B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Vorinstanz sie am 20. September 2016 zur Person (BzP) befragte
und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und Frankreichs
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen vorbrachten, sie hätten dem
Schlepper gesagt, er solle sie in die Schweiz bringen, da dies ein humani-
täres Land sei, sie hierhin hätten kommen wollen und es bevorzugen wür-
den, wenn ihre Asylgesuche durch die Schweiz geprüft würden,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Oktober 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 12. Dezem-
ber 2016 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am
28. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und sinngemäss beantragen, von einer Überstellung nach Italien sei
abzusehen und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ersu-
chen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, sofern der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs
Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO
anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Italien den Beschwerdeführenden vom 14. August 2016 bis
am 25. August 2016 gültige Visa ausgestellt hat,
dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 12. Dezem-
ber 2016 zustimmten, wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gege-
ben ist,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend ma-
chen, die Beschwerdeführerin habe ein gesundheitliches Problem, wes-
halb von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei,
dass sie damit sinngemäss geltend machen, die Schweiz habe von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen,
dass indes die gesundheitlichen Probleme weder bezeichnet werden, noch
sonst in der Beschwerdeschrift dazu nur ansatzweise etwas vorgebracht
wird, und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu Protokoll
gegeben hat, sie sei gesund (vgl. SEM-Akten, A7 S. 9),
dass auch den beigelegten fremdsprachigen Dokumenten nicht entnom-
men werden kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet und
falls ja, an welcher,
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dass demnach nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin leide
an ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen, welche einer Über-
stellung nach Italien entgegenstehen würden,
dass sodann Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien verpflichtet ist, die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zu gewähren,
dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Ver-
sorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewähr-
leistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien der Beschwerdefüh-
rerin eine medizinische Behandlung verweigern würde,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
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scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) eingegangen ist und darin unter anderem ausführte, es
müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indi-
viduelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben
der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 12. Dezember 2016 unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten,
dass in Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil
publiziert]), somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: