B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4194/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo
sie am 13. Mai 2013 um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich des BFM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin auf der ungarischen Bot-
schaft in [Naher Osten] ein Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültig-
keit vom (…) März 2013 bis (…) Februar 2014,
dass das BFM am 11. Juni 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 beziehungs-
weise Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung) ein Übernahmegesuch an die ungarischen Behörden
richtete, welche ihm am 2. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
Verordnung explizit zustimmten, verbunden mit der Mitteilung, das der
Beschwerdeführerin erteilte Visum sei am 23. April 2013 annulliert worden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 28. Mai 2013 zur all-
fälligen Überstellung nach Ungarn das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gab, in Bezug auf das
von der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] ausgestellte Schengen-
Visum sei alles vom Schlepper organisiert worden, und sie wisse nicht,
was diese alles gemacht hätten,
dass sie hierhergekommen sei, um in einem Land, in welchem Frieden
und Demokratie herrsche, Schutz zu erhalten, zumal die Schweiz das
Zusammenführen von Familien – ihre Tochter lebe hier – fördere,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Vollzug anord-
nete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Ungarn sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es
habe dem Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt,
dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen,
dass im Übrigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-
Verfahren nicht von individuellen Präferenzen der asylsuchenden Perso-
nen abhänge, sondern nach festgelegten Prinzipien bestimmt werde,
dass die Dublin-II-Verordnung unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienan-
gehörige" auf die Kernfamilie, nämlich auf Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen asylsu-
chenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund ein-
schränke,
dass im schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller
Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und die minderjäh-
rigen Kinder umfasse (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 Ib 5 E. 2c)
eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Bezie-
hung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, voraussetze, dass zwi-
schen diesen Personen ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhän-
gigkeit bestehe, und die Asylbehörden sich dieser bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angeschlossen hätten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ferner "in seinem Leitentscheid
1020/2007" (gemeint ist: BVGE 2008/47) festgehalten habe, dass ge-
mäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande – namentlich auch Beziehungen zwischen Grosseltern
und ihren Enkeln, Onkeln beziehungsweise Tanten – unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche
gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass die seit 2007 in der Schweiz wohnhafte Tochter der Beschwerdefüh-
rerin volljährig sei,
dass sie mithin nicht unter den Familienbegriff, wie ihn Art. 2 Bst. i Dublin-
II-Verordnung statuiere, falle und gemäss Aktenlage auch kein Abhängig-
keitsverhältnis ersichtlich sei, welches eine Erweiterung der Kernfamilie
gemäss den oben erwähnten Kriterien rechtfertige, zumal die Beschwer-
deführerin während längerer Zeit selbstständig in Eritrea, Sudan und [Na-
her Osten] gelebt habe und dort zum Teil auch berufstätig gewesen sei,
sowie keine Erkenntnisse vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin
besondere Unterstützung benötige,
dass somit eine Ausweitung des Familienbegriffs im vorliegenden Fall
nicht angezeigt und Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-
Verordnung) – bis spätestens am 3. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Ungarn drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass weder die Situation in Ungarn noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum des Post-
stempels: 23. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de gegen diese Verfügung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sie mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2013 aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung ein-
reichte und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. Juli
2013 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Ungarn anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei i.S. von Art. 107a AsylG
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Ge-
richt über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführte, es treffe zwar zu,
dass Ungarn für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei, da sie ein Einreisevisum für Ungarn besitze, jedoch
sei den aussergewöhnlichen Umständen, unter welchen sie dieses Visum
erlangt habe, Rechnung zu tragen,
dass sie gar nicht nach Ungarn habe reisen wollen, sondern vielmehr zu
ihrer in der Schweiz niedergelassenen Tochter, um hier gemeinsam in
Frieden und Sicherheit zu leben, die von der Tochter versuchte Organisa-
tion der Reise aber sehr lange gedauert habe,
dass ihr in der Zwischenzeit ein auf zwei Jahre beschränkter Arbeitsver-
trag als [Tätigkeit] bei einer Familie in [Naher Osten], wo auch ein Onkel
von ihr wohne, angeboten worden sei und sie der Not gehorchend dieses
Angebot angenommen habe,
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dass sie von der Familie, insbesondere von der Frau, sehr schlecht be-
handelt worden sei und die Arbeitsbedingungen furchtbar gewesen seien,
dass der Mann der Familie eines Tages zu ihr gesagt habe, er plane eine
längere Reise nach Europa und wolle sie mitnehmen, und er daraufhin in
der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] für sie ein Visum habe bean-
tragen lassen, wogegen sie sich natürlich nicht habe wehren können, da
er ja ihr Arbeitgeber gewesen sei,
dass die Reise nach Ungarn aber nie stattgefunden habe und der Mann,
welcher weniger schlimm als die Frau gewesen sei, ihr vor Ablauf der
zwei Jahre ihren Pass heimlich zurückgegeben habe,
dass in der Folge ihr Onkel ihre Reise aus [Naher Osten] via Türkei in die
Schweiz organisiert habe,
dass eine Abschiebung nach Ungarn nicht akzeptabel sei, weil sie keine
Beziehung zu diesem Land habe, dort niemanden kenne, völlig auf sich
alleine gestellt wäre und in ihrem fortgeschrittenen Alter – selbst bei ei-
nem positiven Asylentscheid – keine Chance hätte, sich in die ungarische
Gesellschaft zu integrieren oder eine eigenständige Existenz aufzubauen,
dass sie überdies nie aus freiem Willen einen Aufenthaltsstatus für Un-
garn beantragt habe und nicht wisse, was sie dort zu suchen hätte,
dass sie auch nicht zurück nach Eritrea könne, da sie das Land illegal
verlassen habe, man sie dort als Landesverräterin behandeln und ihr das
gleiche Schicksal wie ihrem Ehemann, der sich gegenwärtig nachrichten-
los seit mehr als vier Jahren in einem eritreischen Gefängnis aufhalte, wi-
derfahren würde,
dass gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) und Pro Asyl die ungarischen Aufnahmezentren sich
in einem desolaten Zustand befinden würden und völlig überfüllt seien,
wobei gerade die Situation von Menschen, die im Dublin-Verfahren nach
Ungarn zurückgeschickt würden, als äusserst prekär zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich an diversen Gesundheitsprob-
lemen – (…) – leide und sich in ärztlicher Behandlung befinde, wobei
grosse Zweifel bestehen würden, ob die erwähnten gesundheitlichen
Probleme in Ungarn adäquat behandelt werden könnten,
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dass sie unter anderem eine Farbkopie des Aufenthaltstitels ihrer Tochter
in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung C) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Au-
gust 2013 der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG die aufschieben-
de Wirkung zuerkannte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden und auf
die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach
den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. einleitende Bestim-
mungen und Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden
sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
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materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e Dub-
lin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-
II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht
(Art. 5 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-
II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mit-
gliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz
ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Be-
stimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
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stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 FK, die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die den Zuständigkeitsregeln von Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung
vorgehende Regel von Art. 7 Dublin-II-Verordnung, wonach auf Wunsch
der betroffenen Personen der Staat, der einem Familienangehörigen der
gesuchstellenden Person als Flüchtling Aufenthalt gewährt hat, für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, vorliegend nicht zur Anwendung
kommt, da der Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
gilt, welcher neben dem Ehe- oder Konkubinatspartner nur die minderjäh-
rigen Kinder umfasst, und die am (…) geborene Tochter der Beschwerde-
führerin zwar in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl
erhalten hat, aber eben das Kriterium der Minderjährigkeit nicht erfüllt,
dass das BFM ausserdem zu Recht davon ausging, dass aus den Akten
keine besondere Umstände – insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter – hervor-
gehen, welche eine Erweiterung der Kernfamilie (i.S. von Art. 38 AsylV 1
und BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.w.H.) rechtfertigen würden, welche Situati-
on unter Umständen bei der Prüfung einer Anwendung der Souveräni-
tätsklausel von Bedeutung sein könnte,
dass ein Abgleich des BFM mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwer-
deführerin auf der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] ein Schengen-
Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM am 11. Juni 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 beziehungs-
weise Abs. 3 Dublin-II-Verordnung ein Übernahmegesuch an Ungarn rich-
tete und die ungarischen Behörden dem BFM am 2. Juli 2013 zwar mit-
teilten, dass das Visum der Beschwerdeführerin – mit ursprünglicher Gül-
tigkeit vom (…) März 2013 bis (…) Februar 2014 – am (…) April 2013 an-
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nulliert worden sei, Ungarn gleichwohl dem Gesuch um Übernahme ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimme,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der ehe-
malige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihr das ungarische Visum
aufgezwungen habe, die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen ver-
möchten, zumal sie an der EVZ-Befragung zu Beschaffung des ungari-
schen Visums ausgesagt hat, "die Schlepper" hätten alles organisiert, und
sie wisse nicht, was diese alles gemacht hätten (vgl. Vorakten A3 S. 5),
dass ihre Vorbringen in der Beschwerdeeingabe daher als nachgescho-
ben zu qualifizieren sind,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach
eine Abschiebung nach Ungarn nicht akzeptabel sei, da die Beschwerde-
führerin keinerlei Beziehung zu dem Land habe, dort niemanden kenne,
völlig auf sich alleine gestellt wäre und in ihrem fortgeschrittenen Alter
keine Chance habe, sich in die ungarische Gesellschaft zu integrieren
oder eine eigene eigenständige Existenz aufzubauen, nicht geeignet sind,
die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, da die Zuständigkeits-
begründung nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsu-
chenden Personen abhängt,
dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und Ungarn zur Übernahme der Beschwerdeführerin
sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und
(kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebe-
verbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdau-
ernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitglied-
staat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur
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umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen,
es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die re-
ale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive
die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prä-
misse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), dar-
unter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerde-
führenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. da-
hingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstel-
lungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der be-
troffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitglied-
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staat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen re-
spektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass eine beschwerdeführende Person allerdings dann, wenn der zu-
ständige Mitgliedstaat die Menschenrechte i.S. von Art. 3 EMRK systema-
tisch und gravierend verletzt, nicht die volle Beweislast im soeben um-
schriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR i.S. M.S.S., a.a.O.),
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die
Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in
Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, und davon ausge-
gangen werden kann, dass Ungarn grundsätzlich sicher im Sinne der FK
ist und das Gebot des Non-Refoulements (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) be-
achtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7),
dass zwar – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde – am ungari-
schen Asylverfahren Kritik geübt (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of
Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Committee [HHC], "Access to
Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Re-
turnees in Hungary, December 2011) und namentlich im zuletzt genann-
ten Bericht darauf verwiesen wird, dass die ungarischen Behörden Dub-
lin-Rückkehrende nicht als Asylsuchende, sondern als unrechtmässige
Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren
einweisen würden,
dass selbst wenn diese Kritik zutreffen sollte, daraus nicht abgeleitet wer-
den kann, Ungarn würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger
Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, und
Asylsuchende erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder
das Asylverfahren sei nicht fair,
dass sodann im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Gerichte
Ungarns hätten die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie bereits vor
Erlass des materiellen erstinstanzlichen Entscheids die Ausweisung der
Asylsuchenden vollzogen hätten,
dass damit einerseits gewisse Unregelmässigkeiten im ungarischen erst-
instanzlichen Asylverfahren anerkannt werden, aber gleichzeitig auch be-
legt ist, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrin-
stanzliches Asylverfahren verfügt,
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dass der EGMR schliesslich in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse
Verbesserungen vor Ort feststellte und zum Schluss kam, Asylsuchende
seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-
Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK
widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed ge-
gen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass auch seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, wieso ge-
rade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Admini-
strativhaft werden sollte und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass unter diesen Umständen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde in Ungarn in eine exis-
tenzbedrohende Notlage geraten,
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, in Ungarn ein menschenwürdiges Leben
zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den ungarischen Behör-
den respektive beim EuGH oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass davon auszugehen ist, in Ungarn würden zumindest zum heutigen
Zeitpunkt die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes
Asylverfahren eingehalten, zumal dort vor kurzem Verbesserungen im
Asylverfahren eingeführt wurden,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde und von der Beschwerdeführerin weder
eine drohende Völkerrechtsverletzung noch eine verweigerte Schutzge-
währung nachgewiesen worden ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5),
dass sich die Beschwerdeführerin zudem auf ihren Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin damit geltend machen mag, die Überstel-
lung nach Ungarn setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die be-
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troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen
Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin in
keineswegs zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Be-
einträchtigung handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach
Ungarn von Bedeutung sein könnte,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der
betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, wel-
che medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn
eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder
nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder
die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwer-
deführerin nach Ungarn aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und da-
von auszugehen ist, sie werde in Ungarn adäquate medizinische Betreu-
ung finden,
dass die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht geeignet sein dürften, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass unter diesen Umständen weder die Zuständigkeit der Schweiz be-
gründende Verpflichtungen noch völkerrechtliche Hinderungsgründe einer
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn entgegenstehen,
dass mithin nur noch zu prüfen bleibt, ob die Schweiz trotz der Zustän-
digkeit Ungarns aus humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung)
anwenden und das Gesuch behandeln will,
dass der implizite Entscheid des BFM, die Souveränitätsklausel nicht an-
zuwenden, von dem ihr in diesem Bereich zustehenden beträchtlichen
Ermessensspielraum gedeckt ist, zumal diese Ausnahmebestimmung re-
striktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.) und es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine Frau im erwerbsfähigen Alter handelt,
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die bereits bewiesen hat, dass sie sich auch ohne fremde Hilfe – und erst
recht mit der zu erwartenden finanziellen Unterstützung durch die Tochter –
und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen durchbringen kann,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen
Anspruch darauf hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Un-
garn angeordnet hat,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein (Zuständigkeits- und) Über-
stellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staates handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-
eintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit drauf eingetreten wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i. S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist und ihre Begehren angesichts der
nahen Verwandtschaft mit einer als Flüchtling anerkannten Person mit
Asylstatus in der Schweiz nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass somit von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
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