B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4196/2009
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Juli 2008 mit eigenem Pass legal auf dem Luftweg über Belgrad (Serbien)
und Podgorica (Montenegro) verliess, sich nach einem illegalen Grenz-
übertritt in die Schweiz vom 17. Juli 2008 nach Rumänien begab und
nach einem Aufenthalt in Bukarest am 22. April 2009 wiederum in die
Schweiz gelangte, wo er am 23. April 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
befragt und am 20. Mai 2009 durch das BFM zu den Asylgründen aus-
führlich angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, als Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und der
Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) habe er Zeitungen und
Zeitschriften verteilt, Plakate aufgehängt und bei der Organisation von
Veranstaltungen mitgeholfen,
dass er deshalb von der Polizei verfolgt worden sei,
dass bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt worden seien und er aufge-
fordert worden sei, diese Tätigkeiten einzustellen,
dass seine Familie im Jahre 2004 nach Ankara habe umziehen müssen,
da sie politisch tätig gewesen und starker Druck auf sie ausgeübt worden
sei,
dass er in Ankara erfahren habe, dass einige seiner Kameraden verhaftet
worden seien und bei den Verhören seinen Namen genannt hätten, wes-
halb er sich in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise aus seinem
Heimatland in Ankara habe verstecken müssen,
dass er in dieser Zeit öfters von den Behörden zu Hause gesucht worden
sei,
dass er im Weiteren zum Militärdienst vorgeladen worden sei, jedoch bis
anhin keinen Dienst geleistet habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten,
dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 29. Juni 2009 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
erheben liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2009 und die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Juni 2009 beantragte, auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er mit der Rechtsmitteleingabe mehrere Internetauszüge, teils in
türkischer Sprache, einreichte, unter anderem einen Zeitungs-
ausschnitt mit Foto des Beschwerdeführers, aus dessen übersetztem
Text zusammengefasst hervorgeht, er werde von der Polizei und
seiner Familie gesucht,
dass er nebst dem Originalschreiben der DTP, Provinz Ankara,
Bezirkspräsidium Cankaya, vom 20. Juni 2009 eine deutsche
Übersetzung zu den Akten gab, wonach unter anderem bestätigt wird,
dass die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1986 der
Partei HADEP beziehungsweise DTP angehörig sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang in
der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses
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verzichtete und die Vorinstanz ersuchte, innert Frist eine Vernehm-
lassung einzureichen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 die Abweisung der
Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Internet-Auszüge hätten keine Be-
weiskraft, da an keiner Stelle Angaben zum Beschwerdeführer gemacht
würden, und Gleiches für die Bestätigung der DTP Ankara gelte, da ei-
nerseits solchen Schreiben in der Regel Gefälligkeitscharakter zukomme
und andererseits darin keinerlei Angaben zu den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungen gemacht würden,
dass auch die eingereichte Kopie des Internet-Zeitungsauszug vom
12. März 2009 die geltend gemachte Verfolgung nicht belege, da an einer
Kopie von derart schlechter Qualität Manipulationen vorgenommen wer-
den könnten, die Kopie zudem den Eindruck erwecke, als ob der Artikel in
die Seite hineinkopiert worden wäre, und selbst wenn die Internet-
Ausgabe vom 12. März 2009 so ausgesehen hätte, ihr keine Beweiskraft
zukäme, da ein solcher Beitrag auch aus reiner Gefälligkeit veröffentlicht
worden sein könne,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 3. August 2009 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich innert
Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern und Beweismittel einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung bezog und im Wesentlichen ausführte,
die eingereichten Beweismittel würden seine geltend gemachte Gefähr-
dung aus politischen Gründen in seinem Heimatland stützen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheid-
wesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beur-
teilen und somit zu bestätigen sind,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM richtigerwei-
se feststellt, der Beschwerdeführer habe aufgrund widersprüchlicher An-
gaben zu den geltend gemachten Festnahmen und infolge unsubstanzi-
ierter Aussagen zur angeblichen Fahndung nach ihm nicht glaubhaft ma-
chen können, wegen politischen Tätigkeiten von den türkischen Behörden
gesucht worden zu sein,
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dass für Einzelheiten auf die zu bestätigenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zentralen Aspekten des
geltend gemachten Sachverhaltes durch unauflösbare widersprüchliche
Darstellungen gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise
glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt,
dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen As-
pekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem die
Grundlagen entzogen bleiben muss,
dass das BFM auch zutreffend erkannte, dass die im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen eine polizeiliche
Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen,
dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
die Folgen der mehrmaligen Festnahmen hätten bei ihm psychische Spu-
ren hinterlassen und er sei immer noch traumatisiert, weshalb nicht er-
wartet werden könne, dass er seine im Laufe von einigen Jahren erfolg-
ten mehrmaligen Festnahmen und Misshandlungen durch die türkische
Polizei genau angeben könne, aufgrund der Aktenlage nicht stichhaltig
erscheinen,
dass die zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu zentralen Punkten
der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage nicht mit einer psychischen
Angeschlagenheit oder einer bestehenden Drucksituation erklärbar sind,
dass durch das Zitieren einzelner ausgewählter Protokollstellen in der
Beschwerde und durch die blossen wiederholten Beteuerungen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Sachverhalt durch den Beschwerdefüh-
rer glaubhaft vorgetragen worden sei, keine andere Sichtweise eröffnet
wird,
dass eine Prüfung der Befragungsprotokolle und die Würdigung des ge-
samten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rungen die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände nicht zu stüt-
zen vermögen,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mit den in der an-
gefochtenen Verfügung erkannten widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers denn auch nicht konkret auseinandersetzen,
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dass das BFM im Weiteren zutreffend erwog, der Umzug der Familie des
Beschwerdeführers im Jahre 2004 nach Ankara, der gemäss seinen An-
gaben aufgrund behördlichen Druckes erfolgt sei, habe zum Zeitpunkt der
Ausreise aus der Türkei mindestens vier Jahre zurückgelegen, weshalb
weder zeitlich noch sachlich ein enger Kausalzusammenhang zwischen
diesen beiden Ereignissen bestehe und folglich nicht asylbeachtlich sei,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, allein der Umzug der Fami-
lie nach Ankara und die Preisgabe des Namens des Beschwerdeführers
würden zur Genüge zeigen, wie kausal die Flucht und die Verfolgung ge-
wesen seien, offenkundig nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht feststell-
te, bei der Leistung des Militärdienstes handle es sich um eine staatsbür-
gerliche Pflicht und ein Einsatz des Beschwerdeführers in der türkischen
Armee (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienst-
versäumnis) stelle keine asylbeachtliche Massnahme dar,
dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe keine Einwände erhoben
werden, sondern betont wird, der Beschwerdeführer habe die Türkei nicht
wegen des Militärdienstes verlassen,
dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte einzugehen, und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass ferner die Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung
vom 27. Juli 2009 vorbehaltslos zu stützen sind, wonach die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Internet-Auszüge keine Beweiskraft
hätten, da an keiner Stelle Angaben zum Beschwerdeführer gemacht
würden und Gleiches für die Bestätigung der DTP Ankara gelte, da einer-
seits solchen Schreiben in der Regel Gefälligkeitscharakter zukomme und
andererseits darin keinerlei Angaben zu den vom Beschwerdeführer ge-
machten Verfolgungen gemacht würden,
dass auch die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, dass die einge-
reichte Kopie des Internet-Zeitungsauszugs vom 12. März 2009 die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht belegt und auf die entsprechenden Aus-
führungen des BFM verwiesen werden kann,
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dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme
vom 17. August 2009, die sich im Wesentlichen auf blosse Gegenbehaup-
tungen beschränken, aufgrund obiger Erwägungen und in Würdigung der
gesamten Aktenlage offensichtlich keine andere Beurteilung zulassen,
dass schliesslich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben sein Heimatland mit eigenem Reisepass legal auf dem
Luftweg über Istanbul verlassen und die Kontrollen ohne Probleme pas-
siert hat (vgl. Akten BFM A2/13 S. 8 und 10),
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus-
gesetzt sein könnte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde,
dass er zudem in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
eine elfjährige Schulbildung genoss und in der Keramikbranche Berufser-
fahrung hat (vgl. A9/12 F10 und F11),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrage von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: