B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-420/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind B._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (…) Juni 2014 verliessen und über (…) am 19. Juli 2014 illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. August 2014 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2015 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie gehöre der Ethnie
der Peul an und habe bis zur Ausreise in Conakry gelebt, wo sie auch die
Schule besucht habe,
dass ihr Vater Ende (…) gestorben sei, ein Bruder des Vaters daraufhin
ihre Mutter geheiratet habe und sie (Beschwerdeführerin) mit den Ge-
schwistern in der Folge beim Stiefvater gelebt habe,
dass im Jahr (…) auch ihre Mutter bei der Geburt ihres jüngsten Sohnes
gestorben sei, dieser Bruder und eine jüngere Schwester bei Verwandten
mütterlicherseits untergekommen seien, während sie und eine ältere
Schwester bei einem Onkel väterlicherseits geblieben seien, wo sie bis
2013 gelebt hätten,
dass dieser Onkel sie im Jahr 2013 mit seinem Sohn habe verheiraten wol-
len, was sie nicht gewollt habe, zumal sie einen anderen Freund gehabt
habe,
dass es zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel gekommen sei, wobei
der Onkel sie geschlagen und auf der Eheschliessung bestanden habe,
dass sie daraufhin absichtlich von ihrem Freund schwanger geworden sei,
in der Hoffnung, der Onkel würde dann von der Zwangsheirat mit seinem
Sohn / ihrem Cousin absehen,
dass jedoch in der Folge ihr Freund bedroht und geschlagen worden sei,
weshalb dieser weggegangen und trotz anderslautender Abmachung mit
ihr nicht mehr zurückgekehrt sei,
dass sie daher im Jahr 2013 zu einer Freundin der verstorbenen Mutter
gegangen sei, welche sie aufgenommen und für sie bis zur Ausreise im
Sommer 2014 gesorgt habe,
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dass der Onkel sie dort insgesamt zweimal aufgesucht und von ihr verlangt
habe, entweder das Kind abzutreiben oder aber den Cousin dennoch zu
heiraten, wobei er dann das Kind adoptieren würde,
dass die Freundin der Mutter ihr nach der Geburt (…) geraten habe, das
Land zu verlassen, zumal die Familie ihres Vaters sie weiterhin mit jenem
Cousin habe verheiraten wollen,
dass das SEM mit (am 21. Dezember 2015 eröffneter) Verfügung vom
18. Dezember 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies,
die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liessen, ihnen
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen,
subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016
die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufforderte, der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen und auch festgestellt hat, sie
sei nicht in der Lage gewesen, dies aufzuklären oder sinnvoll zu begrün-
den,
dass sie namentlich einmal davon gesprochen habe, man habe sie im Alter
von (…) Jahren zwangsverheiraten wollen, bei der späteren Anhörung
demgegenüber erklärt habe, sie sei (…) bis (…) Jahre alt gewesen,
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dass es sich hierbei um das Schlüsselereignis in den Ausführungen der
Beschwerdeführerin gehandelt habe, weshalb diesbezüglich genaue und
widerspruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen wären,
dass zudem weitere Schilderungen ungenau, nicht substanziiert und in
sich nicht logisch aufgebaut gewesen seien,
dass die Vorbringen daher nicht geglaubt werden könnten, diese daher
auch nicht hinsichtlich deren Asylrelevanz geprüft werden müssten, eine
solche ohnehin nicht gegeben sei, da vorliegend keine Verfolgung auf-
grund eines asylrelevanten Motivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend
gemacht worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vor-
instanz vollumfänglich anschliesst,
dass namentlich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerde-
führerin das zentrale Ereignis der angeblich versuchten Zwangsverheira-
tung zeitlich nicht einheitlich einordnen konnte,
dass dies einmal im Jahr 2009 (sie sei damals […] Jahre alt gewesen; vgl.
Protokoll BzP S. 7), dann im Jahr 2011 oder 2012 (mit […] oder […] Jahren)
geschehen sein soll und sie andererseits ausführte, der Onkel habe ihr im
Jahr 2013 eröffnet, sie müsse seinen Sohn heiraten (vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 9 und 11),
dass sie zudem einerseits erklärte, sie sei schwanger geworden in der
Hoffnung, so der Zwangsverheiratung zu entgehen (vgl. a.a.O. S. 8 f.), an-
dererseits ausführte, sie sei im (…) 2012 schwanger geworden und im Jahr
2013, als ihr der Onkel die geplante Zwangsheirat mitgeteilt habe, bereits
schwanger gewesen (vgl. a.a.O. S. 13),
dass die Beschwerdeführerin einerseits darlegte, aus Angst vor dem Onkel
ausgereist zu sein, weil dieser sie und das Kind mit dem Tod bedroht habe
(vgl. a.a.O. S. 14 f. und Protokoll BzP S. 7), sie andererseits als Grund für
die Ausreise festhalten liess, sie hätte als alleinstehende Frau und Mutter
in Guinea keinen anderen Mann mehr gefunden und ihr (…) hätte als un-
eheliches Kind ein schwieriges Dasein gehabt (vgl. a.a.O. S. 17),
dass diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auch in der Be-
schwerde offensichtlich nicht relativiert werden,
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dass sich die diesbezüglichen Ausführungen vielmehr darauf beschränken,
das Fehlen von Verweisen auf die exakten Protokollstellen in der Verfü-
gung des SEM zu rügen ("Ein Verweis auf die Akten bzw. die Befragungs-
protokolle fehlt indessen") oder darauf hinzuweisen, der Sachverhalt liege
bereits "eine Weile zurück" (vgl. Beschwerde S. 5 und 6),
dass das SEM seine Hinweise auf Aussagewidersprüche jeweils mit der
Zitierung der betreffenden Protokollseite belegt hat und seiner Begrün-
dungspflicht insoweit vorbildlich nachgekommen ist,
dass die groben Ungereimtheiten auch offensichtlich nicht allein mit dem
Zeitablauf erklärbar sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen, wie das SEM zu-
treffend feststellt, flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant wären,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weil die in Guinea herrschenden Verhält-
nisse nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen und sich aus den
Akten auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die
Beschwerdeführenden könnten aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sie in Guinea nötigenfalls auf ein bestehendes soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen können und sich namentlich an mehrere Onkel und Tan-
ten – mit denen die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung unterhalten
habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 6) – oder an die Freundin der Mutter wen-
den können, bei welcher sie vor der Ausreise bereits mehrere Monate ge-
lebt hätten,
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dass sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, sie könnten
in Guinea aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage
geraten, und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgesagt hat, sie und
ihr Sohn seien (abgesehen von […]schmerzen des Sohnes, die nun besser
würden) bei guter Gesundheit (vgl. Protokoll Anhörung S. 8),
dass in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Beschwerde auf
Ebola-Fälle im Jahr 2014 zu keinem anderen Schluss führen kann, hierzu
einerseits auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung (S. 4 f.) verwiesen werden kann und andererseits festzuhalten ist,
dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden
ist, und sich das Land nun in einer Phase erhöhter Überwachung befindet
(vgl. statt vieler:
report-20-january-2016;
january-2016, beide abgerufen am 19. Februar 2016),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weil weitere Abklärungen nicht not-
wendig waren und von einer "Verletzung von BV 29" (vgl. Beschwerde
S. 7), namentlich des rechtlichen Gehörs, keine Rede sein kann,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
und diese durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe beglichen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay