analyse, welcher erhöhter Beweiswert zugemessen wer-
den konnte und der andererseits auf Anhieb wenig überzeugenden ent-
sprechenden Einwänden des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kosten des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan