B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4194/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – tamilischer Ethnie aus B._______ – am 8.
Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, nach dem Ende des Bürgerkrieges hätten er und seine Familie im
Jahre 2009 zwei Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam),
die aus dem Vanni-Gebiet vertrieben worden seien, für drei Tage beher-
bergt, bevor diese weitergezogen seien,
dass diese in der Folge von der sri-lankischen Armee aufgespürt und fest-
genommen worden seien,
dass die sri-lankischen Behörden über die beiden LTTE-Mitglieder eine
Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt hätten und ihn aus diesem
Grund festgenommen, geschlagen und erst gegen Bezahlung einer Geld-
summe wieder freigelassen hätten,
dass er anlässlich der Wahlen in der Nordprovinz im August 2015 mitge-
holfen habe, für den Kandidaten der TNA Propaganda zu betreiben und die
Aufforderung der Anhänger der (Gegen-) Partei von Mahendra Rajapaksa,
auch sie in der Wahlpropaganda zu unterstützen, abgelehnt habe,
dass er einige Zeit später seine Schwester zum Tempel zum Beten ge-
bracht habe,
dass zu dieser Zeit Anhänger von Mahendra beim Tempel Wahlpropa-
ganda betrieben hätten,
dass er kurz darauf erfahren habe, dass seine Schwester in seiner Abwe-
senheit im Tempel belästigt worden sei,
dass er zum Tempel zurückgekehrt sei und denjenigen, der seine Schwes-
ter belästigt haben soll, zur Rede gestellt habe und es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei,
dass er dabei den Belästiger, der Anhänger von Mahendra gewesen sei,
mit einem Holzstück, das er ständig auf seinem Tuk-Tuk mitgeführt habe,
geschlagen habe,
dass er im Nachhinein erfahren habe, dass dieser auch für das CID (Cri-
minal Investigation Department) gearbeitet habe,
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dass er am Tage darauf, dem 4. August 2015, zusammen mit seinem
Schwager von der Polizei von zuhause abgeholt worden sei,
dass sein Schwager im Polizeigebäude befragt worden sei, während ihn
unbekannte Männer mit einem Van an einen ihm unbekannten Ort gebracht
hätten,
dass er dort gefesselt und geschlagen worden sei, bevor ihn die Leute am
gleichen Abend in der Nähe seines Zuhauses in ein dorniges Gebüsch ge-
worfen hätten,
dass er sich einige Tage zuhause erholt und dann seine Arbeit als Tuk-Tuk-
Fahrer wieder aufgenommen habe,
dass er am 11. August 2015 erfahren habe, dass ein Kollege, der den glei-
chen Wahlkandidaten unterstützt habe wie er, verschleppt worden sei,
dass er tags darauf bei der Arbeit von Männern auf Motorrädern beschattet
worden sei,
dass er befürchtet habe, umgebracht zu werden, und mit einem Schlepper
Kontakt aufgenommen habe,
dass er am 13. August 2015 mit einem Linienbus nach Colombo gelangt
sei und sich mit seinem Schwager getroffen habe,
dass er am 14. August 2015 die Ausreise aus Sri Lanka auf dem Luftweg
angetreten habe und über Doha, Qatar, nach Teheran, Iran, gelangt sei,
bevor er über die Türkei und Griechenland am 8. Oktober 2015 die Schweiz
erreicht habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni
2017– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2017 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragen liess, der Entscheid der Vorinstanz
vom 26. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl
zu gewähren,
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dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand be-
antragt wurde,
dass festzustellen sei, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Ge-
meindebehörde vom 21. Juli 2017 eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juli 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017
die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, um Bei-
gabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht abwies,
dass der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 18. August 2017zu leisten,
dass in der Zwischenverfügung festgestellt wurde, der Beschwerde komme
von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und
diese sei nicht entzogen worden,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein dürfen,
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dass darüber hinaus der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen
muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen und im Sinne einer Gesamtwürdigung entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht und dabei auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.),
dass nach Prüfung der Akten die Argumentationslinie und insbesondere die
Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes in der vorinstanzlichen
Verfügung im Resultat einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der
Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, dass aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten zu entnehmen sind, wel-
che in der Summe darauf hindeuten, dass sich die Vorkommnisse nicht so
zugetragen haben, wie er sie geschildert hat,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (Akten SEM
A13/19) Gelegenheit gegeben wurde, zu verschiedenen Ungereimtheiten
Stellung zu nehmen, und das SEM insbesondere auch zu Recht festgestellt
hat, dass er dabei nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Erklä-
rungen abzugeben,
dass aus den Akten ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer zu zent-
ralen Sachverhaltsaspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat, die
durch die Einwände und Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift in
entscheidwesentlicher Hinsicht nicht aufgelöst werden können,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht verschiedene
zentrale Angaben des Beschwerdeführers im Abgleich der Befragung zur
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Person (BzP) mit der Anhörung zu entscheidrelevanten Kernvorbringen
diametral voneinander abweichen,
dass der Beschwerdeführer etwa anlässlich der BzP schilderte, bei der
Auseinandersetzung vor dem Tempel sei er von mehreren Leuten geschla-
gen worden (A6/11, Pt 7.01: „Sie begannen mich heftig zu schlagen.“),
während er im Rahmen der Anhörung aussagte, er habe ausschliesslich
von seinem Kontrahenten eine Ohrfeige erhalten (A13/19, F63),
dass er anlässlich der BzP vorbrachte, er nehme an, es habe sich bei den
unbekannten Entführern um Beamte „in Zivilbekleidung“ gehandelt (A6/11,
Pt. 7.01) und bei der Anhörung darstellte, alle seien schwarz gekleidet ge-
wesen und hätten grosse Ketten und Ohrringe getragen und man be-
komme richtig Angst, wenn man diese Leute anschaue (A13/19, F85),
dass diese beiden Darstellungen mit guten Gründen als nicht vereinbar zu
bezeichnen sind und der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung, er habe damit gemeint, dass es keine Uniform ge-
wesen sei und die Armeeleute in zivil mehrheitlich schwarze Kleider tragen
würden (A13/19, F105), nicht überzeugen kann,
dass auch der Einwand in der Beschwerde, die Aussagen seien nicht wi-
dersprüchlich, da es sich um Männer in Zivil gehandelt habe, die schwarz
gekleidet gewesen seien, offenkundig nicht verfängt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er sei bei
seiner Entführung durch die unbekannten Leute ausgepeitscht worden
(A6/11, Pt. 7.01), und den Vorhalt, dass er im Rahmen der Anhörung dazu
widersprüchlich vorgebracht habe, mit einem Rohr geschlagen worden zu
sein, nicht aufzulösen vermag (A13/19, F101),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in einer Gesamtbetrachtung des Aussagverhaltens des
Beschwerdeführers festzustellen ist, dass sein Sachvortrag in zentralen
und entscheidwesentlichen Aspekten den Anforderungen an Art. 7
AsylG offenkundig nicht standhalten können und den Schluss
berechtigterweise zulässt, er sei in seinem Heimatland nicht von
flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen worden oder
müsste solche bei einer Rückkehr dorthin mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten,
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dass das SEM somit in seiner Verfügung die wesentlichen Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtete und rich-
tigerweise feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zu-
getragen haben, nicht,
dass im Weiteren nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07),
dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in flüchtlings-
rechtlich relevanten Sinne auf sich gezogen zu haben,
dass vorliegend kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbe-
achtlicher Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf
das oben genannte Referenzurteil verwiesen werden kann,
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dass in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass
nicht alle nach Sri Lanka Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tat-
sächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfol-
gung ausgesetzt sind, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen
Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflam-
men zu lassen, und der Beschwerdeführer ein derartiges Profil offenkundig
nicht hat glaubhaft machen können,
dass aus den obigen Erwägungen zu schliessen ist, dass die vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung beschriebenen Narben an seinem
Körper nicht wie von ihm geltend gemacht von Misshandlungen durch sri-
lankische Sicherheitsleute stammen, und im Weiteren bei der Einreise
nach Sri Lanka festgestellte Narben alleine nur schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5),
dass zudem jedenfalls nicht alle der aus Europa beziehungsweise der
Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch
erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rück-
kehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu
verneinen ist und der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, inwiefern in
seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
ist,
dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neinte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Wegweisungsvollzug des aus der Nordprovinz stammenden
Beschwerdeführers auch als zumutbar erweist,
dass er dort unter anderem über ein gefestigtes familiäres und ein breiteres
soziales Beziehungsnetz verfügt und bezüglich der weiteren begünstigen-
den Faktoren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger