B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4196/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N (…).
E-4196/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben
anfangs 2016. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte
am 4. Februar 2016 um Asyl nach. Am 12. Februar 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die mit Vollmacht
vom 3. März 2016 mit der Verfahrensführung betraute gesetzlichen Vertre-
tung mandatierte am 10. November 2016 die aktuelle Rechtsvertretung.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 vertieft zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er gehöre der
(…) Ethnie an und stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______,
Distrikt D._______. Weil es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut gegan-
gen sei, habe sich sein Vater bei einem (…) Geld für die Behandlung leihen
müssen. Um diese Schuld zurückzuzahlen habe sein Vater ihn, den Be-
schwerdeführer, dem (…) als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dieser
habe ihn wiederum einem Bekannten, E._______, zur Verfügung gestellt.
E._______ habe Tanzjungen für sich gehalten und er – der Beschwerde-
führer – sollte ebenfalls zum Tanzjungen ausgebildet werden. Er habe sich
dagegen gewehrt, sei jedoch gegen seinen Willen beim (…) E._______
festgehalten und teilweise misshandelt worden. E._______ habe ab und
zu andere Tanzjungen zu sich ins Schlafzimmer genommen und er wisse,
dass es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Während den (…)
Monaten, während welchen er bei E._______ festgehalten worden sei, sei
er unter anderem auch gegen seinen Willen zum Drogenkonsum gedrängt
worden sowie Zeuge von weiteren Kindesentführungen geworden. Als es
während eines Anlasses zwischen seinem Peiniger und einem anderen
(…) zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er den darauffol-
genden Tumult als Gelegenheit für seine Flucht genutzt und sei nach
Hause gegangen. Zu Hause sei entschieden worden, dass es aufgrund
des Einflusses seines Peinigers für die ganze Familie nicht sicher sei, wes-
halb sie sich zu einer (…) der Mutter begeben hätten. Kurze Zeit darauf
habe er das Land verlassen. Die Familie sei in Afghanistan geblieben. Es
sei nach ihm gesucht und dabei der Aufenthalt der Familie ausfindig ge-
macht worden. Die Familie habe deshalb nicht bei der (…) der Mutter blei-
ben können und weiterziehen müssen. Betreffend seinen Gesundheitszu-
stand erklärte der Beschwerdeführer, er sei psychisch angeschlagen und
leide unter Schlafstörungen.
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Als Beweismittel reichte er drei Fotos in Kopie, einen Datenträger mit Vi-
deos und Fotos sowie die Kopie seiner Identitätskarte, inklusive Überset-
zung, zu den Akten.
B.
Der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2017 durch den Be-
schwerdeführer angezeigt, dass ihn seine mandatierte Rechtsvertretung
auch nach seiner am (…) erreichten Volljährigkeit vertreten werde. In ei-
nem separat beigelegten Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer
zum Phänomen der afghanischen Tanzknaben beziehungsweise Bacha
Bazi sowie der diesbezüglichen Flüchtlingsrelevanz.
C.
Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwer-
deführer mehrere Internetlinks, einen Zeitungsartikel sowie eine Abbildung
seiner Medikamente zu den Akten. Weiter stellte er einen Arztbericht in
Aussicht und ersuchte gleichzeitig darum, bis zu dessen Vorliegen mit der
Entscheidfällung zuzuwarten.
D.
Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ei-
nen Arztbericht der F._______ vom 26. Januar 2018 ein.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivzif-
fern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurtei-
lung der Flüchtlings- beziehungsweise Asylrelevanz an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2018
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie
sich zur Rechtsprechung betreffend afghanische Tanzjungen.
I.
Am 6. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Replik eingeräumt.
J.
Mit Schreiben vom 5. September 2018, welches beim Gericht am 7. Sep-
tember 2018 einging, reichte der Beschwerdeführer zwei ausländische
Verwaltungsgerichtsurteile zu den Akten.
K.
Innert angesetzter Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Ein-
gabe vom 21. September 2018 seine Replik zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Einleitend führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer seine
Flucht unter anderem mit der in Afghanistan herrschenden allgemeinen
Gewalt- und Armutssituation begründe, sei diesen Vorbringen die Flücht-
lingsrelevanz abzusprechen.
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Sodann sei im Zusammenhang mit seiner Festhaltung als Tanzknabe
durch E._______ kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen.
Dieses Vorbringen erfülle vielmehr die Straftatbestände der Freiheitsberau-
bung und der Entführung, jedoch werde er insbesondere nicht aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit nicht
aufgrund eines in seiner Persönlichkeit liegenden Merkmals verfolgt. Ei-
nem allenfalls ungenügenden Schutz durch die staatlichen Behörden
würde mithin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen.
Das Vorbringen erweise sich insgesamt nicht als flüchtlingsrelevant, wes-
halb es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Wegweisungsvollzugs-
punkt zu prüfen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mittlerweile voll-
jährig, weshalb nicht davon auszugehen sei, es bestehe noch Interesse
daran, ihn als Tanzknaben festzuhalten. Die Verfolgungshandlung sei als
abgeschlossen zu betrachten. Es bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, eine Verfolgung würde sich in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit verwirklichen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er und seine Familie hätten
einen Racheakt von E._______ zu befürchten, erweise sich dieses Vor-
bringen ebenfalls als nicht flüchtlingsrelevant, es sei jedoch bei der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
Ferner sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Tanzjunge
keine flüchtlingsrechtlich relevante Stigmatisierung zu befürchten habe, da
nicht davon auszugehen sei, dass sein erweitertes Umfeld davon Notiz ge-
nommen und seine Familie zudem stets zu ihm gehalten habe.
Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts an den
Einschätzungen durch das SEM zu ändern.
Da sich angesichts der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie unter
Berücksichtigung der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweise, sei der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Damit erübrige es sich die als nicht flüchtlingsrele-
vant beurteilten Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und verletze dadurch
Bundesrecht.
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Seite 7
Dazu wird in der Beschwerde angeführt, entgegen der Lehre und Recht-
sprechung habe die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit und damit die
Flüchtlingseigenschaft von Bacha Bazi-Opfern beziehungsweise Tanzjun-
gen verneint. Bei Bacha Bazi-Kinder handle es sich in der Regel um männ-
liche Jünglinge zwischen zwölf und 17 Jahren, deren äusseres Erschei-
nungsbild noch kindlich wirke, die jedoch im Stand einer minimalen sexu-
ellen Reife seien. Sobald sie erwachsen seien beziehungsweise männliche
Eigenschaften wie einen Bart entwickelten, würden sie durch jüngere Kna-
ben ersetzt. Es komme jedoch auch vor, dass sie bis Mitte zwanzig dienen
müssten. Bacha Bazi würden nicht selten weibliche, feine Züge aufweisen
und keinen Bart tragen. Sie stammten hauptsächlich aus ärmsten Verhält-
nissen. Aufgrund dieser Merkmale, namentlich des Geschlechts, des Al-
ters, der bestimmten Äusserlichkeiten und ihres sozialen Standes sei die
Zugehörigkeit der Bacha Bazi zu einer bestimmten sozialen Gruppe zwei-
fellos gegeben. Die Ausbeutung, Misshandlung und Festhaltung von Kin-
dern beziehungsweise Knaben zu sexuellen Zwecken sowie der damit ein-
hergehende Menschenhandel würden schwerwiegende Menschenrechts-
verletzungen darstellen.
Anlässlich der Ausreise des jugendlichen Beschwerdeführers habe zwei-
fellos eine Verfolgungssituation bestanden, weshalb grundsätzlich die An-
nahme gelte, dass auch bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfol-
gung vorliege. Namentlich gehe die Vorinstanz davon aus, nicht nur die
Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer müsse bei einer
Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor der Rache des (…)
E._______ haben. Fälschlicherweise werde diese begründete Furcht
durch das SEM jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert.
Aufgrund seiner Verfolgung als Tanzknabe und insbesondere durch seine
Flucht, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht bei seiner Rückkehr
nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dies werde
dadurch bestärkt, als seine Eltern aus Angst vor (Reflex-) Verfolgung durch
E._______ Afghanistan inzwischen hätten verlassen müssen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Erreichen der Volljährigkeit
ferner nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr
nicht erneut als Tanzjunge beziehungsweise als Besitz des (…) E._______
eingesetzt werden würde, zumal Fälle von 27-jährigen Tanzjungen doku-
mentiert seien. In Anbetracht seiner ausgewiesenen Posttraumatischen
Belastungsstörung sei zudem erstellt, dass ihm auch angesichts der erlit-
tenen Langzeittraumatisierung die Rückkehr in sein Heimatland verunmög-
licht sei.
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Seite 8
6.
In der Stellungnahme vom 24. August 2018 führt das SEM an, die Frage,
ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse als Tanzjunge einer
bestimmten sozialen Gruppe angehöre, könne aufgrund der Rechtspre-
chung offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt fest-
gestellt, dass mit Erreichen der Volljährigkeit keine begründete Furcht mehr
bestehe, erneut Opfer infolge Missbrauchs als Bacha Bazi zu werden. Zu-
dem habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2016 das Anwerben
von Lustknaben als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert.
7.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 5. September 2018 sowie der Replik
vom 21. September 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen
der Meinung der Vorinstanz seien Fälle dokumentiert, in welchen (…) ihre
Lustknaben auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit halten und miss-
brauchen würden. Das Phänomen erschöpfe sich mithin nicht durch das
blosse Erreichen der Volljährigkeit. Sodann werde die Furcht vor einer Ra-
che des (…) E._______, welche zweifelsfrei auf die Zeit als Bacha Bazi
zurückzuführen sei, durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die be-
gründete Furcht sei klar mit der Funktion als Lustknabe verknüpft. Ferner
stelle das in Afghanistan im ganzen Land und in allen Strukturen vorkom-
mende Phänomen der Misshandlung von Knaben und Jugendlichen nicht
bloss eine gemeinrechtliche Straftat dar. Hinzu komme, dass der Staat die
Opfer nicht schützen könne. Im Vergleich dazu würden frauenspezifische
Fluchtgründe durch die Rechtsprechung bejaht, wenn geschlechtsspezifi-
sche Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte mit ausdrücklicher oder still-
schweigender Duldung des Staats Bestandteil eines gesellschaftlich tra-
dierten Rollenverständnisses darstellen würden. Diese Überlegungen
seien analog auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Weiter sei
auf die deutsche Rechtsprechung zu verweisen, welche sowohl die Zuge-
hörigkeit von Tanzjungen zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie de-
ren anhaltende Gefährdung selbst bei Erreichen der Volljährigkeit bejahe.
8.
Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu prüfen, ob Personen, welche
in ihrem Heimatland als sogenannte Bacha Bazi beziehungsweise Tanz-
jungen missbraucht wurden, einer bestimmten sozialen Gruppe im flücht-
lingsrechtlichen Sinne angehören und ob der Beschwerdeführer trotz Er-
reichen der Volljährigkeit bei seiner Rückkehr eine begründete Furcht vor
Verfolgung – sei es aufgrund einer Inanspruchnahme als Tanzjunge, sei es
als Racheakt für seine Flucht – gewärtigen muss.
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Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017
hielt das Gericht fest, zumindest für die Jahre der als Tanzjunge erlittenen
Übergriffe sei die Zugehörigkeit der betreffenden Opfer zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe zu bejahen. Den Leidtragenden würde das Erlebte
insbesondere aufgrund von Merkmalen, welche untrennbar mit ihrer Per-
sönlichkeit verbunden seien, wiederfahren (vgl. a.a.O. E. 5.1 m.w.H.; vgl.
auch das ältere Urteil des BVGer D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 E. 5.3.3.,
wo der blosse Versuch der Rekrutierung als Tanzjunge nicht als flüchtlings-
relevant qualifiziert wurde). Auch wenn im vorliegenden Fall keine eigentli-
chen sexuellen Übergriffe geltend gemacht werden, ist die flüchtlingsrecht-
lich geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bereits
aufgrund der unrechtmässigen Freiheitsentziehung erfüllt (in casu treten
die Zwangsausbildung zum Tänzer, die vereinzelten Misshandlungen und
die Wahrscheinlichkeit, dass es früher oder später durchaus zu sexuellen
Übergriffen hätte kommen können, erschwerend hinzu). Da die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage steht, ist ge-
stützt auf die zitierte Rechtsprechung seine Zugehörigkeit zu einer bestim-
men sozialen Gruppe und damit das Vorliegen eines Vorfluchtgrundes zu
bejahen.
Zu prüfen ist weiter, ob infolge Volljährigkeit immer noch von einer begrün-
deten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist.
In konstanter Rechtsprechung wird dies verneint, soweit keine konkreten
Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer erneut Verfolgung
drohen könnte (z.B. aufgrund Behelligung der Familienangehörigen; vgl.
Urteile des BVGer E-7000/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3; E-7611/2018 vom
13. Februar 2018 E. 4.3; E-4640/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sich
aufgrund seiner Probleme die Familie ebenfalls auf der Flucht befinde und
das Land inzwischen verlassen habe. Das SEM hält diesbezüglich im Ent-
scheid fest, in Anbetracht des Vorgebrachten sei davon auszugehen, dass
nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer sel-
ber wegen seiner damaligen Flucht bei einer Rückkehr Angst vor der Ra-
che des (…) E._______ haben müsse (vgl. Verfügung des SEM, S. 6.). Die
Vorinstanz qualifizierte diesen Umstand jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Wie hingegen bereits ausgeführt wurde, ist die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers angesichts seines zu erduldenden Schick-
sals als afghanischer Tanzjunge – im Sinne eines Vorfluchtgrundes – zu
bejahen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
21. September 2018 zutreffend vor, dass die Ursache für die Angst vor der
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Seite 10
Rache des (…) E._______ in seiner damaligen Flucht vor seinem Schick-
sal als Tanzjunge zu erblicken sei. Insofern ist die Gefahr vor Racheakten
des (…) E._______ untrennbar mit dem Vorfluchtgrund verknüpft, weshalb
von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen
Sinne auszugehen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – anders als in den zitierten Fällen –
konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer für den
Fall seiner Rückkehr trotz Volljährigkeit begründete Furcht hat, weiterer
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Aufgrund
der nach wie vor äusserst volatilen Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.4) kann
auch nicht davon ausgegangen werden, er könne auf eine ausreichende
Schutzinfrastruktur zurückgreifen.
Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht weiter einzugehen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylaus-
schlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen,
ihm Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche
Rechtsvertretung macht in den zusammen mit der Beschwerde sowie der
Replik eingereichten Kostennoten einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
neuneinhalb Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 193.85 sowie eine
Auslagepauschale von Fr. 54.–, total Fr. 1'895.60 (inkl. Mehrwertsteuer),
E-4196/2018
Seite 11
geltend. Der zeitliche Aufwand und der in Rechnung gestellte Stundenan-
satz erscheinen als angemessen. Jedoch ist das Honorar um die Ausla-
genpauschale zu kürzen, da nur die ausgewiesenen Kosten zu entschädi-
gen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag
von Fr. 1'842.– (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
20. Juni 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'842.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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