B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4202/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
E-4202/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Aufenthaltsstaat Äthiopien eigenen
Angaben zufolge am 30. Juni 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen
und Italien am 4. September 2014 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ vom 10.
September 2014 und der Bundesanhörung im EVZ C._______ vom 19.
März 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Sohn
eines Eritreers und einer Äthiopierin und in D._______ (Eritrea) geboren
worden. Schon im Alter von fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner Mutter
nach E._______ (Äthiopien) umgezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise
im Juni 2014 aufgehalten habe. In Äthiopien sei er aufgrund seiner eritrei-
schen Herkunft isoliert gewesen und sei in verschiedener Hinsicht diskri-
miniert worden. Der Vater seiner Freundin sei mit der Beziehung seiner
Tochter zu einem Eritreer nicht einverstanden gewesen, weshalb seine
Freundin nach Bekanntwerden der Schwangerschaft für zwei Wochen zu
ihm habe ziehen müssen. Auch habe der Bruder seiner Freundin ihn be-
schattet und Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen. Im vorinstanzli-
chen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente
zu den Akten. Er begründete dies damit, in Äthiopien habe er aufgrund sei-
ner eritreischen Herkunft keine solchen erhalten können und eine Beschaf-
fung eritreischer Dokumente sei ihm nicht möglich gewesen, zumal er nicht
dorthin habe zurückkehren können.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 9. Juni 2015 – stellte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Kanton Bern mit dem Weg-
weisungsvollzug beauftragt wurde. Zur Begründung seines Entscheids
führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb
es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Namentlich habe der Be-
schwerdeführer in der BzP und der Bundesanhörung seine Herkunft aus
Eritrea und seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen
können. Vor dem Hintergrund der Sozialisierung des Beschwerdeführers
in Äthiopien und der äthiopischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sei zu
vermuten, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft
besitze. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hätte der Beschwerdeführer
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den geltend gemachten staatlichen und nichtstaatlichen Diskriminierungen
aber einfach Abhilfe schaffen können, indem er sich als äthiopischer
Staatsbürger hätte registrieren lassen. Es fehle den Vorbringen des Be-
schwerdeführers insofern ohnehin an asylrechtlicher Relevanz.
C.
Mit Gesuch vom 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vo-
rinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht und bat um Zusendung der Akten an
die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Juni 2015 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 [1], die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2] sowie die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs [3]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses [4]. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem
eine Taufurkunde, sowie zwei Scans von angeblichen Schreiben einer äthi-
opischen Polizeistelle sowie einer äthiopischen Dorfbehörde. Entgegen
dem Beweismittelverzeichnis in der Beschwerdeschrift war der Be-
schwerde keine Fürsorgebestätigung beigefügt.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer die an-
geblichen Originale der schon als Scan eingereichten Schreiben der äthio-
pischen Polizeistelle und der äthiopischen Dorfbehörde als weitere Be-
weismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise sinngemäss geltend,
der eingereichte Taufschein und das eingereichte Schreiben der Dorfver-
waltung würden belegen, dass er Eritreer sei. Aus dem Schreiben der zu-
ständigen Polizeistelle gehe überdies hervor, dass er im Gefängnis gewe-
sen sei. Soweit das SEM in seiner Verfügung einzelne seiner Vorbringen
im Rahmen der Bundesanhörung in Zweifel ziehe, weil er sie bei der BzP
unerwähnt liess, habe er bereits erklärt, dass er bei der BzP Schwierigkei-
ten gehabt habe, sich zu erinnern. Im Übrigen sei es für einen Sechsjähri-
gen unmöglich, genaues Wissen über die Verwaltung, Ethnien und das Zo-
nensystem in Eritrea zu besitzen. Weil er bereits mit sechs Jahren aus Erit-
rea weggegangen sei, könne aus seinem Unwissen nicht geschlossen wer-
den, er könne nicht aus Eritrea stammen. Insgesamt bestünden genügend
Hinweise auf einen asylrelevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diese Vorbringen etwas an der Ein-
schätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
5.2.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Bundesanhörung an verschiedenen Stellen äusserte, anlässlich der
BzP seien Aussagen von ihm protokolliert worden, die er nicht bzw. anders
getätigt habe (vgl. z.B. A13, F19-21, F43-44, F52). Ausserdem sei er wäh-
rend der BzP sehr krank gewesen, weshalb er vergessen habe, einige
Dinge zu erzählen (A13, F59). Beide Vorbringen sind von der Hand zu wei-
sen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Richtigkeit des
Protokollinhalts mit Unterschrift bestätigte und überdies an der Bundesan-
hörung explizit alle anlässlich der BzP gemachten Angaben bestätigte
(A13, F4). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich überdies keinerlei Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer damals in schlechter Verfassung
gewesen wäre; vielmehr gab er an, gesundheitlich keine Probleme zu ha-
ben (A5, F 8.02). Für die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kann deshalb vollumfänglich auf die Protokolle der BzP und der Bun-
desanhörung abgestellt werden.
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Seite 6
5.2.2 Im Rahmen der Bundesanhörung deutete der Beschwerdeführer
zwar an, er habe aufgrund seiner eritreischen Herkunft im Gegensatz zu
seinen äthiopischen Freunden von der Regierung kein Grundstück zur Be-
wirtschaftung zugewiesen erhalten (A13, F 70). Allerdings bleibt diese Aus-
sage im Weiteren gänzlich unsubstantiiert. Unter Berücksichtigung der zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Abstammung von einer äthiopischen Mutter möglich
sein müsse, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten, könnte der Be-
schwerdeführer der angeblichen Diskriminierung im Übrigen einfach Ab-
hilfe schaffen (vgl. BRONWEN MANBY, Citizenship in Africa – A Comparative
Study, Cape Town 2016, S. 55, abrufbar
/sites/default/files/citizenship-law-africa-third-edition-
20160129.pdf>, zuletzt abgerufen am 4. April 2016). Zwar verbietet die
äthiopische Verfassung die doppelte Staatsbürgerschaft (a.a.O., S. 101).
Allerdings bestehen vorliegend keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerde-
führer die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, hat er doch we-
der darauf hindeutende Identitätsdokumente eingereicht, noch eine plau-
sible Erklärung vorgebracht, warum er solche nicht einreichen könnte. Das
Gericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die
äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt oder zumindest erlangen könnte.
Weder der eingereichte Taufschein noch das Schreiben der äthiopischen
Dorfbehörde sind geeignet, das Gegenteil zu beweisen, zumal sie nicht
von den für die Einbürgerung zuständigen Behörden stammen. Die Über-
setzung dieser Dokumente kann aus diesem Grund in antizipierter Beweis-
würdigung unterbleiben. Im Übrigen haben die Dokumente aufgrund ihrer
leichten Fälschbarkeit und der fehlenden Authentizitätsmerkmale im vorlie-
genden Verfahren keinen Beweiswert. Auch erklärt der Beschwerdeführer
nicht, wie er während der 30-tägigen Beschwerdefrist plötzlich in den Be-
sitz der Dokumente gelangt sein will, nachdem er während des gut neun-
monatigen erstinstanzlichen Asylverfahrens keine Anstrengungen unter-
nommen hatte, entsprechende Dokumente einzureichen.
5.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachten eritrei-
schen Herkunft käme im Übrigen im vorliegenden Fall selbst dann keine
Asylrelevanz zu, wenn sie glaubhaft gemacht wäre. Eigenen Angaben zu-
folge hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Alter von sechs Jahren
verlassen (A5, F 2.01, F 5.01; A13, F 7). Unabhängig von der Frage, ob die
Ausreise seiner Mutter zum damaligen Zeitpunkt nach eritreischem Recht
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als legal oder illegal zu bezeichnen war, hat jedenfalls der Beschwerdefüh-
rer sich in Anbetracht seines damaligen Alters von sechs Jahren nicht we-
gen illegaler Ausreise schuldig machen können. Es bestehen deshalb kei-
nerlei Anzeichen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer – von ihm
selbst offenbar angestrebten (A5, F 4.04; A13, F 16-17, F 30-31) – Rück-
kehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der erit-
reischen Behörden ausgesetzt wäre.
5.2.4 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, machte der Beschwerde-
führer erstmals im Rahmen der Bundesanhörung geltend, dass die äthio-
pischen Behörden ihn 2012 aufgrund angeblicher Schleppertätigkeit drei-
mal in Haft genommen hätten. Allerdings ist anzunehmen, dass er diesen
Sachverhalt schon früher vorgebracht hätte, wenn er den Tatsachen ent-
sprechen würde, zumal ein Gefängnisaufenthalt von insgesamt eineinhalb
Monaten ein einprägsames Erlebnis darstellt. Aufgrund der Verspätung
dieses Vorbringens geht deshalb auch das Gericht nicht von der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens aus. Das auf Beschwerdeebene eingereichte
angebliche Schreiben einer äthiopischen Polizeistelle ist nicht geeignet,
das Gegenteil zu beweisen, zumal ihm im vorliegenden Verfahren aufgrund
der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Authentizitätsmerkmale kei-
nerlei Beweiswert zukommt. Die Übersetzung des Dokuments kann des-
halb in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben.
5.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine kohä-
renten Angaben zu den angeblichen Drohungen durch die Familie seiner
Freundin gemacht hat. In der BzP äusserte er noch, er habe persönlich
keinerlei Probleme mit dem Vater seiner Freundin gehabt, da er sich ihm
nie angenähert habe (A5, F 7.01, F 7.02). In der Bundesanhörung behaup-
tete er zunächst, der Bruder seiner Freundin habe ihn beschattet (A13, F
59); erst später gab er zu Protokoll, der Bruder seiner Freundin habe ihn
töten wollen (A13, F87, F90). Auf Beschwerdeebene äussert er schliess-
lich, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Morddrohungen ausgesetzt zu
sein. Nicht nur die Abfolge dieser Äusserungen lässt darauf schliessen,
dass es sich hierbei um eine konstruierte Geschichte handelt; auch bleiben
die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unsubstantiiert und es
mangelt ihnen an Realkennzeichen. Auch diesbezüglich ist folglich von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
5.3 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vo-
rinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine
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Seite 8
Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, die Asylrele-
vanz dieser Vorbringen zu prüfen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 9
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in seinen mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene bringt der Be-
schwerdeführer irgendetwas vor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hindeuten würde. Namentlich handelt es sich bei ihm um
einen gesunden jungen Mann, der sich schnell in den wachsenden äthio-
pischen Arbeitsmarkt (vgl. The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015
E-4202/2015
Seite 10
– Successes and strains in the balance,
/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-
in-the-balance.html>, zuletzt abgerufen am 4. April 2016) wird eingliedern
können. Durch die dort lebende Tante und seine Freundin verfügt er in Äthi-
opien überdies über ein ausreichendes soziales Netz. Vor diesem Hinter-
grund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.8 Im Sinne einer Eventualerwägung ist darauf hinzuweisen, dass es dem
Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Beschaffung der notwendigen
Reisepapiere – offen steht, wie von ihm gewünscht (vgl. z.B. A13, F 16-17,
F30-31) zu seinen Verwandten väterlicherseits nach D._______ in Eritrea
zurückzukehren. Auch einer Rückkehr nach D._______ stehen aufgrund
der Aktenlage keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG entgegen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Zudem hat er auch seine Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren
nicht ausgewiesen. Damit sind beide kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E-4202/2015
Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4202/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: