B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4201/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vietnam,
vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
E-4201/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2001 gewährte das damalige BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge) dem Beschwerdeführer unter Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl.
B.
Mit Urteil des B._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer wegen
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3
und 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), der versuchten Vereite-
lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwen-
dung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des
vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des vorsätzlichen
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des vorsätzlichen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 2 Jahren und 9 Monaten
Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt.
C.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte ihm das SEM im Hinblick auf
einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör. In seiner Stellung-
nahme vom 27. Mai 2015 liess er im Wesentlichen anführen, er sei zwar
vietnamesischer Staatsangehöriger, aber er habe nie in Vietnam gelebt
und er spreche auch kein Vietnamesisch. Er verfüge dort weder über Ver-
wandte oder Bekannte noch habe er eine Beziehung zu diesem Staat. Er
werde nach Verbüssung der Strafe zu seiner Familie nach Zürich zurück-
kehren, wo er bereits zuvor bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt
habe. Zudem habe er eine Lehre als Karosserie-Spengler begonnen, wes-
halb offensichtlich sei, dass er in der Schweiz bleiben wolle und eine Weg-
weisung nach Vietnam ausserhalb seines Vorstellungsbereichs liege.
Der "Rasertatbestand" von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sehe eine gegen oben
begrenzte Strafe von mindestens einem und maximal vier Jahren vor. Weil
bereits Art. 53 AsylG (SR 142.31) eine Strafandrohung von mehr als drei
Jahren voraussetze, sei klar, dass die Strafbarkeit nach dem Raserdelikt
nicht für eine "besonders verwerfliche Handlung" und für die in Art. 63 Abs.
2 AsylG geforderte qualifizierte Asylunwürdigkeit ausreiche. Die anderen
Delikte (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr-
unfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB [Höchststrafe drei
Jahre], Entwendung zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG
E-4201/2015
Seite 3
[Höchststrafe drei Jahre], vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung i.S.v.
Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG [Höchststrafe drei Jahre], vorsätzliches Fahren
ohne Haftpflichtversicherung [Höchststrafe drei Jahre], vorsätzlicher Miss-
brauch von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG
[Höchststrafe drei Jahre] sowie vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zu-
stand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG [Busse]
kämen als Grundlage für einen Asylwiderruf nicht in Betracht, weil sie nicht
mit einem Strafmass von mehr als drei Jahren bedroht würden. Selbstver-
ständlich sei es unzulässig, die einzelnen Höchststrafen dieser Tatbe-
stände zusammenzurechnen und so asylrechtlich zu berücksichtigen.
Zudem handle es sich beim "Rasertatbestand" um eine in der Literatur
höchst umstrittene Vorschrift, und ein Asylwiderruf sei auch nicht verhält-
nismässig. Der Beschwerdeführer sei auf einer Strecke von gut 300 Metern
mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, und er habe insgesamt eine
Strecke von ungefähr einem Kilometer zurückgelegt. Seine komplette
Fahrt habe nur wenige Minuten gedauert und er sei mit übersetzter Ge-
schwindigkeit gefahren, weil er vor einer Polizeikontrolle habe flüchten wol-
len.
Auch wenn das Besteigen des Fahrzeugs eine Dummheit gewesen sei, sei
der Beschwerdeführer nicht zum Vergnügen gerast. Er sei sich seines
Fehlverhaltens bewusst und er habe sich für die Tat entschuldigt. Er
möchte unter keinen Umständen eine ähnliche Tat wiederholen. Heute sei
nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu einer Strafe von 33 Monaten habe
kommen können. Der Beschwerdeführer sei zum Deliktszeitpunkt acht-
zehnjährig gewesen, was zeige, dass es sich bei seiner Tat um eine ju-
gendliche Dummheit gehandelt habe. Es wäre nicht verhältnismässig, ihm
den asylrechtlichen Schutz zu verweigern. Wie bereits aufgezeigt worden
sei, fehle es bereits am Erfordernis der "besonders verwerflichen Hand-
lung", das einen Asylwiderruf rechtfertigen würde. Aus all diesen Gründen
wäre ein Asylwiderruf auch unverhältnismässig.
D.
Mit am 4. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2015 widerrief das
SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen an, mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung
von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG habe der Beschwerdeführer eine Straftat
verübt, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sei. Der
Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG betrage ein bis vier Jahre und stelle
E-4201/2015
Seite 4
somit ein Verbrechen dar. Daran vermöge der Einwand, der besagte "Ra-
sertatbestand" sei in der Literatur höchst umstritten, nichts zu ändern, zu-
mal es sich bei dieser Vorschrift um eine in einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren gültig zustande gekommene Rechtsnorm handle.
Die Straftat sei vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil des
B._______ vom (…) auch als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal ein schwerer Fall vorliege.
Die über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von
33 Monaten liege denn auch deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und sei als klares Indiz dafür
zu werten, dass das für die Qualifikation als "besonders verwerfliche" Straf-
handlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität vorliegend zu be-
jahen sei. Die Einwände in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei
lediglich über eine Strecke von rund 300 Metern mit übersetzter Geschwin-
digkeit gefahren, er sei nicht zum Vergnügen gerast, sondern er habe vor
einer Polizeikontrolle flüchten wollen, er sei sich seiner "jugendlichen
Dummheit", die er auf keinen Fall wiederholen wolle, bewusst, und er habe
sich für die Tat vor Gericht entschuldigt, vermöchten an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Der Vorsatz und das Verschulden des Beschwer-
deführers seien im Urteil vom (…) bereits eingehend gewürdigt und ver-
bindlich beurteilt worden.
Schliesslich sei bei der Würdigung des Delikts als besonders verwerflich
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit
zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene
Eingriff dürfe gemäss Rechtsprechung der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeu-
tung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer
wiegen. Vorliegend führe der Widerruf des Asyls nicht automatisch zu einer
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asyl-
status nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Beschwer-
deführers auswirke. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlas-
sungsbewilligung verfüge er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refou-
lement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem
sei er bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung als
Flüchtling in der Schweiz besser gestellt als die anderen vorläufig aufge-
nommenen Personen. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an
E-4201/2015
Seite 5
der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns und mithin dem Asyl-
widerruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat keine
überwiegenden privaten Interessen gegenüber.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2015 liess der Beschwer-
deführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in
der Person der Rechtsvertreterin.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. Juli 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertretung den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-4201/2015
Seite 6
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtspre-
chung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vo-
raus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] ARK [E-
MARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen
Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren sind, d.h. mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu
BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
E-4201/2015
Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der
voranstehenden Ausführungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG
zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des B._______ vom (…) wegen qualifi-
zierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4
SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, der Entwendung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fah-
rens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversi-
cherung, des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern,
des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe un-
bedingt sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer
Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG
beträgt ein bis vier Jahre, weshalb der Straftatbestand der Raserei klarer-
weise ein Verbrechen darstellt, das als "verwerflich" im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren ist.
4.3
4.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders"
verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. dazu
BVGE 2012/20 E. 5 S. 406 ff.). Wie bereits in E. 4.1 ausgeführt, setzt der
Widerruf im Unterschied zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG eine
qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus d.h. die "besonders verwerfliche
Handlung" muss eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne
von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach
mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität auf-
weisen. (a.a.O. E 5.1). Hinsichtlich der erforderlichen Intensität sind die
verletzten Rechtsgüter, der Umfang des durch die strafbare Handlung ver-
ursachten Schadens und das Verhalten des Verursachers zum Zeitpunkt
der Tatbegehung zu gewichten. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob
der Eingriff in die Rechtsgüter der betroffenen Person verhältnismässig ist
(a.a.O. E. 5.2).
4.3.2 Das B._______ hat in seinem Urteil vom (...) unter anderem ausge-
führt, hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sehr
massiv, nämlich um bis zu 92 km/h, überschritten habe. Zwar handle es
sich bei der zurückgelegten Strecke um eine eher kurze Distanz von unge-
fähr 300 Metern, dennoch habe der Beschuldigte dabei mehrere Fussgän-
gerstreifen überquert und zwei Rotlichter missachtet. Mit seiner Verhal-
tensweise habe er theoretisch eine Vielzahl von Menschen in eine hohe
abstrakte Gefahr gebracht. Sein Geschwindigkeitsexzess hätte fatale
E-4201/2015
Seite 8
Folge nach sich ziehen können, wie beispielsweise Schwerverletzte oder
gar Todesopfer. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass ausser einem
nicht unbeträchtlichen Sachschaden nichts passiert sei. Ferner sei zu be-
achten, dass die Strecke gerade und übersichtlich gewesen sei, es sich
nicht um ein Wohngebiet gehandelt und sich die Tat zur Nachtzeit abge-
spielt habe, womit nicht mit zahlreichen Fussgängern und anderen Ver-
kehrsteilnehmern hätte gerechnet werden müssen. Insgesamt wiege das
Verschulden erheblich.
Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere habe der Beschuldigte angege-
ben, kein Motiv für diese Fahrt gehabt zu haben. Zu berücksichtigen sei
jedoch, dass er bei seiner Fahrt zwei Polizeikontrollen missachtet und sein
Grossvater ihn zuvor eindringlich von der Fahrt abzuhalten versucht habe,
er die Autoschlüssel genommen und Kontrollschilder montiert habe. Diese
Umstände liessen auf eine gewisse – wenn auch kurzfristige Planung –
schliessen. Der Beschuldigte habe mehrere separate Tatentschlüsse ge-
fasst und er hätte genügend Gelegenheiten gehabt, von der fraglichen Au-
tofahrt abzusehen. Weiter sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte vor der Polizei geflüchtet sei, weil er nicht im Besitz
eines Führerscheins gewesen sei. Er habe sich den drohenden Konse-
quenzen folglich entziehen wollen. Für sein Verhalten gebe es keine Ent-
schuldigung, er habe egoistisch gehandelt und die Vorschriften hätten ihn
schlichtweg nicht interessiert. Die Schuldfähigkeit sei im Zeitpunkt der Tat
erhalten gewesen. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich einzustu-
fen und die Einsatzstrafe sei bei gut zwei Jahren festzusetzen.
Diese Ausführungen sowie die unbedingt ausgefällte Strafe von 33 Mona-
ten sprechen für eine qualifizierte Asylunwürdigkeit und somit für die be-
sondere Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2012 vom 20. November 2013, wo
die besondere Verwerflichkeit bereits bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 33 Monaten bejaht wurde). Die in diesem Zusammenhang in der
Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände und Entgegnungen (der Be-
schwerdeführer habe zwar eine verwerfliche, nicht aber eine besonders
verwerfliche Tat begangen) erweisen sich dabei als unbegründet.
4.3.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
E-4201/2015
Seite 9
zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Widerruf des Asyls sei mit
nachteiligen Folgen für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz und für die wei-
tere Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner Strafentlassung ver-
bunden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorste-
henden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat
als besonders verwerflich etwas zu ändern. Unverhältnismässig kann der
Widerruf des Asyls schon allein deshalb nicht sein, weil er die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des
Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Nebst der nicht widerrufenen
kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin
über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG.
Zudem wäre er – bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung – als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenom-
menen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung
und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen
Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das SEM zu Recht
festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf
als verhältnismässig.
4.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten (Art.65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art.
110a AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind.
E-4201/2015
Seite 10
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4201/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 110a AsylG) werden abgewie-
sen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwer-deführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: