B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4/2011
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N (…).
E-4/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Oktober
2010 und reiste am 1. November 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Novem-
ber 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und
der Anhörung vom 22. November 2010 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er gehöre der religiösen Minderheit der Yeziden an und könne seinen
Glauben in seiner Heimat nicht ausleben. Ungefähr eineinhalb Jahre vor
seiner Ausreise habe er in einem Kaffeehaus in C._______ drei oder vier
Christen kennengelernt. Er habe sich daraufhin in seiner Freizeit oft mit
diesen getroffen und auch über Religion diskutiert. Bei einem dieser Tref-
fen in einem Kaffeehaus Ende 2008 seien sie von Leuten am Nebentisch
belauscht worden, welche sehr aufgebracht worden seien und sie aufge-
fordert hätten, das Kaffeehaus zu verlassen. Sie seien beleidigt und als
Ungläubige beschimpft worden. Einige dieser Leute hätten den Be-
schwerdeführer gekannt und ihn nach diesem Vorfall nicht mehr in Ruhe
gelassen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde zusammen mit den
Christen der islamischen Religion schaden und hätten verkündet, man
käme ins Paradies, wenn man Christen oder Yeziden töte. Die Leute aus
C._______ hätten sich bei einer radikalen Gruppe über ihn beschwert,
und er sei nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Als in seinem Dorf eine
neue Moschee gebaut worden sei, habe man von ihm verlangt, dass er
beim Bau mithelfe. Da er dies abgelehnt und seine Familie auch kein
Geld gegeben habe, seien die Beziehungen zwischen seiner Familie und
den Dorfbewohnern sehr angespannt gewesen und niemand hätte mehr
Kontakt zu ihnen haben wollen. Im April des Jahres 2010 sei er von einer
radikalen Gruppe, welche sich als Angehörige der Allah Askerleri (Gottes-
soldaten) bezeichnet hätten, geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht,
ihn umzubringen, da er die Christen nach C._______ gebracht habe. Die-
se Leute seien auch mehrmals zu ihm ins Dorf gekommen und hätten
gewusst, wo er wohne und in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht. Als
er dies von seinen Eltern erfahren habe, habe er Angst um sein Leben
bekommen und sei deshalb ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (eröffnet gleichentags) lehnte das
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BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel
reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2010, ein Schrei-
ben des Dorfvorstehers von D._______ vom 27. Dezember 2010 mit
Übersetzung sowie eine Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V. zur
Situation der Yeziden in der Türkei vom 5. Februar 2006 zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Instruktionsrich-
terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfah-
rens fest. Am 12. Januar 2011 wies sie das Gesuch um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses an. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar
2011 fristgerecht beglichen.
E.
Am 16. Juli 2012 setzte die Instruktionsrichterin dem BFM Frist zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung an. In seiner Stellungnahme vom 29. Au-
gust 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 18. September 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
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hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die negative Verfügung damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten. So sei er mit
den Gegebenheiten des yezidischen Glaubens absolut nicht vertraut. Er
sei weder in der Lage gewesen, die wichtigsten Feiertage, noch den Pil-
gerort der Yeziden korrekt zu nennen. Auch habe er das typische Alltags-
leben der Yeziden nicht schildern oder Unterschiede zum islamischen
Glauben anführen können. Auffällig sei ferner, dass er nur unsubstanziier-
te Angaben zum Aufbau der yezidischen Gemeinschaft machen konnte
und nichts über das Oberhaupt der Yeziden oder den yezidischen Volks-
helden zu berichten gewusst habe. Dem Rechtfertigungsversuch, wonach
er nicht viel über seinen Glauben wisse, weil er diesen in der Heimat nicht
habe ausleben können, sei entgegenzuhalten, dass es die Pflicht eines
jeden Yeziden sei, seine Kinder religiös zu erziehen und ihnen die yezidi-
sche Kultur und die Bräuche beizubringen. Es würden deshalb erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der
Yeziden bestehen. Folglich sei seinem Vorbringen, aufgrund seiner Reli-
gionszugehörigkeit von den Allah Askerleri verfolgt zu werden, jegliche
Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung werde durch die wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. So habe er an-
lässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2010 geltend ge-
macht, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Ende 2008 zugetragen, wäh-
rend er anlässlich der Anhörung vom 22. November 2010 plötzlich be-
hauptet habe, es sei Mitte 2009 gewesen. Ferner habe er bei der BzP
angeführt, er sei im April 2010 von Angehörigen der Allah Askerleri ge-
schlagen worden, wohingegen er dies anlässlich der Anhörung ausdrück-
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lich verneint und zu Protokoll gegeben habe, er sei den Angehörigen der
Allah Askerleri niemals persönlich begegnet. Im Übrigen würden die Aus-
sagen des Beschwerdeführers, von dieser Gruppierung verfolgt zu wer-
den, letztlich nur auf rapportierten Aussagen seiner Eltern beruhen, wel-
che durch keine konkreten Indizien untermauert würden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im
Wesentlichen entgegen, es sei leicht zu belegen, dass er aus einer yezi-
dischen Familie stamme und somit Yezide sei. So sei beispielsweise sein
Onkel E._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da er
die Türkei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verlassen habe. Indem
die Vorinstanz dies ignoriert habe und davon ausgegangen sei, der Be-
schwerdeführer sei kein Yezide, habe sie den Sachverhalt nicht richtig
ermittelt. Da die Yeziden ihre Religion in der Türkei nicht offen ausüben
könnten, hätten viele yezidischen Familien die wichtigen Eigenschaften
ihrer Religion verlernt beziehungsweise vergessen, was die mangelnde
Kenntnis des Beschwerdeführers zu seinem Glauben erkläre. Es sei eine
Tatsache, dass die Islamisierung in der Türkei auf dem Vormarsch sei,
weshalb Angehörige anderer Religionen gefährdet seien. Die Yeziden, die
als Teufelsanbeter angesehen würden, seien am meisten gefährdet.
Betreffend der vom BFM geltend gemachten Widersprüche machte der
Beschwerdeführer geltend, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Mitte
2009 ereignet, was auch durch den Dorfvorsteher in dessen Schreiben
bestätigt werde. Warum die Rede von Ende 2008 sei, könne er sich nicht
erklären. Aufgrund seiner Aussagen werde deutlich, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland in Gefahr sei. Seine Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Da der Beschwer-
deführer aufgrund seiner ethnischen Abstammung und religiöser Weltan-
schauung im Visier radikaler islamischer Organisationen sei, drohe ihm
bei einer Rückkehr der Mord durch unbekannte Täter, welchem bis heute
bereits Tausende von Kurden zum Opfer gefallen seien.
4.3 In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerde werde als aussichtslos beurteilt. Eine
summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass das BFM in seinen
Erwägungen mit umfassender und überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbe-
gründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Die Ausführungen in der Beschwerde würden
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nicht als geeignet erscheinen, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen
substanziell zu relativieren und auch die eingereichten Beweismittel seien
nicht geeignet, die Erkenntnisse der angefochtenen Verfügung aus einem
anderen Blickwinkel zu beleuchten.
4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Anerkennung des
Onkels des Beschwerdeführers als Flüchtling sei nicht bindend für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft seines Neffen. Es sei darauf hin-
zuweisen, dass bereits beim Onkel gewisse Zweifel bezüglich seiner Zu-
gehörigkeit zum yezidischen Glauben bestanden hätten. Abklärungen in
seinem Verfahren hätten nicht zu einem schlüssigen Resultat geführt, da
offenbar im Dorf nicht mehr völlig klar sei, wer zu welchem Glauben gehö-
re. Einige Leute mit dem Familiennamen des Onkels und des Beschwer-
deführers würden zudem nach islamischem Brauch leben. Schliesslich
sei der Onkel nicht allein aufgrund seines yezidischen Glaubens als
Flüchtling anerkannt worden, sondern es seien noch Dorfschützer- und
HADEP-Vorbringen dazugekommen, die für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausschlaggebend gewesen seien. In einem Urteil vom
20. Oktober 2005 habe die vormals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) festgehalten, dass nur noch tatsächlich praktizie-
rende Yeziden zu einer Risikogruppe gehören würden. Der Verweis auf
den Onkel vermöge die Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers nicht auszuräumen. Aufgrund seiner dürftigen Kenntnis-
se könne es sich bei ihm jedenfalls nicht um einen praktizierenden Yezi-
den handeln. Ausserdem stamme er – wie aus den Abklärungen bezüg-
lich seines Onkel ersichtlich – nicht aus einem rein yezidischen Dorf. Die
geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei zudem nicht
glaubhaft.
4.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Ansicht der Vorinstanz, Yeziden aus der Türkei seien nur dann
als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie ihren Glauben praktizieren und
aus einem "reinen" yezidischen Dorf stammen würden, treffe nicht zu. Die
Yeziden würden von den Moslems als "Teufelsanbeter" angesehen, die
den Tod beziehungsweise jederzeit eine unmenschliche Behandlung ver-
dient hätten. Die Unterdrückung dieser kurdischen Minderheit sei so bru-
tal, dass sie sich in der Öffentlichkeit immer als Moslems ausgeben müss-
ten. Wegen der Unterdrückung habe sich die Anzahl der Yeziden in der
Türkei in den letzten zehn Jahren auf ein Minimum reduziert. Die Schutz-
willigkeit der Sicherheitskräfte sei oft nicht vorhanden. Für die yezidische
Minderheit gebe es keine Religionsfreiheit. Rein yezidische Dörfer gebe
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es kaum noch, da sie dort leicht als Yeziden erkannt würden und deshalb
gefährdet seien.
5.
5.1 Das BFM zweifelt in seiner Verfügung grundsätzlich an der yezidi-
schen Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers und schliesst dar-
aus, dass den Vorbringen, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden,
jegliche Grundlage entzogen sei. Der Beschwerdeführer verweist in sei-
ner Rechtsmitteleingabe auf seinen in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Onkel, um seine yezidische Abstammung zu belegen. In seiner
Vernehmlassung relativiert das BFM die Aussage betreffend Glaubenszu-
gehörigkeit etwas, indem es darauf hinweist, dass von einer Kollektivver-
folgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur tat-
sächlich praktizierende Yeziden betroffen seien. Beim Beschwerdeführer
handle es sich nicht um einen praktizierenden Yeziden, da dieser mit den
Gegebenheiten des Glaubens nicht vertraut sei. Jedoch stammt der Be-
schwerdeführer aus einer yezidischen Familie. Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht aktuell nicht mehr von deren Kollektivverfolgung in der
Türkei ausgeht (vgl. unten E. 5.1.1 f.), ist die Frage, ob er praktizierender
Yezide ist, nicht mehr alleine ausschlaggebend. Aufgrund nachfolgender
Erwägungen kann auf eine abschliessende Beantwortung derselben ver-
zichtet werden.
5.1.1 Die ARK, deren Rechtsprechung vormals vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen wurde, hielt in EMARK (Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK) 1995 Nr. 1 fest, dass Yeziden in der Türkei als Kollektiv
verfolgt werden. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6028/2011 vom
15. April 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine neue Beurtei-
lung ihrer Situation vorgenommen und festgestellt, dass sich die Lage der
religiösen Minderheiten in der Türkei seit dem genannten Grundsatzurteil
verbessert hat. Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit
im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Seit dem Jahrtausend-
wechsel werden nur noch vereinzelt asylrelevante Übergriffe der muslimi-
schen Bevölkerung auf Yeziden in der Türkei publik. In ihrer Gesamtheit
sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle weder genü-
gend intensiv noch genügend zahlreich und stellen keine Kollektivverfol-
gung mehr dar. Zwar hängt die tiefe Zahl der Vorfälle auch damit zusam-
men, dass die Anzahl der Yeziden stark abgenommen hat. Allerdings sind
die türkischen Behörden aktuell zunehmend bereit und in der Lage, die
yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Es
zeigt sich aber auch, dass diese nach wie vor staatlichen Benachteiligun-
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Seite 10
gen ausgesetzt ist und der türkische Staat teilweise weiterhin systema-
tisch gegen die Religionsfreiheit verstösst.
5.1.2 Unter diesen Umständen kann aktuell – im Sinne einer Praxisände-
rung – nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei
gesprochen werden: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden,
dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religi-
onszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb menschenwürdiges Le-
ben unmöglich erscheint. Nichtsdestotrotz ist auch unter der verbesserten
Lage der Yeziden in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall
nicht ausgeschlossen.
5.2 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
5.2.1 Vom BFM wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers als wider-
sprüchlich und unglaubhaft beurteilt. So sei er sich offenbar bezüglich den
Daten der geltend gemachten Vorfälle nicht sicher und sage ausserdem
bei der Befragung zur Person aus, er sei von Angehörigen der Allah
Askerleri geschlagen worden, was er wiederum bei der Anhörung aus-
drücklich verneine und darlege, er sei diesen niemals persönlich begeg-
net. Diesen Vorbehalten des BFM vermag der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Im
Weiteren befasst er sich vor allem mit der allgemeinen Situation der Yezi-
den in der Türkei und führt aus, dass er zufolge Abstammung Yezide sei.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 festgestellt,
teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz be-
züglich Unglaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Die individuellen Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers fallen ausgesprochen kurz
und unsubstanziiert aus. Die Geschichte, ein paar Christen kennengelernt
und mit diesen in einem Kaffee über Religion diskutiert zu haben, wobei
sie belauscht worden seien, erscheint konstruiert und nicht tatsächlich er-
lebt. Der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und seine Freunde in ei-
nem Kaffeehaus angegriffen worden seien, habe gemäss dessen Aussa-
gen geendet, indem sie davongerannt seien. Körperlich angegriffen seien
sie nicht worden, ansonsten keiner von ihnen überlebt hätte. Diese pau-
schalen Aussagen sind nicht logisch nachvollziehbar und somit nicht
glaubhaft. Dazu kommen die vom BFM aufgezählten Widersprüche. Die
weiteren Vorbringen, es werde nach ihm gesucht, beruhen auf Erzählun-
gen seiner Eltern und erschöpfen sich in nicht hinreichend konkreten
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Schilderungen. Gesamthaft erscheinen die individuellen Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, wobei auch die ein-
gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit nicht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz stellt betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschen-
de politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbar-
keit der Rückführung sprechen. Zudem würden auch keine individuellen
Gründe dagegen vorliegen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um
einen gesunden jungen Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfah-
rung, welcher ausserdem mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimat-
staat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Diesen Aussagen kann
gänzlich zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer entgegnet dem so-
dann auch nichts in seiner Rechtsmitteleingabe. Dass in der Zwischenzeit
ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt hat, ist – was auch nicht geltend gemacht worden ist – nicht
von Relevanz.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 12. Juli 2010
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit die-
sem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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