B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4198/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann Rechtsanwaltsbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (…).
E-4198/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 14. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Februar
2016 beendet. Am 9. August 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamili-
scher Ethnie und habe in B._______ im Distrikt C._______ gelebt. Nach
Abschluss der neunten Schulklasse habe er seinen Vater bei der (…) Arbeit
unterstützt. Im Jahr (…) sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) zwangsrekrutiert worden beziehungsweise habe er sich freiwillig
seinem Onkel angeschlossen, der die LTTE mit (…) habe. Diese Tätigkeit
habe er ungefähr (…) Monate ausgeführt und sei danach zu seiner Familie
zurückgekehrt. Nach Kriegsausbruch sei er mit seiner Familie geflohen.
Sie hätten (…) in Flüchtlingscamps gelebt, bis sie Ende 2009 in ihr Dorf
zurückgekehrt seien. Die LTTE-Tätigkeit habe er gegenüber den Behörden
nie erwähnt. Da ihn jedoch jemand verraten habe, seien Beamte des CID
(Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihm per (…) 2012 eine monatliche Unterschriftenpflicht beim nahe-
gelegenen Armeestützpunkt auferlegt. Bei diesen Terminen sei er stets zu
obgenanntem Onkel sowie zu seinen persönlichen Verbindungen zu den
LTTE befragt und ab und zu auf die Wange oder den Nacken geschlagen
worden. Er habe sämtliche Fragen verneint oder mit Nichtwissen beant-
wortet. Bei einem Termin am (…) 2015 sei er aufgefordert worden, bei der
nächsten Befragung seine (…) und weitere Dokumente mitzubringen. Des-
halb habe er Angst bekommen und sich zur Ausreise entschieden. Mit der
Hilfe eines Schleppers sei er am (…) 2015 per Flugzeug über Colombo
nach Teheran (Iran) gereist, von wo er weiter bis in die Schweiz gelangt
sei. Nach seiner Ausreise hätten ihn CID-Beamte noch (…) zuhause ge-
sucht. In der Schweiz habe er am Heldengedenktag und an einer Demonst-
ration in Bern teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Origi-
nal sowie zwei temporäre Identitätskarten aus den Flüchtlingscamps zu
den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Akten des Asylverfahrens N (…) seien beizuziehen, ihm zu-
zustellen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung und weiterer Beweisofferten anzusetzen; nach Gewährung der
vollständigen Akteneinsicht in seinem Verfahren sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; even-
tualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-
subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sach-
verhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner er-
suchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden eine Kopie des Asylentscheids im Verfahren
N (…), eine Fotografie einer italienischen Identitätskarte und eine Kopie
des Dokuments „Questura di Roma“ des italienischen Migrationsamts be-
treffend einen Onkel des Beschwerdeführers, vier Fotografien des Be-
schwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz,
ein Schreiben des CID bezüglich der Unterschriftenpflicht des Beschwer-
deführers, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters und drei Fotografien
zu einem Besuch der Militärbehörden bei seinen Eltern beigelegt.
Ferner wurde eine Fotografie einer Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2018
betreffend den Beschwerdeführer eingereicht.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) reichte der Be-
schwerdeführer eine Erklärung eines sri-lankischen Rechtsanwalts zu den
für den vorliegenden Fall massgeblichen Vorkommnissen nach.
E-4198/2018
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der vorliegenden Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu,
weshalb das entsprechende Gesuch gegenstandslos sei und der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung
einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 17. August 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am
10. August 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
Soweit der Beschwerdeführer um Beizug der Akten N (…), um Aktenein-
sicht, um Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Bewei-
sofferten sowie um vollständige Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren
und um Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht, ist festzuhalten, dass das
Gericht die entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfü-
gung vom 2. August 2018 abgewiesen hat. Demnach ist auf diese Anträge
und die Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) vorliegend
nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügend.
5.2 Am Vorbringen, er fürchte eine Verfolgung durch das CID, weil er im
Jahr (…) die LTTE unterstützt habe, seien erhebliche Zweifel anzubringen.
Der Beschwerdeführer habe die Umstände, wie er zu den LTTE gekommen
sei, an der BzP und an der Anhörung unterschiedlich dargelegt und dies
nicht schlüssig erklären können (SEM-Akte A19 F185 f.). Bei der BzP habe
er ausgeführt, er und sein Vater seien zwangsrekrutiert worden (SEM-Akte
A6 S. 7), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich freiwillig
seinem Onkel angeschlossen, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden
und ausser seinen beiden Onkeln sei niemand, auch sein Vater nicht, bei
den LTTE gewesen (SEM-Akte A19 F33, F119, F115 f.). Daher bestünden
Zweifel an der geltend gemachten Unterstützung der LTTE. Diese würden
durch die unsubstantiierten, oberflächlichen und wenig erlebnisgeprägten
Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet. Zu seinen Tätigkeiten für
die LTTE befragt, habe er unkonkrete und pauschale Angaben gemacht
(SEM-Akte A19 F122 ff.), so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er
habe sich tatsächlich in der besagten Situation befunden. Aufgrund seiner
oberflächlichen und substanzlosen Antworten könne ihm weder die geltend
gemachte Tätigkeit noch die Anwesenheit vor Ort geglaubt werden. Daher
bestünden auch erhebliche Zweifel an der angeblichen über (…) Jahre an-
dauernden Unterschriftenpflicht, den Befragungen und der nun befürchte-
ten Verfolgung durch das CID. In Frage zu stellen sei die Ausführung, er
habe nach dem Aufenthalt im Flüchtlingscamp nach Hause zurückkehren
und (…) Jahre ohne Probleme dort leben können, bis ihn jemand verraten
habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn, wäre er tatsächlich Un-
terstützer der LTTE gewesen, früher identifiziert und befragt hätten. Zudem
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sei nicht nachvollziehbar, und vom Beschwerdeführer wiederum unsub-
stantiiert geschildert (SEM-Akte A19 F75, F153 f.), weshalb er nach (…)
Jahren von einer unbekannten Person hätte verraten werden sollen. Fer-
ner scheine es abwegig, dass die Unterschriftenpflicht und Befragungen in
der vorgebrachten Intensität stattgefunden haben sollten. Die Befragungen
habe er auch substanzlos und stereotyp beschrieben (SEM-Akte A19
F90 ff.). Seine geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE ([…]) während (…)
Monaten wäre als wenig bedeutend einzustufen und angesichts seines da-
maligen Alters ([…]) sei in Frage zu stellen, ob er die Aufmerksamkeit auf
sich hätte ziehen können. Insgesamt sei die monatliche Unterschriften-
pflicht über mehrere Jahre hinweg zu bezweifeln. Realitätsfern seien so-
dann die Angaben, er sei jeweils von Beamten verhört und geschlagen
worden. Angesichts seines Alters und Profils sei es äusserst unwahr-
scheinlich, dass sich die sri-lankischen Behörden derart mit ihm hätten be-
schäftigen sollen. Schliesslich sei das ausreiseauslösende Ereignis an der
angeblichen Befragung vom (…) 2015 nicht überzeugend. Da er angeblich
monatlich seine Identitätskarte habe vorweisen müssen, sei nicht verständ-
lich, weshalb er weitere Dokumente hätte mitbringen und dies eine ver-
stärkte Angst hätte auslösen sollen (SEM-Akte A19 F75, F104 f.). Dies
habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können (SEM-
Akte A19 F97). Hinzu komme, dass er an der BzP ausgeführt habe, der
Schlepper habe ihm im (…) 2015 einen Pass ausstellen lassen (SEM-Akte
A6 S. 5), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich nach der
besagten Anhörung (…) 2015 zur Ausreise entschieden und habe diese
(…) später angetreten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer daher we-
der die angebliche Tätigkeit für die LTTE noch die Befragungen beim CID
glaubhaft machen können. Konsequenterweise treffe dies auch auf die gel-
tend gemachte Suche der Beamten bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise
zu.
5.3 Zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an zwei De-
monstrationen) sei festzuhalten, dass es gestützt auf dieses Engagement
äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile er-
wachsen würden. Die Voraussetzungen für die Bejahung subjektiver Nach-
fluchtgründe (Art. 54 AsylG) seien nicht erfüllt.
5.4 Abschliessend sei die Prüfung einer Gefahr vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anhand von Risikofakto-
ren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
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2016 E. 8, E. 9.1). Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gül-
tigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durch-
laufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu
ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröff-
nen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Aus-
mass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Bezie-
hungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungspro-
gramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Aus dem blos-
sen Umstand, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland ver-
lassen habe und sich im Ausland aufhalte, könne nicht darauf geschlossen
werden, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden als Person verdächtigt werde, die eine enge Beziehung zu den
LTTE gepflegt habe. Seine geltend gemachte Unterstützung der LTTE sei
unglaubhaft ausgefallen und seine Familie lebe nach wie vor unbehelligt in
Sri Lanka, weshalb auch kein Reflexverfolgungsrisiko anzunehmen sei.
Folglich sei nicht von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig festgestellt. Einerseits seien die familiären Verhältnisse zu seinen
in der Schweiz und in Italien lebenden zwei Onkeln zu wenig abgeklärt
worden. Andererseits sei ihm an der BzP gesagt worden, er solle sämtliche
Ausreisegründe nennen, ohne ins Detail zu gehen. Daher habe er kurze,
kompakte Aussagen gemacht. Er habe die ihm gestellten Fragen, zum Bei-
spiel zur Zwangsrekrutierung, ehrlich beantwortet. Zu Missverständnissen
führe oft auch eine mangelhafte Übersetzerqualität. Ferner habe er zwar
jeweils kurz angebunden geantwortet und erzählt, was ihm in den Sinn ge-
kommen sei. Dass der Befrager dann aber nicht nachgefragt habe, könne
nicht ihm angelastet werden. Dass er erst (…) Jahre nach der Rückkehr
aus dem Flüchtlingscamp verraten worden sei, sei damit zu erklären, dass
es in Nachkriegszeiten oft eine Frage des Zufalls sei, wer wann und wo
verraten werde und wann der Geheimdienst einem solchen Verrat nach-
gehe (untermauert mit einer Bestätigung betreffend seine Zugehörigkeit zu
den LTTE und einem von seinem Vater festgehaltenen zeitlichen Ablauf der
Geschehnisse). Sein damaliges Engagement könne zwar als unbedeutend
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eingestuft werden. Aber gerade deshalb und weil er damals erst (…) ge-
wesen sei, sei er später in den Fokus der Behörden geraten und habe mo-
natliche Unterschriften leisten müssen. Zu den den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka betreffenden Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er „real
risk“ Kriterien erfülle. Er habe an Demonstrationen in der Schweiz teilge-
nommen (vgl. dazu vier Fotografien des Beschwerdeführers an Demonst-
rationen), besitze keinen Pass, lebe seit bald (…) Jahren im Ausland und
stamme aus dem tamilischen Kerngebiet. Er und seine Familie hätten Kon-
takt zu LTTE-Angehörigen, seine Eltern seien zudem nach seiner Ausreise
von Militärbeamten besucht und eingeschüchtert worden (vgl. dazu drei
Fotografien von seinen Eltern und Militärbeamten). Entsprechend sei er als
Flüchtling anzuerkennen und könne nicht nach Sri Lanka zurückgescho-
ben werden. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren
und von einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei abzusehen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei
unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG in
Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt
von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Be-
hörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
6.2 Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, seine Asyl-
gründe seien unvollständig festgestellt worden und die Akten seiner Onkel
seien zu weiteren Abklärungen beizuziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ver-
mengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt der Beschwerdeführer
nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung vorliegend
ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vorinstanz zeigt in ihrer Entscheid-
begründung eine umfassende und überzeugende Gesamtwürdigung der
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Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer nicht ausführt, inwiefern der Aufenthaltsstatus seines in Italien le-
benden Onkels sein Asylverfahren beeinflussen könnte. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Folglich vermag er aus den hierzu eingereichten Beweis-
mitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt kann als hin-
reichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Er-
wägungen (vgl. oben E. 5.1–5.4) verwiesen werden.
8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – soweit er auf
die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt – mit dem Festhalten an der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen ver-
mag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
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hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverlet-
zung entnehmen. Zudem vermögen die Erklärungsversuche zu den zahl-
reichen, von der Vorinstanz überzeugend dargelegten Widersprüchen nicht
zu überzeugen. Weder der Hinweis, an der BzP sei ihm gesagt worden, er
solle nicht ins Detail gehen, noch das Argument, man hätte ihm weitere
Fragen stellen müssen, vermögen Ungereimtheiten oder oberflächliche
und unsubstantiierte Angaben zu erklären. Dasselbe gilt für die angeblich
mangelhafte Übersetzerqualität, die nicht weiter begründet wird. Der Be-
schwerdeführer unterlässt es zudem auch im Rahmen der Beschwerde,
vertiefte und detailreiche Ausführungen zu machen. Entsprechend bleiben
die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite bezüglich der
geltend gemachten Unterstützung der LTTE, der Befragungen und Unter-
schriftenpflicht sowie der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
nach seiner Ausreise bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden beziehungsweise vermögen diese
den Anforderungen an asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu ge-
nügen. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung in Zusam-
menhang mit dem in der Schweiz lebenden Onkel ist festzuhalten, dass
das Vorliegen einer solchen Verfolgung nicht substantiiert dargelegt wird
und auch aus den Akten nicht zu erkennen ist. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, zu-
mal auch aus diesen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgeht.
8.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exil-
politisch betätigt zu haben. Er habe an einer Demonstration sowie an einer
Heldengedenktagsfeier teilgenommen und sei dabei fotografiert worden.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einem mass-
geblichen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen ist, welches
das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte. Solche Ver-
anstaltungen werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Ta-
milen besucht. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer allein dadurch, dass er in der Schweiz an zwei Veranstaltungen teilge-
nommen habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. u.a.
Urteile des BVGer E-1518/2018 vom 8. Mai 2018 E. 7.2; E-1109/2016 vom
29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen
auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus
Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden registriert respektive
in asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
8.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri
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Seite 11
Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Si-
tuation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O.,
E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3).
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
rern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu wer-
den, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter ande-
rem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Un-
terschriftenpflicht und Befragungen des Beschwerdeführers sind, wie oben
ausgeführt, nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass es sich beim vorliegend geltend gemachten Engagement für
die LTTE um einen kurzen Einsatz (ca. […] Monate) in äusserst unterge-
ordneter Form handeln würde. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat
fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Dies führt deshalb re-
gelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-
lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lanki-
schen Einheitsstaat wahrnehmen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer
problemlos möglich gewesen, mit seinem Pass per Luftweg legal auszurei-
sen (SEM-Akte A8 F5.01; A19 F17 ff.). Dies spricht ebenfalls gegen ein
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Seite 12
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. Fer-
ner ist sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen.
Schliesslich ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der
Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz
mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. u.a. Urteile des
BVGer E-1518/2018 E. 7.4; D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2).
8.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass-
nahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag
somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das
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flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist.
In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz,
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aus, da der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, Schulbildung bis
zur neunten Klasse und Arbeitserfahrung in der (…) verfüge. Dem ist bei-
zupflichten. Der bald (…)-jährige, gesunde Beschwerdeführer verfügt in
seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akte
A8 F3.01; A19 F39 ff.) und damit über eine gesicherte Wohnsituation. Zu-
dem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der
(…) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirt-
schaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 10. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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