B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus dem Dorf B._______
(Provinz C._______), verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben zusam-
men mit D._____ (…) und E._______ (…) und reiste auf dem Landweg am
(...) in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am (...) die summarische Be-
fragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A4) stattfand. Am (...)
wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A14). Eine ergänzende Anhörung fand am (...)
statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, aufgrund (…) hätten sie und ihre ganze Familie seit jeher
Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden. Sie selbst sei nicht po-
litisch tätig gewesen, habe allerdings regelmässig an Demonstrationen und
an kurdischen Festen teilgenommen.
(…) habe sich F._______ (…) und sei (…) gegangen. Seither hätten die
Behörden sie vermehrt unter Druck gesetzt, da man sie verdächtigt habe,
(…). Wiederholt seien Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbeigekom-
men, hätten das Haus durchsucht und sie sowie weitere Familienmitglieder
auf einen Militärposten mitgenommen. Sie selbst sei insgesamt rund (…)
auf dem Posten festgehalten worden, wobei die längste Festnahme drei
Tage gedauert habe. Seit dem Tod von F._______ sei die Situation schlim-
mer geworden. Bei den Besuchen und Mitnahmen seien sie immer wieder
nach F._______ gefragt worden. Darüber hinaus hätten die Sicherheits-
kräfte sie als „(...)“ oder „(Huren- und …)“ beschimpft und hätten ihr damit
gedroht, sie würden alle (…) umbringen. Zudem sei sie geschlagen und
(…) genötigt worden, was nach dem Tod von F._______ vermehrt vorge-
kommen sei. So sei sie gezwungen worden, sich auszuziehen, sei be-
tatscht worden und sie sei auch mit kalten Wasser abgespritzt worden. Sie
habe sich nicht wehren können. So hätten ihr die Sicherheitskräfte etwa –
als sie geschrien und versucht habe, sie zu stossen – die Hände zusam-
mengebunden. Einmal hätten sie ihr (…) gebissen, bis es geblutet habe.
D._______ habe sie von den (…) Belästigungen nie erzählt, da diese ge-
sundheitlich angeschlagen sei und sie dies nicht ertragen hätte. Darüber
hinaus hätten die Sicherheitskräfte verlangt, dass sie als Spitzel arbeite,
da ihr die Leute (…) vertrauen würden. Dies habe sie abgelehnt, obwohl
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die Sicherheitskräfte ihr gedroht hätten, sie würden mit ihnen „immer wie-
der das Gleiche tun“, wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden
und sie würden „so enden, wie F._______“. G._______ habe den steigen-
den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und habe die Familie rund
eineinhalb Jahre nach dem Tod von F._______ verlassen. Sie wüssten bis
heute nicht, wo er sich aufhalte. Die Sicherheitskräfte hätten sich seither
auch nach ihm erkundigt und gefragt, ob er auch „(…)“ gegangen sei. Die
letzte Festnahme sei rund (…) Wochen vor der Ausreise gewesen. Danach
hätten sie und (…) E._______ beschlossen (…). D._______ habe dies je-
doch nicht zugelassen, und sie seien schliesslich aus der Türkei ausge-
reist.
(…). Aufgrund der schwierigen Situation (…) in der Türkei habe im Übrigen
bereits eine Vielzahl ihrer Verwandten das Land verlassen. So lebten unter
anderem ihre (…) und ein (…) als anerkannte Flüchtlinge in H._______
sowie (…) – ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge – in I._______. Ein (…)
sowie mehrere (…) und (…) lebten sodann in J._______. Auch sei ein wei-
terer Verwandter (…) als Flüchtling anerkannt.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie schliesslich an, (…). Die
Schule habe sie nur für insgesamt (…) Jahre besucht. Gearbeitet habe sie
nie, jedoch der Familie in der (…) geholfen. Aufgrund der geschilderten
Erlebnisse sei sie psychisch angeschlagen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin di-
verse Zeitungsartikel zum Tod von F._______, einen diesen betreffenden
Haftbefehl vom (…), eine Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (…)
sowie eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft für die Beerdigung vom (…),
alle Dokumente in fremder Sprache und in Kopie, zu den Akten (vgl. Be-
weiscouvert in den SEM-Akten: A1).
C.
Mit Verfügung vom 29. November (…) – eröffnet am 2. Dezember (…) –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien überwie-
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gend unglaubhaft ausgefallen. Auch lägen keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse vor. Insbesondere seien die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme in der Türkei behandelbar.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar (…) liess die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von
(…) und eines von (…), samt Übersetzung in die deutsche Sprache, meh-
rere Auszüge aus Identitätsdokumenten von Verwandten der Beschwerde-
führerin (in Kopie), sowie einen Bericht aus „Der Spiegel“, (…), S. 100 f.,
zur Situation in der Türkei bei.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar (…) verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar (…) hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung und deren Begründung fest.
E.c Mit Replik vom 24. Februar (…) nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung vom 5. Februar (…) Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die
Verschärfung der politischen Lage für Kurden in der Türkei innerhalb der
vergangenen fünf Monate hin und reichte einen Zeitungsausschnitt aus
dem (…) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand
und reichte eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 12. November 2015 und vom 18. Juli 2016 nahm die
Instruktionsrichterin zum Verfahrensstand Stellung.
H.
H.a (…). Gleichzeitig ersuchte er um Abschluss der Verfahren der Be-
schwerdeführerin und D._______ und wies auf die Verschlechterung der
Lage in der Türkei hin.
H.b (…)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
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2.
2.1 Aufgrund der familiären Beziehung sowie der Sachnähe wird das vor-
liegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D._______ insofern ko-
ordiniert, als die Urteile zeitgleich ergehen und vom gleichen Spruchkörper
behandelt werden.
2.2 Die Akten von E._______ (…) wurden zur Beurteilung im vorliegenden
Verfahren herangezogen. Da in der Rechtsmitteleingabe auf (…) Aussa-
gen, insbesondere die diesbezüglich vom SEM aufgeworfenen Widersprü-
che (vgl. dazu E. 5), explizit Bezug genommen wird, erübrigt sich das Ein-
holen einer diesbezüglichen Einwilligung.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der
primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt
eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die
von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 ASylG ausgesetzt sind.
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Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch
staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen
unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete
staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als
derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwür-
diges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib
in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; aus-
schlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die
Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situ-
ation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck
unerträglich geworden ist (vgl. ebd.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils
m.w.H.).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass es sich erübrige
sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe ins-
besondere in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten (…) Belästigung wider-
sprüchliche Aussagen gemacht. Sodann seien ihre Aussagen in diversen
Punkten nicht mit den Ausführungen von E._______ in Übereinstimmung
zu bringen. Namentlich habe jene die Umstände der ersten Festnahme an-
ders geschildert. Auch in Bezug auf weitere behördliche Massnahmen, die
Kommunikation betreffend die (…) Belästigung sowie die Bekleidung bei
der letzten Mitnahme hätten sie sich widersprochen. Auf die Widersprüche
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Seite 9
angesprochen, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese aus-
zuräumen.
Aufgrund (…) und der Tatsache, dass ihr verstorbener (…) ums Leben ge-
kommen sei, sei es indes durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin
von den Behörden befragt worden sei. Derartige behördliche Nachfor-
schungen gegenüber Familienangehörigen von (…) Personen würden be-
züglich ihrer Intensität indes in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass
annehmen.
In der Vernehmlassung vom 5. Februar (…) merkte die Vorinstanz ergän-
zend an, von den in der Beschwerde genannten Familienmitgliedern, wel-
che (…) geflüchtet seien, habe nur eine Person, welche ein ganz anderes
Profil als die Beschwerdeführerin aufweise, Asyl erhalten. Die anderen
Asylgesuche seien abgelehnt worden.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene sinngemäss
entgegen, aufgrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen liege sehr
wohl eine Reflexverfolgung vor. Es treffe zwar zu, dass manche Angaben
der Beschwerdeführerin mit denjenigen von E._______ nicht übereinge-
stimmt hätten. Dies sei jedoch auf den mehrjährigen Druck durch die Be-
hörden, die mehrfachen (…) Belästigungen, Schikanen und Festnahmen
der Beschwerdeführerin sowie ihrer weiteren Familienmitglieder zurückzu-
führen. Aufgrund der wiederholten menschenunwürdigen Behandlung
durch die Behörden sei die Beschwerdeführerin traumatisiert und könne
sich nicht an jedes einzelne Ereignis erinnern, die Angaben würden jedoch
im Kern der Wahrheit entsprechen.
Die Beschwerdeführerin und weitere Familienmitglieder seien damit jahre-
langen Repressionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt
gewesen. Unter dem ständigen Druck – den Verhören, Schikanen, Beleidi-
gungen und Drohungen – hätten sie zuletzt keine Alternative gehabt, als
ins Ausland zu flüchten. In der Replik vom 24. Februar (…) führte die Be-
schwerdeführerin insbesondere aus, der Einwand der Vorinstanz in der
Vernehmlassung (vgl. E. 5.1) treffe zwar zu, allerdings verdeutliche alleine
schon die Tatsache, dass all die Verwandten die Türkei verlassen hätten,
wie stark die Familie aufgrund (…) ihrer politischen Aktivitäten, Behelligun-
gen und Druck ausgesetzt gewesen sei. Die politische Lage in der Türkei
habe sich schliesslich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verändert,
sondern im Gegenteil zu ihren Lasten, und im Falle einer Rückkehr hätte
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Seite 10
sie mit noch mehr Schikanen und Druck seitens der türkischen Behörden
zu rechnen.
6.
6.1 Feststeht, dass die Beschwerdeführerin (…). Es gibt keinen Grund, da-
ran zu zweifeln, dass die Familie aufgrund (…) seit je her mit gewissen
behördlichen Problemen im Alltag konfrontiert war. Auch dass sich
F._______ (…) und (…) verstarb, ist hinreichend belegt (vgl. SEM-Akten:
Beweiscouvert, A1) und unumstritten, zumal Informationen zu seinem Tod
auch öffentlich auf dem Internet zugänglich sind, wo F._______ einerseits
als „(…)“ andererseits als „(…)“ bezeichnet wird (vgl. die Internetseiten: […]
und […]; beide abgerufen am 4. November 2016). Schliesslich ist bekannt,
dass in verschiedenen europäischen Staaten nahe Verwandte der Be-
schwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt sind, einer davon in
K. _______ (vgl. […]).
In den Erzählungen der Beschwerdeführerin, E._______ und D._______
zeigt sich sodann ein übereinstimmender Detailreichtum, der an den Kern-
geschehnissen nicht ernsthaft zweifeln lässt. So schildern die (…) Be-
schwerdeführerinnen in Bezug auf die vorgebrachten Inhaftierungen sei-
tens türkischer Sicherheitskräfte unabhängig voneinander, dass der Mili-
tärposten etwa eine halbe Stunde von ihrem Heimatort entfernt gewesen
sei, sie jeweils in einem grünen Militärfahrzeug beziehungsweise Jeep
dorthin gebracht und in eine getrennte Zellen gesperrt worden seien. Die
Zellen seien klein gewesen und es habe sich „(…)“ darin befunden. Ge-
mäss der Beschwerdeführerin und D._______ seien die Wände sodann
„(…)“ beziehungsweise „(…)“ gewesen (vgl. insb. A14 F66 ff., 82, 91 f.,
101; A16 F22, 43 f.; N […]: A12 F31, 48, 119 ff.; N […]: A4 S. 8, A13 F26,
75, 81 ff., 99). Solche Details, die objektiv irrelevant sind, die gesamte Dar-
stellung aber plastisch erscheinen lassen, sprechen in der Regel für die
Glaubhaftigkeit einer Darstellung, weil diese nicht aus Schemawissen ab-
leitbar sind. Die Beschwerdeführerinnen gaben sodann konsistent an, dass
sich die Mitnahmen seit dem Tod von F._______ gehäuft hätten und sich
der Druck auf die Familie insgesamt intensiviert habe (vgl. A 14 F51; N […]:
A12 F136; N […]: A 15 F161 ff.). Die längste Mitnahme habe drei Nächte
gedauert. In Bezug auf die letzte Festnahme gaben alle übereinstimmend
an, diese habe rund (…) Wochen vor der Ausreise stattgefunden, wobei sie
für (…) festgehalten worden seien. Widerspruchsfrei schilderten sie auch,
dass mehrere Vertreter der Sicherheitskräfte an die Tür geklopft hätten und
die Beschwerdeführerin ihnen die Tür geöffnet habe, während E._______
und D._______ noch geschlafen hätten (vgl. insb. N […]: A4 S. 8; A14 F67
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Seite 11
A16 F122 f.; N […]: A12 F77 f.; N […]: A3 S. 7 f., A13 F67, 72, 124; A15
F54 ff., 114). Was die abweichende Aussage von D._______ zum Zeitpunkt
der Festnahme betrifft, so kann diese nicht entscheidend zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin ins Gewicht fallen, zumal angesichts des beeinträch-
tigen Gesundheitszustandes von D._______, die allerdings immerhin über-
einstimmend angegeben hatte, im Bett gelegen zu haben, als A._______
den Soldaten die Türe geöffnet habe (vgl. N […]: A 12 F50 ff.). Die Soldaten
hätten sie (…) in der Folge „wortwörtlich“ in den Jeep „gezerrt“, was die
(…) wiederum unaufgefordert und in lebensnaher Weise darlegen (vgl.
N […]: A16 F125; N […]: A15 F137). Auf die Frage, wie die Soldaten beim
Militärposten ausgesehen hätten, antwortete die Beschwerdeführerin so-
dann, als „der Kleinere“ die (…) abgenommen habe, habe sie gesehen,
dass er „(…)“ gewesen sei (vgl. A14 F100); ein Beispiel für eines von zahl-
reichen Realkennzeichen (vgl. REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA
BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia»
2012/2, S. 10 f.). Hinzukommt, dass die Vorinstanz im Verfahren
D._______ die regelmässig stattgefundenen Inhaftierungen und die Haus-
durchsuchungen durch türkische Sicherheitskräfte aufgrund des Ver-
dachts, (…), nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer […]).
Auch was die vorgebrachten Behelligungen und Schikanen während den
wiederholten Festnahmen betrifft, schilderte die Beschwerdeführerin diese
detailreich und lebensnah, wobei das Gericht insbesondere für glaubhaft
hält, dass sie von den Sicherheitskräften wiederholt beschimpft und – unter
anderem mit dem Hinweis, sie und ihre ganze Familie würde so enden, wie
F._______ – bedroht sowie zur Spitzeltätigkeit aufgefordert wurde. Das Ge-
richt hat sodann – (…) – keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es im Rah-
men der Festnahmen zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Nicht aus-
zuschliessen ist sodann, dass es während den Inhaftierungen zu (…) Be-
lästigungen gekommen ist, auch wenn sich diesbezüglich in die Aussagen
der Beschwerdeführerin gewisse Unstimmigkeiten ergaben. Aufschluss-
reich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der spontane Hinweis
der Beschwerdeführerin, sie habe D._______ von den (…) Übergriffen
nicht erzählen können und auch E._______ gebeten, dies nicht zu tun, da
es D._______ gesundheitlich bereits schlecht gegangen sei und
D._______ habe schützen wollen (vgl. insb. A4 S. 7; A14 F44, 143). Wei-
tere Realzeichen betreffend das Vorgehen der türkischen Behörden finden
sich in diversen Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa dort, wo sie be-
schreibt, wie die Sicherheitskräfte sie gezwungen hätten, sich auszuzie-
hen, und selbst als sie nur noch die Unterwäsche angehabt habe, habe
dies nicht ausgereicht und sie hätten ihr befohlen, auch diese auszuziehen
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Seite 12
(vgl. A16 F45; A14 F107). Als die Befragerin sie sodann nach dem Mobiliar
in den Zellen befragte, zeigte die Beschwerdeführerin ihr spontan eine (…)
und beschreibt, wie die Sicherheitskräfte sie bei einer Gelegenheit (…) ge-
packt und (…) an die Wand geschlagen hätten (vgl. A14 F94; A16 F46,
108; weitere Realkennzeichen siehe A16 F53, A14 F46, 81, 102, 106).
Schliesslich spricht zugunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführe-
rin, dass sie ihre Vorbringen nicht aufbauscht, sondern eher noch relati-
viert, indem sie etwa die Frage, ob sie auch vergewaltigt worden sei, ver-
neint, jedoch die Befürchtung äussert, das dies hätte geschehen können,
wenn die Familie weiter vor Ort geblieben wäre (vgl. A14 F121). Schliess-
lich zeugen die Bemerkungen im Protokoll von der Betroffenheit der Be-
schwerdeführerin (vgl. A14 F103 und insbesondere die Bemerkungen der
Hilfswerksvertretung [HWV], wonach die Beschwerdeführerin während der
Rückübersetzung angespannt gewesen sei und vergeblich versucht habe,
die Tränen zurückzuhalten, schliesslich aber stark geweint habe. Schon
während der Anhörung habe sie oft Tränen in den Augen gehabt oder habe
geweint [vgl. A14, Unterschriftenblatt der HWV]). Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet es demnach als erstellt, dass die Beschwerdeführerin sei-
tens türkischer Sicherheitskräfte nicht nur psychischen, sondern auch phy-
sischen Behelligungen ausgesetzt war.
Die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten, insbesondere im
Zusammenhang mit zeitlichen Angaben – welche die Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht bestreitet – reichen nach dem Gesagten nicht aus, um an
ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu zweifeln. Zumal aufgrund der lan-
gen Zeitspanne, während der die Schikanen und Übergriffe wiederholend
stattfanden, ist eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung der Be-
schwerdeführerin nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführerin Unstim-
migkeiten zwischen der BzP und der Anhörung entgegengehalten werden,
ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass der Umstand, dass sie in der
BzP von einem reinen Männerteam befragt worden ist, angesichts ihres
kulturellen Hintergrundes sowie dessen, dass die Übergriffe regelmässig
von männlichen Personen ausgingen, ihr gewisse Schwierigkeiten bereite-
ten, zumal Opfer von Übergriffen, die (…) betreffen, bekanntermassen
Probleme haben können, über das Erlittene zu sprechen (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1). Im Übrigen werden der Beschwerdeführerin hauptsächlich
Ungereimtheiten in Bezug auf die Aussagen von E._______ vorgehalten,
was aufgrund des jungen Alters (…) (im Zeitpunkt der ersten Festnahme
war jene erst […] Jahre alt) nicht überzeugt, zumal ihre Aussagen in ihrer
Gesamtheit ein konsistentes Bild vermitteln. Was schliesslich die vom SEM
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Seite 13
aufgezeigte Ungereimtheit bezüglich der Kleidung bei der letzten Mit-
nahme betrifft, erscheint diese nicht zentral, wobei der Widerspruch ohne-
hin nicht offensichtlich ist.
6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund (…), des Engagements von F._______ (…) sowie dem
entsprechenden Verdacht (…), von türkischen Sicherheitskräften über
Jahre hinweg wiederholt zu Befragungen auf einen Militärposten mitge-
nommen und dort regelmässig Schikanen in der Form von Beleidigungen
und Drohungen sowie körperlichen – möglicherweise auch (…) – Übergrif-
fen ausgesetzt war. Auch dass die Sicherheitskräfte regelmässig Haus-
durchsuchungen durchführten sowie versuchten, die Beschwerdeführerin
als Spitzel zu gewinnen, hält das Gericht für glaubhaft. Schliesslich zweifelt
es nicht daran, dass sich der Druck auf die Familie nach dem Tod von
F._______ 2011 intensivierte und die Beschwerdeführerin, nachdem
G._______ das Dorf verlassen hatte, weiterhin – zuletzt rund drei Wochen
vor der Ausreise – von den Sicherheitskräften in unregelmässigen Abstän-
den festgenommen und schikaniert worden war.
7.
7.1 Aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist unbestritten,
dass Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitsbeamten auf die Be-
schwerdeführerin stattgefunden haben. In Bezug auf die Frage, ob diese
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
sind, ist dies hinsichtlich der einzelnen Schikanen und Übergriffe mangels
Intensität zu verneinen. Betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, über die
Jahre hinweg, wäre vorab an das Vorliegen eines unerträglichen psychi-
schen Drucks zu denken. Angesichts der unter E. 4.1 dargelegten hohen
diesbezüglichen Anforderungen sowie insbesondere auch in Anbetracht
dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang von G._______
noch ein Jahr zuwartete, bis sie ausreiste, dürften aber auch diese Anfor-
derungen nicht erfüllt sein. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen
werden, denn für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht allein
die Situation im Augenblick der Ausreise massgebend, sondern entschei-
dend ist, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine Furcht vor Verfolgung ak-
tuell begründet erscheint. Zur Annahme einer begründeten Furcht muss die
Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1 und
3.1.2).
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7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten
Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustel-
len, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer be-
reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht
ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen „vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotz-
dem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004
Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).
Selbst wenn man vorliegend zum Schluss käme, die vor der Ausreise er-
lebten Nachteile erreichten auch in ihrer Gesamtheit die Schwelle von
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht, können die
von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlebten Ereignisse nicht
gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wurde die Beschwerdeführerin im
Rahmen der dargestellten Übergriffe und Schikanen über Jahre hinweg
behelligt, von den staatlichen Sicherheitskräften massiv unter psychischen
Druck gesetzt, wobei sie wiederkehrend auch körperlichen – möglicher-
weise auch (…) – Übergriffen ausgesetzt war. Unter diesen Umständen ist
die Angst der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
wieder vergleichbaren beziehungsweise schlimmeren Behelligungen aus-
gesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar.
7.3 Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Situation in der Türkei im
Vergleich zur Situation bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht ver-
bessert hat, sondern vielmehr von einer Verschlechterung auszugehen ist,
was bei der Prüfung, ob eine begründeten Furcht vor Verfolgung im aktu-
ellen Zeitpunkt besteht, zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.1). Führen äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu einer
drohenden Verfolgung, sind objektive Nachfluchtgründe gegeben.
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 29. November (…) davon aus,
dass sich die Lage in der Türkei in rechtstaatlicher und menschenrechtli-
cher Lage deutlich verbessert habe. Willkürliche behördliche Übergriffe
seien weitestgehend verdrängt worden, und sollte eine Person dennoch
ausnahmsweise davon betroffen sein, habe sie die Möglichkeit, sich dage-
gen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer
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Seite 15
Menschenrechtsorganisation. Diese Einschätzung kann so nicht mehr auf-
rechterhalten werden, zumal in Bezug auf den Südosten der Türkei, von
wo die Beschwerdeführerin stammt.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 2013 aufgrund
der bereits damals wieder anschwellenden bewaffneten Auseinanderset-
zung zwischen türkischen Armeekräften und Anhängern der PKK betref-
fend die südosttürkischen Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation all-
gemeiner Gewalt festgestellt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). Weitere Regio-
nen, so auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, C._______,
seien von den Gewaltausbrüchen zwar nur punktuell betroffen, weshalb
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne,
die Entwicklung bleibe aber sorgfältig zu beobachten (vgl. ebd. E. 9.6).
Spätestens seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Be-
endigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich der Kurdenkonflikt
in der Türkei wieder zugespitzt (Tagesspiegel, Erdogan und der Kurden-
konflikt: Droht der Türkei ein Bürgerkrieg?, 22. Mai 2016,
/politik/erdogan-und-der-kurdenkonflikt-droht-der-tuerkei-ein-
buergerkrieg/13 624292.html?print=true; Neue Zürcher Zeitung, Türkei:
Erdogan beendet Friedensprozess mit den Kurden, 28. Juli 2015,
ses-mit-kurden-1.1858688 8). Damit einher ging die Wiederaufnahme des
bewaffneten Kampfes im Sommer 2015, wobei es unter anderem auch zu
Auseinandersetzungen in C._______ kam ([…], zuletzt aktualisiert am 14.
Juni 2016, […]) Der wiederaufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue
Form an: nicht mehr entlegene Bergregionen, sondern die Städte im mehr-
heitlich kurdisch besiedelten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der
Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei
auch vermehrt kurdische Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle
spielen (vgl. International Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Tur-
key-PKK Peace Talks, 17. Dezember 2015,
/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-
task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf; Frankfurter Allgemeine, Die
Wut der jungen Kurden,
ropa/tuerkei/krieg-in-diyarbakir-die-wut-der-jungen-kurden-
14126545.html, 19. März 2016). Die Europäische Kommission wies
schliesslich bereits in einem periodisch erscheinenden Bericht vom No-
vember 2015 nicht nur auf eine sukzessive Verschlechterung der Sicher-
heitslage in den Kurdengebieten hin, sondern stellte auch allgemein Rück-
schritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Umsetzung der
verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte fest (vgl. European
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Commission, Turkey 2015 Report, Brüssel 10. November 2015, S. 14, 21
ff.). Dieser Trend hat sich fortgesetzt und seit dem gegen den türkischen
Präsidenten gerichteten Umsturzversuch vom 15. Juli 2016 intensiviert.
Der militärische Putschversuch löste seitens der türkischen Regierung eine
Welle von Verhaftungen und Entlassungen von regime-kritischen Perso-
nen aus, wobei rund 85'000 Beamte und Angestellte öffentlicher Betriebe
(unter anderem Lehrer, Polizisten, Richter und Professoren) freigestellt und
zehntausende von Menschen verhaftet worden seien (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Erdogans Treibjagd,
tuerkei-im-ausnahmezustand-erdogans-treibjagd-ld.118867, 27. Septem-
ber 2016). Dabei richten sich die Repressionen nicht nur gegen Anhänger
der für den Putsch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung, sondern
diese weiten sich auch auf kurdische Gruppierungen aus, was sich aktuell
in der Verhaftung von mehreren Oppositionsführern der pro-kurdischen de-
mokratischen Partei der Völker (HDP) zeigt (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Kurdischer Konflikt in der Türkei: Die nächste Stufe der Eskalation,
der-tuerkei-schlag-gegen-prominente-ku rdenpolitikerin-ld.124328, 26. Ok-
tober 2016; Neue Zürcher Zeitung, Erdogan setzt auf Eskalation,
erdogan-setzt-auf-eskalation-ld.126598, 4. November 2016; Spiegel-On-
line, Festnahmen von kurdischen Oppositionellen: Schlag auf Schlag,
schlag-auf-schlag-a-1119724.html, 4. November 2016).
7.4 Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Furcht
der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden, heute als begründet. Zum einen war sie
bereits bei der Ausreise gewissen staatlichen Übergriffen ausgesetzt und
ihre Angst ist, wie dargelegt, objektiv nachvollziehbar, selbst wenn die
Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren
sind. Angesichts der – sich in Bezug auf den Konflikt mit der PKK und der
kurdisch stämmigen Bevölkerung allgemein – zugespitzten Lage in der
Türkei ist zum anderen auch aus objektiven Gesichtspunkten mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in naher Zukunft mit weiteren Verfolgungshandlungen sei-
tens der türkischen Behördenmitglieder zu rechnen hat, zumal diese nach
ihrer Ausreise bei H._______ bereits nach ihrem Verbleib nachgefragt hät-
ten (vgl. A14 F20ff.). Mithin wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen
Entwicklungen in der Türkei im vorliegenden Einzelfall insofern aus, als da-
mit für die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe entstanden
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sind. Aufgrund (…), besteht die Gefahr, dass sie bereits bei ihrer Einreise
über Istanbul oder Ankara Probleme bekommen würde. Zum einen ist den
Behörden bekannt, dass F._______ (…) war. Zum anderen ist es aufgrund
der Umstände naheliegend, dass die türkischen Behörden auch in Bezug
auf G._______ davon ausgehen dürften, dass sich (…) hat, da sie bereits
vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib gefragt hat-
ten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Südosten der Türkei
eine Vielzahl kurdischer Jugendlicher (…), ist es naheliegend, dass die Si-
cherheitskräfte vermuten könnten, dass sich die junge Beschwerdeführerin
bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei (…). Die Gefahr für sie, ins Visier
der türkischen Sicherheitsbeamten zu geraten und damit ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist unter diesen Umständen als hoch zu
betrachten. Bezeichnenderweise hat H._______ ihr Heimatland Ende letz-
ten Jahres zusammen mit (…) schliesslich ebenfalls verlassen (vgl. Sach-
verhalt Bst. B. sowie N […]: A15 F6). Damit sind mittlerweile alle unmittel-
baren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie eine Vielzahl wei-
terer Verwandter entweder verstorben, verschollen oder aus der Türkei
ausgereist. Als alleinstehende Frau erscheint die Beschwerdeführerin, zu-
mal sie bereits Opfer von behördlichen – auch körperlichen – Übergriffen
war, im heutigen Zeitpunkt besonders gefährdet. Die Bedrohung ist dem-
zufolge konkret und aktuell, wobei sie sich unter den gezeichneten Um-
ständen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf den Südosten der Tür-
kei, sondern auf den ganzen Staat bezieht. Im heutigen Zeitpunkt wäre so-
dann auch nicht von einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative aus-
zugehen. Da die Beschwerdeführerin weder eine Schul- noch Berufsaus-
bildung genoss und beinahe alle Verwandte das Heimatland mittlerweile
verlassen haben, können die hohen Anforderungen, welche die Rechtspre-
chung an die dortige Zumutbarkeit der innerstaatliche Schutzalternative
stellt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), nicht als gegeben betrachtet werden.
7.5 Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft
und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Die Beschwer-
deführerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu
gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise ei-
nen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (Art. 53
AsylG).
E-4/2014
Seite 18
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
[…]. Dabei erweist sich der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitli-
che Aufwand von insgesamt 26 Stunden als klarerweise zu hoch bemes-
sen.
Der zeitliche Gesamtaufwand für das Verfassen der Beschwerdeschriften,
der Stellungnahmen (Replik) sowie des Aktenstudiums ist unter Berück-
sichtigung aller weiteren Eingaben nach Einreichen der Kostennote auf ins-
gesamt 11.5 Stunden zu bemessen und für die jeweiligen Verfahren zu (…)
(siehe im Einzelnen die Ausführungen im […]). Hinzukommt vorliegend ein
(…) des Zeitaufwands für „Besprechung, Beratung, Abklärung“, welcher
nur im Verfahren (…) ausgewiesen wurde, womit insgesamt ein Zeitauf-
wand von viereinhalb Stunden als angemessen erscheint. Beim angege-
benen Honoraransatz von Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin aufgrund
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE damit eine Parteient-
schädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von insgesamt Fr. 900.− (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
29. November 2013 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin besitzt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler