Abtei lung V
E-4202/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Fredy Fässler, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4202/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. Juli 2002 und gelangte via (...) und (...), wo er sich
während zweier Monate aufgehalten habe, über ihm unbekannte
Länder am 15. Oktober 2002 illegal in die Schweiz. Am selben Tag
suchte er hier um Asyl nach. Am 17. Oktober 2002 fand in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum: EVZ)
B._______ die summarische Befragung statt, und am 6. November
2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
dabei geltend, er sei christlichen Glaubens und stamme aus
Suleymaniya, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen
Geschwistern bis im Jahre 1998 gelebt habe. Am (...) 1998 seien er
und seine Familie nach Bagdad gezogen, zumal sein Vater in
Suleymaniya wegen seines C._______ vermehrt Probleme mit
Islamisten erhalten habe, obwohl er die PUK um Schutz ersucht habe.
Vom 17. Oktober 2001 bis am 6. Mai 2002 sei er in Jordanien
gewesen, wo er sich vergebens bemüht habe, seinem seit 1998 in der
Schweiz lebenden D._______ nachzureisen. Nach Ablehnung seines
Einreisegesuchs durch die Schweizer Botschaft in Amman sei er nach
Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bei seiner Familie gelebt und im
E._______ seines Vaters gearbeitet. In Bagdad habe er sich in eine
Muslimin verliebt und sei mit ihr eine engere Beziehung eingegangen.
Am 20. Juli 2002 sei er beim Beischlaf mit ihr von ihrem Vater
entdeckt, verprügelt und schliesslich bei der Polizei angezeigt worden.
Einer polizeilichen Vorladung habe er jedoch keine Folge geleistet,
worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aus Sorge,
wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin zu vier Jahren Haft
verurteilt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen und sei über
den Iran und die Türkei in die Schweiz eingereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: drei Farbfotographien, drei Kopien
von irakischen Arztzeugnissen, eine Taufurkunde, Passkopien seines
D._______, eine Kopie des Zivilstandesregisterauszuges, eine Kopie
seines Haftbefehls vom 23. Juli 2002, inklusive Übersetzung, eine
Kopie der polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002, inklusive
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Übersetzung, sowie eine Ledigkeitsbescheinigung vom 1. November
2002, inklusive Übersetzung.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch vom 15. Oktober 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug zufolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 24. November 2005 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe wurden die Vorladung vom 21. Juli 2002 im
Original, ein Bericht des UNHCR, ein Irak Update der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juni 2005, ein die Mutter des
Beschwerdeführers betreffendes Arztzeugnis sowie eine Vorladung
des Islamic Movement in Kurdistan/Iraq vom 6. April 2005 in Kopie
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2005 setzte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer Fristen zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der
Rechtsbegehren sowie des der ARK in Aussicht gestellten
Beweismittels (irakisches Urteil) und eines Bedürftigkeitsnachweises.
Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss verwies er auf
den Ablauf der jeweils gesetzten Fristen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 präzisierte der
Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm Asyl
zu gewähren sei. Gleichzeitig teilte er mit, er ziehe das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zurück.
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F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2005 schrieb der
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.
Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
wurde am 27. Dezember 2005 innert angesetzter Frist geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK
das ihm einstweilen per Fax zugegangene Urteil des Kriminalgerichtes
von Bagdad vom 29. Januar 2003 in Kopie und in englischer
Übersetzung fristgemäss zukommen und ersuchte um
Fristverlängerung für die Einreichung des Beweismittels im Original,
welche mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 abgewiesen
wurde.
H.
Am 8. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des
Urteils des Kriminalgerichts von Bagdad vom 29. Januar 2003 sowie
das Original der Übersetzung zu den Akten.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer replizieren
und reichte eine am 30. Mai 2006 vorgenommene Korrektur der
Übersetzung des "Mitteilungszettels" vom 21. Juli 2002 sowie eine
deutsche Übersetzung des Urteils des Strafgerichts in Bagdad nach.
