B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4198/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni
2013 / N (...).
E-4198/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara schiitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland im Jahr 2009 und reiste via Pakistan sowie die Vereinig-
ten Arabischen Emirate am 27. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er
dem Kanton (...) zugewiesen. Am 3. August 2009 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt sowie am 17. Juni
2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört; dabei trug er im We-
sentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus Kabul, wo er von [2000er-Jahre] bis August 2008 als [Tä-
tigkeit] für eine ausländische Firma, (…), tätig gewesen sei. Als die Firma
Aufträge von anderen ausländischen Unternehmen erhalten habe, seien
er und seine Kollegen oft in militärischer Begleitung zu den Auftraggebern
gefahren, wobei sie unter ständiger Beobachtung seitens der Taliban ge-
standen seien. Die Taliban hätten ihn daraufhin der Spionage bezichtigt
und von ihm verlangt, er solle seine Stelle aufgeben. In den letzten sechs
Monaten vor seiner Ausreise hätten sie ihn gar zwei Mal jeweils nachts zu
Hause aufgesucht. Ausserdem seien sie einmal vor dem Gebäude, in
welchem er gearbeitet habe, erschienen. Er habe die Vorfälle dem Quar-
tieranwalt und der Polizei gemeldet; letztere habe sich lediglich damit be-
gnügt, ihm und seinen Nachbarn ein paar Fragen zu stellen, und keine
weiteren Untersuchungen eingeleitet. In der Folge habe er sich häufig
versteckt. Im August 2008 habe er aufgrund der Probleme seine Arbeits-
stelle gekündigt und sich etwa noch anderthalb Monate in seinem Hei-
matland aufgehalten, bevor er sich, um künftigen Übergriffen zu entge-
hen, zur Ausreise mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern entschlossen
habe. Sie seien zuerst nach Pakistan gegangen, wo sich seine Familie
immer noch befinde.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine Identitätskarte, eine Personalkarte seines ehemali-
gen Arbeitgebers sowie vier Anzeigen ("To Respected Presidency of [...]",
"To the Zone No. […] Police", "To the Respected Directorate of (…) Do-
main Security Police", "To the Respected Position of B._______ Province
Governor") ein.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine
Wegweisung nach Griechenland an.
B.b Mit Eingabe vom 9. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde.
B.c Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Ent-
scheid vom 14. Februar 2011 seine angefochtene Verfügung wiederwä-
gungsweise auf, erklärte den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) NR. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) und hielt
fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und ge-
mäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerde-
verfahren mit Entscheid vom 17. Februar 2011 infolge Gegenstandslosig-
keit ab (Verfahren E-2363/2010).
C.
Am 26. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerde-
führers ein.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegwei-
sung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend ge-
machten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
aufzuheben, diese sei anzuerkennen und es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde bean-
tragt, es seien die Akten der Ehefrau und der (...) Kinder des Beschwer-
deführers, für welche am 26. September 2012 ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt worden sei, in das vorliegende Verfahren einzubeziehen,
sowie eine Nachfrist zur Einreichung einer konkretisierten Begründung
innert zehn Tagen anzusetzen. Auf die ausführliche Begründung wird –
soweit urteilsrelevant – nachstehend eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden und der Beschwerdeführer werde
aufgefordert, innert Frist seinen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen sowie
alle sachdienlichen Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachzurei-
chen.
G.
Mit Eingabe vom 12. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeer-
gänzung sowie die geforderten Unterlagen nach. Auf die detaillierte Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – nachstehend eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht
aus, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet. Im Übrigen lud es das BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
E-4198/2013
Seite 5
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2013, welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfer-
tigen vermöchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers kon-
struiert wirken und nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln
würden. Zudem würden aufgrund der entstandenen Ungereimtheiten sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhal-
ten. Namentlich habe er anlässlich der EVZ-Befragung angegeben, die
Taliban hätten bei ihm zu Hause Fotografien, auf denen er in Militäruni-
form abgebildet gewesen sei, entdeckt und mitgenommen. Die Mitnahme
von irgendwelchen Materialien habe er jedoch in der Anhörung ausdrück-
lich bestritten. Weiter habe er insbesondere bezüglich des zweiten Vor-
falls bei ihm zu Hause unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zum In-
tervall zwischen den beiden Ereignissen zu Hause sowie der angeblichen
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Seite 7
Suche am Arbeitsplatz habe er sich widersprüchlich geäussert. Im Übri-
gen habe er über die Vorfälle lediglich pauschal berichten können. So-
dann habe er im Rahmen der Anhörung Drohbriefe, welche die Taliban
angeblich bei ihm zu Hause hinterlegt hätten, erwähnt, einen solchen Vor-
fall in der EVZ-Befragung indes nicht genannt. Ferner habe er die genau-
en Daten und Wochentage der angeblichen Drohungen seitens der Tali-
ban nicht nennen können. Darüber hinaus würden seine geltend gemach-
ten Vorbringen den eingereichten Beweismitteln widersprechen
(vgl. A34), aus welchen ausdrücklich hervorgehe, dass der Beschwerde-
führer persönlich mit den Taliban gesprochen haben solle, was er anläss-
lich der Anhörung allerdings bestritten habe. Ausserdem seien in den ein-
gereichten Unterlagen Drohanrufe erwähnt; von solchen sei jedoch weder
in der EVZ-Befragung noch in der Anhörung explizit die Rede gewesen.
Überdies würden sich aus den eingereichten Beweismitteln beziehungs-
weise Anzeigen formell folgende Ungereimtheiten ergeben: Die Grundla-
ge der Anzeigen bilde jeweils dasselbe Blankoformat mit denselben Emb-
lemen sowie Kopf- und Fusszeilen, welches anschliessend meist hand-
schriftlich überschrieben und mit Stempeln versehen worden sei. Der in
englischer Sprache abgefasste Text über die angeblichen Bedrohungen
des Beschwerdeführers sei ebenfalls jeweils identisch. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb für die vier Anzeigen, welche von vier unterschiedli-
chen Stellen und Behörden entgegengenommen worden seien, dasselbe
Standardformular verwendet worden sei. Weiter falle auf, dass sich die
letzte Anzeige an den "Provinz Gouverneur der Provinz B._______" rich-
te. Die angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer hätten sich aber
ausschliesslich in der Stadt Kabul, Provinz Kabul ereignet, weshalb der
Gouverneur der Provinz B._______ weder örtlich noch sachlich für den
Fall zuständig sei. Ausserdem seien auf den vier Formularen diverse vor-
gedruckte Stellen – Kläger, Angeklagter – gar nicht ausgefüllt. Im Übrigen
sei es bekannt, dass in Afghanistan jegliche Art von Dokumenten käuflich
erworben werden könne, weshalb ihr Beweiswert generell als äusserst
gering zu erachten sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden die ein-
gereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft nachweisen.
4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe vom
22. Juli 2013 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2013
im Wesentlichen entgegengehalten, die Tatsache, dass zwischen der
EVZ-Befragung und der Anhörung ein Zeitraum von fast vier Jahren liege,
hätte das BFM bei einer rechtsgenüglichen Würdigung allfälliger Wider-
sprüche oder Lücken einbeziehen müssen. Zudem hätte es in seiner Ar-
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gumentation die überlange Dauer allenfalls nach Gewicht des jeweiligen
Ereignisses berücksichtigen sollen und den zeitlichen Divergenzen nicht
vorrangiges Gewicht beimessen dürfen. Ferner sei die Tatsache nicht
gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer ausländischen
Firma als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Zwar sei dieser Umstand vom BFM
nie bestritten, jedoch auch nicht als Aspekt der flüchtlingsrelevanten Ge-
fährdung in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Aus dieser Tätig-
keit alleine folge bereits ein asylrelevantes Gefährdungsprofil, worauf
schon in früheren an die Vorinstanz gerichteten Eingaben (inklusive Quel-
lenangaben) hingewiesen worden sei. Dennoch habe das BFM hierzu
keine Stellung genommen, weshalb ein wesentlicher Aspekt des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen und
die Schlussfolgerung, es liege keine flüchtlingsrelevante Gefährdung vor,
ungenügend begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe wegen
seiner Tätigkeit Todesdrohungen (höchst wahrscheinlich) von den Taliban
erhalten, welche bekanntlich pro-westliche Tätigkeiten oftmals mittels
massiver Drohungen zu verhindern versuchen würden. Diese Bedrohung
sei im vorliegenden Fall konkret, zielgerichtet und basiere auf dem vom
Beschwerdeführer ausgeübten Beruf. Die Talibankräfte würden nämlich
Personen, welche mit westlichen Unternehmen oder Organisationen in
Verbindung stehen würden, mit unerbittlicher und oft tödlicher Gewalt ver-
folgen, was in allen massgeblichen Berichten gut dokumentiert sei. Dies
sei auch durch die Anzeigen, welche in Kabul eingereicht worden seien,
belegt. Überdies gehe aus allen internationalen Berichten hervor, dass
die Taliban ihre Position zusehends zementieren würden (im Hinblick auf
das Jahr 2014 werde ohnehin mit einer allgemeinen Zunahme der Gewalt
seitens aller an der Machtbildung beteiligten Gruppierungen gerechnet),
weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte
zielgerichtete Gefährdung drohe.
In Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei ferner darauf hinzuwei-
sen, dass das Bundesverwaltungsgericht als Regel der Beweiswürdigung
festgehalten habe, aus einer theoretischen Möglichkeit dürfe nicht auf die
fehlende Glaubwürdigkeit als solche geschlossen werden, wenn keine
gegenteiligen Hinweise vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe
erklärt, dass er bei der Einreichung seiner Anzeige folgendermassen vor-
gegangen und dieses Vorgehen in Kabul üblich sei: Die nicht abgestem-
pelten Formulare mit dem Staatswappen Afghanistans seien öffentlich an
den Schreibstubenständen erhältlich. Der Schreiber fülle das Formular
mit den Angaben aus, welche die Betroffenen ihm gegenüber machen
würden. Aus diesem Grund sei der Text der Anzeige auf allen Formularen
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identisch, auch wenn es sich bei den Adressaten um verschiedene staat-
liche Stellen handle. Der Text werde von der Polizei/Behörde abgestem-
pelt. Mit den ausgefüllten Formularen habe der Beschwerdeführer dann
den Quartieranwalt aufgesucht (vgl. A1/12 S. 7), welcher die Echtheit der
Anzeigen – der Beschwerdeführer habe drei Nachbarn zur Beglaubigung
mitgebracht – beglaubigt habe. Dies entspreche im Übrigen auch der
durch das BFM veranlassten Übersetzung der Rückseite des Anzeigen-
formulars. Danach seien die Formulare den verschiedenen Adressaten
gebracht worden, welche sie – nach einem behördlichen Hindernislauf –
abgestempelt hätten (vgl. A37/17 S. 12). Handschriftlich würden sich auf
den Formularen Anmerkungen der kontaktierten Stellen befinden. Sodann
sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben zu den Personalien zwar nicht
alle ausgefüllt worden seien (auf einigen Formularen seien lediglich die
Nummer der Tazkera und Kabul vermerkt). Auf jedem Formular sei aber
das Bild des Beschwerdeführers mit Stempel versehen und es stehe im
Vorspann oder im Text, dass er ein Nachkomme des C._______ sei. Aus-
serdem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, dass al-
les, auf das er selber Einfluss gehabt habe, aufgefüllt worden sei
(vgl. A38/17 S. 12). Ohnehin könne einem eingereichten Beweismittel
nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden beziehungsweise
eine solche Einschätzung müsse sich auf bessere Argumente als jene,
welche der Beschwerdeführer anführe, stützen. Überdies sei hervorzuhe-
ben, dass er sehr detailliert über seine Versuche berichtet habe, sich bei
der Polizei und den Behörden Gehör zu verschaffen.
Weiter treffe zu, dass bezüglich der Angaben, die Taliban hätten beim Be-
schwerdeführer zu Hause Fotografien, auf welchen er in Militäruniform
abgebildet sei, entdeckt und mitgenommen, Widersprüche bestehen wür-
den. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass er sich an ge-
wisse Abläufe tatsächlich nicht mehr genau erinnere. Er habe auch seine
Frau angerufen, welche konsterniert darauf reagiert habe, dass er ver-
gessen habe, dass die Fotografien beim ersten Vorfall mitgenommen
worden seien. Hervorzuheben sei, dass es im Zusammenhang mit dieser
Erinnerungslücke eine Rolle gespielt haben könnte, dass nur die Frau
und nicht der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, als die Taliban
ihn das erste Mal aufgesucht hätten. Zudem leide der Beschwerdeführer
unter der jahrelangen Trennung von seiner Familie. Eine derartige Fokus-
sierung auf die Isolierung führe oft zu Wahrnehmungs- und Erinnerungs-
verlusten und stelle einen Grund dar, weshalb bestimmte Dinge subjektiv
als nicht wesentlich für das Problem angesehen und in Vergessenheit ge-
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raten würden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer zu diesem Wider-
spruch kein rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Hinsichtlich der Drohbriefe sei ferner festzuhalten, dass die Asylsuchen-
den in der EVZ-Befragung angehalten würden, sich kurz zu fassen. Es
könne daher nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er die
Drohbriefe in der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, zumal dieser Sach-
verhalt ohnehin in den eingereichten Beweismitteln angeführt sei. In der
Anhörung seien auch zu diesem Punkt keine Nachfragen gestellt worden.
Überdies gehe aus dem ersten Teil der Anzeigetexte sowie aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A38/17 S. 5)
gleichermassen hervor, dass Drohungen ausgesprochen worden seien.
Der Beschwerdeführer ziehe jedoch in der Gewichtung der Drohungen
eine klare Grenze: Während er am Anfang die Bedrohungen nicht so
ernst genommen habe, sei für ihn die entscheidende Wende entstanden,
als die Taliban zuerst zu Hause und später vor seinem Arbeitsplatz – bei
all diesen Vorfällen habe er nicht mit den Taliban gesprochen – aufge-
taucht seien; erst ab dann sei für ihn die Bedrohung wirklich zielgerichtet
gewesen, und er habe sich zur Flucht entschieden. Diese Umstände ha-
be die Vorinstanz möglicherweise verkannt und daher als Widerspruch in-
terpretiert. Die Schilderung des Alltagslebens mit den Drohungen der Ta-
liban und die Aussage, ab welchem Zeitpunkt er die Bedrohungen als zu
gefährlich eingestuft habe, seien plausibel erklärt worden. Bei der Genau-
igkeit der Schilderungen sei denn auch zu vergegenwärtigen, dass er das
erste Mal, als ihn die Taliban zu Hause gesucht hätten, nicht anwesend
gewesen sei, und beim zweiten Vorfall auf das Dach geflüchtet sei. Aus-
serdem habe er wiederum nachvollziehbar dargelegt, wie er sich unmit-
telbar nach diesem Vorfall verhalten habe (eingeleitete Schritte bei der
Polizei und wie diese auf seine Bemühungen, Schutz zu erhalten, nichts
ausser einer ersten Untersuchung unternommen habe).
Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche
Fluchtalternative, da er über kein soziales Netzwerk in einem anderen
Landesteil verfüge und ohnehin von einer Schutzunwilligkeit beziehungs-
weise Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen sei. Das Fehlen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative sei im Übrigen erheblich für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und nicht erst im Rahmen des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 11
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Dabei ist einerseits zwar –
worauf in der Beschwerdeeingabe zu Recht hingewiesen wurde – dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass zwischen der EVZ-Befragung und
der Anhörung ein Zeitraum von beinahe vier Jahren liegt, andererseits ist
jedoch festzuhalten, dass sich eine tatsächlich auf die geltend gemachte
Weise verfolgte Person erfahrungsgemäss auch nach längerem Zeitab-
lauf zumindest an die wesentlichen Punkte noch genau zu erinnern ver-
mag.
5.1 Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als [Tä-
tigkeit] für eine ausländische Firma in Kabul tätig war. Aus diesem Um-
stand alleine vermag er jedoch – anders als in der Beschwerdeschrift be-
hauptet – noch keine gezielte flüchtlingsrelevante Gefährdung darzutun
beziehungsweise aus dieser Tätigkeit alleine ist noch kein asylrelevantes
Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers abzuleiten. Auch die Berichte,
auf welche insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren verwiesenen
wurde (vgl. A 33/7), vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer, nach-
dem er seine Arbeitsstelle gekündigt hat und somit der Forderung der Ta-
liban nachgekommen wäre – sie hätten von ihm verlangt, er solle seine
Stelle als [Tätigkeit] aufgeben –, weiterhin eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung hätte befürchten müssen.
Des Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwi-
schen den beiden Befragungen fast vier Jahre vergangen sind, festzuhal-
ten, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Richtigkeit
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spre-
chen, zumal diese sich teils in unplausiblen Schilderungen erschöpft be-
ziehungsweise in wesentlichen Punkten zu wenig begründet ist und teils
in sich widersprüchlich ausfällt. Namentlich ergibt sich aus den Aussagen
des Beschwerdeführers eine beachtliche zeitliche Diskrepanz: Anlässlich
seiner Kurzbefragung vom 3. August 2009 erklärte er, sein Heimatland
etwa zwei Monate vor der Befragung verlassen zu haben (vgl. A1/12
S. 1). Im Rahmen seiner Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, dass er
nicht mehr genau wisse, wann genau er sein Heimatland verlassen habe
(vgl. A38/17 S. 3), was dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs
zwischen Kurzbefragung und Anhörung nicht vorzuhalten ist. Allerdings
erklärte er weiter, dass er von [2000er-Jahre] bis 2008 in der Firma gear-
beitet und im achten Monat 2008 seinen letzten Arbeitstag gehabt habe;
danach sei er noch etwa anderthalb Monate in seinem Heimatland
geblieben (vgl. A38/17 S. 4). Somit wäre seine Ausreise etwa im Septem-
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Seite 12
ber/Oktober 2008 erfolgt und die geltend gemachten Vorfälle hätten sich
alle vor diesem Zeitpunkt ereignet, was jedoch weder seinen Angaben in
der EVZ-Befragung noch den eingereichten Beweismitteln (vier Anzei-
gen), welche alle einen Stempel aus dem Jahr 2009 aufweisen (vgl. A34),
entspricht. Diese Unstimmigkeiten zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse
können indes nicht lediglich mit dem Zeitablauf zwischen den Befragun-
gen nachvollziehbar erklärt werden.
Ferner ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht plausibel dar-
gelegt, weshalb sich die zuletzt erstattete Anzeige (vgl. A34) an den "Pro-
vinz Gouverneur der Provinz B._______" richtet. Den Angaben des Be-
schwerdeführers zufolge hätten sich die Vorfälle ausschliesslich in der
Stadt Kabul und mithin in der Provinz Kabul ereignet, weshalb nicht ein-
leuchtet, dass der Gouverneur der Provinz B._______ für die Angelegen-
heit örtlich zuständig sein soll. Auch die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, die Stadt Kabul gehöre zur Provinz B._______ (vgl. A38/17 S. 13),
ist unzutreffend. Überdies widersprechen seine geltend gemachten Vor-
bringen in wesentlichen und zentralen Punkten dem Inhalt der eingereich-
ten Anzeigen: Gemäss allen vier Anzeigen hätten nämlich Unbekannte
den Beschwerdeführer angerufen sowie ihm mehrere Nachrichten zu-
kommen lassen, mit welchen sie ihm gedroht hätten, er solle seine Ar-
beitsstelle aufgeben; zudem seien eines Abends zwei maskierte Perso-
nen auf ihn zugekommen und hätten ihm gesagt, wenn er hier leben
möchte, müsse er seine Arbeitsstelle aufgeben. Dass der Beschwerde-
führer persönlich mit den Taliban gesprochen haben soll, entspricht nicht
seinen Ausführungen in den beiden Befragungen, wonach er selber nie
mit den Unbekannten direkt geredet habe (vgl. A1/12 S. 6; A38/17 S. 8).
In Bezug auf die in den Anzeigen erwähnten Drohungen ist sodann fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung erklärte,
dass etwa einen Monat vor den erwähnten drei Vorfällen die Taliban ihm
zwei Briefe ins Haus geworfen hätten; er habe dies aber nicht so ernst
genommen (vgl. A38/17 S. 13). Den Inhalt dieser angeblichen Briefe gab
der Beschwerdeführer jedoch nicht wieder. Dabei hätte von ihm durchaus
erwartet werden können, dass er auch ohne Nachfragen zum Inhalt der
Schreiben von sich aus Bezug nimmt; dies selbst unter der in der Be-
schwerdeschrift vorgenommenen Argumentation, der Beschwerdeführer
ziehe in der Gewichtung der Drohungen eine klare Grenze: Während er
am Anfang die Bedrohungen nicht so ernst genommen habe, sei für ihn
die entscheidende Wende entstanden, als die Taliban zuerst zu Hause
und später vor seinem Arbeitsplatz aufgetaucht seien; erst ab dann sei für
ihn die Bedrohung wirklich zielgerichtet gewesen und er habe sich zur
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Seite 13
Flucht entschieden. Im Übrigen geht aus seinen Ausführungen in keiner
Weise hervor, wann genau und wem gegenüber die Taliban geäussert
hätten, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für ei-
nen Spion halten würden. Aus der Anzeige "To respected Presidency of
(...)" geht ausserdem hervor, dass die Unbekannten einmal in die Firma
gekommen seien und Warnungen ausgestossen hätten; weil aber zu viele
Firmenmitarbeiter anwesend gewesen seien, seien die Personen geflüch-
tet. Der Beschwerdeführer behauptete allerdings nie, dass die Unbekann-
ten Warnungen in der Firma ausgestossen hätten. Er erklärte vielmehr,
dass der Firmenwächter zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, vor
dem Gebäude würden Leute hin und her laufen; als er und ein paar Kol-
legen nach draussen gegangen seien, um nachzuschauen, sei keiner
mehr da gewesen; die Leute seien geflohen (vgl. A38/17 S. 5). Ohnehin
erschöpfen sich seine Ausführungen zur Identität dieser Personen in rei-
nen Annahmen. Aufgrund der aufgeführten Widersprüche sind die einge-
reichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft nachzuweisen.
Zudem sind seine Aussagen hinsichtlich des zweiten Vorfalls, wonach er
sich, als die Unbekannten beziehungsweise die Taliban an seine Tür ge-
klopft hätten, auf dem Dach des Hauses versteckt habe, widersprüchlich
ausgefallen. Der Beschwerdeführer erklärte zuerst, seine Frau habe mit
den Unbekannten beziehungsweise den Taliban gesprochen und ihm
dann erzählt, dass zwei bewaffnete Personen nach ihm gefragt hätten.
Als seine Frau ängstlich und zitternd zu ihm gekommen sei, sei er auf das
Dach geklettert (vgl. A38/17 S. 7). Im Laufe der Anhörung gab er aller-
dings an, dass, als er zur Tür habe gehen wollen, um nachzuschauen,
wer dort sei, seine Frau beängstigt und zitternd zu ihm gekommen sei
und gesagt habe, er solle sich verstecken; als er die Situation wahrge-
nommen habe, sei er schnell auf das Dach gestiegen (vgl. A38/17 S. 9).
Aufgrund dieser abweichenden Darstellung der Ereignisse mutet es un-
glaubhaft an, dass der erwähnte Vorfall sich in dieser Weise ereignet ha-
ben soll. Im Übrigen fehlen seitens des Beschwerdeführers jegliche An-
gaben bezüglich des Gesprächsinhalts zwischen den Unbekannten be-
ziehungsweise den Taliban und seiner Frau.
Auf Ausführungen zu den übrigen Ungereimtheiten (bspw. zum angebli-
chen Umstand, dass die Taliban bei ihrem ersten Besuch Fotografien des
Beschwerdeführers, auf welchen er in der Armee zu sehen sei, mitge-
nommen hätten, oder betreffend seine Aussagen, nach welchem Vorfall
er erstmals zur Polizei gegangen sei), welche allenfalls tatsächlich infolge
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des Zeitablaufs zwischen den Befragungen entstanden sein könnten und
keine wesentlichen Punkte bilden, kann nach dem oben Gesagten ver-
zichtetet werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich, da dem Beschwerdeführer keine
Verfolgung droht, die Frage nach einer allfälligen innerstaatlichen Schutz-
alternative nicht stellt (vgl. BVGE 2011/51).
Schliesslich vermögen sowohl der Hinweis auf die internationalen Berich-
te als auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vor-
stehenden Erwägungen nicht umzustossen.
5.2 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht demnach zum Schluss, dass sich auch aus den Ausführun-
gen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Erkenntnisse gewin-
nen lassen, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten. Aus den Akten ergeben sich folglich keine Hinweise dar-
auf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
aus begründeter Furcht mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen muss. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 unter Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann vorliegend
unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet
hat.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers haben am 26. Sep-
tember 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Gesuch um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz gestellt (vgl. oben Bst. C); diese Gesu-
che sind bis anhin noch nicht behandelt worden. Das Verfahren betref-
fend die Ehefrau und die Kinder wird vorliegend nicht vom Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens mitumfasst, sondern wird zustän-
digkeitshalber vom BFM als erster Instanz an die Hand zu nehmen sein.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem die Behandlung des in der Rechtsmitteleingabe ge-
stellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2013 und
20. August 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Ur-
teilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer weiterhin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheis-
sen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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