Abtei lung V
E-4200/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2007
Mitwirkung: Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis
A._______, seine Ehefrau B._______, und die gemeinsamen Kinder C._______,
D._______, Türkei, wohnhaft E._______,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Mai 2005 i. S. Wiedererwägung (Vollzug der Wegweisung)
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in F._______, gelangten am 2. Oktober 2002 in die Schweiz und suchten
gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung der Asylgesuche machten sie im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 1995 oder 1996
in G._______ bei seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren Kindern gelebt. Ab
dem Jahre 1999 habe er mehrmals Geld für die HADEP (Halkin Demokratisi
Partisi, Partei der Volksdemokratie) beziehungsweise für die PKK (Partiya Karke-
ren Kürdistan, Kurdische Arbeiterpartei) gesammelt, ohne allerdings Mitglied der
Parteien zu sein. Im Jahre 2001 hätten ihn drei Personen der Kontraguerilla bezie-
hungsweise vier unbekannte Personen wiederholt dazu aufgefordert, mit dieser
Unterstützung aufzuhören. Aus dem selben Grund habe die Polizei ihn ein- bezie-
hungsweise zweimal festgenommen und jeweils nach einer Nacht wieder laufen
lassen. Von den drei beziehungsweise vier Personen, die ihn bereits früher ange-
halten hätten, sei er an dem auf die Nevrozfeier folgenden Tag nach der Arbeit
überfallen worden; sie hätten ihn mit Messerstichen verletzt. Den Überfall habe er
auf dem nächsten Polizeiposten gemeldet, wo man ihm erklärt habe, das Ereignis
habe ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches dieses Postens stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Verletzungen in Spitalpflege begeben
müssen. Die Beschwerdeführerin sei während des Spitalaufenthaltes ihres Man-
nes von den drei Tätern beziehungsweise von jemandem angehalten und gefragt
worden, ob der Beschwerdeführer den Angriff überlebt habe. Nachdem sie diese
Frage bejaht habe, habe man gedroht, den Beschwerdeführer das nächste Mal
umzubringen. Die Beschwerdeführerin, deren Familie in F._______ lebe, habe
jeweils zwischen dieser Stadt und G._______ gependelt. Nach der Drohung
beziehungsweise sechs Monate vor der Ausreise habe das Ehepaar den Wohnsitz
von G._______ nach F._______ verlegt, weil sie Angst gehabt hätten. Dort hätten
sie während eines Jahres beziehungsweise eineinhalb Jahren beziehungsweise
sechs Monaten beim Vater der Beschwerdeführerin, welcher gleichzeitig der Onkel
des Beschwerdeführers sei, gelebt. Sie hätten sich dort polizeilich angemeldet. Im
selben Haushalt habe eine Schwester der Beschwerdeführerin, welche
Krankenschwester von Beruf sei, mit ihrem Kind sowie ein Bruder der
Beschwerdeführerin (beziehungsweise eine Cousine und ein Cousin des Be-
schwerdeführers) gelebt. Inzwischen sei eine weitere Schwester, welche von Beruf
Lehrerin sei, ebenfalls an die selbe Adresse gezogen. In F._______ habe sich der
Beschwerdeführer medizinisch weiterbehandeln lassen und seine
Schwägerin/Cousine sei ihm sehr behilflich gewesen. Seit dem Überfall stottere er
im Übrigen, wenn er nervös sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe
er nicht mehr arbeiten können und sei den ganzen Tag herumgelegen. Die
Familien beider Ehepartner hätten sie finanziell unterstützt; die Kosten für die
Ausreise, welche sich auf 10'000 Dollar belaufen hätten, seien von den Eltern des
Beschwerdeführers in Deutschland übernommen worden.
3Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in erster Linie ihres Mannes wegen in
die Schweiz gekommen, da sich dieser nach dem Überfall im Jahre 2001 nicht
mehr sicher gefühlt habe. Die Lebensverhältnisse in der Türkei seien aber auch für
sie selbst aufgrund ihrer Ethnie schwierig gewesen, so sei sie etwa von der Schule
suspendiert worden, weil sie den Religionsunterricht nicht habe besuchen wollen,
und habe die Polizeischule nicht absolvieren dürfen. Ferner habe sie ausgedehnte
Kontrollen über sich ergehen lassen müssen, wenn sie jeweils von H._______ ins
Heimatdorf I._______ habe reisen wollen.
b) In Bezug auf die Lebensverhältnisse im Heimatland gab der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörungen zu seinem Asylgesuch zu Protokoll, er sei in einem Dorf
im Bezirk K._______, Provinz L._______, aufgewachsen und habe dort während
fünf Jahren die Primarschule besucht. Danach habe er auf dem elterlichen Hof
mitgearbeitet und von 1994 bis 1996 den Militärdienst absolviert. Anschliessend
sei er nach G._______ gezogen, wo noch heute ein Bruder und eine Schwester
von ihm lebten. Dort habe er bis zu seiner Abreise nach F._______ im Jahre 2001
als Textilarbeiter in der Firma seines Bruders gearbeitet und in dessen Familie
gelebt. Im Jahre 2001 habe er geheiratet. Auch seine in G._______ lebende
Schwester arbeite in der Textil-Branche. Zwei seiner Brüder hätten sich dem
kurdischen Widerstand in den Bergen angeschlossen; der eine sei im Jahre 1996
umgekommen, der andere sei unbekannten Aufenthalts. Seine Eltern und ein
weiterer Bruder befänden sich als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland, eine
Schwester sei dort aufenthaltsberechtigt. Zwei weitere Schwestern seien in der
Schweiz wohnhaft, die eine sei als Flüchtling anerkannt, die andere halte sich als
Asylbewerberin hier auf. Zahlreiche Verwandte seien in weiteren europäischen
Staaten wie Frankreich oder Norwegen ansässig.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in M._______ aufgewachsen und habe
dort die Primar- und die Mittelschule sowie das Gymnasium besucht. Nachdem sie
an der Polizeischule in H._______ nicht zugelassen worden sei, habe sie dort bis
im Jahre 1994 als Spitalgehilfin gearbeitet. Danach habe sie in N._______ und ab
dem Jahre 1998 in F._______ gelebt. Im Jahre 2001 sei sie nach G._______
gezogen, wo sie ebenfalls als Spitalgehilfin gearbeitet habe. Ihr Vater lebe in
F._______ - er arbeite allerdings als Elektriker in H._______, wo er jeweils auch
übernachte -, ihre Mutter sei in M._______, ein Bruder und zwei Schwestern
befänden sich in F._______ und eine weitere Schwester, welche ebenfalls
Lehrerin sei, wohne in O._______.
Am (...) 2003 wurde in der Schweiz die erste, am (...) 2006 die zweite Tochter der
Beschwerdeführer geboren.
B.
a) Mit Verfügung vom 31. März 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdefüh-
rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab;
gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführer genügten teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ein Vollzug
4der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere
sei eine allenfalls medizinisch notwendige Behandlung der vom Gesuchsteller gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme im Heimatland gewährleistet.
b) Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2004 beantragten die Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhe-
bung der Verfügung vom 31. März 2004 und die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen.
c) Mit Urteil vom 28. September 2004 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die angefochtene Verfügung halte in allen Punkten einer
Überprüfung stand. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers be-
treffe, so attestiere der ärztliche Bericht vom 16. Juni 2004 dem reisefähigen Be-
schwerdeführer eine leichte bis mittelgradige Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS), welche in einer regelmässigen Behandlung allenfalls mit minimaler Unter-
stützung durch die Einnahme von Antidepressiva behandelt werden könne. Laut
dem selben Bericht bestehe aber beim Beschwerdeführer offenbar gegenwärtig
kein derartiger Leidensdruck, um eine psychotherapeutische Behandlung aufzusu-
chen. Unabhängig davon könne aber festgestellt werden, dass hinsichtlich psycho-
therapeutischer Behandlungen sowohl die notwendigen therapeutischen Institutio-
nen als auch die medikamentöse Behandlung in der Türkei zur Verfügung stünden,
und der Beschwerdeführer, wie er dies offenbar bereits getan habe, jederzeit auf
die vorhandene Infrastruktur zurückgreifen könne.
d) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 forderte das Amt für Migration des Kantons
Luzern die Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 7. Dezember 2004 zu ver-
lassen. Anlässlich des Ausreisegesprächs bei der kantonalen Fremdenpolizeibe-
hörde vom 22. Oktober 2004 gaben die Beschwerdeführer an, sie hätten ihre Hei-
mat verlassen, weil sie hier hätten bleiben wollen. Als Kurden könnten sie in der
Türkei nicht leben und eine Rückkehr würde ihren Tod bedeuten; sie gedächten,
"das ganze Asylgesuch nochmals aufrollen zu lassen" und hätten nicht die Absicht,
die Schweiz zu verlassen.
C.
a) Am 6. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesamt ein Wie-
dererwägungsgesuch in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug ein.
Sie machten zur Begründung geltend, die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers seien im Urteil der ARK vom 28. September 2004 als leichte Stö-
rung bezeichnet und für die Frage, ob sich ein Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar erweise, als nicht relevant beurteilt worden. Inzwischen sei der Beschwerde-
führer am 26. November 2004 nach einem Suizidversuch stationär in der Klinik (...)
hospitalisiert worden. Wie aus dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 3. Dezember
2004 hervorgehe, handle es sich bei der stationär behandlungsbedürftigen Er-
krankung des Beschwerdeführers um einen neuen Sachverhalt, der noch nicht Ge-
genstand des Verfahrens vor den schweizerischen Asylbehörden gewesen sei. Es
liege eine PTBS, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symp-
tomen und eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol vor. Die Reisefähig-
keit sei momentan nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die genauen Ur-
5sachen für die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt seien, und um zu
beurteilen, ob der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumut-
bar sei, sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen
Berichtes anzusetzen. Schliesslich sei die kantonale Behörde anzuweisen, keine
Vollzugsmassnahmen zu ergreifen.
Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten die Beschwerdeführer ein
Schreiben der Psychiatrischen Klinik (...) vom 3. Dezember 2004 zu den Akten.
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS, einer mit-
telgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, psychischen und
Verhaltensstörungen durch Alkohol und Tabak leide. Zur Zeit sei eine integrierte
psychiatrische Behandlung nötig, deren Dauer noch nicht sicher festgelegt werden
könne, und der Patient sei in dem Sinne zur Zeit nicht reisefähig, als er (im Rah-
men der Depression und anhaltenden Belastungssituation) drohe, sich sofort um-
zubringen, sollte er ausgeschafft werden.
b) Am 7. Dezember 2004 setzte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung vor-
sorglich aus.
c) Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführer beim Bundes-
amt einen ausführlichen ärztlichen Bericht der zuständigen Ärzte der Klinik (...)
vom 14. Februar 2005 zu den Akten.
Die Ärzte halten dort insbesondere fest, gemäss seinen Angaben habe der Be-
schwerdeführer bereits im Heimatland mehrere Suizidversuche gemacht. Das ers-
te Mal, weil er sich als 19-Jähriger einsam gefühlt habe, nachdem alle seine Be-
kannten das Heimatland verlassen hätten; das zweite Mal habe er sich im Militär-
dienst das Leben nehmen wollen, weil er zum Fasten gezwungen worden sei. Un-
gefähr vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz sei der Beschwerdeführer
ärztlich untersucht worden; wegen der im Vordergrund stehenden Schlafstörungen
habe er ein schlafförderndes, antidepressiv wirkendes Medikament erhalten. Am
18. November 2004 sei der Beschwerdeführer in den Ambulanten Diensten des
Psychiatriezentrums (...) untersucht worden, weil er nach Angaben seiner Ehefrau
bereits seit mehreren Monaten mit Suizid gedroht habe. Es sei unklar geblieben,
ob es sich um Verfolgungsideen im Rahmen einer wahnhaften Störung oder in
jenem einer PTBS gehandelt habe. Nach Beurteilung der Ehefrau hätten die
Suiziddrohungen mit den in der Türkei erlittenen Drohungen im Zusammenhang
gestanden. Der untersuchende Arzt habe sich dann für die Anordnung eines
fürsorgerischen Freiheitsentzugs und eine notfallmässige Einweisung in die Psy-
chiatrische Klinik (...) entschieden. Der Patient gebe in Bezug auf seine Be-
schwerden an, vor dem traumatischen Erlebnis des Überfalls keine Sprechstö-
rungen gehabt zu haben; seine offensichtliche Sprechhemmung im Sinne von Stot-
tern nähme in Belastungssituationen schlagartig zu. Seit den Gewalterlebnissen in
der Türkei klage er über Verfolgungsängste. Konkrete Suizidgedanken lägen vor.
Der Beschwerdeführer leide in letzter Zeit erneut unter zunehmenden Schlafstö-
rungen, da er sich viele Sorgen über die Zukunft und seine Familie mache.
In Bezug auf den Status hielten die Ärzte fest, ihr Patient befinde sich in reduzier-
tem Allgemein- und normalem Ernährungszustand. Seine Sprache sei stotternd. Er
sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten gut orientiert. Konzentration
und Aufmerksamkeit im Gespräch seien uneingeschränkt. Das Denken formal ob-
6jektiv unauffällig, subjektiv eingeengt auf seine Problematik mit zwanghaftem Grü-
beln. Inhaltlich gehe es um die überwertige Vorstellung, auf der Strasse möglicher-
weise verfolgt oder niedergestochen zu werden. Akustische Halluzinationen wür-
den bejaht. Im Affekt sei er eher verzweifelt. Seit Jahren leide er an Schlafstörun-
gen und seit zwei Monaten verstärkt. Seit längerer Zeit konsumiere er Alkohol. Von
Suizidhandlungen könne sich der Patient im Klinikrahmen distanzieren. Bei einer
Ausschaffung würde er sich suizidieren wollen. Auf der Akutstation seien die Ge-
spräche mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines kurdischen Dolmet-
schers erfolgt. Dieser habe Konzentrationsschwierigketen und Missverständnisse
bemerkt.
Diagnostisch schliessen die Ärzte auf eine rezidivierende depressive Störung, eine
schwere Episode mit psychotischen Symptomen und eine aktuell mittelgradige de-
pressive Störung mit somatischen Symptomen. Ferner attestieren sie eine PTBS
bei Status nach Verfolgung und körperlicher Verletzung bei Überfall, eine Panik-
störung (episodisch, anfallsweise Angst in Form von Panikattacken), Status nach
paranoid-halluzinatorischer Psychose mit mehrmonatiger Episode von Verfol-
gungswahn und halluzinatorischen Symptomen und anamnestisch Episode mit
schädlichem Alkoholgebrauch.
In Bezug auf die Behandlung hielten die Ärzte fest, nach Beginn der pharmakologi-
schen Behandlung und leichter Stabilisierung auf der Akutaufnahmestation sei der
Patient zur weiteren Behandlung auf die offen geführte Rehabilitationsstation ver-
legt worden. Er besuche regelmässig die Arbeitstherapie; die Pflege und der be-
handelnde Arzt führten stützende Gespräche durch. Dabei sei festzustellen, dass
der Patient vor allem an wiederkehrenden Bildern von traumatischen Erlebnissen
leide, die bisher therapeutisch nicht hätten behoben werden können. Weil die
Ängste des Patienten zeitweise den Charakter von wahnhafter Gewissheit, dass
alles so kommen werde, wie er es denkt, hätten, werde er mit zwei verschiedenen
Medikamenten aus der Gruppe der Neuroleptika behandelt. Seit dem Eintritt in die
Klinik habe der Patient ein antidepressiv wirksames Medikament erhalten. Weil die
schwere psychosoziale Belastung und die Drucksituation des Patienten anhielten
und für ihn reale Bedrohungen seien, hätten bisherige Behandlungen keinen Erfolg
gebracht. Insbesondere habe sich die suizidale Stimmung, die Anlass für die Ein-
weisung in die Klinik gewesen sei, nicht wesentlich gebessert. Trotz des zeitlichen
Abstandes zum Trauma sei eine Prognose unsicher und ungünstig.
Bezüglich der Reisefähigkeit sei festzuhalten, dass der Patient nicht in der Lage
sei, selbständig Ausflüge oder Tagesurlaube zu seiner Familie zu machen. Grund-
sätzlich sei er rückschaffungsfähig, aktuell nicht reisefähig. Bei einer allfälligen
zwangsweisen Rückführung in die Türkei steige die Gefahr akut an, dass er sich
suizidiere, was in seinem Denken - er stelle sich vor, damit die Rückschaffung sei-
ner Frau und seines Kindes verhindern zu können - einen Märtyrertod bedeuten
würde. Trenne man seine Familie von ihm, werde er das vermutlich als zusätzli-
chen Hinweis interpretieren, dass er ein Versager sei und sich psychisch noch wei-
ter verschlechtern. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es nicht wahrscheinlich,
dass dieser einfach strukturierte Mann in der Türkei wieder Boden unter den Fü-
ssen gewinnen könne, zumal er dort weitgehend isoliert von seiner Restfamilie, die
in europäischen Ländern Asyl erhalten habe, wäre. Entscheide sich die Migrations-
behörde, den Beschwerdeführer auszuweisen und zurückzuschaffen, müsse er
7aus psychiatrischer Sicht zwingend in eine psychiatrische Klinik überführt und als
hochgradig suizidal beurteilt werden. Schliesslich halten die Ärzte fest, auffällig sei
beim Beschwerdeführer die Berufsanamnese, welche mit Ausnahme von drei Jah-
ren beruflicher Tätigkeit bei seinem Bruder leer sei. In Bezug auf eine berufliche
Existenzbildung werde die Prognose deshalb zusätzlich schwierig.
d) Anlässlich eines Telefongespräches des Sachbearbeiters des Bundesamtes mit
dem behandelnden Arzt vom 14. März 2005 teilte dieser mit, der Beschwerdefüh-
rer befinde sich weiterhin in der Klinik und sei psychotischer geworden (fühle sich
verfolgt, beobachtet, Angst vor Polizei, PKK). Er befinde sich in zwei Therapien
und es sei noch nicht klar, wie lange er noch in der Klinik verbleibe. Anlässlich ei-
nes weiteren Telefongespräches vom 4. Mai 2005 gab der Arzt zur Auskunft, der
Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in der Klinik. Es fänden Entlassungs-
vorbereitungen zwecks Findung einer Tagesstruktur statt. Der Beschwerdeführer
werde ungefähr Mitte Mai entlassen. Dann benötige er ambulante Behandlung und
zwei Medikamente.
D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such vom 6. Dezember 2004 ab, erklärte die Verfügung vom 31. März 2004 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
bezüglich der psychotherapeutisch notwendigen Behandlung habe die ARK bereits
in ihrem Urteil vom 28. September 2004 festgehalten, sowohl die notwendigen
Institutionen als auch Medikamente stünden in der Türkei zur Verfügung, und der
Beschwerdeführer habe diese ja auch schon genutzt. Es stünden ferner auch in
der Türkei Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur Behandlung zur Verfügung,
und chronische psychische Gebrechen seien in der Türkei behandelbar. Eine all-
fällige Therapie könne dort zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers
durchgeführt werden. Angesichts der bestehenden medikamentösen und psycho-
therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten könne eine allfällige Suizidalität eben-
falls mit Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen gedämpft wer-
den. Diese Behandlung könne mit Unterstützung einer adäquaten medizinischen
Rückkehrhilfe, welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal be-
gleiteten Rückführung zu verbinden sein würde, auch bei einer Rückführung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland weiterhin gewährleistet werden.
E.
a) Am 2. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer bei der ARK ein Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein und beantragten,
der Kanton Luzern sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Be-
gründung führten sie aus, der nun möglich gewordene sofortige Vollzug der Weg-
weisung würde Leib und Leben des Beschwerdeführers gefährden. Es werde be-
absichtigt, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist gegen die Verfügung des BFM
vom 27. Mai 2005 Rechtsmittel zu erheben.
8b) Mit Urteil vom 3. Juni 2005 trat die ARK mangels Vorliegen einer Beschwerde we-
der auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch auf
jenes um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ein.
F.
a) Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei
der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2005 und die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
gehrten sie, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme unverzüglich zu sistieren und das Amt für Migration (...) anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führten sie aus, nach der
Zustellung des ARK-Urteils vom 28. September 2004 sei beim Beschwerdeführer
eine im Vergleich zu vorher weitaus schwerere Erkrankung aufgetreten, welche
eine mehr als 5 Monate dauernde stationäre Behandlung nötig gemacht habe. Nun
werde er ambulant durch den Hausarzt betreut. Mehrfach sei in den ärztlichen
Berichten darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer klar nicht
reisefähig sei. Dass der Beschwerdeführer aus der stationären Behandlung habe
austreten können, sei darauf zurückzuführen, dass er sich in einer relativen
Sicherheit habe wähnen können, nachdem der Vollzug der Wegweisung sistiert
worden sei. Diese falle nun weg, weshalb mit einer neuen schweren Suizidalität
und einer erneuten sofortigen stationären Hospitalisierung zu rechnen sei, sobald
dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung zu Kenntnis gelange. Die Be-
schwerdeführer kündigten die Nachreichung der detaillierten Anträge und deren
Begründung innert laufender Rechtsmittelfrist an.
b) Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2005 setzte die ARK den Vollzug im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme aus.
G.
a) Mit ergänzender Eingabe vom 4. Juli 2005 beantragten die Beschwerdeführer, die
Verfügung vom 27. Mai 2005 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM
zurück zu weisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Den Beschwerdeführern
sei zu gestatten, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zur
Begründung führten sie ergänzend aus, das Bundesamt setze sich in seinem Ent-
scheid über die klaren Aussagen der medizinischen Sachverständigen hinweg,
habe es aber andererseits unterlassen, bei einem anderen medizinischen Sach-
verständigen entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Mit seinem Verweis auf
die Erwägungen im ARK-Urteil verweigere das Bundesamt anzuerkennen, dass
tatsächlich ein neuer Sachverhalt vorliege. Damit ginge die Vorinstanz nicht von
der heute aufgetretenen schweren Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern
von der zum Zeitpunkt des ARK-Urteils bestehenden leichten gesundheitlichen
Störung aus. In den bisherigen Eingaben und ärztlichen Berichten sei darauf hin-
gewiesen worden, dass nicht das Fehlen von medizinischen Institutionen in der
Türkei vorliegend ein Problem darstelle, sondern die spezielle Art und Weise der
9Erkrankung des Beschwerdeführers, welche in der Türkei sogar mit einer korrekten
Behandlung keine gute Prognose zulasse, und weswegen von einer Gefährdung
seiner Gesundheit und sogar seines Lebens auszugehen sei. Dem Beschwerde-
führer sei mehrfach von den behandelnden Ärzten eine anhaltende Rückreiseunfä-
higkeit attestiert worden. Sollte die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden, stelle sich die Frage, ob auch die Beschwerdeinstanz an den
ärztlichen Berichten zweifle. Wenn ja, so werde beantragt, dass sie ihrerseits ei-
nem anderen medizinischen Sachverständigen den Auftrag erteile, den Beschwer-
deführer zu begutachten.
b) Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführer einen weiteren ärztli-
chen Bericht der Klinik (...) vom 1. Juli 2005 zu den Akten. Laut diesem Bericht
wurde nach der am 13. Mai 2005 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Klinik aufgrund einer akuten Suizidalität eine erneute Hospitalisation am 23.
Mai 2005 notfallmässig angeordnet. Der Patient habe nach seiner Entlassung aus
der Klinik vermehrt unter Angstzuständen gelitten, sei schlaflos und reizbar gewor-
den. Zunehmend habe er Angst vor eigenem Kontrollverlust gehabt und entwickle
zunehmend die Phantasie, sich und seine Familie in Brand zu setzen, wenn die
Ausschaffung von ihm und seiner Familie konkret durchgesetzt werde. Er leide un-
ter existenzieller, vitaler Angst vor der türkischen Polizei, insbesondere der Angst,
gefoltert zu werden, sowie unter Perspektivenlosigkeit für den Fall einer
Rückschaffung in die Türkei. Nachdem der Patient am 30. Mai 2005 entlassen
worden sei, habe mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung am 2. Juni 2005 eine
dritte Hospitalisation stattgefunden, nachdem Nachbarn Schreie aus der Wohnung
gehört hätten. Diese hätten den Hausarzt avisiert und die Polizei habe den Be-
schwerdeführer in die Klinik geführt. Der Patient sei nicht fremdagressiv (z.B. ge-
gen Frau und Kind) geworden, sondern habe im Rahmen einer Alkoholintoxikation
erheblichen Sachschaden in der Wohnung angerichtet. Dabei bestehe insofern ein
Problembewusstsein beim Patienten, dass er unter Alkoholeinfluss agressiv werde
und ein Dilemma, da er sich durch Alkohol selbst zu entspannen versuche und ver-
suche, seine Angst unter Kontrolle zu bekommen. Der Beschwerdeführer werde
mit Psychopharmaka behandelt.
H.
a) Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2005 setzte die ARK den Vollzug der Wegwei-
sung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus und erhob von den Beschwer-
deführern einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.--.
b) Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 suchten die Beschwerdeführer wiedererwägungs-
weise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach. Mit Zwi-
schenverfügung vom 2. August 2005 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf
den mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2005 erhobenen Kostenvorschuss.
I. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2005 hielt das Bundesamt an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte
10
es aus, eine Beurteilung der Reise- und/oder Transportfähigkeit könne nur im Hin-
blick auf einen effektiven Ausreisetermin erfolgen, da sowohl eine entsprechende
Bejahung als auch Verneinung vom momentanen Stand der Krankheit abhänge.
Da der Vollzug der Wegweisung in die Kompetenz der Kantone falle, befinde der
Kanton ad hoc über die Reise- beziehungsweise Transportfähigkeit der zurückzu-
führenden Person und teile der Abteilung Vollzugsunterstützung mit, ob die Rück-
führung allfälliger Hilfsmittel oder einer medizinischen Begleitung bedürfe oder ob
die betroffene Person weder reise- noch transportfähig sei. Ferner könne die im
ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2005 erwähnte Selbst- und Fremdgefährdung des
Beschwerdeführers sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei mit geeigneten
medizinischen Massnahmen eingedämmt werden.
J. Mit Replik vom 30. September 2005 machten die Beschwerdeführer geltend, die
Reiseunfähigkeit, wie sie aus dem Arztbericht vom 1. Juli 2005 hervorgehe, stelle
ein Element der konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG dar
und sei demzufolge im Rahmen der Prüfung der Wegweisungshindernisse durch
das Bundesamt zu prüfen; dies sei klarerweise nicht Aufgabe des Zuweisungskan-
tons, sondern der schweizerischen Asylbehörden. Dass das Bundesamt wiederum
am Arztbericht zweifle, bekräftige im Übrigen die Notwendigkeit des Beizuges an-
derer Sachverständiger.
K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführer eine ärztliche
Bestätigung vom 8. Februar 2006 bezüglich einer zweiten Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin ein. Ergänzend führen die Beschwerdeführer aus, die werden-
de Mutter leide auch unter psychischen Problemen, welche mit der Erkrankung ih-
res Ehemannes zusammenhingen. Es wäre deshalb sinnvoll, wenn das Beschwer-
deverfahren umgehend und positiv entschieden würde. Falls an den gesundheitli-
chen Problemen der Beschwerdeführerin gezweifelt würde, sei eine angemessene
Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes anzusetzen.
L. Am 23. März 2006 zeigten die Beschwerdeführer an, dass sie in Kürze aktuelle
Therapieverlaufsberichte zu den Akten reichen würden.
M.
a) Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 führten die Beschwerdeführer aus, der Beschwer-
deführer sei vom 6. bis am 19. April 2006 bereits zum vierten Mal in der Klinik (...)
stationär hospitalisiert gewesen. Die Ermordung eines Freundes der Familie in der
Türkei habe beim Beschwerdeführer eine Belastungsreaktion mit Angst und Panik
ausgelöst. Er habe in der Folge seine Medikamente nicht mehr eingenommen und
vermehrt zu Alkohol gegriffen. Es zeige sich somit, dass selbst ein belastendes
Ereignis in der Türkei bei ihm zu einem starken Krankheitsausbruch führe. Wie
bereits in den früheren Arztberichten dargelegt, sei der Beschwerdeführer bezogen
auf seine psychischen Ressourcen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Rückkehr in die Türkei äusserst begrenzt.
11
b) Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik (...)
vom 8. Mai 2006 ins Recht. Als Hauptdiagnose nennen die Ärzte dort Anpas-
sungsstörungen: Angst und depressive Reaktion gemischt; Zusatzdiagnose: psy-
chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch. Die be-
handelnden Ärzte halten dazu fest, der Patient sei zur Krisenintervention und me-
dikamentösen Neueinstellung eingewiesen worden bei bekannter rezidivierender
depressiver Störung sowie PTBS. Im Vordergrund sei bei Eintritt die Nichteinnah-
me der Medikation seit zwei Wochen gestanden sowie zunehmende Unruhe und
das vermehrte Auftreten von Ängsten, Schlafstörungen sowie Alkoholmissbrauch.
Zudem sei eine akute Belastungsreaktion mit Angst und Panik aufgetreten, als der
Patient erfahren habe, dass ein Freund der Familie in der Türkei ermordet worden
sei. Des Weiteren belaste die momentane Situation mit der Ungewissheit einer
Ausweisung sowie die Abgeschiedenheit in (...) mit dem erschwerten Kontakt zu
seiner Familie den Patienten sehr stark. Unter Wiederbeginn der antidepressiven
Therapie mit Remeron sowie der Integration im stationären Alltag sei es zur
Entlastung des Patienten - Hebung der Grundstimmung und deutlicher Minderung
der Ängste - gekommen. Nach einem Gespräch in Anwesenheit eines Dol-
metschers sowie seiner Frau sei der Patient imstande und bereit gewesen, seine
Angstproblematik ambulant psychiatrisch anzugehen. Die Diagnose der Anpas-
sungsstörung sei gewählt worden, da Zustände von subjektivem Leiden und
emotionaler Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einem belastenden Lebens-
ereignis aufgetreten seien. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild
ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Bei Wegfall der belastenden Lebens-
umstände sei von einer Besserung innert sechs Monaten auszugehen.
N. Gemäss Zuschrift vom 21. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Laufe
der vergangenen Wochen erneut stationär in der Psychiatrischen Klinik (...)
hospitalisiert. Der Austrittsbericht werde nachgereicht.
O. Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht der (...) Psychiatrie vom 5. Januar 2007 zu den Akten. Darin wird
festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 2006 von seinem
Hausarzt aufgrund einer psychischen Dekompensation und zunehmender
Agressivität eingewiesen worden. Bei Eintritt in die Klinik sowie im
Hospitalisationsverlauf sei eine depressive Stimmungslage mit innerer Unruhe und
Ängsten (vor Gewaltanwendungen gegenüber der Ehefrau) aufgefallen. Anamnes-
tisch sei zu erfahren, dass der Patient seit mehreren Jahren "Alkoholmissbrauch
auffällig" sei. Aus der Sicht der verfassenden Ärzte sei die Diagnose Anpassungs-
störungen zu stellen: Angst und depressive Reaktion gemischt sowie psychische
und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch). Die Diagnose ei-
ner Anpassungsstörung sei gewählt worden, da Zustände von subjektivem Leiden
und emotionaler Beeinträchtigung im Zusammenhang mit belastenden und verän-
derten Lebensereignissen aufgetreten seien (u.a. Geburt eines weiteren Kindes,
Asylverfahren). Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Be-
lastungen nicht entstanden wäre. Anzeichen dafür seien depressive Verstimmung,
Angst und Besorgnis sowie ein Gefühl, nicht mehr zurechtzukommen, um die ge-
12
genwärtige Situation zu bewältigen. Auch gelegentlich aggressives Verhalten sei in
der Vergangenheit vorgekommen (Übergriffe auf Ehefrau). Aktuell habe eine medi-
kamentöse Behandlung eine vorübergehende Beruhigung der Beschwerden brin-
gen können. Unter der Ein- und Weiterführung einer Medikation habe sich die
Situation beruhigt.
P.
a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht der Ambulanten Psychiatrischen Dienste (...) vom 12. Januar 2007 zu den
Akten, welcher sich zur Behandlung des Beschwerdeführers bis am 27. November
2006 äussere. Daraus ergebe sich die Vorgeschichte zum am 16. Januar 2007
eingereichten Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 5. Januar 2007. Die
spezielle Krankheitsmechanik und die Grundlage für die zwingend notwendige
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner
Gesundheitsproblematik zwingend in der Schweiz erfolgen müsse, ergebe sich
ebenfalls daraus.
b) Der Bericht vom 12. Januar 2007 hält fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit
dem 9. August 2005 in der Behandlung der ambulanten Dienste, wobei es sich um
eine weitere Behandlung nach einer erneuten Hospitalisation in der Klinik (...) auf
Grund der wiederholten Dekompensation des psychischen Zustandes mit
Suizidalität und Fremdaggression handle. Die aktuell behandelnde Ärztin habe die
erste Konsultation am 19. Januar 2006 durchgeführt und bis zum 27. November
2006 hätten 14 Konsultationen stattgefunden. Anfangs sei der Patient grösstenteils
in Begleitung seiner Ehefrau gekommen, da diese die deutsche Sprache besser
beherrsche und sie eine Übersetzerrolle eingenommen habe. Die Anamnese gehe
im Wesentlichen aus dem Vorbericht vom 16. Juni 2006 hervor. Aktuell wohne der
Beschwerdeführer mit seiner Familie in einer neuen Wohnung in (...). Er sei zur
Zeit ohne Beschäftigung und ohne regelmässige Tagesstruktur. Die Versuche, ihn
für die Teilnahme an einem Deutschkurs zu motivieren, seien einerseits wegen
mangelnden Interesses des Beschwerdeführers, andererseits angesichts der
ausgeprägten Angstsymptomatik gescheitert. Der Patient habe Angst, alleine die
Wohnung zu verlassen. Die Familie habe vor der Geburt des zweiten Kindes viel
Zeit im Raum (...) bei der Schwester des Beschwerdeführers verbracht. Anlässlich
der letzten Konsultation habe der Patient angegeben, er leide unter Nervosität,
motorischer und innerer Unruhe. Er sei gereizt und hätte Angst, alleine aus dem
Haus zu gehen. Er habe immer das Gefühl, dass man ihn auf der Strasse
kontrollieren, ihn sofort ins Gefängnis bringen oder in die Türkei ausschaffen wür-
de. Er zeige eine leichte Tendenz zur Ablehnung der Behandlung. Die Geburt des
zweiten Kindes habe eine grosse Stresssituation für ihn und die ganze Familie ver-
ursacht. Er sei immer reizbarer geworden, und es hätten oft verbale Auseinander-
setzungen mit seiner Frau stattgefunden. Nach Angaben des Hausarztes habe es
tätliche Auseinandersetzungen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei dadurch
nach Angaben des Hausarztes ebenfalls sehr belastet.
In Bezug auf den Psychostatus hält der Bericht fest, der Patient sei bewusstseins-
klar, wach, allseits orientiert. Die Verständigung sei nur mit kurzen, einfachen Sät-
zen auf Deutsch möglich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für kognitive Störun-
gen. Auf Grund der schlechten Verständigung sei zum Teil die Auffassung des Pa-
13
tienten nicht beurteilbar. Im formalen Denken kohärent, inhaltlich auf seine Ängste
eingeengt (Zukunftsangst, Angst, dass sie aus der Schweiz ausgewiesen würden,
Angst alleine auf die Strasse zu gehen und vor der polizeilichen Kontrolle). Affektiv
teilweise depressiv wirkend, zum Teil ratlos und hoffnungslos im Bezug auf seine
Zukunft und den weiteren Verbleib in der Schweiz. Teilweise motorisch und inner-
lich unruhig mit anamnestisch bekannten Ausbrüchen (verbale Aggression und Be-
drohung, wenn er unter grossem Stress stehe). Aktuell keine Anhaltspunkte für
Suizidalität. Tendenz zu aggressiven Ausbrüchen, verbal und teilweise auch tät-
lich, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. Der Gesundheitszustand sei durch
die psychiatrische Komponente schwer beeinträchtigt, somatisch hingegen weni-
ger. Ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Der Patient werde
momentan insoweit behandelt, als er seit dem 9. April 2005 in einer psychiatri-
schen-psychotherapeutischen Behandlung im Ambulanten Dienst in (...) stehe. Ne-
ben einer medikamentösen Behandlung der depressiven Symptomatik und Angst-
symptomatik umfasse diese vor allem eine verhaltenstherapeutische Psycho-
therapie zum Erlernen der Strategien im Umgang mit seinen Ängsten. Auf Grund
der zunehmenden Verschlechterung des psychischen Zustandes nach der Geburt
des zweiten Kindes werde der Patient aktuell für eine Hospitalisation zur Krisenin-
tervention in der Klinik (...) durch den Hausarzt angemeldet. Weiterhin sei eine
medikamentöse antidepressive Therapie wichtig und notwendig bei seinen Kon-
trollverlusten, Ängsten und der deutlichen depressiven Symptomatik. Die vor-
bestehende Symptomatik sollte in einer regelmässigen psychotherapeutischen Be-
handlung in angemessenem therapeutischem Rahmen stattfinden. Diese werde
notwendigerweise mit Einbezug eines Dolmetschers durchgeführt. Regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen müssten gewährleistet sein,
um den Verlauf der depressiven und vor allem ängstlichen Symptomatik sowie die
aggressiven Ausbrüche aufzufangen und zu behandeln. Dazu komme noch die re-
gelmässige medikamentöse Therapie. Die Prognose ohne Behandlung, ohne re-
gelmässige Tagesstruktur und Beschäftigung sei schlecht. Ohne regelmässige Er-
werbstätigkeit werde der Patient ständig mit seinen Ängsten konfrontiert, welche er
aufgrund der deutlich verminderten Eigenressourcen ständig habe, was dazu füh-
ren könnte, dass er immer wieder gegenüber seiner Frau und seinen Kindern ge-
walttätig werde. Mit einer entsprechenden - erwähnten - Behandlung und geregel-
ter Tagesstruktur könnte eine Stabilisierung des Zustandes erreicht werden. Eine
längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen. Ohne die erwähnte Be-
handlung sei die Prognose für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland schlecht. Es
sei nicht auszuschliessen, dass sich der Patient suizidiere oder fremdagressiv wer-
de. Bei Anordnung der Ausschaffung bestehe die Gefahr einer panikartigen Reak-
tion und akuter Suizidalität. Möglicherweise wäre der Patient dann nicht mehr in
der Lage, Hilfe zu suchen. Rein somatisch gesehen wäre der Patient auch reisefä-
hig. Aus psychiatrischer Sicht würde vermutlich die ganze Familie psychisch de-
kompensieren. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Patient einen erweiterten
Suizid machen oder fremdaggressiv sein würde. Auffällig sei die - abgesehen von
einer dreijährigen Tätigkeit beim Bruder - leere Berufsanamnese beim Beschwer-
deführer. Auf Grund des jetzigen Verlaufes und der Tatsache, dass der Patient au-
sser seiner Frau und seinen Kindern sowie seiner Schwester, die in (...) lebe,
keine bedeutende Tagesstruktur oder Beschäftigung habe, seien die Dekompensa-
tionen möglich. Es sei auffallend, dass der Patient sich, bevor er es zu schlimme-
14
ren Eskalationen kommen lasse, selber melde und um Hospitalisation in der Psy-
chiatrischen Klinik bitte, weil diese ihm Halt, Tagesstruktur und den Kontakt mit an-
deren biete. In Bezug auf die tägliche Anforderung des Berufslebens sei die Prog-
nose um so schwieriger. Was die familiäre Situation angehe, sei diese aktuell als
sehr belastend zu bezeichnen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin durch die
Betreuung der zwei kleinen Kinder psychisch am Ende ihrer Kräfte. In diesem Zu-
sammenhang sei die ständige Angstsymptomatik, allein aus dem Haus zu gehen,
und die Tendenz, immer zu Hause zu bleiben, ein nicht zu übersehender Faktor für
die Dekompensation seiner Frau. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, dass
die Familie als ganze eine Unterstützung bekomme.
Q.
a) Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführer auf, den Sachverhalt im Hinblick auf einen verfahrensab-
schliessenden Entscheid zu aktualisieren, insbesondere darüber Auskunft zu ertei-
len, ob sich der Beschwerdeführer aktuell in stationärer oder in ambulanter Be-
handlung befinde und allenfalls seit dem jüngsten Arztzeungis vom 12. Januar
2007 erstellte ärztliche Berichte einzureichen.
b) Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt der (...) Psychiatrie, Ambulante Dienste (...) vom 18. Juli 2007 zu den Akten.
Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. August
2005 kontinuierlich bei den Diensten in Behandlung; zwischen den Jahren 2005
und 2007 sei er fünf Mal stationär in der psychiatrischen Klinik (...), letztmals vom
5. bis 20. Dezember 2006, hospitalisiert worden. Seit dem Austritt aus der Klinik
befinde sich der Patient in ambulanter Behandlung und es würden regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen und medikamtentöse The-
rapien durchgeführt; der Beschwerdeführer benötige auch weiterhin die ambulante
Behandlung.
Die Beschwerdeführer lassen ferner ausführen, aufgrund des Krankheitsmechanis-
mus müsse die medizinische Behandlung, wie bereits früher geltend gemacht,
zwingend in der Schweiz durchgeführt werden. Sollte das Gericht daran zweifeln,
sei eine angemessene Frist anzusetzen, um einen weiteren ausführlichen ärztli-
chen Bericht einreichen zu können, welcher den entsprechenden Sachverhalt dar-
legen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
15
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht gemäss Rechtsprechung der ARK, wel-
che sich diesbezüglich nach wie vor als zutreffend erweist, unter anderem dann,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelins-
tanz in wesentlicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion / EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt demgegenüber
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr.
17 E. 2b S. 104).
3.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich unbestrittenermassen
nach dem Urteil der ARK vom 28. September 2004 wesentlich verschlechtert und
insbesondere eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers von mehreren
Monaten erforderlich gemacht. Zu Recht ist die Vorinstanz demzufolge auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2004 eingetreten und hat dieses ma-
teriell geprüft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten
die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise
Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2004 derge-
stalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar,
allenfalls gar als unzulässig zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer anzuordnen ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
16
4. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Sachverhalt sei nicht hinrei-
chend erstellt, und um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nachsu-
chen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfü-
gung den geltend gemachten Sachverhalt umfassend aufgenommen und sowohl
das ärztliche Zeugnis vom 3. Dezember 2004 als auch den ärztlichen Bericht vom
14. Februar 2005 seinem Entscheid zu Grunde gelegt. Demgegenüber hat es ein-
zig in Bezug auf das Bestehen von Institutionen in der Türkei, welche in der Lage
seien, psychische Leiden zu behandeln, sowie hinsichtlich weiterer - nicht medizi-
nischer - Kriterien, welche bei der Prüfung einer Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine Rolle spielen (diesbezüglich wurde im Übrigen im Wiedererwägungs-
gesuch auch keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht), auf das Urteil der
ARK vom 28. September 2004 verwiesen. Über den Verweis auf die im ARK-Urteil
erwähnten Behandlungsmöglichkeiten hinaus hat es festgehalten, auch chronische
psychische Leiden seien - und falls nötig auch stationär - in der Türkei behandel-
bar. Zweifel an den Feststellungen der Ärzte gehen - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - aus der angefochtenen Verfügung keine hervor. In Bezug auf
die Reisefähigkeit, ist dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2004 zu entneh-
men, der Beschwerdeführer sei "...in dem Sinne nicht reisefähig, dass er (im Rah-
men der Depression und anhaltenden Belastungssituation) drohe, sich sofort um-
zubringen, sollte er ausgeschafft werden". Der ärztliche Bericht vom 14. Februar
2005 hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei "aktuell" nicht reisefähig,
grundsätzlich aber rückschaffungsfähig. Diese Formulierung hat das BFM sogar
wortwörtlich in seine Verfügung übernommen. Demgegenüber handelt es sich bei
der Aussage der Ärzte, "aus psychiatrischer Sicht erscheine es nicht wahrschein-
lich, dass dieser einfach strukturierte Mann in der Türkei (weitgehend isoliert von
seiner Restfamilie, die in europäischen Ländern Asyl erhalten hat) wieder Boden
unter den Füssen gewinne" (vgl. ärztlicher Bericht vom 14. Februar 2005) bereits
um eine Würdigung (welche zudem insofern auf einem anderen als dem hier zu
Grunde gelegten Sachverhalt beruht, als dort davon ausgegangen wird, die Be-
schwerdeführer hätten in der Türkei keine Familienangehörigen mehr). Im Gegen-
satz zu Feststellungen von Sachverständigen, von welchen die Behörden nicht
ohne Not abweichen sollen, sind sie an Einschätzungen dieser Art nicht gebunden.
Ebenfalls eine Würdigung nehmen die Beschwerdeführer vor, wenn sie aus den
erwähnten, tatsächlichen Feststellungen der Ärzte schliessen, "aus ärztlicher Sicht
bestünde kein Zweifel an der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz und an seiner anhaltenden Rückreiseunfähigkeit" (ergänzende Be-
schwerdeeingabe vom 4. Juli 2005, S. 3, Art. 4).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt und insbesondere die geltend gemachte Veränderung des gesundheitli-
chen Zustandes des Beschwerdeführers gewürdigt. Ihrer Würdigung hat sie die
eingereichten Arztberichte zu Grunde gelegt und es bestand kein Anlass, weitere
Sachverständige hinzuzuziehen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge ab-
zuweisen. Dies gilt ebenso für den im Rahmen der jüngsten Eingabe gestellten An-
trag, es sei eine Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichtes anzusetzen.
5. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt nach Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
17
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss dem Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).
6. Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
6.1 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer mit dem Urteil der ARK
vom 28. September 2004 rechtskräftig verneint worden ist, kommen vorliegend die
Anwendung von Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie der Art. 5 AsylG beziehungs-
weise Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) von vornherein nicht in Betracht.
6.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (Fok, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkre-
te Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. die auch heute noch zu-
treffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d) aa).
6.2.1 Was die von den Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen seitens An-
gehöriger von kurdischen Guerillabewegungen beziehungsweise nationalistischer
Gruppen betrifft, waren diese Vorbringen Gegenstand des ordentlichen Asylverfah-
rens und sind hier nicht mehr zu überprüfen. Eine diesbezüglich veränderte Sach-
lage wird denn im Wiedererwägungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
6.2.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit
gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender
Art) unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK bedeuten (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 23, wo die Kommission unter E. 5.1. im Wesentlichen die diesbe-
zügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] zusammenfasst). Vorliegend sind aber solche aussergewöhnlichen Um-
stände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegwei-
sungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohen-
den Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, ist doch das beim Beschwer-
deführer diagnostizierte Krankheitsbild in der Türkei behandelbar, was unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7, insbesondere
7.1) näher zu erläutern sein wird. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten -
und ernstzunehmenden - Suizidalität des Beschwerdeführers im Lichte des dro-
henden Wegweisungsvollzugs ist massgebend einerseits wiederum die Frage, ob
er im Heimatland keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass
18
seine Krankheit nicht behandelt werden könnte und andererseits setzt diesbezüg-
lich eine Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss EMGR voraus, dass der
ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Sind die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt, wovon vorliegend - wie noch zu erläutern
sein wird - ausgegangen werden kann, besteht nach Art. 3 EMRK keine Verpflich-
tung, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen (vgl. oben er-
wähnter EMARK-Entscheid E. 5.1. in fine mit Hinweisen).
6.3 Zusammenfassend vermögen die veränderten Sachumstände die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen.
7. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine
konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formu-
liert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielseise
der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2005 Nr. 13 E. 7.2.; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die
heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1,
mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Ge-
wichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des
weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären As-
pekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig ver-
fügten Wegweisung andererseits.
7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Wegweisungsvollzug erweise sich in-
zwischen aufgrund der verschlechterten gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers als unzumutbar.
Medizinische Aspekte für sich alleine führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht mehr zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung
für den Betroffenen ergibt. Verfügbar muss eine allgemeine und dringliche medizi-
nische Behandlung sein, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5 b). Demgegenüber liegt noch keine Unzumut-
barkeit vor, wenn im Heimatstaat nicht eine dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
19
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Sachen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers vom oben eingehend dargelegten Sachverhalt und insbesondere
den dort erwähnten ärztlichen Berichten aus. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
besteht ferner kein Grund, daran zu zweifeln, dass sie angesichts der gesamten
Familiensituation, insbesondere in Zusammenhang mit der erheblichen gesund-
heitlichen Beeinträchtigung ihres Ehegatten und der daraus folgenden Belastungs-
situation, ebenfalls an den Rand ihrer psychischen Ressourcen gelangt ist.
7.1.2 Trotz intensiver medizinischer Betreuung in der Schweiz ist es offensichtlich bis-
her nicht gelungen, die psychische Situation des Beschwerdeführers wesentlich zu
stabilisieren. Auch hier leidet er offenbar noch immer massiv unter seinen Angst-
zuständen, ja die Situation hat sich gar dramatisiert; auch hier fürchtet er sich da-
vor, auf der Strasse verfolgt zu werden. Belastende Ereignisse, wie etwa die
Kenntnisnahme vom Tode eines Verwandten in der Türkei oder die Geburt eines
zweiten Kindes, haben ebenso jeweils zu psychischen Dekompensationen geführt,
wie die Angst vor einer Rückkehr in die Türkei. Hinsichtlich einer Prognose halten
die Ärzte im Arztbericht vom 12. Januar 2007 fest, Angaben zur längerfristigen
Entwicklung zu machen sei auch mit der aktuell angezeigten Behandlung schwie-
rig. Sie betonen dort die Wichtigkeit einer geregelten Tagesstruktur, welche, zu-
sammen mit der angepassten medizinischen Behandlung, allenfalls eine Stabilisie-
rung des Zustandes bewirken könnte. Einer der Gründe, weshalb der Beschwerde-
führer selbst jeweils um seine Einweisung in die Klinik ersuche, sei gerade die ihm
dort zur Verfügung stehende Tagesstruktur. Demgegenüber werde der Beschwer-
deführer ohne regelmässige Tagesstruktur und Beschäftigung ständig mit seinen
Ängsten konfrontiert, welche er auf Grund der deutlich verminderten Eigenressour-
cen ständig habe, was wiederum dazu führen könnte, dass er immer wieder ge-
genüber seiner Frau oder seinen Kindern gewalttätig werde. Zu bemerken sei fer-
ner, dass die Dekompensationen möglich seien aufgrund des jetzigen Verlaufes
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser seiner Frau und seinen Kin-
dern - seine Familie lebe in Basel - keine bedeutende Tagesstruktur oder Beschäf-
tigung habe. Demgegenüber seien jedoch die Versuche, ihn für die Teilnahme an
einem Deutschkurs zu motivieren, auf Grund des mangelnden Interesses des Be-
schwerdeführers sowie angesichts der ausgeprägten Angstsymptomatik geschei-
tert. In Bezug auf die täglichen Anforderung des Berufslebens sei die Prognose um
so schwieriger. Was die Situation der Familie insgesamt angehe, sei diese sehr
belastet, insbesondere auch weil der Ehemann die Tendenz habe, aufgrund seiner
Angstsystematik immer zu Hause zu bleiben. Dies sei ein nicht zu übersehender
Faktor für die Dekompensation seiner Frau. Es sei deshalb wichtig, dass die Fami-
lie als ganze Unterstützung bekomme.
Zusammenfassend stellt sich die Situation in der Schweiz so dar, dass zwar die
notwendigen Institutionen zur optimalen medizinischen Betreuung des Beschwer-
deführers vorhanden und zugänglich sind. Andere Faktoren, wie etwa die fehlende
Tagesstruktur und die Integrationsproblematik, scheinen aber dazu beigetragen zu
haben, dass bisher trotz optimaler Behandlungsmöglichkeiten keine wesentliche
Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte. Zwar mag ei-
ner dieser ungünstigen Faktoren durchaus auch in der Ungewissheit bezüglich des
Ausgangs des Asylverfahrens und in der Angst vor einer Rückführung in die Türkei
liegen. Ob allerdings der Wegfall dieser Unsicherheit für sich alleine zu einer we-
20
sentlichen Stabilisierung der Situation führen würde, bliebe angesichts der noch
immer verbleibenden Integrationsproblematik und der Schwierigkeiten, hier eine
Tagesstruktur für den Beschwerdeführer zu schaffen, fraglich.
7.1.3 Demgegenüber kann in Bezug auf die Türkei festgehalten werden, dass dort eine
medizinische Versorgung und eine psychiatrische Behandlung im Allgemeinen
ebenfalls gewährleistet sind. In Gross- und Provinz-Städten und für Personen mit
den erforderlichen Mitteln ist gar von einer medizinischen Versorgung auf gleichem
Niveau wie in Westeuropa auszugehen. Vorliegend würde naheliegenderweise
eine Rückkehr nach F._______ oder nach G._______ in Betracht fallen.
Der Beschwerdeführer hat aus dem Überfall - davon, dass ein solcher stattgefun-
den hat und massgeblich zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers beigetragen hat, kann aufgrund der vorliegenden
Akten ausgegangen werden - einerseits körperliche Verletzungen davongetragen.
Deren Folgen konnten offenbar mittels einer Operation zur Entfernung eines Blut-
staus inzwischen behoben werden. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wei-
terhin behandlungsbedürftig wäre, geht weder aus den Akten hervor, noch wird so
etwas geltend gemacht. Ungeachtet dessen ist aber ohne Weiteres davon auszu-
gehen, dass im Falle einer entsprechenden Notwendigkeit Behandlungsmöglich-
keiten in der Türkei gegeben wären.
Was die psychische Komponente betrifft, so ist nach dem oben Gesagten auch in
dieser Hinsicht davon auszugehen, dass entsprechende Ärzte, Institutionen und
die nötigen Medikamente in der Türkei, dort insbesondere in F._______ oder
G._______, zur Verfügung stehen. Die Definition der posttraumatischen Belas-
tungstörung ist in der Türkei gleich wie in der internationalen medizinischen
Fachliteratur: Auch dort werden unter der PTBS die Wiedererlebung eines
traumatischen Ereignisses und charakteristische Symptome verstanden, die nach
einem schweren traumatischen Erlebnis auftreten und mindestens einen Monat
anhalten. Die Symptome sind Interessenlosigkeit, Konzentrationsschwäche,
Schreckbarkeit, emotionale Abflachung, Schlaflosigkeit sowie das Meiden von
Aktivitäten, Orten, Gedanken oder Unterhaltungen, die mit dem Trauma verbunden
sind. Die international anerkannten Klassifikationssysteme bestehen auch in der
Türkei und die Behandlungskonzepte der PTBS entsprechen den in Europa
üblichen: Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des
positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie usw.
und Medikationen wie Antidepressiva. Die Behandlungskonzepte für misshandelte
oder selbstmordgefährdete Personen entsprechen den oben genannten
Standards. Alle grossen Krankenhäuser mit einer Abteilung für Psychiatrie können
die Behandlung einer PTBS durchführen, so etwa die Universitätsklinik oder das
staatliche Krankenhaus (...) in G._______. Zu erwähnen sind schliesslich die
privaten Institutionen, welche in den türkischen Grossstädten medizinische
Leistungen auf westeuropäischem Niveau anbieten. Unerheblich ist, ob die
psychische Erkrankung auf ein Trauma, das möglicherweise (aus nicht asylre-
levanten Gründen) in der Türkei entstanden ist oder einzig auf Integrationsproble-
me hier in der Schweiz zurückgeht, wobei vorliegend offensichtlich von einer Kom-
bination der beiden Komponenten ausgegangen werden muss. Wesentlich ist nur,
dass Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei zugänglich sind.
21
Davon ist vorliegend auch in finanzieller Hinsicht auszugehen. Laut den Angaben
der Beschwerdeführer wurde das Ehepaar bereits vor der Ausreise finanziell von
der Grossfamilie, aus welcher beide Ehepartner stammen, unterstützt. Sowohl die
in F._______ ansässigen Verwandten als auch jene in G._______ scheinen in den
westtürkischen Grossstädten integriert zu sein. So sind etwa drei der Geschwister
der Beschwerdeführerin nach deren Angaben beim Staat angestellt; ihr Vater ist
ebenfalls erwerbstätig. Zwei Geschwister des Beschwerdeführers seien in
G._______ in der Textilbranche tätig, der Bruder führe gar eine eigene Firma. Die
Eltern des Beschwerdeführers in Deutschland sind gemäss seinen Angaben für
die hohen Ausreisekosten aufgekommen. Es kann deshalb grundsätzlich davon
ausgegangen werden, die finanziellen Mittel, um die notwendige medizinische
Behandlung zu ermöglichen seien vorhanden. Angesichts ihrer guten Ausbildung
und mehrjährigen Berufserfahrung ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass es der
Beschwerdeführerin, nach einer Stabilisierung der gesamten Familiensituation
wieder möglich sein könnte, - zumindest teilweise - einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, und dadurch zum Unterhalt der Familie beizutragen. Ergänzend
kann auf die auch vom Bundesamt erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe
verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75
AsylV 2). Zwar ist dort eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe nicht vorgesehen. Sie
dürfte jedoch den Beschwerdeführern - falls angesichts der oben umschriebenen
finanziellen Situation der Familienangehörigen überhaupt notwendig - in
hinreichendem Masse ermöglichen, die benötigte medizinische Betreuung,
inklusive der Medikamente, so lange erhältlich zu machen, bis sie in sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss gefasst haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers
in der Türkei, insbesondere in G._______ oder F._______, behandelbar ist. Dies
gälte erst recht für die Beschwerdeführerin, sollte sich angesichts ihrer inzwischen
ebenfalls begrenzten psychischen Ressourcen eine medizinische Betreuung als
notwendig erweisen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes kann immerhin
angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten das
zuständige Strassenverkehrsamt kürzlich um die Ausstellung eines
Lernfahrausweises nachgesucht hat, was zumindest nicht auf eine gravierende
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit schliessen lässt.
Ist aber eine Behandlung in der Türkei nach dem Gesagten zugänglich, könnte ei-
ner solchen möglicherweise in erhöhtem Masse Erfolg beschieden sein, nament-
lich weil die Ursache der Integrationsproblematik und wohl auch der Anpassungs-
störungen wegfallen würde. Insbesondere die Sprachbarriere, welche in der psy-
chiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung einleuchtenderweise ein we-
sentliches Hindernis darstellt - und im Übrigen von den behandelnden Ärzten aus-
drücklich erwähnt wird (z.B. ärztlicher Bericht vom 8. Mai 2006 und solcher vom
12. Januar 2007) -, würde bei einer allfälligen Therapie in der Türkei eliminiert und
die Erfolgschancen einer Behandlung - gerade in Bezug auf ein Trauma - würden
sich erhöhen. Weitere Kriterien, wie etwa das vertraute kulturelle und soziale Um-
feld, die im Vergleich zur Schweiz höheren Chancen, in Zukunft wieder einmal ins
Berufsleben einsteigen zu können, sprechen für eine höhere Erfolgswahrschein-
lichkeit einer Behandlung in der Türkei. Die Ärzte halten in ihren Prognosen denn
auch verschiedentlich fest, bei Wegfall der belastenden Lebensumstände könnte
22
eine Besserung erfolgen beziehungsweise wäre die Verschlechterung nicht erfolgt
(z.B. Arztzeugnisse vom 5. Januar 2007 und vom 8. Mai 2006). Auf der anderen
Seite könnte das erzwungene Zurückversetzen in eine Situation und eine Umge-
bung, die man seinerzeit zweifelsohne nicht leichtfertig verlassen hat, zu einer
Retraumatisierung und mithin einer Verzögerung, wenn nicht gar Verhinderung ei-
ner Heilung führen.
7.1.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, aus den Arztberichten gehe hervor, dass
die Behandlung zwingend in der Schweiz zu erfolgen habe. Dem ist entgegenzu-
halten, dass die Ärzte zum einen offenbar davon ausgehen, die Beschwerdeführer
wären bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, wenn sie im Zusammenhang mit
der "Reisefähigkeit" im Bericht vom 14. Februar 2005 festhalten, aus psychiatri-
scher Sicht erscheine es nicht wahrscheinlich, dass dieser einfach strukturierte
Mann in der Türkei wieder Boden unter den Füssen gewinne, und im Arztzeugnis
vom 1. Juli 2005 bezüglich Reinstallation in der Türkei davon ausgehen, eine sol-
che sei ohne Gefährdung für seine Gesundheit, sein Leben und das seiner Familie
zur Zeit nicht denkbar. Nebst der irrtümlichen Annahme, die Beschwerdeführer wä-
ren in der Türkei "weitgehend isoliert von ihrer Restfamilie" haben die Ärzte diese
Einschätzung, mit welcher sie im Übrigen bereits eine für das Gericht nicht mass-
gebende Würdigung vornehmen, vor dem Hintergrund getroffen, dass ihnen keine
Informationen über Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei zur Verfügung stün-
den (Arztzeugnis vom 12. Januar 2007). Schliesslich lässt die Einordnung dieser
Aussagen unter den Titel "Reisefähigkeit" darauf schliessen, dass die Ärzte die
Rückführung im engeren Sinn "zur Zeit" für nicht denkbar halten. Dasselbe gilt of-
fensichtlich, wenn im Arztzeugnis unter Punkt 5.3. (Prognose ohne notwendige Be-
handlung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) festgehalten wird, die Progno-
se sei schlecht und es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Patient suizidiere
oder fremdagressiv werde. Bei Anordnung der Ausschaffung bestehe die Gefahr
einer panikartigen Reaktion und akuter Suizidalität. Möglicherweise wäre der Pati-
ent dann nicht mehr in der Lage, Hilfe zu suchen. Auf die Reisefähigkeit in diesem
engeren Sinne ist aber später einzugehen.
7.1.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers an sich und seine Behandlungsbedürftigkeit die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermögen.
7.2
7.2.1 Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wegweisung ist auch eine allfällige
Veränderung der allgemeinen politischen Situation in der Türkei seit dem Urteil der
ARK vom 28. September 2004 in Betracht zu ziehen und die Frage zu stellen, ob
sich daraus allenfalls im heutigen Zeitpunkt eine Qualifizierung der Beschwerde-
führer als Gewaltflüchtlinge ergibt. Diesbezüglich kann auf eine umfassende Ana-
lyse der Situation in der Türkei, welche die ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1.
und 10.2.2. vorgenommen hat, verwiesen werden. Jene Beurteilung erweist sich
auch heute noch als zutreffend, wobei die dort aufgezeigte Entwicklung eine - al-
lerdings schleppende - Fortsetzung gefunden hat. Die ARK kommt dort zusam-
menfassend zum Schluss, dass sich die Türkei in einer Umbruchphase befinde.
Während - insbesondere im Hinblick auf einen EU-Beitritt der Türkei - eine offen-
sichtliche Verbesserung der Rechtslage stattgefunden habe, welche aus rechts-
23
staatlicher Sicht sehr begrüssenswert sei, könne noch nicht abgesehen werden,
inwiefern diese positive Entwicklung einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis
der Rechtsanwendungsbehörden haben werde. Im aktuellen Zeitpunkt sei der in
den neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseins-
wandel in der Praxis noch nicht vollzogen. Insbesondere zeige sich im Zusammen-
hang mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei, dass Funktionäre, akti-
ve Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen nach wie vor in besonderer
Weise gefährdet seien, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten. Seit die-
ser Lagebeurteilung hat sich die Sicherheitslage, insbesondere in den südöstlichen
Landesteilen der Türkei, noch nicht zum Positiven gewendet (vgl. Amnesty
International Report 2007, SFH, Türkei - Update 2006) und was die Minderheit der
Kurden betrifft, scheint in Bezug auf die Reformierung jener Gesetze, welche die
kulturellen Rechte der Kurden einschränken, Stagnation zu herrschen.
7.2.2 Was die Beschwerdeführer im Besonderen betrifft, so schliesst das Gericht zwar
nicht aus, dass eine Sympathie für die HADEP, DEHAP oder inzwischen DTP (De-
mokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) besteht, was
im Übrigen für zahlreiche türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zutreffen
dürfte. Eine Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation oder über untergeord-
nete Tätigkeiten im Zusammenhang mit der erwähnten Sympathie hinausgehende
Aktivitäten und eine sich daraus ergebende konkrete Gefährdung wurden aber im
ordentlichen Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht. Aus einer allfälligen Sympa-
thie für die DTP lässt sich denn auch in der heutigen Situation keine konkrete Ge-
fährdung ableiten. Dies gilt umso mehr, als vorliegend eine Rückkehr der Be-
schwerdeführer nach G._______ oder F._______ in Betracht fällt und nicht etwa in
südöstliche Gebiete der Türkei. Bezeichnenderweise leben denn auch die
Verwandten der Beschwerdeführer offenbar unbehelligt in diesen Städten. Dabei
sind sie teilweise in staatlichen Stellen tätig und der Bruder des
Beschwerdeführers besitzt eine eigene Firma. Die Beschwerdeführer selbst hielten
sich vor ihrer Ausreise laut eigenen Angaben während längerer Zeit in F._______
auf und waren dort behördlich auch angemeldet, ohne in dieser Zeit belästigt
worden zu sein. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer
seien bei einer Rückkehr nach F._______ oder G._______ aufgrund der
vorherrschenden politischen Lage in der Türkei und im Zusammenhang mit ihrer
Ethnie konkret gefährdet. Dieselbe Einschätzung gilt im Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung von drohenden Nachteilen
seitens kurdischer Guerillabewegungen oder unbekannter Dritter. Diesbezüglich ist
zudem festzuhalten, dass von einer diesbezüglichen Schutzfähigkeit und -willigkeit
des türkischen Staates auszugehen ist.
7.3
7.3.1 In Bezug auf allfällige Schwierigkeiten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bei
einer Rückkehr ins Heimatland hat sich die ARK wiederholt dahingehend geäu-
ssert, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzu-
mutbar erscheinen liessen, und dass solche Schwierigkeiten einzig in Kombination
mit anderen Umzumutbarkeitsfaktoren allenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
24
sungsvollzugs führen könnten. Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute
noch als zutreffend (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5e, 1994 Nr. 19, E. 6b).
7.3.2 Zwar scheinen die Umstände es den Beschwerdeführern in ihrem bisherigen Le-
ben erschwert zu haben, an einem bestimmten Ort wirklich Wurzeln zu fassen;
dies mag nicht zuletzt einer der Gründe für die Unsicherheit des Beschwerdefüh-
rers darstellen. Auf der anderen Seite ist unübersehbar, dass ihnen dies am ehes-
ten in den beiden Städten G._______ und F._______ gelungen ist. Beiderorts
haben die Beschwerdeführer zusammen mit engen Verwandten gelebt und
gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist dort auch medizinisch betreut worden. Es ist
denn auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer überhaupt mit sozialen
Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten bei einer Rückkehr dorthin; vielmehr ist,
wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass das in G._______ und F._______
vorhandene soziale Netz den Beschwerdeführern eine Wiedereingliederung
erleichtern beziehungsweise überhaupt ermöglichen dürfte, während die Tatsache,
dass die Beschwerdeführer in der Schweiz, abgesehen von gelegentlichen
Kontakten zu ihren Verwandten in (...), sozial wesentlich isolierter gelebt haben als
seinerzeit im Herkunftsland, erheblich zur Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beigetragen hat (vgl. Arztbericht
vom 12. Januar 2007, Ziff. 7). Im Hinblick auf einen möglichen späteren
Wiedereinstieg ins Berufsleben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
einerseits im Vergleich zu anderen Personen in ähnlicher Situation in der Türkei
nicht nur gleich, sondern eher besser gestellt wären. So ist etwa die Schwester der
Beschwerdeführerin nach ihren Angaben als Krankenschwester tätig, was der
Beschwerdeführerin zweifelsohne erleichtern würde, selbst auch wieder im
Gesundheitswesen eine Erwerbstätigkeit zu finden. Bezüglich des
Beschwerdeführers fällt der Umstand, dass er in der Textilbranche während
mehrerer Jahre bereits erwerbstätig war, entscheidend ins Gewicht. Die Tatsache,
dass die Firma seinem Bruder gehört, könnte ihm gar einen schnelleren
Wiedereinstieg in einem geschützten Arbeitsumfeld ermöglichen, womit nicht zu-
letzt die offenbar dringend notwendige und von den Ärzten in den Vordergrund ge-
stellte Tagesstruktur geschaffen werden könnte. Was die Chancen zur wirtschaftli-
chen Wiedereingliederung betrifft, so stehen diese nach dem Gesagten in der Tür-
kei offensichtlich vergleichsweise besser als in der Schweiz, was sich wiederum
letztlich positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Stabi-
lität der gesamten Familiensituation auswirken dürfte. In Bezug auf eine wirtschaft-
liche Eingliederung ist schliesslich wiederum auf den finanziell offenbar vergleichs-
weise gut situierten Familienverband der Beschwerdeführer hinzuweisen. Er dürfte
ohne Weiteres in der Lage sein, die zurückkehrenden Beschwerdeführer auch in
dieser Hinsicht solange zu unterstützen, bis diese wieder selbst - zumindest
teilweise - in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Vom
entsprechenden Willen ist angesichts der kulturell bedingten, in der Türkei auch
heute noch eng geknüpften Familienbande (was in Bezug auf die kurdische Bevöl-
kerung ganz besonders gilt) und worauf im vorliegenden Falle schon in anderem
Zusammenhang hingewiesen wurde, ohne Weiteres auszugehen.
7.4
7.4.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung schliesslich das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
25
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien massgeblich: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaf-
ten der Bezugspersonen (insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und -fä-
higkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der
Grad der erfolgten Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz. Kinder sol-
len nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus ge-
rissen werden, wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren un-
mittelbares Umfeld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Ein-
bettung zu berücksichtigen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).
7.4.2 Die Situation der ganzen Familie hier in der Schweiz ist äusserst belastet. Nebst
der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist die
Mutter der beiden Kinder inzwischen laut den Ärzten an die Grenzen ihrer Belast-
barkeit gekommen. Mutter und Kinder sind ferner mit der wiederholt auftretenden
Agressivität des Beschwerdeführers konfrontiert. Laut dem jüngsten Arztzeugnis
sei die Beschwerdeführerin durch die Betreuung der zwei kleinen Kinder psychisch
am Ende ihrer Kräfte, und in diesem Zusammenhang sei die Tendenz des Be-
schwerdeführers, immer zu Hause zu bleiben, ein nicht zu übersehender Faktor für
die Dekompensation seiner Frau. Dass die Beschwerdeführer in der Schweiz
soziale Kontakte von tragfähiger Bedeutung - über diejenigen zu den Verwandten
in (...) hinaus - pflegen würden, wird nirgends ersichtlich. Die Ärzte erachten denn
auch eine Unterstützung der gesamten Familie als notwendig. Vor diesem
Hintergrund und in Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden
Falles zeichnet sich unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht gerade eine günstige
Prognose bei einem weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz ab.
Demgegenüber fällt im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführer
in die Türkei ins Gewicht, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführer sich noch
im Baby- beziehungsweise Kleinkindesalter befinden. Sie sind noch völlig an ihre
Eltern und deren sozialen und kulturellen Wertvorstellungen gebunden. Eine
selbständige Integration in den schweizerischen Lebensalltag hat noch nicht
stattgefunden. Eine Rückkehr mit den Eltern in die Türkei könnte demzufolge auch
nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung der beiden führen. Nach dem bereits
Erwogenen kann zudem in Bezug auf die Eltern der beiden Kinder davon
ausgegangen werden, dass deren psychische Belastung in der Türkei eher
abnehmen wird - dies nach einer gewissen Eingewöhnungszeit, während welcher
das in der Türkei vorhandene soziale Netz sowie die als notwendig erachteten und
getroffenen medizinischen Massnahmen von besonderer Bedeutung sein werden.
Die Folge wäre eine wachsende Unterstützungsfähigkeit der Eltern für ihre beiden
Kinder. Was das über die Kernfamilie hinausgehende persönliche Umfeld der Kin-
der betrifft, so dürfte es den Beschwerdeführern nicht schwer fallen, ihre Kinder
bei der Integration in ein weiteres soziales Umfeld zu begleiten, welches ihrer ei-
genen Kultur entspricht. Demgegenüber könnte dies - ungeachtet der sonstigen
26
Schwierigkeiten - hier in der Schweiz mit wesentlich höheren Anforderungen ver-
bunden sein; dabei dürften die kulturellen Unterschiede, welche im Zusammen-
hang mit dem Heranwachsen der Kinder und deren Hineinwachsen ins schweizeri-
sche Umfeld an Bedeutung und Komplexität gewinnen dürften, ein erhebliches zu-
sätzliches Belastungspotenzial für die Familie bergen. Auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls fällt schliesslich das in der Türkei vorhandene soziale Netz - speziell
bis die Beschwerdeführer wieder vollends Fuss gefasst haben - entscheidend ins
Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass namentlich die Schwestern der Be-
schwerdeführerin - deren zwei arbeiten als Lehrerinnen und eine ist als Kranken-
schwester und Mutter tätig - bei sämtlichen die Kinder betreffenden Angelegenhei-
ten entscheidend Hilfe und Unterstützung leisten können. Auch hinsichtlich der
späteren Schulung und Ausbildung kann ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, diese seien in F._______ oder G._______ gewährleistet.
7.4.3 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug im vorlie-
genden Falle gefährde das zu berücksichtigende Kindeswohl. Angesichts der vor-
liegenden Umstände ist vielmehr in Bezug auf die Türkei von einer im Vergleich
zum Verbleiben der Beschwerdeführer in der Schweiz günstigeren Prognose für
eine gesunde, namentlich psychisch und geistig ungestörte Entwicklung der bei-
den Kinder der Beschwerdeführer auszugehen.
7.5 Nach dem bisher Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die Türkei
nicht nur als zumutbar; es sprechen sogar gewichtige Elemente für die Annahme,
die Familiensituation könnte sich dort im Vergleich zu den entsprechenden Aus-
sichten bei einem Verbleib in der Schweiz insgesamt eher stabilisieren. Vor dem
Hintergrund der medizinischen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers kommen
dabei dem starken sozialen Netz im angestammten kulturellen Umfeld der Be-
schwerdeführer, welches ihnen schon früher Halt zu geben vermochte, dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführer reelle Chancen für einen beruflichen Wiederein-
stieg hätten und dem Kindeswohl, dem in verschiedener Hinsicht in der Türkei
mehr gedient wäre, gewichtige Bedeutung zu.
7.6 Es gilt nun zu prüfen, ob die zu erwartenden Schwierigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs diesen trotz der bis-
her aufgezeigten, für die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechenden Faktoren, insge-
samt als unzumutbar erscheinen lassen. Die Ärzte weisen übereinstimmend auf
die Gefahr der in diesem Zusammenhang möglichen Selbstgefährdung durch den
Beschwerdeführer, auch diejenige eines erweiterten Suizides in Bezug auf seine
Familie, und schliesslich die eines Amoklaufs mit einer Gefahr auch für Drittperso-
nen hin.
7.6.1 Es besteht seitens des Gerichts keinerlei Veranlassung, an den geäusserten Be-
denken Zweifel zu hegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es ein
bekanntes Phänomen darstellt, dass Personen mit psychischer Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit anlässlich einer Asylgesuchsabweisung und einer Aufforderung,
das Gastland zu verlassen, dekompensieren. Vorliegend ist angesichts der be-
kannten Umstände bedauerlicherweise in extremis mit einer solchen Reaktion des
Beschwerdeführers mit entsprechender Gefahr für sich, seine Familie und Drittper-
sonen zu rechnen. Diese Prognose gilt auch unter Berücksichtigung, dass er bis-
lang in der Lage war, an geeigneter Stelle um Unterstützung nachzusuchen, bevor
27
seine Agressionen zu Katastrophen eskalierten (vgl. Arztzeugnis vom 12. Januar
2007). Von der Gefahr einer möglichen psychischen Dekompensation des Be-
schwerdeführers und den erwähnten möglichen Folgen ist bereits auszugehen ab
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils. Die erhöhte Gefahr
dürfte nicht nur bis zum Zeitpunkt, in welchem die Familie in der Türkei von beige-
zogenen Vertretern geeigneter Institutionen und den Angehörigen der Beschwer-
deführer in Empfang genommen sein wird, andauern, sondern längere Zeit darü-
ber hinaus, wobei der Beschwerdeführer allenfalls, sofern dies aus psychiatrischer
Sicht als notwendig erachtet wird (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2005), gleich
nach seiner Rückkehr in eine geeignete psychiatrische Institution überführt werden
muss. Zutreffenderweise hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit der drohenden
Dekompensation bis hin zur Suizidalität und Fremdgefährdung im Zusammenhang
mit der drohenden Rückkehr in die Türkei fest, dass geeignete Massnahmen zu
ergreifen sind und auch zur Verfügung stehen, um diese Gefahr einzudämmen.
Vorliegend wäre zwingend eine konzertierte Rückführung - unter Einbezug des
Rechtsvertreters, der behandelnden Ärzte und wohl auch der Angehörigen in der
Schweiz und in der Türkei - vorzubereiten und von allen beteiligten Behörden zu
koordinieren.
7.6.2 Ohne dass hier gesagt sei, dass eine solche generalstabsmässig geplante Aus-
schaffungs- und Übergabeübung nicht realisiert werden könnte, ist doch nicht zu
übersehen, dass ein nahtloses Zusammenspiel - angefangen bei einer prophylakti-
schen Einweisung in eine Klinik oder medikamentösen Ruhigstellung vor der Eröff-
nung des Entscheides bis hin zur detaillierten Planung der Rückführung, der Rück-
kehrhilfe, der Ermittlung und Instruktion der zuständigen türkischen Institutionen
und Fachpersonen sowie der Ausschaffung als solcher - nur bei perfekter Zusam-
menarbeit aller Beteiligten möglich sein wird. Die Gefahr, dass eine solche Aktion
wegen unsauber definierter Schnittstellen, wegen fehlerhaften Verhaltens dieser
oder jener Person oder Institution, wegen unvorhersehbaren Komplikationen in
den Abläufen oder unerwarteter Reaktion der Beschwerdeführer und anderem
mehr scheitern könnte, ist allerdings hoch. Und entsprechend hoch ist auch das
Risiko, dass trotz grossem Bemühen aller Beteiligten die von den behandelnden
Ärzten befürchteten katastrophalen, das eigene Leben oder das der Familienange-
hörigen oder Dritter in Gefahr bringenden Handlungen des ausser sich geratenden
Beschwerdeführers eintreten. Aus diesem Grunde und wegen der massiven, die
Eltern sowie das vier- und das einjährige Kind treffende Beeinträchtigung und
möglicherweise Traumatisierung, die eine solche mit minutiöser Planung hinter
dem Rücken des Beschwerdeführers vorbereitete und letztlich wohl nur mit Gewalt
realisierbaren, möglicherweise gestaffelt vorzunehmenden Ausschaffung bewirken
dürfte, ist letztlich der Vollzug der Wegweisung als zur Zeit unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
7.7 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet der Absatz 4 dieser Bestimmung keine An-
wendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Ordnung
verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Soweit ersichtlich sind die
Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden. Aktenkundig ist aller-
dings die wiederholte Agressivität des Beschwerdeführers gegenüber seiner Fami-
lie, welche nicht nur verbaler Art war, sondern gegenüber der Ehefrau auch in Tät-
lichkeiten ausgeartet ist. Da diese Verhaltensweisen, so schändlich sie sind, Teil
28
des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers bilden, ist ihnen nicht das Gewicht
eines Ausschliessungsgrundes zuzumessen, und es ist die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 44 Abs. 2 AsylG anzuordnen.
Immerhin sei hier nochmals betont, dass mit der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerich-
tes nur die zweitbeste Lösung gefunden werden konnte. Das Gericht ist - unter
Verweis auf die Erwägungen unter Punkt 7.1 - 7.5 - der Überzeugung, dass für die
Gesundheit des Beschwerdeführers und für die soziale und psychische Entwick-
lung der ganzen Familie eine Rückkehr in die Türkei bessere Voraussetzung
schaffen würde. In diesem Sinn wird den Beschwerdeführern, ihren Angehörigen,
den behandelnden Ärzten, den mit der Betreuung in Integration betrauten
Institutionen und Personen nahegelegt, beim Beschwerdeführer - soweit dies sein
psychischer Zustand zulässt - die Rückreise in die Türkei zu thematisieren und
seinen Rückkehrwillen zu stärken beziehungsweise überhaupt zu schaffen.
8. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer anzuordnen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Den Beschwerdeführern ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2)].
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat auch nach Kenntnisnahme von der
Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007, aus welcher hervorging, dass der Ab-
schluss des vorliegenden Verfahrens kurz bevorstand, keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Grund der Akten fest-
zusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Insgesamt erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'100.--, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteueranteil, dem zeitlichen
Aufwand angemessen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in diesem
Umfang zu entschädigen.
29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
(inkl. MWSt-Anteil) in der Höhe von Fr. 2'100.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Migration (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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