K.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es betrachte vorliegend die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als erfüllt und
habe deswegen der ihm von der zuständigen kantonalen Behörde
erteilten Aufenthaltsbewilligung zugestimmt.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2008 ersuchte die
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zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle, worauf
er mit Eingabe vom 1. September 2008 mitteilte, dass er an seiner
Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Seine
Aussagen bezüglich seiner sexuellen Beziehung zu einer
muslimischen Freundin und der daraus resultierenden Probleme mit
deren Familie sowie den Behörden wirkten konstruiert und
oberflächlich. Substanziierte Ausführungen zu der angeblichen
Beziehung, den Umständen der Aufdeckung und zum konkreten
Verhalten der beteiligten Personen seien ohne Realkennzeichen oder
persönlichen Bezug dargelegt. Zudem erschienen die Umstände
sowohl der eigentlichen christlich-muslimischen Beziehung als auch
die eingeleiteten Schritte durch die Behörden als realitätsfremd. Die
eingereichten Dokumente (Kopie eines Haftbefehls vom 23. Juli 2002
und Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002) könnten die
diesbezüglichen Erwägungen nicht widerlegen. Die Beweiskraft der
genannten Dokumente sei grundsätzlich eingeschränkt. Zudem sei
bekannt, dass solche Dokumente in- und ausserhalb des Iraks auch
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käuflich oder durch gute Beziehungen in der entsprechenden
Administration erhältlich seien. Die übrigen Beweismittel bezögen sich
auf Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden, aus welchen
jedoch keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne. Der Bedrohung
des Beschwerdeführers und seiner Familie durch islamische
Fundamentalisten, aufgrund derer sie Suleymania 1998 verlassen
hätten, sei schliesslich die zeitliche und personenbezogene Kausalität
abzusprechen.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Irak verurteilt worden sei,
wobei die Nachreichung des entsprechenden Urteils in Aussicht
gestellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung sei glaubhaft und stimme
mit der Beurteilung des UNCHR und der SFH überein. Die Situation
von Angehörigen von nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften sei
ausserordentlich schlecht, und das Leben solcher Personen sei mit
erheblichen Risiken verbunden. Vor diesem Hintergrund seien auch die
Warnungen der islamischen Bewegung zu sehen, welche der
Beschwerdeführer ins Recht gelegt habe. Immer wieder komme es zu
Übergriffen und Anschlägen auf Christen, und von Christen betriebene
Geschäfte, in welchen Alkohol zum Verkauf angeboten werde, seien
Ziel von Sprengstoffanschlägen und Plünderungen. Eine sexuelle
Beziehung zwischen einem Christen und einer Muslimin werde im Irak
weder von der Familie noch von fanatisch-religiösen Gruppierungen
toleriert. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die
Entdeckung seiner Beziehung in besonderem Masse Nachstellungen
und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und noch ausgesetzt wäre.
Indem das BFM lediglich festhalte, die Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, widerspreche es
dem Grundsatz der Abklärung eines Sachverhalts von Amtes wegen.
Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, zu begründen, wieso die
eingereichten Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen
vermöchten. Der Beschwerdefüher sei durch die verbotene Beziehung
einer Verfolgung der Behörden respektive der paramilitärischen
Organisationen ausgesetzt. Er habe unter einem unerträglichen
psychischen Druck gelitten. Was schliesslich die vom BFM behauptete
fehlende zeitliche und sachliche Kausalität anbelange, werde verkannt,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie während längerer Zeit
versucht hätten, dem Druck der fundamentalistischen Bewegung
standzuhalten. Auch wenn zwischen der Androhung und der effektiven
Ausreise vier Jahre lägen, heisse dies nicht, dass nicht auch diese
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Drohungen dazu geführt hätten, dass sich der Beschwerdeführer zur
Ausreise gezwungen gesehen habe. Schliesslich würden die Eltern
nach wie vor gedrängt, die aktuelle Wohnadresse ihrer Söhne bekannt
zu geben, was das eingereichte Arztzeugnis beweise.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 erwog das BFM,
dass keines der eingereichten Beweismittel fälschungssichere
Kontrollmerkmale enthalte. Die Dokumente könnten daher relativ
einfach erstellt und angepasst werden. Es sei bekannt, dass
Dokumente dieser Art sowohl im Irak bei den Behörden als auch auf
dem Schwarzmarkt in Europa käuflich erstanden werden könnten,
weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente grundsatzlich als
eingeschränkt zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall bezögen sie
sich jedoch auf ein Vorbringen, welches durch unsubstanziierte und
konstruiert wirkende Angaben des Beschwerdeführers anzuzweifeln
sei, wobei sich die Unsubstanziiertheit auf die Beschreibung der
eigentlichen Entdeckung der Beziehung des Beschwerdeführers mit
seiner Freundin durch deren Vater, auf die Familie der Freundin und
insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar
nach der Entdeckung der fraglichen Beziehung beziehe. Der
Beschwerdeführer habe sich unmittelbar vor seiner Einreise vergeblich
bemüht, von Jordanien aus seinem D._______ in die Schweiz
nachzureisen. Es habe offensichtlich schon vor dem geltend
gemachten Vorfalll ein erheblicher Migrationsdruck bestanden. Zudem
würden die Dokumente auch inhaltiche Divergenzen zu den geltend
gemachten Vorbringen enthalten. Die Vorladung vom 21. Juli 2002
habe der Vater des Beschwerdeführers am selben Tag um sieben Uhr
früh erhalten. Die Beziehung mit seiner Freundin sei am Vortag durch
deren Vater aufgedeckt worden. Im Dokument werde jedoch erwähnt,
dass es sich um eine zweite Vorladung handle, welche bereits seit
zwei Tagen fällig sei. Sie beziehe sich somit auf eine erste Vorladung
von spätestens dem 19. Juli 2002. Das Gerichtsurteil und deren
Begründung vom 29. Januar 2003 fielen dodann durch ein schlechtes
Arabisch und eine teilweise logisch nicht nachvollziehbare Sprache
auf. Offensichtlich habe dies auch in der vom Beschwerdeführer
eingereichten Übersetzung ins Englische nicht ausgemerzt werden
können. So ergebe beispielsweise der letzte Abschnitt zur
Strafandrohung von Art. 394 keinen Sinn. Die unübliche
Sprachverwendung in einem solchen offiziellen Dokument sei
eigenartig. Schliesslich beziehe sich die besagte Bestimmung auf die
Vergewaltigung von Minderjährigen, wobei aber aus den Akten nicht
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hervorgehe, dass die Freundin minderjährig gewesen sei, habe der
Beschwerdeführer doch zu Protokoll gegeben, dass sie den Jahrgang
1980 gehabt haben solle. Aufgrund des Gesagten seien die
vorliegenden Dokumente als nicht authentisch zu bezeichnen und
könnten demzufolge auch keine staatliche Verfolgung des
Beschwerdeführers belegen.
3.4 Mit Replik vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer das
Gerichtsurteil in die deutsche Sprache übersetzt nachreichen und
führte dazu aus, Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches beziehe
sich nicht auf minderjährige Opfer, sondern auf mündige,
unverheiratete Personen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass aus dem
Fehlen von Kontrollmerkmalen nicht auf Fälschung eines Dokuments
geschlossen werden könne. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass
es sich bei den eingereichten zusätzlichen Unterlagen um Origniale
handle. Richtig sei sodann, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner
Einreise in die Schweiz ein Gesuch gestellt habe, um seinen
D._______ zu besuchen, der hier habe heiraten wollen. Es sei weiter
beim Mitteilungszettel zu einem Übersetzungsfehler gekommen, indem
sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen hätte melden
müssen und nicht, wie übersetzt worden sei, die Meldung seit zwei
Tagen fällig sei.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht.
3.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
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vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich
dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel
berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Sodann folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen,
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die
verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in
EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
3.5.3 Der Beschwerdeführer konnte am 17. Oktober 2002 anlässlich
der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am
6. November 2002 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern
beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn dazu bewogen
haben, sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen. Zudem reichte er zur Stützung seiner Ausführungen
verschiedene Dokumente zu den Akten. Aufgrund der vorhandenen
Akten sah das BFM den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt
an, um darüber materiell zu befinden. Es sind mithin gestützt darauf
keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwieweit es sich für die Vorinstanz
aufgedrängt haben sollte, den Sachverhalt noch weiter abzuklären.
Jedenfalls verletzte die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 12 VwVG
offensichtlich nicht dadurch, dass sie die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Ergebnis (teilweise) als unglaubhaft erachtet
hat. Auch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz
durch ihre Begründung die sachgerechte Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch auch nur
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behindert hat, was sich nicht zuletzt durch die Beschwerde und die
nachfolgenden Eingaben manifestiert. Die angefochtene Verfügung
gibt in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen
Gründen das Bundesamt von der Unglaubhaftigkeit respektive der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen ist. Insbesondere
hat es die Vorinstanz - entgegen anderer Auffassung in der
Beschwerde und wie sich der Begründung klarerweise entnehmen
lässt - nicht unterlassen, darzulegen, weshalb die eingereichten
Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen vermöchten.
Demnach ist festzustellen, dass auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vorliegt.
3.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive asylrechtlich
unerheblich qualifiziert hat.
3.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin
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gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.6.2 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer sexuellen
Beziehung mit einer Muslimin habe die Polizei nach ihm gefahndet,
und er sei danach zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden, als
unglaubhaft.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich im Besitze
eines Reisepasses befunden, welcher im Oktober 2001 (Kantonale
Anhörung; A14 S. 8) respektive im September 2001 ausgestellt und bis
September 2005 gültig gewesen sei (Erstbefragung; A1 S. 3). Er habe
diesen Pass nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland irgendwo
auf der Reise vom (..) in (...) verloren (A1 S. 3, A14 S. 8 f.). Mit dem
Pass sei er zwischen Oktober 2001 und Mai 2002 in Jordanien
gewesen (A1 S. 4). Den vorliegenden Akten lässt sich gleichzeitig
entnehmen, dass am 8. März 2006 an der Schweizer Grenze eine an
den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung aus F._______
kontrolliert wurde, welche einen Reisepass, lautend auf den
Beschwerdeführer enthielt. Diesem Pass, bei welchem keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten und der
zu Handen des BFM sichergestellt wurde, ist zu entnehmen, dass er
am (...) 2002 ausgestellt wurde und bis zum (...) 2010 gültig ist. Zudem
befinden sich darin verschiedene Visa-Einträge, so unter anderem ein
gelöschtes Einreisevisum für F._______ vom 7. Juni 2002, irakische
(Ausreise-)Stempel, jordanische Stempel vom 22. Juni und 5. Juli 2002
und ein für drei Monate gültiges Transit-Visum (...) , ausgestellt am 4.
Juli 2002. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Inhalt des
sich bei den Akten befindenden Reisepasses lassen sich somit
offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und erschüttern die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, ohne
dass noch näher darauf eingegangen werden muss. Auf die
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die
Beschlagnahmung des Passes durch die Schweizer Behörden und
dessen inhaltliche Diskrepanzen zu den Aussagen des
Beschwerdeführers konnte im Übrigen verzichtet werden, zumal die
oben dargelegten Beobachtungen für den vorliegenden Entscheid
nicht ausschlaggebend sind, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
Seite 12
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So sind die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden
Anhörungen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - in Bezug auf
die Beschreibung der Entdeckung seiner Beziehung am 20. Juli 2002,
auf die Familie der Freundin und auf sein Verhalten nach der
Entdeckung der Beziehung als realitätsfremd und unsubstanziiert zu
bezeichnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
kantonalen Anhörung vermitteln nicht den Eindruck einer persönlichen
Betroffenheit oder des wirklich Erlebten, sondern weisen auf ein
Sachverhaltskonstrukt hin. So ist das im Protokoll zum Ausdruck
kommende Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal seiner
Freundin nach der Entdeckung durch den Vater nicht nachvollziehbar.
Einerseits will er aufgrund der sie verbindenden Liebe die Gefahr auf
sich genommen haben und zur Freundin nach Hause gegangen sein,
um mit ihr zu schlafen. Andererseits aber will er Angst gehabt haben,
sich nach dem Vorfall mit deren Vater nach ihrem Ergehen zu
erkundigen, was klarerweise nicht dem Verhalten einer Person
entspricht, die zu einer anderen in Liebe verbunden ist und während
einiger Zeit die Gefahr einer grossenteils von der Gesellschaft nicht
akzeptierten Verbindung auf sich genommen hat. Der
Beschwerdeführer vermittelt insgesamt nicht das Bild eines Mannes,
der bereit ist, die Unannehmlichkeiten, die eine Liebe zwischen einem
Christen und einer Muslimin im Irak nach sich ziehen kann, in Kauf zu
nehmen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen manifestiert sich
schliesslich auch dadurch, dass er sich in wichtigen Punkten der
Geschichte in Ungereimtheiten verstrickte. So war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Zeitdauer der angeblichen
Beziehung übereinstimmend anzugeben, indem er zu Protokoll gab,
sie seien circa ein Jahr zusammen gewesen (was heissen würde, seit
dem Jahre 2001), um gerade anschliessend zu behaupten, sie seien
seit dem Jahre 2000 zusammen gewesen (A14 S. 11). Weiter gab der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll, der Vater seiner
Freundin habe sie beide nach der Entdeckung im Zimmer
eingeschlossen (A1 S. 4), wogegen er bei der kantonalen Anhörung
ausführte, er habe nur ihn im Zimmer eingesperrt, nachdem er die
Tochter herausgeholt habe (A14 S. 13). Die im Verlaufe des Verfahrens
eingereichten Dokumente sind sodann auch nicht geeignet, die
Asylvorbringen glaubhaft zu machen oder gar zu belegen.
Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und
Vernehmlassung zu verweisen. Das BFM stellte - insbesondere auch
in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Haftbefehl vom 23. Juli 2002 - zu Recht fest, dass die Beweiskraft von
Seite 13
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Kopien grundsätzlich gering ist und solche Dokumente (Kopien wie
angebliche Originale) leicht käuflich erwerbbar sind. Was die auf
Beschwerdeebene im Original nachgereichten Dokumente (Vorladung
vom 21. Juli 2002 und Gerichtsurteil vom 29. Januar 2003) anbelangt,
wies das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend auf inhaltliche
Divergenzen zu den geltend gemachten Vorbringen hin. Auch nach der
teilweisen Korrektur der deutschen Übersetzung der Vorladung vom
21. Juli 2002 bleibt deren Inhalt unvereinbar mit der Aussage des
Beschwerdeführers. So hätte er sich – laut Vorladung – innerhalb von
zwei Tagen beim Polizeiposten in Al-Aawiyah melden müssen. Bei den
beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer hingegen geltend,
er hätte sich laut dieser Vorladung noch gleichentags beim
Sicherheitsdienst im Quartier Sinah melden (A1 S. 4) respektive er
hätte am 21. Juli 2002 um circa neun Uhr morgens bei der
Sicherheitsbehörde vorstellig werden müssen (A14 S. 15). Zudem
bleibt völlig unlogisch, weshalb auf der Vorladung "Mitteilungszettel /
zum zweiten Mal" steht. Weiter stellte das BFM in der Vernehmlassung
in Bezug auf das Gerichtsurteil fest, dass dieses sich als teilweise
logisch nicht nachvollziehbar erweise. Mit dem BFM ist festzuhalten,
dass die englische Übersetzung des letzten Urteilsabschnitts zur
Strafandrohung keinen Sinn macht. Auch die mit der Replik
nachgereichte deutsche Übersetzung, welche sich von der englischen
inhaltlich unterscheidet, lässt das Urteil nicht in einem logischeren
Sinn erscheinen. Hierzu wird in der Replik bezeichnenderweise nichts
erwidert. Zudem betrifft der Artikel 394 des irakischen
Strafgesetzbuches die Vergewaltigung von Minderjährigen, wie das
BFM festgehalten hat, weshalb sich auch diesbezüglich keine
Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers ergibt,
welcher angab, seine Freundin sei im Jahre 1980 geboren worden
(A14 S. 12). Eine Botschaftsanfrage zum Urteil erübrigt sich bei dieser
Sachlage, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird.
Was schliesslich die übrigen Dokumente anbelangt, ist dem BFM
beizupflichten, dass diese sich nicht auf den Teil der Vorbringen
beziehen, welche von jenem als unglaubhaft erachtet wurden, und
somit auch nicht geeignet sind, die oben erörterten
Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ereignisse vom Juli
2002, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, als
unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt zu werten sind.
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3.6.3 Der Beschwerdefüher macht in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend, die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer
Religionsgemeinschaften sei ausserodrdntlich schlecht und das Leben
solcher Personen mit erheblichen Risiken verbunden. Immer wieder
komme es zu Übergriffen und Anschlägen auf Christen. Der
Beschwerdeführer und seine Familie hätten als Christen in Suleymania
unter Druck der Islamisten gestanden, weshalb sie 1998 nach Bagdad
gezogen seien. Auch wenn danach noch vier Jahre bis zur Ausreise
vergangen seien, seien die Drohungen doch mitverantwortlich dafür
gewesen.
3.6.4 Diesbezüglich ist vorweg auf die einhellige Praxis hinzuweisen,
wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und
Ausreise verlangt wird, welche dann als gegeben erachtet wird, wenn
der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei
der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff
und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf
Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag
Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Vorliegend ist somit in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es bereits in
zeitlicher Hinsicht an der Kausalität zwischen den geltend gemachten
Bedrohungen im Nordirak bis zum Jahre 1998 und dem Verlassen des
Irak im Jahre 2002 fehlt.
3.6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als
Angehöriger einer christlichen Gemeinschaft (er macht geltend,
Chäldäer zu sein, und reichte eine Taufurkunde zu den Akten)
begründete Furcht vor Verfolgung haben muss.
In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 ab-
gestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Pro-
zent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem fest-
gehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei
die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich
garantiert wird (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). Der Umsetzung dieser
Bestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der
Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen ist allerdings noch
ungenügend. Seit dem Sturz von Saddam Hussein ist es zu einer
Vielzahl von Übergriffen und Anschlägen gekommen, wovon gerade
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auch religiöse Minderheiten betroffen gewesen sind (vgl. BVGE
2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im Irak ist insgesamt als
schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu
werden, hängt unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab.
So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter einer religiösen
Minderheit – beispielsweise der Christen – auftritt oder einen in den
Augen der Bevölkerung und besonders der fundamentalistischen
Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als Mitarbeiter für
die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte) ausübt,
gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere Profil.
Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten
gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-
islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich
seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl ge-
bildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht
in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens
islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Pri-
vater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchti-
gen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicher-
heitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terro-
ristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des
Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christli-
chen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf
die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem
dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheim-
dienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer
Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein
aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger
Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die
Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weih-
nachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag er-
klärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008
in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl.
etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008).
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Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rah-
men einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den
Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer,
beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006
vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008
E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen
Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar
2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines
Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie
in besonderer Weise exponiert; er war in den letzten Jahren vor seiner
Ausreise namentlich auch nicht in einem besonders sensiblen Bereich
für den irakischen Staat erwerbstätig. Seine individuellen
Asylvorbringen, welche unmittelbarer Anlass zur Ausreise gegeben
hätten, haben sich, wie oben erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. Die in
der Beschwerde geschilderten Befürchtungen sind in ihrer Gesamtheit
als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation im Irak zu
beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich BVGE
2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs vom BFM Rechnung getragen worden.
Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers
wegen seiner christlichen Gesinnung ist somit nicht auszugehen.
3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und die im Verfahren eingereichten
Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober
2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und verfügt seit dem
30. November 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung, nachdem das BFM an diesem Tag dem Antrag des
Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG zugestimmt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die fehlende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Nichtgewährung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüg-
lich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 400.-- (Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen Unterliegens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie
nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
(hier vor der Sachverhaltsänderung der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen
Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch
diesbezüglich hätte abgewiesen werden müssen, zumal nicht
ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Die
Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im
Betrag von ebenfalls Fr. 200.-- sind demzufolge auch dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art.
63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Dezember 2005 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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6.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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Seite 21