B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4194/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage der Kopie einer Heiratsurkunde bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Einreisebewilligung seiner Ehefrau C._______, geboren am (…), und um
Familienzusammenführung ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – lehnte die
Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von C._______.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2016 erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Be-
schwerde eingereicht wurde die Heiratsurkunde im Original und eine
Sozialhilfebestätigung.
E.
Am 7. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Kostennote ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 informierte Richterin
Constance Leisinger darüber, dass das Verfahren seit dem 1. August 2017
aus organisatorischen Gründen in ihre Zuständigkeit falle, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies den Antrag um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständigung hingegen ab. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung in-
nert Frist gegeben.
H.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um
Fristerstreckung, welche ihr in der Folge gewährt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung unter
Beilage eines Kurzberichts des (…) vom 15. September 2017 sowie einer
ergänzten Honorarnote ein. In Aussicht gestellt wurde zudem eine Bestäti-
gung des Suchauftrages beim Internationalen Roten Kreuz betreffend die
Ehefrau des Beschwerdeführers.
J.
Die Beschwerdeergänzung wurde dem SEM mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2017 zur Vernehmlassung zugestellt.
K.
Das SEM hielt mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 18. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat
oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonde-
ren Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände
sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn
das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er-
kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie
zusammenzuleben.
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine
zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls – das Bestehen
einer Familiengemeinschaft vor der Flucht – im vorliegenden Fall nicht ge-
geben sei. Bereits in seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll gegeben, nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Den
Aussagen des Beschwerdeführers könne sodann nicht entnommen wer-
den, dass er mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht, sowohl während der fünf-
jährigen Verlobungszeit als auch der kurzen Ehedauer, in einer eheähnli-
chen Gemeinschaft gelebt habe. Ausserdem erstaune es, dass der Be-
schwerdeführer das Gesuch zur Familienzusammenführung erst neun Mo-
nate nach der Gewährung seines Asylstatus‘ eingereicht habe. Hätte er in
seinem Heimatstaat tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt
und die Wiederherstellung derselben in der Schweiz angestrebt, wäre zu
erwarten gewesen, dass er sich zu einem früheren Zeitpunkt um einen Fa-
miliennachzug bemüht hätte. Das Gesuch um Einreisebewilligung und Fa-
milienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher bereits
aus den genannten Gründen abzuweisen. Vor diesem Hintergrund könne
die Frage der Identität seiner Ehefrau vorliegend offen bleiben, zumal die
Heiratsurkunde nur als Kopie vorliege und für jegliche Manipulationen an-
fällig sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde unter Nachrei-
chung der Heiratsurkunde im Original entgegen, die geltend gemachte
Eheschliessung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus
stand. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung im Besitz der Originalheiratsurkunde gewesen sei;
die ihn bei der Gesuchseinreichung unterstützende Sozialarbeiterin habe
dem Gesuch jedoch nur eine Kopie beigelegt. Es gebe zudem keinen kon-
kreten Anlass, am Beweiswert der Heiratsurkunde zu zweifeln, zumal die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren
als glaubhaft beurteilt habe. Was die Dauer der gelebten Familiengemein-
schaft anbelange, habe er sich zwei Wochen nach seiner Heirat den Mili-
tärbehörden stellen müssen, um die Freilassung seines an seiner Stelle
inhaftierten Vaters zu veranlassen. In der Folge sei er nach Äthiopien ge-
flüchtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits festgestellt,
dass es auf die Dauer der vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht an-
komme und die kurze Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von einer Wo-
che, welche unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen
wurde, einem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Auch
im vorliegenden Fall sei die Beeinträchtigung des Familienlebens direkt auf
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die von der Vorinstanz anerkannte asylrelevante Verfolgung zurückzufüh-
ren. Was den von der Vorinstanz angezweifelten Willen des Beschwerde-
führers zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehe-
frau anbelangt, wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Erlebnisse auf der Flucht in einer schlechten psychischen Ver-
fassung befinde und einer sehr engen Betreuung durch seine Sozialarbei-
terin bedürfe. Er sei seit der Ankunft in der Schweiz psychisch stark ange-
schlagen, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe
darum keine Informationen gehabt, wie er den Prozess für den Familien-
nachzug initiieren könne. Erst mit Hilfe einer Sozialarbeiterin habe er die
erforderlichen Schritte einleiten können. Es habe aber seinerseits stets der
Wille bestanden, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau so rasch
als möglich wieder aufzunehmen. Zurzeit werde der Beschwerdeführer im
Übrigen von den Psychiatrischen Diensten (…) in D._______ begleitet und
medikamentös behandelt. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Kontakt zu seiner Ehefrau habe.
5.
5.1 Vorliegend ist aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde
und der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Befragungen während seines Asylverfahrens, welche er zu seiner
Ehefrau getätigt hat, davon auszugehen, dass eine Eheschliessung zwi-
schen ihm und C._______ im Heimatstaat stattgefunden hat und die ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft sind. Des Weiteren ist der Beschwer-
deführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
5.2 Fraglich erscheinen im vorliegenden Fall aber zwei Kriterien, welche
einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenste-
hen könnten. Dies betrifft zum einen das Kriterium der im Heimatstaat tat-
sächlich gelebten Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Be-
schwerdeführers. Zum anderen steht die Bewilligung des Familiennach-
zugs unter dem Vorbehalt, dass keine besonderen Umstände vorliegen
dürfen, welche einer Bewilligung des Familienasyls entgegenstehen. Die
Beurteilung ist zum Urteilszeitpunkt vorzunehmen. Aufgrund der nachfol-
genden Gründe ist im konkreten Fall das Vorliegen besonderer Umstände,
welche gegen die Bewilligung des Familienasyls sprechen, zu bejahen.
5.2.1 Während der Anhörung vom 14. August 2015 zu seinem Asylgesuch
brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er stehe aktuell in Kontakt zu
seiner Ehefrau, welche noch in Eritrea, B._______, bei ihrer Familie lebe
(act. A25/16 F19 ff.). Im Gesuch um Familienzusammenführung vom 10.
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Mai 2016 wurde sodann als aktuelle Adresse der Ehefrau das E._______
Lager in Äthiopien angegeben (act. Z1/2 S. 1), ohne dass weitere Ausfüh-
rungen dazu getroffen wurden, ob und unter welchen Umständen die Ehe-
leute noch in Kontakt miteinander stehen. In der Beschwerdeschrift sowie
in der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer schliesslich
vor, seine Ehefrau sei Anfang Juni 2016 aus Eritrea nach Äthiopien ge-
flüchtet. Diese Information habe er damals telefonisch von einer dritten,
ihm unbekannten Person vor Ort erhalten. Den genauen Aufenthalt seiner
Ehefrau kenne er nicht. Seither habe er nichts über seine Ehefrau in Erfah-
rung bringen können. Er habe sodann über die Familie seiner Ehefrau in
Eritrea versucht, Informationen über den Aufenthaltsort und das Wohlerge-
hen seiner Ehefrau zu erhalten. Ihre Familie habe aber ebenfalls keine
Kenntnisse über ihren Verbleib und habe vom Beschwerdeführer gefordert,
seine Ehefrau in Äthiopien aufzufinden. Da in Europa anerkannte eritrei-
sche Flüchtlinge für Äthiopien nur noch dann ein Visum erhalten würden,
wenn sie das 40. Lebensjahr erreicht hätten, sei es dem 27-jährigen Be-
schwerdeführer nicht möglich gewesen, in eigener Person vor Ort die Su-
che nach seiner Ehefrau fortzuführen. Ebenso wenig habe er über in Äthi-
opien lebende ihm bekannte Landsleute Informationen über seine Ehefrau
einholen können. Vorgebracht wurde sodann, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich mit der Hilfe Dritter einen Suchauftrag für seine Ehefrau
beim Internationalen Roten Kreuz lanciert habe (vgl. Beschwerdeergän-
zung vom 20. September 2017).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht mithin klar hervor,
dass er seit mindestens anderthalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner
Ehefrau hat. Ebenso wenig weiss er, wo sich seine Ehefrau aktuell aufhält.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat trotz Ankündigung einen entsprechenden
Suchauftrag bisher nicht eingereicht. Sofern denn ein solcher tatsächlich
in die Wege geleitet wurde, dürfte dies ein Indiz für seinen nach wie vor
bestehenden Willen zur Familienvereinigung mit seiner Ehefrau sein. Des-
sen ungeachtet sind aber die aktuell zum Zeitpunkt des Entscheids gege-
benen Umstände massgeblich. Im konkreten Fall heisst das, dass ein Kon-
takt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau offenbar spätestens mit
deren Ausreise aus dem Heimatstaat im Juni 2016 abgebrochen ist. Die
Gründe dafür, warum seine Ehefrau mit dem Beschwerdeführer nach ihrer
eigenen Flucht keinen Kontakt mehr hergestellt hat, lassen sich dem Vor-
bringen nicht entnehmen und können offenbar vom Beschwerdeführer
selbst auch aktuell nicht dargetan werden. Der – wenn auch nur einseitig
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durch die Ehefrau erfolgte – Abbruch des Kontakts zwischen den Eheleu-
ten über einen solch langen Zeitraum stellt jedoch einen besonderen Um-
stand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG dar, da
die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wiederherstellung einer durch
die Flucht eines Angehörigen getrennten Familiengemeinschaft dienen
soll. Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 51 AsylG, ein Gesuchsverfahren
für Familienangehörige pendent zu halten, zu denen kein Kontakt mehr be-
steht, in der Erwartung einer allenfalls wieder eintretenden Veränderung
der Sachlage. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. Mai 2016 zwar als Aufenthalts-
ort seiner Frau das E._______ Lager in Äthiopien angegeben hat, nach
seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren aber erst im Juni 2016 über
Dritte von der Flucht seiner Ehefrau informiert worden sein will. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung kein Kontakt mehr zur Ehefrau bestand. Unwesentlich ist, dass die
Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau formal noch bestehen
dürfte (BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
5.3 Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist,
bei einer Wiederaufnahme des Kontaktes und der Beziehung mit seiner
Ehefrau erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Zwar entspricht es
grundsätzlich nicht dem Sinn von Art. 51 AsylG, wiederaufgenommene
frühere Beziehungen zu schützen. Jedoch ist bei der Beurteilung eines Fa-
miliennachzugs jeweils dem Einzelfall Rechnung zu tragen. In die Beurtei-
lung müsste mithin einfliessen, worin die Gründe für einen Abbruch des
Kontakts der Ehefrau zum Beschwerdeführer liegen.
5.4 Ob es, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, an der Voraussetzung
des Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht fehlt, weil die
Eheleute lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt haben, kann nach
dem Gesagten offen gelassen werden.
6.
Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung
der Einreise mithin zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 22. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten
ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfah-
renskosten abzusehen ist.
7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 das Gesuch um amt-
liche Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist
für das vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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