B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4196/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Moldova,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (…).
E-4196/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge (…) und suchte am 7. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 22. April 1999 lehnte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Gründe ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat ihren Angaben zufolge
(…) zusammen mit der gemeinsamen Tochter B._______ und stellte am
11. November 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Juni 2000
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 vereinigte die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommision (ARK) die gegen diese Verfügun-
gen erhobenen Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. Sie
bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdigung der Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft, erachtete den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar sowie möglich und stellte fest, die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage seien nicht erfüllt.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2007 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. April
1999 und 21. Juni 2000, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Gesu-
ches machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei in den Besitz neuer
erheblicher Beweismittel gekommen und bei der Beschwerdeführerin sei
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, weshalb
sie hospitalisiert worden sei.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. März
2007 ab und hielt fest, die Verfügungen vom 22. April 1999 und 21. Juni
2000 seien rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus,
die eingereichten Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und nicht geeignet,
die Behauptungen des Beschwerdeführers zu stützen.
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Mit Urteil vom 30. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die
Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 fest und nahm die
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdefüh-
renden an das BFM vom 27. Februar 2007 und die gegen den ablehnen-
den Wiedererwägungsentscheid gerichtete Beschwerde vom 30. April
2007 als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. Dezember
2006 respektive Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegen. Es wies das
Revisionsgesuch mit der Begründung ab, dass die eingereichten Doku-
mente nicht dazu geeignet seien, die im ordentlichen Verfahren geltend
gemachte Rückkehr nach Moldova und die dort angeblich erfolgten Be-
helligungen glaubhaft erscheinen zu lassen, und es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen sei, einen revisionsrechtlich relevanten Sachver-
halt darzutun.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 15. Juni 2012 beantragte die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden erneut die Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 22. April 1999, deren Aufhebung im Wegweisungspunkt und
die Feststellung, dass eine massgebliche Änderung der Sachlage einge-
treten sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter ersuchte sie um die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mittels für-
sorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewie-
sen werden müssen, es habe sich eine akute Verschlechterung der
schweren depressiven Symptomatik gezeigt, und er sei dringend auf psy-
chiatrische Versorgung angewiesen. In Moldova seien die Einrichtungen
für Psychiatriepatienten desolat, und es fehle an modernen Geräten,
auch gebe es die nötigen Psychopharmaka oft nicht. Eine Gesundung sei
deshalb in der Heimat nicht möglich, und der Beschwerdeführer sei in
medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der
Wegweisung sei folglich zurzeit nicht zumutbar, weshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei.
Als Beweismittel wurden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______,
(…), und – nach entsprechender Aufforderung des Bundesamtes – die
Verfügung bezüglich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom (…)
eingereicht.
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Seite 4
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli
2012 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.– ab und hielt fest, die
Verfügung vom 7. Dezember 1998 (recte: 22. April 1999) sei rechtskräftig
sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es aus, die eingereichten ärztlichen Berichte ver-
möchten an der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungs-
vollzugs) nichts zu ändern.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. August 2012 beantragten die
Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 9. Juli 2012 sei auf-
zuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und die Gebühr von
Fr. 600.– sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren; der Vollzug der Wegweisung sei
auszusetzen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen, und im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei (…) dahin-
gehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei.
Zur Begründung führte sie aus, beide Beschwerdeführenden seien mittels
fürsorgerischer Freiheitsentziehung in psychiatrische Kliniken eingewie-
sen worden, sie seien traumatisiert sowie nicht reisefähig, und der Voll-
zug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie betreffend den Beschwerdefüh-
rer Kopien des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C._______ (…) und
der Einweisungsverfügung (…), betreffend die Beschwerdeführerin einen
Verlaufsbericht von Dr. med. D._______, (…), und eine Kopie der Einwei-
sungsverfügung (…) zu den Akten.
F.
Am 13. August 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung vorläufig aus. Mit Verfügung vom 16. August 2012 stellte er fest,
der Wegweisungsvollzug bleibe bis auf weiteres ausgesetzt, und forderte
die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen,
das Gericht über den Verlauf ihrer psychiatrischen Behandlung zu doku-
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mentieren und massgebliche Veränderungen ihres Gesundheitszustan-
des unverzüglich mitzuteilen. Den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte er auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 31. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufs-
bericht von Dr. med. C._______ (…) betreffend den Beschwerdeführer
und zwei Nothilfebestätigungen ein.
Am 15. Januar 2013 gaben sie einen Verlaufsbericht der teilstationären
Behandlung von Dr. med. D._______ (…) betreffend die Beschwerdefüh-
rerin und am 28. Januar 2013 einen ärztlichen Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. E._______, (…) betreffend den Beschwerdeführer zu den
Akten. In der Folge wies der Psychiater (…) darauf hin, dass ihm bezüg-
lich der Angaben zur Ausreise aus Moldova ein Fehler unterlaufen sei;
der Beschwerdeführer habe sein Heimatland allein und nicht zusammen
mit seiner Frau und seiner Tochter verlassen.
H.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden zu prüfen und forderte
die Vorinstanz auf, sich innert Frist vernehmen zu lassen oder eine neue
Verfügung zu erlassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 führte das BFM ohne
weitere Ausführungen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt vollumfänglich an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 6
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf den Be-
schwerdeführer. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung des
BFM vom 9. Juli 2012 zu Recht nicht erwähnt. Das Wiedererwägungsge-
such vom 15. Juni 2012 bezog sich in seiner materiellen Begründung le-
diglich auf den Beschwerdeführer. Die auf Beschwerdeebene neu er-
wähnte fürsorgerische Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin war
damals nicht Verfahrensgegenstand, zumal diese auch erst nach der Ein-
gabe des Wiedererwägungsgesuches erfolgte. Die Verfügung des BFM
vom 21. Juni 2000, worin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abge-
lehnt und ihre Wegweisung verfügt wurde, ist nicht betroffen. Damit ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung nicht berührt und
mangels formeller Beschwer im vorliegenden Verfahren nicht zur Be-
schwerde legitimiert.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Cha-
rakters des Nonrefoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neu-
en Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch of-
fensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller beziehungsweise der Ge-
suchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht
und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
E-4196/2012
Seite 8
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK vom 21. Dezember 2006 geltend
gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Vor-
aussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die mit
dem Gesuch eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) nichts zu
ändern. Auch unter Berücksichtigung der offensichtlich mit der bevorste-
henden Rückführung in den Heimatstaat zusammenhängenden Ver-
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei
von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Prob-
leme in Moldova auszugehen. Sollten sich allenfalls vorhandene suizidale
Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen
oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so
dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausge-
schlossen werden könne. Im Weiteren könne davon ausgegangen wer-
den, dass eine Rückkehr in den angestammten Sprach- und Kulturkreis in
mancherlei Hinsicht positive Folgen auf die Lebenssituation und das psy-
chische Befinden des Beschwerdeführers habe. Insgesamt sei nicht da-
von auszugehen, dass eine freiwillige oder zwangsweise Rückkehr in die
Heimat mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes nach sich ziehen würde. Es sei nichts Aussergewöhnli-
ches, wenn abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste entwickeln oder
in Depressionen verfallen würden, wobei auch suizidale Gedanken ent-
stehen könnten. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass weg-
gewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine
tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu sichern.
Der Beschwerdeführer könne medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Im
eingereichten ärztlichen Zeugnis werde zwar vermerkt, eine Ausweisung
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Seite 9
aus der Schweiz sei ohne bestehende Selbstgefährdung nicht möglich,
aber es sei die Aufgabe einer psychiatrischen Klinik, den Gesundheitszu-
stand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten schnell wieder herzu-
stellen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen wür-
den, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Dezember 1998 (recte:
22. April 1999) beseitigen könnten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie beide hätten mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die
geschlossenen Abteilungen einer psychiatrischen Klinik eingewiesen
werden müssen. Beim Beschwerdeführer habe sich schon im (…) eine
akute Verschlechterung der schweren depressiven Symptomatik gezeigt,
die Suizidalität spiele aktuell immer noch eine wesentliche Rolle, und er
sei dringend auf fachärztliche Behandlung angewiesen. Durch den Sui-
zidversuch seiner Ehefrau sei eine weitere Verschlechterung eingetreten,
und er ziehe sich zunehmend zurück. Nach telefonischer Auskunft der
Ärzte liege auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
Die Beschwerdeführerin sei nach einem Suizidversuch mit Tabletten (…)
eingewiesen worden. Sie leide an einer schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen und Angstzuständen, eine Rückkehr setze
sie mit einem Todesurteil gleich. Sowohl sie als auch ihr Mann seien
überzeugt, in Moldova ermordet zu werden.
Beide Beschwerdeführenden seien nicht reisefähig und traumatisiert;
auch die Tochter, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden
sei, habe grosse Angst um die Eltern. Der Vollzug der Wegweisung müs-
se als unzumutbar angesehen werden, da er für die Beschwerdeführen-
den eine konkrete Gefährdung darstelle und eine Retraumatisierung be-
deuten würde. Zudem seien die psychiatrischen Einrichtungen in Moldova
in einem desolaten Zustand, und es fehle an modernen Geräten und oft
auch an Psychopharmaka.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
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Seite 10
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG − die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die all-
gemeinen Lebensumstände in Moldova, welches mit Beschluss des Bun-
desrates vom 1. Januar 2007 (ohne Transnistrien) zu einem sogenannten
Safe Country (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rück-
schaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Ge-
fährdung aufgrund allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar.
6.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine
wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Be-
weismitteln sind folgende Veränderungen seines Gesundheitszustandes
zu entnehmen: Am (…) musste der Beschwerdeführer nach einem Sui-
zidversuch wegen akuter Verschlechterung der schweren depressiven
Symptomatik mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiat-
rische Klinik eingewiesen werden. Bis (…) wurde er dort stationär behan-
delt, anschliessend folgte eine tagesklinische und seit (…) eine ambulan-
te psychiatrische Behandlung. Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht
des behandelnden Psychiaters (…) wurden beim Beschwerdeführer eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es bestehe bei ihm
weiterhin ein schweres depressives Syndrom mit Suizidalität, im Falle ei-
ner Ausweisung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine
akute Zunahme der Suizidalität zu erwarten. Sein psychischer Zustand
bleibe weiterhin sehr ernst und instabil, eine Reduktion der Psychophar-
E-4196/2012
Seite 11
maka sei bisher nicht zu verantworten gewesen. Bei seiner Ehefrau wur-
den ebenfalls eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sym-
ptome und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie
war (…) stationär in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und wird
dort seit (…) teilstationär behandelt.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind durch ärztli-
che Zeugnisse belegt, und es besteht kein Anlass zu Zweifeln an den dar-
in gezogenen Folgerungen. Aufgrund des von den behandelnden Ärzten
aufgezeigten Krankheitsbildes und des Krankheitsverlaufs kann im vorlie-
genden Fall nicht, wie dies vom BFM angenommen wurde, davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer versuche sich durch Berufung auf
eine vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu si-
chern. Es handelt sich nicht um bloss vordergründige Androhungen
selbstschädigender Handlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugs-
massnahmen eingesetzt würden, vielmehr können keine ernsthaften
Zweifel an einer gesundheitsgefährdenden psychischen Störung begrün-
det werden.
6.2.3 Zwar ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers in Moldova grundsätzlich behandelt werden kön-
nen. Es muss bei der vorliegenden Aktenlage aber davon ausgegangen
werden, dass sich die psychischen Beschwerden bei einer Rückkehr
dorthin zumindest vorübergehend verschärfen würden und er daher auf
eine engmaschige moralische sowie soziale Unterstützung angewiesen
wäre. Aufgrund seines Alters und seiner psychischen Beschwerden dürfte
er nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dasselbe
gilt für seine Ehefrau, welche aufgrund ihrer eigenen psychischen Be-
schwerden ebenfalls nicht imstande sein dürfte, ihn moralisch zu unter-
stützen und ihm den nötigen Halt zu geben. Schliesslich muss bezweifelt
werden, dass der Beschwerdeführer nach dem bald 15-jährigen Aufent-
halt in der Schweiz in seiner Heimat noch über ein funktionierendes fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Damit ist weder das wirt-
schaftliche Fortkommen noch das Vorhandensein eines Beziehungsnet-
zes, welches ihm die unentbehrliche moralische und soziale Unterstüt-
zung geben könnte, gesichert.
Eine erzwungene Rückkehr würde den Beschwerdeführer somit im jetzi-
gen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne des Gesetzes führen könnte.
E-4196/2012
Seite 12
6.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte
Sachlage gegeben und der Wegweisungsvollzug aufgrund dessen als
unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.
Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, weshalb er aufgrund
des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen ist.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
achten. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht diese Bestimmung
über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnah-
me des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Auf-
nahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht um-
fasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen
Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Part-
ner dem Ehepartner gleichzustellen ist
Nachdem die Verfügung vom 21. Juni 2000 betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers weder Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches
noch des vorliegenden Verfahrens ist, fällt ein Einbezug in die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens ausser Betracht. Ein entsprechendes Gesuch wäre an das Bundes-
amt zu richten.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
Bundesamtes vom 9. Juli 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen, in
teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 22. April 1999 den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es ist ferner anzuweisen, die
gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr
von Fr. 600.– zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
E-4196/2012
Seite 13
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde
nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. – (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4196/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer – in teilweiser Wiedererwägung seiner
Verfügung vom 22. April 1999 – vorläufig aufzunehmen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 3 der angefochte-
nen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.–
zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: