B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4195/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Feb-
ruar 2015 in Richtung Äthiopien. Am 3. August 2015 reiste er in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2015 wurde er
zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 6. September 2017
fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Zoba
Debub, Subzoba Adi Quala, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2013 sei
er aus der Schule ausgeschlossen worden, weil er jeweils zu spät zur
Schule gekommen sei. Im Oktober 2015 respektive im Dezember 2014 sei
er in eine Strassenkontrolle geraten und verhaftet worden. Er sei bis etwa
Ende Februar/Anfang März 2015 in Haft gewesen. Nachdem seine Eltern
den Behörden nachgewiesen hätten, dass er noch minderjährig gewesen
sei, habe man ihn aus der Haft entlassen. Etwa drei Tage später sei er
illegal aus Eritrea ausgereist, weil er nicht erneut habe verhaftet und in den
Militärdienst eingezogen werden wollen und weil die Lebensbedingungen
in Eritrea sehr schwierig gewesen seien.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen Taufschein (im Original), die Identitätsausweise seiner Eltern (je in Ko-
pie), eine Einwohnerbestätigungskarte seines Vaters (in Kopie) sowie eine
Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers in der Schweiz (in Kopie) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter bean-
tragte er, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Am 23. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Seite 4
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM kommt in seinem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die
geltend gemachten Fluchtgründe würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So würden
die schwierigen Lebensumstände in Eritrea die gesamte Bevölkerung
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gleichermassen betreffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Betreffend
die geltend gemachte Inhaftierung und die damit zusammenhängende Be-
fürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
würden sich aus den Akten weiter keine Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben. Der Umstand, dass die Be-
hörden ihn wieder aus der Haft entlassen hätten, sei ein Indiz dafür, dass
kein wirkliches Interesse an seiner Person bestehe. Der Beschwerdeführer
habe seine Furcht vor einer erneuten Verhaftung auch nicht begründen
können. Ausserdem habe er angegeben, zum Zeitpunkt der Ausreise noch
minderjährig gewesen zu sein und nie Kontakt zu den Behörden betreffend
eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst gehabt zu haben. Ab-
gesehen von der Festnahme anlässlich der Strassenkontrolle habe er auch
keine weiteren Probleme mit den eritreischen Behörden geltend gemacht.
Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er vor
seiner Ausreise aufgrund der (erlittenen) Haft ernsthafte Nachteile oder
eine erneute Verhaftung zu befürchten gehabt habe. Damit seien die An-
forderungen für die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung nicht erfüllt, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrele-
vant seien. Im Übrigen würden Zweifel an der behaupteten Inhaftierung
bestehen, weil der Beschwerdeführer hierzu widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt und zur Dauer der Haft gemacht habe und weil seine Schil-
derungen zur Festnahme, zur Haft und zur Freilassung insgesamt detail-
arm und schematisch geblieben seien.
Ebenfalls als nicht asylrelevant erachtet das SEM die illegale Ausreise des
Beschwerdeführers. Hierzu verweist es auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige auf-
grund einer illegalen Auseise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfron-
tiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Den Wegweisungsvollzug erachtet dass SEM schliesslich als zulässig, zu-
mutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, er habe Angst in sein Heimatland zurückzukehren, weil
ihm dort eine Inhaftierung drohe und er ein Leben lang dem Militär dienen
müsse. Zusätzlich würde ihm eine Strafe drohen, weil er die sogenannte
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Seite 6
Diaspora-Steuer nicht bezahlen werde und somit als Regimegegner ange-
sehen würde. Er habe in Eritrea keine Zukunftsperspektive. Seine Familie
habe auch nicht die Mittel, ihn zu unterstützen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat während fünf Monaten inhaftiert gewesen
zu sein, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht ohne weiteres als asyl-
rechtlich nicht relevant zu beurteilen, sofern eine illegale Ausreise ebenfalls
anzunehmen ist. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage
kann jedoch vorliegend unterbleiben, da das SEM in der angefochtenen
Verfügung auch verschiedene Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftma-
chung dieses Vorbringens angebracht hat und diese Einschätzung sich als
zutreffend erweist.
6.1.1 So weist das SEM zunächst zutreffend darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer sich in Bezug auf seine Festnahme und die anschlies-
sende Inhaftierung in zeitlicher Hinsicht widersprochen hat. Anlässlich der
BzP gab er zunächst an, er sei im Dezember 2014 verhaftet und bis zum
28. Februar 2015 in Haft gewesen (A4/12, S. 7, Ziff. 7.01). In der Anhörung
führte er demgegenüber aus, er sei im Oktober 2014 festgenommen und
bis im März 2015 inhaftiert gewesen (A18/14, F46). Diesen Widerspruch
vermochte er mit der Erklärung, wonach es ihm in der BzP gesundheitlich
nicht gut gegangen sei und er deshalb etwas Falsches angegeben habe
(A18/14, F84), nicht zu erklären, machte er anlässlich der BzP entspre-
chende gesundheitliche Einschränkungen doch nicht geltend und erklärte
er auf Nachfrage hin sogar ausdrücklich, gesund zu sein (A4/12, S. 8,
Ziff. 8.02). Sodann beschränkt sich die Beschreibung des Gefängnisses, in
welchem der Beschwerdeführer mehrere Monate lang inhaftiert gewesen
sein soll, sowie die Zeichnung der dort vorhandenen Örtlichkeiten letztlich
auf Gegebenheiten, welche grundsätzlich in jedem Gefängniskomplex an-
zutreffen sind (A18/14, F58 f. und Anhang). Widersprüchlich ausgefallen
sind auch seine Aussagen zu den Personen, die mit ihm verhaftet worden
sein sollen. So brachte er zunächst vor, sie seien zu dritt bei einer Kontrolle
angehalten worden, wobei einer seiner Begleiter einen Passierschein ge-
habt habe und daraufhin nicht verhaftet worden sei; er und sein anderer
Begleiter seien festgenommen worden. Demgegenüber führte er später
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Seite 7
aus, er und seine beiden Begleiter seien verhaftet worden. Derjenige von
ihnen, welcher über einen Passierschein verfügt habe, sei jedoch nach der
Leistung einer Kaution durch seine Eltern freigelassen worden (A18/14,
F42 f., F60 f.).
6.1.2 Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Haftum-
stände sowie seinen Haftalltag, der nach eigenem Bekunden fünf Monate
gedauert haben soll (A18/14, F46), substantiiert und untermauert mit kon-
kreten Schilderungen eigener Erlebnisse zu beschreiben (A18/14, F38,
F57). Seine Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Anhörung weist keine
Kennzeichen auf, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe
die geltend gemachte Inhaftierung tatsächlich selbst erlebt. Diese Ein-
schätzung betrifft auch die Umstände seiner Haftentlassung. Auf Aufforde-
rung hin, zu beschreiben, wie diese vonstattengegangen sei und wie er
sich gefühlt habe, blieb seine Antwort rudimentär und liess jegliche Real-
kennzeichen vermissen (A18/14, F62-F66). Es ist ferner in Übereinstim-
mung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es nicht nachvoll-
ziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer angibt, sein Vater habe sich bei
seiner Entlassung zur Zahlung von 50‘000 Nakfa verpflichten müssen, er
habe aber keine Kenntnis davon, ob sein Vater dieses Geld habe bezahlen
müssen (A18/14, F51-53, F74). Nicht plausibel ist schliesslich die Schilde-
rung des Beschwerdeführers, wie er den Ausreiseentschluss drei Tage
nach seiner Haftentlassung gefasst haben will. So erklärte er hierzu, er
habe auf einem Feld einen Mann aus dem Dorf angetroffen, welcher sich
unerlaubt vom Militärdienst ferngehalten habe. Sie hätten sich unterhalten
und sich gegenseitig ihre Situation erklärt. Sie hätten sich daraufhin ent-
schlossen, zusammen auszureisen (A18/14, F70 f.). Bezeichnenderweise
konnte er nichts über den Verbleib dieses Fremden, mit dem er die Aus-
reise angetreten haben will, sagen (A18/14, F72).
6.2 Allfällige weitere Probleme mit den eritreischen Behörden bis zum Zeit-
punkt seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso ver-
neinte er, während seines Aufenthalts in Eritrea in den Militärdienst einge-
zogen worden zu sein oder diesbezüglich Kontakt mit den Behörden ge-
habt zu haben (A4/12, S. 7, Ziff. 7.01). Nachdem er vor seiner Ausreise
mithin nicht zum Militärdienst aufgefordert wurde, sprich den Militärdienst
nicht verweigert hat, hat er im Falle einer Rückkehr diesbezüglich auch
nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Folglich ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende
staatliche Verfolgungsmassnahmen oder die Furcht vor diesen glaubhaft
zu machen.
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Seite 8
6.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nun-
mehr im militärdienstpflichten Alter ist – sich vor einem künftigen Einzug in
den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit
Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshinder-
nisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil pu-
bliziert], vgl. nachfolgende Erwägungen).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich subjektive Nachfluchtgründe
aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht, ist
dazu auf das von der Vorinstanz zitierte Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E. 5.1). Es ist nach Ansicht des
Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung droht. Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren können (E. 5.2).
Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar, zumal unter
Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus
der eritreischen Behörden stand und insbesondere seine Inhaftierung nicht
glaubhaft ist. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht.
6.5 Bezüglich der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Erit-
rea ist mit dem SEM festzustellen, dass entsprechende Nachteile keine
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus ei-
nem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich
dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimat-
land zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung be-
troffen ist. Sie sind somit nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.
Vielmehr bilden sie Gegenstand der Prüfung, ob Wegweisungshindernisse
vorliegen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Seite 10
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst mit dem Koordina-
tionsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts
einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen
Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den fol-
genden Erwägungen bejaht:
8.1.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.1.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als "üb-
liche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden wer-
den. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben
würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung
der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshand-
lungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Ge-
richts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.1.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
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Seite 11
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart
flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
8.1.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
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Seite 12
individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vor-
liegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht gene-
rell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, nach-
dem sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister dort leben. Seine Fa-
milie wird ihm auch nach seiner Rückkehr vermutungsweise unterstützend
zur Seite stehen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Schule lediglich bis
zur neunten Klasse besucht. Er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung in der
Landwirtschaft, weshalb es ihm auch zuzumuten ist, sich weiterhin in die-
sem Bereich zu betätigen, um seinen eigenen Lebensunterhalt künftig
selbst zu finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung demnach als zumutbar.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4195/2018
Seite 13
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Dies insbesondere, als das Bundesverwaltungsgericht im Grund-
satzentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (mit Medienmitteilung veröf-
fentlicht am 12. Juli 2018) die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Eritrea auch bei drohendem Einzug in den National-
dienst bejaht hat und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018, mithin nach
der erfolgten Praxisänderung, seine entsprechende Beschwerde einge-
reicht hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4195/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: