B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4201/2018
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. November 2015 festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sie
lehnte folglich sein Asylgesuch vom 31. August 2015 ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser
Entscheid blieb unangefochten, weshalb er am 23. November 2015 in
Rechtskraft erwuchs.
B.
Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als Asylgesuch
bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein.
Er begründete das Gesuch damit, er sei seit seinem (…) Lebensjahr als
(…) und seit seinem (…) auch als Mitglied der (…) – unter anderem als (…)
– tätig gewesen. Seine Familie habe dies im Jahr (…) erfahren und ihn ins
Ausland schicken wollen, weshalb ihm (…) ein (…) organisiert habe. Als
dieser Einsatz auch bei den Behörden aufgeflogen sei, hätten vermutlich
Angehörige des Militärs ihn zu Hause aufgesucht und (…) –
beschlagnahmt.
C.
Die Voristanz nahm die Eingabe vom 8. März 2018 als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom
22. Juni 2018 ab und erklärte, die Verfügung vom 12. November 2015 sei
rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2018 bean-
tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel legte er einen Haftbefehl aus dem (…) im Original mit
englischer Übersetzung sowie (…) bei.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verfügte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin den sofortigen Vollzugsstopp.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein.
G.
Am 4. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Ein-
gabe an das Gericht, welche der Vorinstanz innerhalb der Frist zur Ver-
nehmlassung weitergeleitet wurde.
H.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. August 2018 fristgemäss
zur Beschwerde und zur ergänzenden Eingabe vernehmen.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung.
J.
Die Replik des Beschwerdeführers ging am 10. September 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträgliche erhebliche
Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die ursprünglich fehlerhafte Ver-
fügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Diese
sind in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch an das
SEM zu richten. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch stellt ein Ersu-
chen dar, in welchem neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder
neue Beweismittel vorgelegt werden können, die das abgeschlossene Ver-
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fahren betreffen, die aber im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens entwe-
der nicht bekannt waren oder auf die man sich in jenem Zeitpunkt nicht
berufen konnte (vgl. BVGE 2013/22, E. 5.4 und 12.3). Dieses ist grund-
sätzlich – wie unter E. 3.1 dargelegt – nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen
Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für
neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen kön-
nen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respek-
tive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers
unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen
und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren,
aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl.
August MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019,
Art. 66 Rz. 17 f.).
3.3 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. März
2018 im Wesentlichen Tatsachen vor, welche Vorkommnisse vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka und vor dem ursprünglichen Asylentscheid betref-
fen und nicht Ereignisse, die sich nachträglich zugetragen haben. Eine
nachträgliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des ersten Asylent-
scheids wird nicht geltend gemacht, weshalb es sich in casu weder um ein
Mehrfachgesuch noch um eine einfache Wiedererwägung handelt. Da der
ursprüngliche Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwer-
deführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
hat.
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung fest-
gehalten hat.
4.2 In der Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, der
Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne
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zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
macht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereig-
nisse darstellen würden. Der – aufgrund der damaligen Zuweisung in die
Testphase von Beginn weg vertretene – Beschwerdeführer sei bereits bei
der Einleitung der Anhörung im November 2015 darauf aufmerksam ge-
macht worden, jegliche (…) offenzulegen. Er habe jedoch an keiner Stelle
dargelegt, dass er sich in der nunmehr dargestellten Weise (…). Es sei
daher nicht einsichtig, warum er mehr als zweieinhalb Jahre nach Einrei-
chung des Asylgesuchs nun vorbringe, sich (…) zu haben. Die (…) habe
er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht und sei ihm nicht ge-
glaubt worden. Daran ändere nichts, dass er dieses Ereignis jetzt in einem
anderen Zusammenhang vorbringe. Es könne nicht geglaubt werden und
wirke konstruiert, dass er während mehr als sechs Jahren nach Kriegsende
im (…). Seine Vorbringen müssten daher mit dem Ziel, seinen ursprüngli-
chen Gründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen, als nachgescho-
ben bezeichnet werden und könnten entsprechend nicht geglaubt werden.
4.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, in-
dem er seine Vorbringen aus dem Gesuch vom 8. März 2018 wiederholt
und mit weiteren Details versieht. Überdies macht er geltend, immer noch
vom Geheimdienst der Armee und der Polizei in Sri Lanka gesucht zu wer-
den. Seiner Mutter sei (…) ein Haftbefehl der Polizei ausgehändigt worden.
Aus Angst vor Asylausschlussgründen habe er seine (…) anlässlich seines
ersten Asylgesuches nicht erwähnt. Er sei diesbezüglich auch von der
Rechtsvertretung im Asyl-verfahren nicht richtig beraten worden. Seine
Aussagen habe er zudem nicht in einen neuen Zusammenhang bringen,
sondern lediglich den Sach-verhalt ergänzen wollen. Er habe (…) auch
sechs Jahre nach Kriegsende (…), da er (…) gewesen sei, was er mit dem
beigelegten (…) beweisen könne, welchen er bereits anlässlich der
Anhörung skizziert habe.
In seiner Eingabe vom 4. August 2018 führt der Beschwerdeführer weitere
Details zu (…) an, wie insbesondere zur (…), seinen Demonstrationsteil-
nahmen sowie seinen (…).
4.4 In ihrer Vernehmlassung erwägt die Vorinstanz, dass es sich beim
eingereichten Dokument um (…) und nicht – wie vom Beschwerdeführer
behauptet – um einen Haftbefehl. In der Spalte des Empfängers stehe sein
Name, obwohl es sich um ein Formular für (…) handle. Dies sei bei einem
derartigen (…) nicht plau-sibel, weshalb sie das eingereichte Dokument als
verfälscht und damit zum Beweis untauglich beurteile. Hinzu komme, dass
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der Beschwerdeführer das Dokument in seinem Sachvortrag vom 8. März
2018 mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl dieses bereits am 11. Januar
2018 überreicht wor-den sei. Weiter sei auch das eingereichte (…) zum
Beweis untauglich, zumal sich ein derartiges Dokument mit (…) sehr
einfach herstellen lasse. Wäre der Beschwerdeführer seit dem (…) und
später als (…) gewesen, so wäre er mit Sicherheit bereits früher ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten und nicht erst rund sechs Jahre nach
Kriegsende. Es sei an der Einschätzung, wonach die drei Jahre nach
Gesuchseinreichung eingebrachten Vorbringen als nachgeschoben und
konstruiert anzusehen seien, festzuhalten. Bei der Schilderung des Be-
schwerdeführers sei nicht von der Hand zu weisen, dass er genug Zeit
gehabt habe, diese in der Zwischenzeit weiter zu konstruieren.
4.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik demgegenüber aus, dass
seine Mutter die Existenz des Haftbefehls lange verschwiegen habe, um
ihn nicht zu sehr zu ängstigen. Als er schliesslich davon erfahren habe,
hätten ihm seine Freunde geraten, diesen nicht einzureichen, da ihm nicht
geglaubt würde, dass er echt sei. Er sei jedoch sicher, dass dieser trotz
des vorgeworfenen Formfehlers echt sei. Überdies hätten die Polizisten
seiner Mutter gesagt, dass sie nun befugt seien, auf ihn zu schiessen. Sie
seien seither zwar nicht mehr bei seinen Eltern vorbeigegangen, doch
würden diese dauernd überwacht werden. Dass seine Tätigkeit als (…)
angezweifelt werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal dem (…) zu
entnehmen sei, dass (…). Er könne sich auch nicht erklären, warum der
Staat erst im Jahre (…) plötzlich auf ihn aufmerksam geworden sei. Fakt
sei jedoch, dass (…) sei und er ab diesem Moment Probleme bekommen
habe. Möglicherweise habe ein Bekannter in Haft unter Folter seinen
Namen preisgegeben. Es gäbe überdies auch (…).
5.
5.1 Zunächst ist das eingebrachte neue Beweismittel („Haftbefehl“) zu wür-
digen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereich-
ten Dokumentes, weil es nicht die nach den Erkenntnissen des Gerichts
entsprechenden formellen und inhaltlichen Merkmale eines Haftbefehls
aufweist. Das Dokument unterscheidet sich bereits rein optisch von einem
gängigen Haftbefehl. Darüber hinaus wurde es weder durch die dafür zu-
ständige Person ausgestellt und unterzeichnet, noch geht daraus ein Haft-
grund hervor. Auch die vorgebrachten Umstände der Aushändigung des
angeblichen Haftbefehls sind äusserst zweifelhaft. Insbesondere erscheint
es wenig plausibel, dass der Mutter des Beschwerdeführers das Original
des Haftbefehls ausgehändigt worden sein soll. Sodann ist die Erklärung
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des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihm keine Angst machen
wollen und deshalb das Vorliegen des Haftbefehls verschwiegen, nicht
nachvollziehbar. Schliesslich leuchtet nicht ein, warum die Polizei rund drei
Jahre nach der Ausreise des Gesuchten aus Sri Lanka diesen an seinem
früheren Wohnort aufsuchen und das Haus auch noch bewachen lassen
sollte. Dem Haftbefehl ist folglich jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht dessen Tätigkeit
als (…), sondern vielmehr die Beweiskraft des eingebrachten (…) in Frage
gestellt hat, der auch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu taugt, die
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr (…) zu belegen. Zudem ist weder
dargetan noch ersichtlich, warum er die angefragte Druckerei nicht viel
früher kontaktiert hat, um den (…) bereits anlässlich des voraus-gehenden
Asylverfahrens als Indiz einzubringen.
5.2 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind ver-
pflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft
gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhan-
dene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde nament-
lich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Furcht vor Asylun-
würdigkeit seine (…) nicht früher offengelegt zu haben, ist zu bemerken,
dass die Rechtsprechung für verschiedene Organisationen festgehalten
hat, dass es sowohl zu kurz greife, diese als terroristische und damit krimi-
nelle Organisation zu definieren, bei denen die Mitgliedschaft alleine be-
reits als verwerfliche Handlung zur Asylunwürdigkeit führt, als auch, diese
als bloss oppositionelle Gruppen oder Bürgerkriegsparteien zu betrachten.
In dieser Hinsicht äusserte sich die Praxis beispielsweise für Sri Lanka über
die (…). Die (…) gelten – für die Zeit ihres Bestehens – somit angesichts
ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung (…) in Sri Lanka nicht aus-
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schliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation, können aber gleich-
zeitig aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschen-
rechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Krite-
rien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden (…). Die Furcht des Be-
schwerdeführers, aufgrund seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei
(…) und seiner angeblichen Tätigkeit (…) als asylunwürdig betrachtet zu
werden, erscheint für einen Laien – mit entsprechender Beeinflussung
durch sein Umfeld – nicht gänzlich unbegründet, womit sich das Verschwei-
gen seiner (…) im ordentlichen Verfahren durchaus erklären liesse.
5.2.2 Die Anhörung vom 2. November 2015 (vorinstanzliche Akten A24)
weist dann auch entsprechende Anzeichen auf, welche darauf hinweisen,
dass der Beschwerdeführer etwas verschweigen wollte, was offensichtlich
auch der befragenden Person nicht entgangen ist. Diese musste mehrmals
nachfragen und insistieren. Namentlich entsteht der Eindruck, als hätte sie
mühsam versucht, den Gesuchsteller zur Offenlegung seiner Fluchtgründe
zu bewegen (vgl. etwa A24 F68 ff., 81 ff., F93 ff., F99 f., F103 ff., F116-147,
F159 f., F210 ff., F216 und F221 f). Zudem beantwortete der Beschwerde-
führer die ihm gestellten Fragen häufig unpräzise (vgl. etwa A24 F7, F44,
F68 ff., F156 f., F165 f. und F200). Sobald jedoch die (…) und die Schwie-
rigkeiten mit der Regierung zur Sprache kamen, schien sich diese Unge-
nauigkeit kurzzeitig in Kohärenz umzuschlagen (vgl. A24 F88 ff.). Auch
zum Schicksal seines Bruders hätte der Beschwerdeführer offenbar gerne
mehr berichtet, allerdings schien die befragende Person sich nicht für die-
sen Punkt zu interessieren (vgl. A24 F44, F147 f., F165, F176 f. und F222).
Die emotionale Aufgebrachtheit (vgl. A24 F44, F47 f., F139, F143 und F147
f.) des Beschwerdeführers und seine unstimmigen Antworten lassen Fra-
gen offen, die bis heute ungeklärt geblieben sind. Die nun dargelegten Vor-
bringen weisen verschiedene Details auf, welche sich in das Gesamtge-
füge eingliedern könnten und durchaus Sinn zu ergeben scheinen. Es ist
zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer während
drei Jahren die Möglichkeit hatte, die von ihm vorgebrachten Einzelheiten
und Zusammenhänge zu konstruieren. Die Sichtweise des SEM greift je-
doch zu kurz, wenn es die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers pau-
schal und ohne nähere Abklärung als nachgeschoben und konstruiert qua-
lifiziert, weil sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht
worden sind. Mit den vom – nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdefüh-
rer im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Gründen für das Verschwei-
gen seiner Asylgründe setzt sich die Vorinstanz sodann nicht auseinander,
obwohl den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – ins-
besondere mit Blick auf sein Antwortverhalten während der Anhörung im
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ordentlichen Verfahren – nicht von vornherein jegliche Glaubhaftigkeit ab-
gesprochen werden kann.
5.3 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die eingereichten Do-
kumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungsweisen Än-
derung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden. Allerdings
bedürfen die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angebli-
chen Vorfluchtgründen weiterer Abklärungen. In dieser Hinsicht hat die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht unvollständig festgestellt. Die Sache erweist sich mit-
hin noch nicht als spruchreif, was zur Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 22. Juni 2018 ist
aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und seine Vorbringen zu
prüfen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit die mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2018 zugesicherte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
geworden ist.
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Partei-
entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl.
Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: