B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 1999 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 stellte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dage-
gen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2003 ab. Nach
dem erfolglosen Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs reiste der
Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
24. Oktober 2008 über den Flughafen von Colombo, reiste am 27. Okto-
ber 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
3. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
befragt. Das BFM hörte ihn am 8. Mai 2009 und am 2. Juli 2009 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus
B._______. Sein Vater lebe seit 1983, seine Mutter seit 2003 in der
Schweiz; beide würden sie über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen.
Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zur erneuten Ausreise habe er
bei einem Onkel und dessen Tochter in C._______ (Jaffna, Nordprovinz)
gelebt. Er habe Kindern Computerkurse erteilt und für Dritte deren Fotos
auf CDs gebrannt. Im Frühling 2006 sei er daheim von fünf Soldaten auf-
gesucht und gefragt worden, weshalb all seine Verwandten im Ausland
leben würden. Sein Onkel habe sich eingeschalten, worauf er in Ruhe ge-
lassen worden sei. Seither habe er Angst gehabt. Am 10. Januar 2007 sei
sein Onkel gestorben. Er habe weiter zusammen mit seiner Cousine im
Haus des Onkels gelebt. Am 24. September 2008 habe die Armee an-
lässlich einer Hausdurchsuchung seinen Laptop beschlagnahmt und sei-
ner Cousine mitgeteilt, er müsse sich bei der Armee melden. Seine Cou-
sine habe ihn im Tempel aufgesucht und ihm geraten, nicht mehr nach
Hause zu kommen. Er habe seinen Bruder in D._______ kontaktiert, wel-
cher umgehend seine Ausreise organisiert habe. All seine Verwandten
würden im Ausland leben, weshalb er bei einer Rückkehr ganz alleine sei.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
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gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des
Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM an-
zuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Dieser ging am 25. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin-
dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äus-
serungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen
konnte. Er wurde in Übereinstimmung mit dem massgebenden Verfah-
rensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG) und vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört (Art. 29 AsylG). Weitere Teilgehalte des rechtlichen
Gehörs ruft er nicht an. Vielmehr begründet er seine Rüge damit, dass
sich im Nachgang zur Befragung vom Juli 2009 verschiedene neue asyl-
relevante Umstände verwirklicht hätten. Indem er nicht erneut befragt
worden sei, habe die Vorinstanz den eingeschränkten Untersuchungs-
grundsatz verletzt. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite
des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der
Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539).
Hat der Asylsuchende wesentliche Ergänzungen zum Sachverhalt anzu-
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bringen, so hat er dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
umgehend zu tun. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG können die Behörden
verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, trotz Verspätung
berücksichtigen. Einen Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsu-
chenden von Amtes wegen zu einer erneuten Anhörung vorladen oder
nochmals eine Frist zur Stellungnahme ansetzen, ergibt sich aus dem
Gesetz nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine veraltete und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung geltend.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beur-
teilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, nach der
Anhörung im Juli 2009 hätten sich neue asylrelevante Sachverhalte zuge-
tragen. Mit seinem Nachbar und Freund, welcher Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und der Spionagegruppe
E._______ angehört habe, habe er eng zusammengearbeitet. Er habe
Aufnahmen, welcher sein Freund von Angriffen der Armee auf die Zivilbe-
völkerung gemacht habe, ins Vanni-Gebiet weitergeleitet. Zwischenzeit-
lich sei der Freund von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er be-
fürchte nun, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Unterstüt-
zung der LTTE verdächtigt zu werden. Sodann sei seine Cousine nach
F._______ weggezogen und das Haus des Onkels konfisziert worden.
4.4 Anlässlich der Befragungen hat der Beschwerdeführer die Zusam-
menarbeit mit seinem Freud und Nachbar nicht erwähnt, insbesondere
auch nicht, dass er dessen Bilder von Angriffen der sri-lankischen Armee,
weitergeleitet habe. Dieses Vorbringen hätte er bereits anlässlich der Be-
fragung vorbringen können. Die weiteren neuen Vorkommnisse hätte er –
wie bereits vorstehend dargelegt – jederzeit im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht ins Verfahren einbringen können. Entsprechendes hat er
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nicht getan. Darüber hinaus führt er keine Gründe an, weshalb es ihm
nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, dies zu tun. Der Vorin-
stanz kann nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt zu haben. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
4.5 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine erstmals vor Gericht ein-
gebrachten Vorbringen zu substantiieren, geschweige denn, dass er sie
mit Beweismitteln belegen würde. Die Vorbringen sind nachgeschoben,
als nachträgliche Sachverhaltsanpassung und daher als nicht glaubhaft
zu werten. Nachfolgend ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Aus den Akten würden sich keine
Hinweise ergeben, dass das einmalige Vorsprechen der sri-lankischen
Armee im Jahre 2006 konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich ge-
zogen hätte. Während der folgenden zwei Jahre habe der Beschwerde-
führer unbehelligt gelebt. Die Beschlagnahmung des Notebooks am 24.
September 2008 sei im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegs-
situation zu bewerten. Der Hausdurchsuchungen fehle die erforderliche
Intensität. Zudem würden solche Personenkontrollen darauf abzielen, die
Infiltrierung durch die LTTE in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, welches ihn aktuell ge-
genüber den sri-lankischen Behörden verdächtig mache.
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6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, indem die Vorinstanz
ihn nicht als Flüchtling anerkenne, verletze sie Bundesrecht. Er sei eng
mit der LTTE verflochten, weshalb er einem ernsthaften Verfolgungsrisiko
unterliege.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen an keiner Stelle
geltend gemacht, in irgend einer Weise in einer Beziehung zur LTTE zu
stehen. Namentlich hat er auch nie vorgebracht, seine Schwester sei bei
der Organisation aktiv gewesen. Die Schwester lebt im Übrigen bereits
seit Jahren in F._______ und ist dort eingebürgert. Wäre sie tatsächlich
jemals aktiv für die LTTE gewesen, wäre der Beschwerdeführer allenfalls
in früheren Jahren diesbezüglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Auf-
grund der veränderten Sachlage ist dies heute wenig wahrscheinlich.
Entgegen seiner Ansicht erfüllt der politisch nie aktive Beschwerdeführer
offensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile: (1.)
der politischen Opposition verdächtigte Personen, (2.) kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regime-
kritische NGO-Vertreter, (3.) Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer
Menschrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
eingeleitet haben, (4.) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontak-
te zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise (5.) die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen. Die vom Beschwerdeführer ange-
führten Benachteiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen
Bürgerkriegssituation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht
beachtlich. Sodann legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
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8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
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Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna, Nordprovinz) und
hat dort von Geburt bis 1999 und von 2003 bis zur Ausreise im Oktober
2008 gelebt. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher
grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer lebte bis zum
Alter von 17 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in
C._______. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz lebte er bei seinem
Onkel und dessen Tochter erneut dort. Er unterrichtete Kinder und brann-
te für Dritte Fotos auf CD. Insgesamt hat der heute 31jährige Beschwer-
deführer somit über 20 Jahre in seinem Heimatland gelebt. Demnach ist
er mit dem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Dass die Tochter
des verstorbenen Onkels, mit welcher er zusammenlebte, zwischenzeit-
lich Sri Lanka verlassen hat, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Es
bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
keine weiteren Verwandte im Heimatland hat, zumal er eine sehr grosse
Verwandtschaft hat. Zumindest aber verfügt er über ausreichend ausser-
familiäre soziale Kontakte in seinem Heimatland, insbesondere in der
Nordprovinz. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er
sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine
neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012).
Schliesslich vermag der erwachsene Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass seine Eltern in der Schweiz leben im Hinblick auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts für sich abzuleiten.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe psychische Proble-
me. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er sich diesbezüglich in der
Schweiz behandeln liess und auch entsprechende Medikamente erhielt.
Indes hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) bis heute kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht, welches
belegen würde, dass er nach wie vor psychische Probleme hat. Das Ge-
richt geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner
medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen somit keine Wegweisungs-
hindernisse medizinischer Art vor. Weitergehend bringt der Beschwerde-
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führer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse.
8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht (Art- 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventual-
antrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: