Abtei lung V
E-4198/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4198/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glau-
bens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. August 2006
verliess und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 30. Novem-
ber 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 11. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhö-
rung vom 13. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 1999 bis im Som-
mer 2006 Militärdienst geleistet und sei im August 2006 desertiert,
dass er sich von Mai 2000 bis Dezember 2003 in äthiopischer Kriegs-
gefangenschaft befunden habe,
dass er desertiert sei, um nicht weiterhin sein Leben zu riskieren,
dass er seitens der heimatlichen Behörden bis anhin keine ernsthaften
Probleme gehabt habe, von diesen nie festgenommen worden sei und
auch nie vor Gericht gestanden habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbar-
keit jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Würdi-
gung der gesamten Vorbringen führe zum Schluss, dass sich der Be-
schwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze und sei-
ne Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genü-
gen könnten,
dass die Aussagen zur geltend gemachten Desertion wenig genau und
unsubstanziiert, ohne Attribute von selbst Erlebtem, geblieben seien,
die Schilderungen über die Militärdienstzeit sehr allgemein ausgefallen
seien und eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung ver-
missen liessen,
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dass er nicht in der Lage gewesen sei, über relevante Aspekte des All-
tages im Militärdienst Auskunft zu erteilen beziehungsweise seien sei-
ne diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Unverbindlichen stecken
geblieben,
dass sich aus seinen Aussagen auch markante Widersprüche ergeben
hätten, so etwa, wenn er im Empfangs- und Verfahrenszentrum einer-
seits angebe, er sei bis zum 1. August 2006 im Militärdienst gewesen
und später bei der gleichen Befragung vorbringe, er sei am 7. August
2006 desertiert,
dass das BFM weitere als widersprüchlich erkannte Aussagen aufführ-
te und die entsprechenden Fundstellen in den Protokollen bezeichne-
te, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung und auf die Akten zu verweisen ist,
dass zudem auch die geltend gemachten Umstände seiner Ausreise
aus dem Heimatland aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaub-
haft seien,
dass das BFM des Weiteren ausführte, Desertion als auch illegale
Ausreise würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen
dieser Art vermöchten gemäss der schweizerischen Praxis Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu begründen,
dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angebli-
chen Desertion und die Angaben zur Ausreise aus dem Heimatland,
wie er sie geschildert habe, nicht glaubhaft seien, weshalb das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge,
dass vorliegend das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte und der Beschwer-
deführer demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und dabei beantragt, ihm sei politisches Asyl zu gewähren,
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dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen sinnge-
mäss vorbringt, er habe den geltend gemachten Sachverhalt entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht,
dass er dabei auf den Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 verweist,
dass auf die weitere Begründung, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM offenkundig nicht zu entkräften vermag,
dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf den Entscheid
EMARK 1993 Nr. 3 und die blosse Beteuerung, der Beschwerdeführer
sei vom Militärdienst desertiert, an den im Resultat zutreffenden Fol-
gerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass auch der Hinweis in Rechtsmitteleingabe auf EMARK 2006 Nr. 3
unbehelflich bleiben muss, hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung doch selbst ausgeführt, gemäss ihrer Praxis würde eine
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glaubhaft gemachte Desertion Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu
begründen vermögen,
dass die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt hat, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu zentralen geltend gemachten Bereichen
pauschal, oberflächlich und ohne Realkennzeichen geblieben sowie in
massgeblichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen sind und somit
der Schluss zu ziehen ist, er habe die Sachverhalte nicht in der von
ihm vorgebrachten Form selbst erlebt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat und demnach vor-
liegend diesbezüglich keine weitere Prüfung vorzunehmen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss
vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y.________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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