B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4195/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. September 2009 wurde der Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in seinen Heimatstaat in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid der Vorinstanz vom
4. September 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Aus-
stellung eines Rückreisevisums für die Schweiz zum Zweck einer Reise in
die Türkei bewilligt. Gemäss Einträgen im Reisepass hielt sich der Be-
schwerdeführer vom 3. November 2014 bis zum 29. November 2014 im
Irak auf, ohne dass die Reise in den Irak von den schweizerischen Behör-
den bewilligt worden wäre.
B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör dazu, dass es beabsichtige, das Erlöschen der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 26a Bst. d der Verordnung vom 11. Au-
gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA, SR 142.281] festzustellen. In der Stellungnahme vom
12. Mai 2015 führte er im Wesentlichen aus, der gesundheitliche Zustand
seiner Mutter habe sich auf ihrer Reise vom Irak in die Türkei derart ver-
schlechtert, dass sie nicht mehr reisefähig gewesen sei und im Nordirak
habe verbleiben müssen. Aufgrund der grossen Notwendigkeit, seine Mut-
ter zu sehen, habe der Beschwerdeführer die Reise in den Nordirak ge-
wagt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er damit gegen Art. 26a
Bst. d VVWA verstossen würde.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 6. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, die mit Verfügung vom 25. September 2009 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme sei erloschen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2015 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Gefähr-
dungslage in dessen Herkunftsland erneut vorläufig aufzunehmen.
E.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 wurde der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original
eines Arztzeugnisses vom 20. Oktober 2014 seine Mutter betreffend zu den
Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 nahm das SEM zur Beschwerde
Stellung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]) kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der defini-
tiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt
eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person
ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4
RDV in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d
VVWA).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlösche die vorläufige Aufnahme mit der
definitiven Ausreise der vorläufig aufgenommenen Person. Nach Art. 26a
Bst. d VVWA gelte eine Ausreise insbesondere als definitiv, wenn eine vor-
läufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum in ihren Herkunfts-
staat reise. Dem Beschwerdeführer sei am 4. September 2014 das Gesuch
um Ausstellung eines Rückreisevisums zwecks einer Reise in die Türkei
bewilligt und er sei explizit darauf hingewiesen worden, eine Reise in sein
Heimatland sei nicht erlaubt. Er habe sich gemäss Einträgen in seinem
Pass vom 3. November 2014 bis zum 29. November 2014 im Irak aufge-
halten, ohne dass die Reise in den Irak bewilligt gewesen sei. Im Rahmen
des ihm vom SEM am 7. Mai 2015 gewährten rechtlichen Gehörs habe er
mit Stellungnahme vom 12. Mai 2015 geltend gemacht, der gesundheitli-
che Zustand seiner Mutter auf der Reise vom Irak in die Türkei habe sich
derart verschlechtert, dass sie nicht mehr reisefähig gewesen sei und im
Nordirak habe verbleiben müssen. Er habe weiter vorgebracht, die Not-
wendigkeit, seine Mutter zu sehen, sei so gross gewesen, dass er die
Reise in den Nordirak gewagt habe. Das SEM führte in der angefochtenen
Verfügung dazu aus, die nicht autorisierte Heimatreise stelle eine definitive
Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 26a Bst. d VVWA dar
und daran vermöge die Änderung der Reisepläne aufgrund der Reiseunfä-
higkeit der Mutter des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das korrekte
Vorgehen des Beschwerdeführers hätte darin bestehen müssen, nach dem
in der Türkei nicht zustande gekommenen Treffen mit seiner Mutter ein
neues Rückreisevisum – für eine Reise in den Heimatstaat Irak – zu bean-
tragen. Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine
vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge, deren Eintritt vom SEM ledig-
lich noch festgestellt werde.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf
einzelne Lehrmeinungen insbesondere vor, der Begriff der „definitiven“
Ausreise sei vor dem Hintergrund auszulegen, dass es sich bei vorläufig
Aufgenommenen um Schutzbedürftige handle, welche mit der freiwilligen
und definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben würden, dass sie
den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise nicht mehr
beanspruchen würden. Auch eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland
ohne Rückreisevisum bedeute nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutz-
bedürfnisses. Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen des Ge-
richts kann bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, der Ge-
setzgeber lasse im vorliegenden Zusammenhang keinen Raum für Inter-
pretationen und verweist im Übrigen auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der über ein gültiges
Rückreisevisum für den Besuch seiner Mutter in der Türkei verfügte, in den
Nordirak weiterreiste. Damit verfügte er betreffend seine Reise in den Irak
nicht über ein gültiges Rückreisevisum nach Art. 7 RDV. Auch verfügte der
Beschwerdeführer nicht über einen Pass für ausländische Personen ge-
mäss Art. 4 RDV.
5.2 Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich
beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorge-
schriebene Rechtsfolge handelt (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migra-
tionsrecht [Kommentar], 2012, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Die Rechtsfolge kann
jedoch nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AuG vorliegt, was zuerst zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der
Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit
der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass
sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn
nicht mehr beanspruchen (vgl. SPESCHA/THÜR/ ZÜND/BOLZLI, a.a.O., Rz 8
zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimat-
land ohne Rückreisevisum bedeutet – wenngleich eine Verletzung der Rei-
sevorschriften – nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses
(vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; RUEDI ILLES,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 19 f.; Urteile des BVGer
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Seite 6
D-1433/2013 vom 26. April 2013 E. 3.2, E-4193/2015 vom 1. September
2015 E. 4.4, E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2, D-6175/2015 vom
14. Januar 2016). Dass der Beschwerdeführer statt nur in die Türkei weiter
in den Nordirak reiste, kann ihm unter den vorliegend massgeblichen Um-
ständen nicht als definitive Ausreise angelastet werden, zumal er nicht aus
dem Nordirak stammt, sondern aus der Provinz B._______ (Zentralirak),
und arabischer Volkszugehörigkeit ist. Er gab nicht zu erkennen, dass er
damit endgültig auf den Schutz der Schweiz verzichtet hat. Unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer des Rück-
reisevisums für den Besuch in der Türkei wieder in die Schweiz einreiste,
kann von einer definitiven Ausreise keine Rede sein. Da die Voraussetzung
für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt ist, kann auch die
Rechtsfolge von Art. 84 Abs. 4 AuG nicht eintreten.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu Unrecht das Vorliegen einer definitiven Ausreise des
Beschwerdeführers angenommen und das Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme festgestellt hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten-
note wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
3. Juni 2015 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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